{"status":"available","doknr":"OLD487678","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-30","aktenzeichen":"2 B 332/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 332/19 \n \n8 L 732/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFeststellung nach § 179 Abs. 4 SGB IX; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 30. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 13. November 2019 - 8 L 732/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. \n1. Die Antragstellerin ist Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der \nPolizeidirektion Leipzig. Sie begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die \nvollumfängliche Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach § 179 Abs. 4 SGB \nIX. Diese Vorschrift lautet: \nDie Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung \ndes Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur \nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und \nDienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen \nbeschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; \nweitergehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die \nTeilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl \ngewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178 Absatz 1 Satz \n5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren \nstellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit \ndiese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung \nerforderlich sind. \nZwischen den Beteiligten ist ausschließlich streitig, ob die nach Satz 2 der Vorschrift \nmaßgebliche Zahl von 100 Beschäftigten gegeben und wie sie zu berechnen ist. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nMit Beschluss vom 13. November 2019 - 8 L 732/19 - gab das Verwaltungsgericht \ndem Eilantrag statt. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, weil die Voraussetzungen \ndes § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX erfüllt seien. In dieser Vorschrift werde darauf \nabgestellt, dass „in der Regel“ 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden. \nDas bedeute nach der allgemeinen Wortdefinition „für gewöhnlich, meistens, fast \nimmer“. Maßgeblich sei damit nicht die tagesaktuelle Zahl der schwerbehinderten \nPersonen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Freistellungsantrag, sondern die \nZahl der im Allgemeinen kennzeichnenden beschäftigten schwerbehinderten \nMenschen, weshalb die Berücksichtigung bisheriger Entwicklungen erforderlich sei. \nNach Auskunft des Antragsgegners seien in den Monaten August 2016 bis Juli 2019 \ndurchgehend mehr als 100, nämlich 101 bis 111 schwerbehinderte Menschen \nbeschäftigt gewesen. Allein in den Monaten August und September 2019 seinen 99 \nund im Oktober 2019 98 Schwerbehinderte beschäftigt gewesen. Diese geringfügige \nUnterschreitung des maßgeblichen Wertes sei wegen der Formulierung „in der Regel“ \nnicht maßgeblich; außerdem gehe das Gericht davon aus, dass diese Zahlen noch nicht \nendgültig feststünden. Es komme dabei nicht auf die im jeweiligen Monat bekannten \nZahlen, sondern auf die tatsächlich in den Monaten bestehenden Zahlen an, weshalb \nrückwirkende Anerkennungen von Schwerbehinderten einzubeziehen seien. \nDer Antragsgegner trägt mit seiner Beschwerde vor, dass ein Anordnungsanspruch \nnicht vorliege. Bei der Berechnung der Anzahl der beschäftigten schwerbehinderten \nMitarbeiter \nseien \ndie \njeweils \nmonatsaktuellen \nZahlen \nmaßgeblich. \nDie \nSchwerbehinderung müsse von den Mitarbeitern nicht angezeigt werden und könne \ndann auch keinen Arbeitsaufwand bei der Vertrauensperson auslösen. Auf diesen \nArbeitsaufwand sei indes entscheidend abzustellen. Prognostisch sei davon \nauszugehen, dass durch die Einstellung von regelmäßig sehr jungen Bediensteten, die \nzudem \nnoch \nden \nstrengen \ngesundheitlichen \nVoraussetzungen \ndes \nPolizeivollzugsdienstes entsprechen müssten, mit einem weiteren Absinken der Zahlen \nzu rechnen sei. Deshalb sei auch in den letzten sechs Monaten der Schwellenwert \nnicht mehr erreicht worden (jeweils 98 oder 99 Beschäftigte). Dies seien die \nmonatsaktuellen Zahlen; für Dezember 2019 sei aufgrund einer nachträglichen \nBerechnung im April 2020 ein Wert von 103 an das Staatsministerium des Innern \ngemeldet worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass unbefristete Freistellungen \nkeiner neuerlichen Prüfung unterzogen würden und somit weiterhin Bestand hätten, \n4 \n5 \n\n \n \n4\nauch wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Es sei auch nicht auf eine \nnachträgliche Betrachtungsweise abzustellen, weil dann schon der Abfragezeitpunkt \nunklar sei. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. \nDie Antragstellerin ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten. \n2. Die Einwendungen des Antragsgegners, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend liegt sowohl ein Anordnungsgrund (a) \nals auch ein Anordnungsanspruch (b) vor. \na. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines \nvorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer vorläufigen \nRegelung. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, die es als unzumutbar \nerscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das \nHauptsacheverfahren zu verweisen. Dieser muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht \nabwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht (mehr) in der Lage wäre. Hierbei muss es sich \num solche Nachteile handeln, die nicht bereits eingetreten sind, sondern erst noch \nbevorstehen. Ob sie und damit ein Anordnungsgrund gegeben sind, beurteilt sich unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls maßgeblich nach den materiellen \nVoraussetzungen des - ansonsten gefährdeten - Anordnungsanspruchs (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 20. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 77; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, \nVwGO, § 123 Rn. 81; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 108, 127, 129, 135). Maßgeblicher Zeitpunkt \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\ndafür, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin \nauch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist diese \nzu diesem Zeitpunkt nicht mehr dringlich, kann die einstweilige Anordnung nicht \nergehen (vgl. Schoch a. a. O., Rn. 165; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 123 \nRn. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind \nhier schon deshalb erfüllt, weil sich ohne die begehrte einstweilige Anordnung der \nbestehende Freistellungsanspruch (s. u. zu b) für die Dauer des Hauptsacheverfahrens \nerledigen würde. \nDem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht das Verbot der \nVorwegnahme \nder \nHauptsache \nentgegen. \nZwar \nwürde \nhier \n- \nwie \ndas \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - mit einer Stattgabe des Antrags die \nHauptsache - jedenfalls zeitweilig - vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der \nHauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Antragstellerin in der \nHauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin \nunzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf \nden rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; v. 3. Februar 2017 - \n2 B 252/16 -, juris Rn. 8; v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3; vgl. \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190). Dies ist vorliegend schon deshalb \nder Fall, weil die Beteiligten ausschließlich um die Rechtsfrage, wie die maßgebliche \nZahl der Beschäftigten zu berechnen ist, streiten und diese Frage bereits im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden kann und muss. \nb. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der \nSenat macht sich die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu eigen, \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen \nBeurteilung. \nDas in § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX enthaltene Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ \nbedeutet zunächst, dass es nicht auf einen Stichtag, sondern auf einen Zeitraum \nankommt; auf welchen konkreten Zeitraum, darüber schweigt sich das Gesetz aus. \nJedenfalls ist offensichtlich eine retrospektive Bestandsaufnahme vorzunehmen, die \nmehrere Monate umfassen muss, um zufällige Entwicklungen auszuschließen. Aus \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\ndiesem Grund können auch sich bereits konkret abzeichnende Entwicklungen nicht \nausgeblendet werden. Die vom Antragsgegner im Verfahren vorgelegten Zahlen \numfassen den Zeitraum von August 2016 bis April 2020, das ist jedenfalls ein \naussagekräftiger Zeitraum. Es kommt dann aber nicht darauf an, welche Zahlen in \ndem jeweiligen Monat der Dienststelle und der Vertrauensperson bekannt waren, \nsondern wie viele objektiv der Dienststelle zugehörten. Denn die Vorschrift stellt des \nWeiteren auf „beschäftigt“ Personen ab und nicht auf die konkrete Kenntnis. Es \nmuss ohnehin ein Zeitraum nachträglich ausgewertet werden, weshalb auf die in \ndiesem Zeitraum in der Dienststelle vorhandenen schwerbehinderten Menschen \nabzustellen ist und nicht darauf, ob man von ihrem Vorhandensein gewusst hat. \nAußerdem werden dadurch zufällige Ursachen und Unschärfen, etwa die Dauer der \nBearbeitung von Anträgen auf Anerkennung einer Schwerbehinderung, vermieden. \nDaraus folgt aber auch, dass hier nicht bereits die Mitarbeiter einbezogen werden, \nwelche erst einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt haben, aber \nnoch nicht anerkannt wurden, weil sie in der Zeit vor der Anerkennung zwar \nbeschäftigt wurden, aber nicht schwerbehindert waren. Daraus folgt dann weiterhin, \ndass, wenn rückwirkend eine Schwerbehinderung anerkannt wird, dieser Mitarbeiter \nbei der Berechnung der maßgeblichen Zahl zu berücksichtigen ist. Insoweit darf nicht \nschlicht darauf abgestellt werden, welcher konkrete Arbeitsaufwand bei der \nVertrauensperson von ihnen verursacht wurde, insbesondere nicht, dass wegen der \nRückwirkung faktisch ja keine Zuständigkeit der Vertrauensperson bestanden habe. \nDenn auch für sich im Antragsverfahren befindende Mitarbeiter, die nicht \nrückwirkend anerkannt werden, entsteht Arbeitsaufwand durch die Beratungs- und \nUnterstützungspflicht der Vertrauensperson (§ 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX), der indes \nnach den obigen Maßstäben keine Berücksichtigung bei der Berechnung der nach § \n179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX maßgeblichen Zahl findet. Aus dem Wort „beschäftigt“ \nfolgt schließlich nicht, dass die Mitarbeiter konkret in der Dienststelle tätig sein \nmüssen, sondern dass sie in die Personalkompetenz der Dienststelle fallen. Denn auch \nfür dienstabwesende schwerbehinderte Mitarbeiter besteht „spiegelbildlich“ eine \nZuständigkeit der Vertrauensperson, was sich beispielhaft aus ihrer Teilnahme an \nWiedereingliederungsmaßnahmen (§ 164 Abs. 1 SGB IX) ersehen lässt. \nAuf Grundlage dieses Maßstabs zeigt sich anhand der vom Antragsgegner vorgelegten \n„Auswertung; Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen in der \n13 \n\n \n \n7\nPolizeidirektion Leipzig“ für den Zeitraum August 2016 bis Oktober 2019 (Anlage 1, \n7. Mai 2020, AS 228, dort Kolonne Schwerbehinderte/Gleichgestellte, Stand Oktober \n2019), ergänzt mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 (AS 245) für die Monate Dezember \n2019 bis April 2020, dass in allen Monaten bis einschließlich Juni 2019 die Zahl 100 \nüberschritten wurde; auch für den Monat Dezember 2019 ist das unter \nBerücksichtigung der „nachgemeldeten“ Zahlen der Fall. Für die Monate Januar bis \nApril 2020 gibt es noch keine abschließenden Zahlen. Sie liegen indes bei 98 \nrespektive 99 Personen. Aus der Auswertung ergibt sich auch, dass ganz überwiegend \ndie im jeweiligen Monat bekannte Anzahl schwerbehinderten Menschen sich bei einer \nnachträglichen Betrachtung erhöht. Vor diesem Hintergrund liegt in der Regel die Zahl \nder schwerbehinderten Menschen in der Dienststelle bei 100 oder mehr. Die \nVoraussetzung für eine Freistellung ist somit gegeben. Dies wird auch nicht durch die \nvom Antragsgegner vorgetragene Erwartung, in Zukunft werde es weniger \nschwerbehinderte Menschen in der Dienststelle geben, in Frage gestellt. Diese \nErwartung bildet sich jedenfalls bislang nicht in den vorgelegten Zahlen ab. Ohnehin \nkönnte bei einem erheblichen Rückgang der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten \nin der Dienststelle eine Änderung der Freistellung erfolgen, wobei gegebenenfalls die \nMaßgaben des § 123, § 80 Abs. 7 VwGO zu beachten sein dürften. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nund \nÄnderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des \nAuffangwerts nach Nr. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh § 164) ist nicht angezeigt, weil mit \ndem Antrag eine zumindest zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache begeht wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n14 \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-30/2-b-332-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-30/2-b-332-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487678","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.491805+00:00"}}