{"status":"available","doknr":"OLD487677","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-01","aktenzeichen":"2 A 479/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 479/18 \n \n4 K 639/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank - \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nSchulfinanzierung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \n \nam 1. Juli 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n10. Januar 2018 - 4 K 639/15 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Zuwendungen zur zusätzlichen \nfinanziellen Unterstützung für die von der Klägerin in Leipzig in freier Trägerschaft \nbetriebene Berufsfachschule für Pflegehilfe. \nMit Bescheid vom 18. Juli 2011 erteilte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: \nLandesamt für Schule und Bildung) der Klägerin die Genehmigung, ab dem Schuljahr \n2011/2012 eine Berufsfachschule für Altenpflege als Ersatzschule zu errichten und zu \nbetreiben, und mit Bescheid vom 19. Juli 2012 die Genehmigung, ab dem Schuljahr \n2012/2013 eine Berufsfachschule für Pflegehilfe als Ersatzschule zu errichten und zu \nbetreiben. \nAuf den Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2014 \nals Festbetragsfinanzierung eine nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) in Höhe \nvon insgesamt 3.696,00 €. Berücksichtigt wurden 21 Schüler der Berufsfachschule für \nAltenpflege; je Schüler wurde ein Zuwendungssatz für investive und für konsumtive \nZwecke von jeweils 88,00 € gewährt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und \nmachte geltend, die Berechnung der Zuwendung gehe von einer falschen Schülerzahl \naus; sie habe der Sächsischen Bildungsagentur weitere 25 Schüler ihrer \nBerufsfachschule für Pflegehilfe gemeldet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März \n2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Grundlage für die Förderung sei die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFörderrichtlinie freie Träger von Ersatzschulen des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Kultus, deren Voraussetzungen hinsichtlich der Berufsfachschule für Pflegehilfe \nnicht vorlägen. Für diese Schule erhalte die Klägerin bislang keine staatliche \nFinanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG, weil die Wartefrist noch nicht erfüllt sei. Das \nSächsische Oberverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Wartefrist für die \nSchule selbst gelte. Hier seien zwei unterschiedliche Berufsfachschulen betroffen, so \ndass die Wartefrist für jede Schule erfüllt werden müsse. \nMit Urteil vom 10. Januar 2018 - 4 K 639/15 - wies das Verwaltungsgericht Leipzig \ndie Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf weitere Zuwendungen nach der \nFörderrichtlinie zu. Die zum Schuljahr 2012/2013 in Betrieb genommene \nBerufsfachschule für Pflegehilfe sei, so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf sein \nUrteil vom 20. September 2017 (4 K 911/15), als eigenständige Schule neben der ein \nJahr zuvor eröffneten Berufsfachschule für Altenpflege anzusehen. Beide Schulen \nseien in der Rechtsordnung als unterschiedliche Schulen angelegt, auch wenn sie an \neinem Standort unter einer einheitlichen Verwaltung betrieben würden. Zwar habe der \nVerfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen die Verfassungswidrigkeit der \nWartefristregelung festgestellt. Allerdings lasse die Richtlinie nach ihrem Wortlaut \nkeinen \nRaum \nfür \neine \ngroßzügigere \nAuslegung \nhinsichtlich \ndes \nZuwendungsempfängers; sie fordere ausdrücklich, dass sich die Schule im vierten Jahr \nder Wartefrist befinden müsse. Die Berufsfachschule für Pflegehilfe habe sich im \nZuwendungszeitraum erst im dritten Jahr der Wartefrist befunden. \nGegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nihre Schule habe hinsichtlich des Bildungsgangs Pflegehilfe einer Wartefrist \nunterlegen, sei fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei \ndurchaus möglich, dass an einer Schule in freier Trägerschaft Bildungsgänge \nzusammengefasst werden, für die der öffentliche Schulträger mehrere Schulen bilden \nmüsste. So könnten eine Grundschule und ein Gymnasium oder eine Grund- und eine \nOberschule eine einheitliche Schule bilden. Ebenso verhalte es sich bei beruflichen \nSchulen, die nach § 22 Abs. 3 SchulG zu Beruflichen Schulzentren zusammengefasst \nwerden sollten. Jedenfalls könne ein Schulträger mehrere Bildungsgänge der \nBerufsfachschule auch dann zu einer Schule vereinen, wenn wegen unterschiedlicher \n4 \n5 \n\n \n \n4\nZugangsvoraussetzungen \nund \nAbschlüssen \nzweifelsfrei \nunterschiedliche \nBildungsgänge verwirklicht würden. Dass an einer solchen einheitlichen Schule, wie \nsie sie betreibe, Wartefristen für später eingeführte Bildungsgänge bestünden, lasse \nsich dem Gesetz nicht entnehmen. Es spreche vielmehr alles dafür, dass Wartefristen \nnicht angesetzt werden könnten. So sei der die Wartefrist bei der Erweiterung von \nSchularten, Standorten und Bildungsgängen regelnde § 14 SächsFrTrSchulG a. F. im \nJahr 2007 aufgehoben worden. \nDie Klägerin beantragt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.01.2018 wird abgeändert. \nDie Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin weitere 4.400,00 Euro an \nZuwendungen zu bewilligen und hierauf 5% Prozesszinsen zu zahlen. Der \nBescheid vom 07.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 \nwerden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. \nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte der Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig und \ndes Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Klägerin \nund die Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \n§ 101 Abs. 2 VwGO). \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n5\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die Gewährung von Zuwendungen zur zusätzlichen finanziellen \nUnterstützung für die Schüler ihrer Berufsfachschule für Pflegehilfe. Der Bescheid der \nBeklagten vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2015 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \n1. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch findet die Förderrichtlinie \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur zusätzlichen finanziellen \nUnterstützung der freien Träger von Ersatzschulen (Förderrichtlinie freie Träger von \nErsatzschulen - FöriSchFrTr) vom 20. Mai 2014 (SächsABl. S. 820) Anwendung, die \nam 22. Mai 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft trat (Ziff. VIII \nFöriSchFrTr). Danach gewährt der Freistaat Sachsen zur zusätzlichen finanziellen \nUnterstützung Zuwendungen für investive und konsumtive Zwecke (Ziff. II \nFöriSchFrTr) als pauschale Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren \nZuschusses (Ziff. IV Nr. 1 FöriSchFrTr). Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt \nnach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; auf die \nGewährung besteht kein Rechtsanspruch (Ziff. I Abs. 2 FöriSchFrTr). Empfänger der \nZuwendung können freie Träger von genehmigten Ersatzschulen sein, die entweder \ngemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 \n(SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Art. 10 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 \nvom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396; SächsFrTrSchulG), durch den \nFreistaat Sachsen bezuschusst werden (Ziff. III Nr. 1 FöriSchFrTr), oder die sich im \nSchuljahr 2014/2015 im vierten Jahr der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG \ngeltenden Wartefrist befinden (Ziff. III Nr. 2 FöriSchFrTr). Die Berufsfachschule für \nPflegehilfe der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. \nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen genehmigten \nSchulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes; der Zuschuss wird \ngemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG erstmals nach Ablauf einer vierjährigen \nWartefrist gewährt. Die Klägerin betreibt die Berufsfachschule für Pflegehilfe auf \nGrundlage des Genehmigungsbescheids der Sächsischen Bildungsagentur vom 19. Juli \n2012 seit dem Schuljahr 2012/2013, so dass sie sich im streitgegenständlichen \nSchuljahr 2014/2015 im dritten Jahr der Wartefrist befand. Demgemäß hat die \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nKlägerin weder Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG noch \nAnspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützung nach der Förderrichtlinie. \nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Förderrichtlinie gewährt den \nTrägern von Ersatzschulen eine „zusätzliche“ finanzielle Unterstützung, d. h. die \nTräger sollen die Zuwendung über die (ihnen zustehende bzw. gewährte) staatliche \nFinanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG hinaus erhalten. Ziff. III FöriSchFrTr knüpft \ndaher an die gesetzliche Wartefrist in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG von vier \nJahren an und bestimmt, dass Zuwendungen als zusätzliche finanzielle Unterstützung \nnur den freien Trägern zugute kommen können, deren Ersatzschulen die Wartefrist \nentweder bereits vollständig durchlaufen haben oder sich jedenfalls im vierten Jahr der \nWartefrist befinden. Demgegenüber steht den Trägern von Schulen, die sich - wie die \nBerufsfachschule für Pflegehilfe der Klägerin - erst im dritten Jahr der Wartefrist \nbefinden, kein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nach § 14 SächsFrTrSchulG und \ndeshalb auch kein Anspruch auf ergänzende Zuwendungen nach der Förderrichtlinie \nzu. Mit diesem an den gesetzlichen Vorschriften über die Voraussetzungen der \nFinanzierung von Schulen in freier Trägerschaft ausgerichteten Inhalt hält sich die \nRegelung in Ziff. III FöriSchFrTr ohne weiteres im Rahmen des dem Normgeber bei \nder Bestimmung staatlicher Leistungen in einer Verwaltungsvorschrift zukommenden \nweiten \nErmessensspielraums \nzur \nGestaltung \nder \nfinanziellen \nFörder- \nund \nAusgleichsbedingungen. \n2. Anders als die Klägerin meint, kann sie einen Zuwendungsanspruch nach der \nFörderrichtlinie nicht daraus herleiten, dass sie die Berufsfachschulen für Altenpflege \nund für Pflegehilfe als „einheitliche Schule“ betreibe, so dass eine gesonderte \nWartefrist für die „später eingeführte“ Berufsfachschule für Pflegehilfe nicht angesetzt \nwerden dürfe. \nDie Genehmigung der Berufsfachschule für Pflegehilfe stellt sich nicht als \nAusdehnung auf eine weitere Schulart im Hinblick darauf dar, dass die Klägerin \nbereits seit dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsfachschule für Altenpflege betrieben \nhat, die sich im Schuljahr 2014/2015 daher im vierten Jahr der Wartefrist befand. Die \nvierjährige Wartefrist für die Berufsfachschule für Pflegehilfe wurde vielmehr erst mit \nder Aufnahme des Schulbetriebs zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 in Gang \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\ngesetzt, so dass die Schule sich im Schuljahr 2014/2015 im dritten Jahr der Wartefrist \nbefand. \nDer Senat hat zur Frage, ob die Wartefrist neu beginnt, wenn eine bestehende Schule \nihr Bildungsangebot um einen Bildungsgang erweitert, zur vom 1. August 2007 bis \n31. Juli 2011 geltenden Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG mit Urteil vom 3. \nNovember 2014 - 2 A 571/13 - (juris) entschieden. Danach ist der Begriff des \n„Bildungsgangs“ weder im Schulgesetz noch im Gesetz über Schulen in freier \nTrägerschaft, dort insbesondere nicht in § 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 15 \nSächsFrTrSchulG, gesetzlich definiert. Während § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG \neine Wartefrist von drei Jahren festlegt, heißt es in Satz 2, dass sich die Wartefrist, \nwenn „in dem Bildungsgang“ die Genehmigungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der \nWartefrist nicht durchgängig vorlagen, um den entsprechenden Zeitraum verlängert. § \n15 SächsFrTrSchulG bestimmt den Umfang der Zuschüsse; gemäß Absatz 1 Satz 1 der \nVorschrift wird der Zuschuss für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher \nPauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. Ausgehend von der Begründung des \nGesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz \n2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. \n4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des „Bildungsgangs“ nach der Rechtsprechung des \nSenats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 \nB 471/09 -, juris). Die Neufassung des § 15 SächsFrTrSchulG gehe, so die \nGesetzesbegründung (S. 82, 83), nach wie vor vom öffentlichen Schulwesen aus, \nwobei die für die Neuregelung zentrale Bezeichnung „Bildungsgang“ grundsätzlich \nabschlussbezogen zu definieren sei. Insoweit nimmt die Gesetzesbegründung \nausdrücklich auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August \n2001 (ThürVBl. 2002, 110 ff.) Bezug und schließt sich dessen Auffassung an („wie \nhier“). Demnach habe die Fachoberschule einen Bildungsgang, den Abschluss der \nFachhochschulreife, die Berufsschule in Teilzeit so viele Bildungsgänge, wie es duale \nAusbildungsberufe gebe, und jeder Schultyp der allgemeinbildenden Förderschulen \nstelle einen eigenständigen Bildungsgang dar. Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist \nsonach die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische \nSchwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im \nAllgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des \nAbschlusses auswirkt (so auch zum niedersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. \n18 \n\n \n \n8\nJanuar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48). Für den Begriff des „Bildungsgangs“ \nist - ausgehend davon - auf die unterschiedlichen Bildungsangebote bzw. \nBildungsabschlüsse abzustellen, die die Schule bereithält bzw. vermittelt. An diesen \nErwägungen hat der Senat im Urteil vom 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - (juris, Rn. \n34) für die vorliegend maßgebliche, im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli \n2015 geltende Fassung von § 14 SächsFrTrSchulG festgehalten, mit der lediglich die \nWartefrist von drei auf vier Jahre verlängert wurde. \nNach § 9 SchulG werden die Schüler in der Berufsfachschule in einen oder mehrere \nBerufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet; die Berufsfachschule ist in der \nRegel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr. Die Ausbildung besteht nach § 2 \nSchulordnung \nBerufsfachschule \n(BFSO) \naus \nberufsübergreifendem \nund \nberufsbezogenem \nUnterricht, \nwobei \nder \nberufsbezogene \nUnterricht \nin \nfachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden kann. Die \nBildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. Hierzu enthält die Schulordnung \nBerufsfachschule in Teil 2 besondere Vorschriften: Abschnitt 1 betrifft die \nBerufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe, zu denen nach § 42 Nr. 2, §§ \n50 bis 58 BFSO die Berufsfachschule für Pflegehilfe gehört, und Abschnitt 2 die \nBerufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe, zu denen \nnach § 68 Abs. 1 Nr. Nr. 1, §§ 73 bis 74 BFSO die Berufsfachschule für Altenpflege \ngehört. \nGemessen daran handelt es sich bei der Berufsfachschule für Pflegehilfe nicht um die \nErweiterung der bereits bestehenden Berufsfachschule für Altenpflege, sondern \nvielmehr um die erstmalige Gründung einer Berufsfachschule für Pflegehilfe in freier \nTrägerschaft der Klägerin als Ersatzschule, deren Errichtung und Betrieb die \nSächsische Bildungsagentur auf Grundlage von §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG ab dem \nSchuljahr 2012/2013 genehmigt hat. Beide Berufsfachschulen verfügen über \nunterschiedliche Bildungsangebote und vermitteln unterschiedliche Berufsabschlüsse. \nWährend die Berufsfachschule für Pflegehilfe nach einer zweijährigen Ausbildung (§ \n51 Abs. 1 BFSO) zur Staatlich geprüften Krankenpflegehelferin/zum Staatlich \ngeprüften Krankenpflegehelfer (§ 58 BFSO) führt, führt die Berufsfachschule für \nAltenpflege nach einer dreijährigen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Altenpflegegesetz - \nAltPflG) zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger (§§ 1, 2 AltPflG). Ausbildung und \n19 \n20 \n\n \n \n9\nPrüfung richten sich nach unterschiedlichen Vorschriften; für die Pflegehilfe gelten §§ \n50 bis 58 BFSO, für die Altenpflege gilt die Altenpflege-Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung. Die Ausbildung findet an zwei Berufsfachschulen statt, die die \nSächsische \nBildungsagentur \nmit \ngesonderten \nBescheiden \nnach \n§§ \n3 \nff. \nSächsFrTrSchulG genehmigt hat. Für beide Schulen läuft die vierjährige Wartefriste \nnach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG daher jeweils eigenständig. Dies führte, wie \nvorstehend dargelegt, im Schuljahr 2014/2015 dazu, dass sich die Berufsfachschule \nfür Altenpflege im vierten und die Berufsfachschule für Pflegehilfe im dritten \nWartejahr befand. \nSoweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, nach der Rechtsprechung \ndes Senats könnten Schulen in freier Trägerschaft verschiedene Schularten \numfassende einheitliche Ersatzschulen bilden, folgt hieraus ebenfalls nichts zu ihren \nGunsten. Das von der Klägerin angesprochene Urteil des Senats vom 28. Februar 2017 \n- 2 A 54/15 - (juris) betrifft die Gewährung staatlicher Finanzhilfe an eine in freier \nTrägerschaft betriebene, die Grund- und Mittelschule umfassende Ersatzschule, für die \ndie Sächsische Bildungsagentur in Umsetzung der in einem gerichtlichen Vergleich \nenthaltenen dahingehenden Verpflichtung eine Genehmigung erteilt hatte. Dass die \nKlägerin \ndie \nGenehmigung \neiner \neinheitlichen, \ndie \nvon \nihr \nbetriebenen \nBerufsfachschulen für Altenpflege und Pflegehilfe umfassenden Ersatzschule \nüberhaupt beantragt hätte oder ihr eine solche Genehmigung gar erteilt worden wäre, \nbehauptet sie selbst nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob eine derartige \nErsatzschule genehmigungsfähig wäre, kann deshalb dahinstehen. Fehlt die \nGenehmigung, können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer \nErsatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen ohnehin nicht auf die \nWartefrist \neiner \nanderen \nSchule/Schulart \nbzw. \nanderer \nSchulen/Schularten \nangerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 38; \nSenatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt \ndurch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen \nVorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten \ndes Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, sind die Kosten ihres \n21 \n22 \n\n \n \n10\nBevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO \nerstattungsfähig. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n23 \n \n\n \n \n11\nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.400,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 3 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n1 \n2 \n\n \n \n12\ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-01/2-a-479-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-01/2-a-479-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487677","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.462975+00:00"}}