{"status":"available","doknr":"OLD487674","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-03","aktenzeichen":"2 B 227/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 227/20 \n \n5 L 53/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderrufs der Ersatzschulgenehmigung für die Fachschule Fachbereich Sozialwesen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 3. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. Mai 2020 - 5 L 53/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin \nnach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2020, mit dem \ndieser die der Antragstellerin erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege (im \nFolgenden: Fachschule) als Ersatzschule und die staatliche Anerkennung der \nErsatzschule unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. Januar 2020 \nwiderrufen hat, abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der \ngerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der \nErfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Gemessen daran \nerweist sich der Widerruf der Genehmigung der Fachschule der Antragstellerin als \nErsatzschule bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber \nauch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich \n1 \n2 \n\n \n \n3\nals rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Einzelnen \ndargelegt (Beschlussabdruck S. 11 ff.) und hierbei zutreffend auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung am 22. Mai 2020 abgestellt. \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). \na) Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nRechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ersatzschulgenehmigung mit Sofortvollzug \nwegen mangelnder Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von \nLehrkräften nicht die vorherige sofort vollziehbare oder bestandskräftige Untersagung \ndes Einsatzes dieser Lehrkräfte gemäß § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG bedingt. Dies \nfolgt zum einen aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und deren \nVoraussetzungen - während für den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 VwVfG gilt, richtet sich die Untersagung des \nEinsatzes einer Lehrkraft an der Ersatzschule nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG - \nund zum anderen aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die für den Träger der \nErsatzschule mit den jeweiligen Anordnungen verbunden sind. Der Widerruf der \nGenehmigung führt dazu, dass die Ersatzschule den Schulbetrieb insgesamt einstellen \nmuss, die Untersagung demgegenüber lediglich dazu, dass der Schulträger die \nbetreffende Lehrkraft nicht mehr im Unterricht einsetzen darf, die Ersatzschule als \nsolche \naber \nweiterbetreiben \nkann. \nMit \nBlick \nauf \nden \nunterschiedlichen \nAnwendungsbereich beider Vorschriften kann nicht von einem Vorrang der \nUntersagung nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG gegenüber dem Widerruf der \nGenehmigung und erst recht nicht von einem Ausschluss des Widerrufs ausgegangen \nwerden. Ein solcher Vorrang lässt sich, anders als die Antragstellerin meint, nicht mit \nder Erwägung begründen, dass es sich bei § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG um eine \n„Soll-Vorschrift“ handelt. Zwar ist die Behörde, wenn sie unter bestimmten \nVoraussetzungen tätig werden „soll“, in der Regel dazu verpflichtet. Hierdurch wird \nindessen allenfalls die Richtung der Ermessensbetätigung durch das Gesetz insofern \nvorgezeichnet, als ein bestimmtes Ergebnis im Grundsatz gesetzlich gewollt ist, von \ndem im Einzelfall ausnahmsweise gleichwohl abgesehen werden darf. Damit hat es \nsein \nBewenden. \nWeitergehende \nRechtswirkungen \netwa \nim \nSinne \neines \n„Rangverhältnisses“ zwischen „Soll“, „Kann“ und „Darf“ Vorschriften, wie hier \n3 \n\n \n \n4\nzwischen § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG und § 49 Abs. 2 VwVfG, sind damit nicht \nverbunden und können hieraus auch nicht hergeleitet werden. \nb) Die von der Antragstellerin nach dem Ergehen des angegriffenen Beschlusses \nvorgetragenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse verhelfen ihrer Beschwerde \nebenfalls nicht zum Erfolg. \nMit Schreiben vom 8. Juni 2020 an den Antragsgegner hat die Antragstellerin \nmitgeteilt, dass sie von den an ihrer Fachschule tätigen fünf Lehrkräften (Frau M, Herr \nK, Herr W, Herr Dr. M und Herr F), deren wissenschaftliche und pädagogische \nAusbildung das Verwaltungsgericht insgesamt als ungleichwertig i. S. v. § 5 Abs. 1 \nNr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG angesehen hat, drei Lehrkräfte (Herr K, Herr Dr. \nM und Herr F) und die Lehrkraft Frau M in den Fächern Deutsch und Ethik „mit \nsofortiger Wirkung“ nicht mehr einsetzt. Ferner hat sie ebenfalls „mit sofortiger \nWirkung“ den Einsatz neuer Lehrkräfte im Fach Deutsch (Frau S) und im Lernfeld 3 \n(Frau H) sowie die Erweiterung des Einsatzes der Lehrkräfte Frau Dr. V um das Fach \nEthik und das Lernfeld 5 und Herr S um das Lernfeld 6 angezeigt. Hierzu hat die \nAntragstellerin eine sich „aus den Änderungen der Lehraufträge“ ergebende \n„geänderte Einsatzplanung“ in Form einer nach Lernfeldern, Ausbildungsjahren, Soll-\nUnterrichtsstunden und Lehrkräften aufgeschlüsselten tabellarischen Übersicht vom 8. \nJuni 2020 vorgelegt. Auch wenn es sich hierbei um von der Antragstellerin nach \nErlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses selbst geschaffene Umstände handelt, \ndie das Verwaltungsgericht nicht in seine Entscheidung einbeziehen konnte, hat der \nSenat die hierdurch im Beschwerdeverfahren eingetretene veränderte Sachlage zu \nberücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 42). \nAllerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aufgrund der neuen Sachlage \nauch die Rechtslage zugunsten der Antragstellerin geändert hätte. Dies wäre nur dann \nder Fall, wenn die Fachschule nunmehr die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG erfüllen würde. Davon ist bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung \nindessen nicht auszugehen. \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nZwar dürfte die neu angezeigte Lehrkraft Frau H mit Blick auf ihr Studium der \nMedizinpädagogik und ihren Abschluss als Diplommedizinpädagogin sowie den \nErwerb der Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen in \nden Ausbildungsfächern Gesundheit und Pflege über eine in fachlicher und \npädagogischer Hinsicht für den Unterrichtseinsatz an der Fachschule geeignete \nAusbildung verfügen. Offen ist indes, ob die wissenschaftliche Ausbildung der für das \nFach Deutsch neu angezeigten Lehrkraft Frau S den in § 5 Abs. 2 SächsFrTrSchulG \nnormierten Anforderungen an die Gleichwertigkeit gerecht wird. Dabei bleibt es auch \nin Ansehung dessen, dass § 7 SächsFrTrSchulG die Antragstellerin lediglich dazu \nverpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit neuer Lehrkräfte anzuzeigen. \nUnabhängig davon und selbständig tragend kommt hinzu, dass die Antragstellerin \nzwar den Unterrichtseinsatz von Frau M im Fach Deutsch beendet hat, diese nach der \ngeänderten Einsatzplanung aber im Fach Wirtschafts- und Sozialpolitik und im \nLernfeld \n2 \nin \nden \nLernbereichen \n„Gruppendynamische \nProzesse“ \nund \n„Kommunikationsprozess“ anstelle von Herrn K unterrichtet. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 17) ausgeführt, es sei nicht ersichtlich und \nvon der Antragstellerin nicht erläutert worden, inwiefern der Masterabschluss im \nStudiengang Politik und Verfassung sowie der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst \nfür das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Sozialpädagogik und \nPolitische Bildung, zu dem Frau M ab dem 1. Februar 2020 im Land Brandenburg \nzugelassen wurde, sie für den Unterricht im Fach Wirtschafts- und Sozialpolitik und \nim Lernfeld 2 qualifiziere. Mit diesen Erwägungen hat sich die Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren indessen nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie beschränkt \nsich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis, aus den „Qualifikationsunterlagen“ \nergebe sich, dass sich Lehrkräfte „in einer berufsbegleitenden Weiterbildung“ \nbefänden und „deshalb in den entsprechenden Fächern eingesetzt werden“ könnten. \nDie Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Frau M wird damit \nindessen nicht belegt. \nDarüber hinaus ist für den Senat entscheidend, dass sich der im Beschwerdeverfahren \nvorgelegten Übersicht über den Einsatz der Lehrkräfte ab dem 8. Juni 2020 nicht \nentnehmen lässt, dass mit den dort ausgewiesenen Lehrkräften der Unterricht in allen \ndrei Ausbildungsjahren im nach der maßgeblichen Stundentafel und nach den im \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nLehrplan enthaltenen materiellen Vorgaben für die Ausbildung in der Fachrichtung \nHeilerziehungspflege erforderlichen Umfang gewährleistet werden kann. Hieran \nbestehen auch deshalb erhebliche Zweifel, weil die Antragstellerin die Lehrkraft Herrn \nW, deren Ausbildung das Verwaltungsgericht ebenfalls beanstandet hat, nicht mehr \neinsetzt. Nach der Übersicht unterrichtet die Lehrkraft Frau S in allen \nAusbildungsjahren sowohl an der Fachschule als auch an den Berufsfachschulen für \nAltenpflege und Pflegehilfe das Fach Deutsch. Die Lehrkraft Frau H unterrichtet an \nder Fachschule anstelle von Herrn Dr. M im Lernfeld 3; darüber hinaus unterrichtet sie \nin teilweise erheblichem Ausmaß weitere Lernfelder an den Berufsfachschulen für \nAltenpflege und Pflegehilfe. Wie ein Vergleich mit der im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren mit Schriftsatz vom 17. April 2020 vorgelegten Übersicht über den \nLehrkräfteeinsatz vom 19. August 2019 zeigt, ersetzt Frau S Frau M im Fach Deutsch \nund Frau Dr. V die Lehrkräfte Herrn K (1. Ausbildungsjahr) und Herrn W (2./3. \nAusbildungsjahr) im Fach Ethik/Religion in allen Ausbildungsjahren. Zudem \nunterrichtet Frau Dr. V im Lernfeld 5 (bisher Herr K und Herr F); außerdem \nunterrichtet sie gemäß der Erweiterungsanzeige an den Berufsfachschulen für \nAltenpflege und Pflegehilfe weitere Fächer und Lernfelder. Im Übrigen übernimmt \nHerr S den bisher von Herrn K und Herrn Dr. M in den Lernfeldern 2 und 6 und Herr \nS den von Herrn K im Lernfeld 4 erteilten Unterricht, letzterer zusätzlich zu dem von \nihm selbst bislang ohnehin in allen Lernfeldern umfangreich erteilten Unterricht. \nSonach hat die Antragstellerin von den insgesamt vier Lehrkräften, die sie seit dem 8. \nJuni 2020 nicht mehr an ihrer Schule einsetzt, mit Frau S im Fach Deutsch und Frau H \nim Lernfeld 3 lediglich zwei Lehrkräfte durch neu eingestellte Lehrkräfte ersetzt. \nAnsonsten hat sie den Einsatz an ihren Schulen vorhandener Lehrkräfte erheblich \nerweitert bzw. sich über den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Einsatz von Frau \nM im Fach Wirtschafts- und Sozialpolitik und im Lernfeld 2 hinweggesetzt. Insoweit \nist nicht ersichtlich, dass die angezeigten Lehrkräfte in der Lage sind, die \nerforderlichen Unterrichts- und Ausbildungsstunden abzudecken. Unter diesen \nUmständen kann der Senat beim derzeitigen Sach- und Streitstand und summarischer \nPrüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon ausgehen, dass an \nder Fachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege eine ordnungsgemäße \nAusbildung der Schüler aufrechterhalten werden bzw. stattfinden kann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n10 \n\n \n \n7\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der in Anlehnung an Nrn. \n38.2 und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \nergangenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 25. \nFebruar 2020 - 2 B 42/20 -, juris Rn. 10). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-03/2-b-227-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-03/2-b-227-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487674","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.398926+00:00"}}