{"status":"available","doknr":"OLD487673","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-03","aktenzeichen":"2 B 228/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 228/20 \n \n5 L 54/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderrufs der Ersatzschulgenehmigung für die Berufsfachschule für Altenpflege \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 3. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. Mai 2020 - 5 L 54/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin \nnach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2020, mit dem \ndieser die der Antragstellerin erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Berufsfachschule für Altenpflege als Ersatzschule und die staatliche \nAnerkennung der Ersatzschule unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. \nJanuar 2020 widerrufen hat, abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der \ngerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der \nErfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Gemessen daran \nerweist sich der Widerruf der Genehmigung der Berufsfachschule der Antragstellerin \nals Ersatzschule bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber \nauch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich \n1 \n2 \n\n \n \n3\nals rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Einzelnen \ndargelegt (Beschlussabdruck S. 11 ff.) und hierbei zutreffend auf die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung am 22. Mai 2020 abgestellt. \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). \na) Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nRechtmäßigkeit des Widerrufs einer Ersatzschulgenehmigung mit Sofortvollzug \nwegen mangelnder Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von \nLehrkräften nicht die vorherige sofort vollziehbare oder bestandskräftige Untersagung \ndes Einsatzes dieser Lehrkräfte gemäß § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG bedingt. Dies \nfolgt zum einen aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und deren \nVoraussetzungen - während für den Widerruf der Ersatzschulgenehmigung § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 VwVfG gilt, richtet sich die Untersagung des \nEinsatzes einer Lehrkraft an der Ersatzschule nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG - \nund zum anderen aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die für den Träger der \nErsatzschule mit den jeweiligen Anordnungen verbunden sind. Der Widerruf der \nGenehmigung führt dazu, dass die Ersatzschule den Schulbetrieb insgesamt einstellen \nmuss, die Untersagung demgegenüber lediglich dazu, dass der Schulträger die \nbetreffende Lehrkraft nicht mehr im Unterricht einsetzen darf, die Ersatzschule als \nsolche \naber \nweiterbetreiben \nkann. \nMit \nBlick \nauf \nden \nunterschiedlichen \nAnwendungsbereich beider Vorschriften kann nicht von einem Vorrang der \nUntersagung nach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG gegenüber dem Widerruf der \nGenehmigung und erst recht nicht von einem Ausschluss des Widerrufs ausgegangen \nwerden. Ein solcher Vorrang lässt sich, anders als die Antragstellerin meint, nicht mit \nder Erwägung begründen, dass es sich bei § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG um eine \n„Soll-Vorschrift“ handelt. Zwar ist die Behörde, wenn sie unter bestimmten \nVoraussetzungen tätig werden „soll“, in der Regel dazu verpflichtet. Hierdurch wird \nindessen allenfalls die Richtung der Ermessensbetätigung durch das Gesetz insofern \nvorgezeichnet, als ein bestimmtes Ergebnis im Grundsatz gesetzlich gewollt ist, von \ndem im Einzelfall ausnahmsweise gleichwohl abgesehen werden darf. Damit hat es \nsein \nBewenden. \nWeitergehende \nRechtswirkungen \netwa \nim \nSinne \neines \n„Rangverhältnisses“ zwischen „Soll“, „Kann“ und „Darf“ Vorschriften, wie hier \n3 \n\n \n \n4\nzwischen § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG und § 49 Abs. 2 VwVfG, sind damit nicht \nverbunden und können hieraus auch nicht hergeleitet werden. \nb) Die von der Antragstellerin nach dem Ergehen des angegriffenen Beschlusses \nvorgetragenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse verhelfen ihrer Beschwerde \nebenfalls nicht zum Erfolg. \nMit Schreiben vom 8. Juni 2020 an den Antragsgegner hat die Antragstellerin \nmitgeteilt, dass sie von den an ihrer Berufsfachschule für Altenpflege tätigen sechs \nLehrkräften (Frau M, Herr K, Herr W, Herr Dr. M, Herr F und Frau H), deren \nwissenschaftliche und pädagogische Ausbildung das Verwaltungsgericht insgesamt \noder hinsichtlich bestimmter Fächer oder Lernfelder als ungleichwertig i. S. v. § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG angesehen hat, vier Lehrkräfte (Frau M, \nHerr K, Herr Dr. M und Herr F) „mit sofortiger Wirkung“ nicht mehr oder „nur zur \nUnterstützung“ (Herr F) einsetzt. Ferner hat sie ebenfalls „mit sofortiger Wirkung“ \nden Einsatz neuer Lehrkräfte im Fach Deutsch (Frau S) und im Lernfeld 2 (Frau H) \nsowie die Erweiterung des Einsatzes der Lehrkraft Frau Dr. V um das Fach Ethik und \ndie Lernfelder 8 und 12 angezeigt. Hierzu hat die Antragstellerin eine sich „aus den \nÄnderungen der Lehraufträge“ ergebende „geänderte Einsatzplanung“ in Form einer \nnach Fächern, Lernfeldern, Themen, Ausbildungsjahren, Soll-Unterrichtsstunden und \nLehrkräften aufgeschlüsselten tabellarischen Übersicht vom 8. Juni 2020 vorgelegt. \nAuch wenn es sich hierbei um von der Antragstellerin nach Erlass des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses selbst geschaffene Umstände handelt, die das \nVerwaltungsgericht nicht in seine Entscheidung einbeziehen konnte, hat der Senat die \nhierdurch \nim \nBeschwerdeverfahren \neingetretene \nveränderte \nSachlage \nzu \nberücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 42). \nAllerdings vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich aufgrund der neuen Sachlage \nauch die Rechtslage zugunsten der Antragstellerin geändert hätte. Dies wäre nur dann \nder \nFall, \nwenn \ndie \nBerufsfachschule \nfür \nAltenpflege \nnunmehr \ndie \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG \nerfüllen würde. Davon ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Prüfung indessen nicht auszugehen. \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nZwar dürfte die neu angezeigte Lehrkraft Frau H mit Blick auf ihr Studium der \nMedizinpädagogik und ihren Abschluss als Diplommedizinpädagogin sowie den \nErwerb der Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen in \nden Ausbildungsfächern Gesundheit und Pflege über eine in fachlicher und \npädagogischer Hinsicht für den Unterrichtseinsatz an der Berufsfachschule für \nAltenpflege geeignete Ausbildung verfügen. Offen ist indes, ob die wissenschaftliche \nAusbildung der für das Fach Deutsch neu angezeigten Lehrkraft Frau S den in § 5 \nAbs. 2 SächsFrTrSchulG normierten Anforderungen an die Gleichwertigkeit gerecht \nwird. Dabei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass § 7 SächsFrTrSchulG die \nAntragstellerin lediglich dazu verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit neuer \nLehrkräfte anzuzeigen. \nUnabhängig davon und selbständig tragend ist für den Senat entscheidend, dass sich \nder im Beschwerdeverfahren vorgelegten Übersicht über den Einsatz der Lehrkräfte ab \ndem 8. Juni 2020 nicht entnehmen lässt, dass mit den dort ausgewiesenen Lehrkräften \nder Unterricht in allen drei Ausbildungsjahren im nach der maßgeblichen \nStundentafel, nach dem Altenpflegegesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung erforderlichen Umfang gewährleistet werden kann. Hieran \nbestehen auch deshalb erhebliche Zweifel, weil die Antragstellerin die Lehrkräfte \nHerrn W und Frau H, deren Ausbildung das Verwaltungsgericht ebenfalls beanstandet \nhat, nicht mehr einsetzt. Nach der Übersicht unterrichtet die Lehrkraft Frau S in allen \nAusbildungsjahren sowohl an den Berufsfachschulen für Altenpflege und Pflegehilfe \nals auch der Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege \n(im Folgenden: Fachschule) das Fach Deutsch. Die Lehrkraft Frau H unterrichtet an \nder Berufsfachschule für Altenpflege nicht, wie in der Anzeige angegeben, im \nLernfeld 2, sondern anstelle von Herrn Dr. M ausschließlich im (mit 720 gegenüber \n200 Ausbildungsstunden wesentlich umfangreicheren) Lernfeld 1, auch wenn sie \nhierfür gleichermaßen befähigt sein dürfte; darüber hinaus unterrichtet sie weitere \nLernfelder an der Berufsfachschule für Pflegehilfe und der Fachschule. Wie ein \nVergleich mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. \nApril 2020 vorgelegten Übersicht über den Lehrkräfteeinsatz vom 22. August 2019 \nzeigt, ersetzt Frau S Frau M im Fach Deutsch und Frau Dr. V die Lehrkräfte Herrn K \n(1. Ausbildungsjahr) und Herrn W (2./3. Ausbildungsjahr) im Fach Ethik in allen \nAusbildungsjahren. Zudem unterrichtet Frau Dr. V das Lernfeld 8 (bisher Herr K, Frau \n7 \n8 \n\n \n \n6\nM und Herr Dr. M) und das Lernfeld 12, hierbei teilweise unterstützt von der bisher \nalleinigen Lehrkraft Herrn F und als Ersatz für die bisherige Lehrkraft Herrn K; \naußerdem unterrichtet sie gemäß der Erweiterungsanzeige an der Berufsfachschule für \nPflegehilfe und der Fachschule weitere Fächer und Lernfelder. Im Übrigen übernimmt \nHerr S nahezu vollständig den bisher von Herrn K und Frau H in den Lernfeldern 1, 5 \nund 7 erteilten Unterricht zusätzlich zu dem von ihm selbst bislang ohnehin in den \nLernfeldern 1, 2, 4 und 11 erteilten Unterricht. Sonach hat die Antragstellerin von den \ninsgesamt sechs Lehrkräften, die sie seit dem 8. Juni 2020 nicht mehr an ihrer Schule \neinsetzt, mit Frau S im Fach Deutsch und Frau H im Lernfeld 1 lediglich zwei \nLehrkräfte durch neu eingestellte Lehrkräfte ersetzt. Ansonsten hat sie den Einsatz an \nihren Schulen vorhandener Lehrkräfte lediglich erheblich erweitert. Insoweit ist nicht \nersichtlich, dass die angezeigten Lehrkräfte in der Lage sind, die erforderlichen \nUnterrichts- und Ausbildungsstunden abzudecken. Unter diesen Umständen kann der \nSenat beim derzeitigen Sach- und Streitstand und summarischer Prüfung im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon ausgehen, dass an der Berufsfachschule \nfür Altenpflege eine ordnungsgemäße Ausbildung der Schüler aufrechterhalten \nwerden bzw. stattfinden kann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der in Anlehnung an \nNrn. 38.2 und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \nergangenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. \n25. Februar 2020 - 2 B 42/20 -, juris Rn. 10). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-03/2-b-228-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-03/2-b-228-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487673","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.375509+00:00"}}