{"status":"available","doknr":"OLD487672","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-06","aktenzeichen":"2 A 859/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 859/19.A \n \n1 K 24/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 6. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 2. Juli 2019 - 1 K 24/18.A - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, \nwenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht \nentschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher \nobergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die \nsich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der \nEinheitlichkeit \nder \nRechtsprechung \nund \nder \nFortentwicklung \ndes \nRechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, \naus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, \nunter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu \nerläutern, \nweshalb \ndie \nVoraussetzungen \ndes \njeweils \ngeltend \ngemachten \nZulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll \nallein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, \nalso keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der \nFormulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag \nkonkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über \nden Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf \n1 \n2 \n\n \n \n3\ntatsächliche \nVerhältnisse \nstützt, \nerfordert \nüberdies \ndie \nAngabe \nkonkreter \nAnhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im \nHinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es \nAufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli \n2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDiesen Vorgaben wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. \nDer Kläger wirft folgende Fragen auf: \n„1. \nDie \nFrage, \nob \nein \njunger \n18-jähriger \ntschechischer \n(richtig: \ntschetschenischer) Mann ohne Ausbildung - hier verfolgt durch Blutrache - \neine reale Chance, nach einer Rückkehr nach Russland, eine ausreichende \nExistenzgrundlage zu finden, ist grundsätzlich zu klären. \n2. Die Frage, ob ein junger wehrpflichtiger tschechischer (richtig: \ntschetschenischer) Mann aufgrund der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer \nunmenschlichen \noder \nerniedrigenden \nBehandlung \naufgrund \ndes \nfortbestehenden Systems der sog. Dedowschtschina in den russischen \nStreitkräften begründet ist und ihm dadurch ein Anspruch auf subsidiären \nSchutz nach unmenschlicher Behandlung von Wehrpflichtigen in der \nrussischen Armee zusteht, ist grundsätzlich zu klären. \n3. Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig und \nklärungsfähig, ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, \ndass die Voraussetzungen von Flüchtlingsschutz, hilfsweise Subsidiärer Schutz \näußerst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 \nAufenthG nicht vorliegen, indem \nes dem Kläger zuzumuten sei, \ninnerstaatlichen Schutz zu suchen.“ \nDiese Tatsachen- bzw. Rechtsfragen sind über den vorliegenden Einzelfall hinaus \nnicht grundsätzlich klärungsbedürftig und würden sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes \nnach § 4 AsylG. Den von ihm vorgetragenen Verfolgungsgründen fehle ein \nflüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal. Auch stichhaltige Gründe dafür, \ndass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden \ndrohe, habe der Kläger nicht vorgebracht. Selbständig tragend geht das Gericht von \neinem hinreichenden Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden sowohl in \nTschetschenien als auch in der übrigen Russischen Föderation aus. Darüber hinaus \nmüsse er sich auf internen Schutz in der Russischen Föderation außerhalb \nTschetscheniens verweisen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht am Maßstab von \n§ 3e und § 4 Abs. 3 AsylG geprüft und ausgeführt, unverdächtigen und \nerwerbsfähigen Tschetschenen wie dem Kläger stehe generell in den meisten Teilen \nder Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur \nVerfügung. Das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers sei auch bei einer \nRückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens gesichert. Zu dessen \nErlangung stehe dem arbeitsfähigen Kläger primär seine eigene Arbeitskraft, die \nUnterstützung durch seine Mutter und weitere Großfamilie sowie die sozialen \nSicherungssysteme in der russischen Föderation zur Verfügung. Auch lägen keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. \nDemgegenüber beschränkt sich das Zulassungsvorbringen des Klägers im \nWesentlichen darauf, unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die \ninhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzuzweifeln. \nZudem macht er erstmals Ausführungen dazu, dass ihm bei Einziehung zum \nWehrdienst ein ernsthafter Schaden wegen des im russischen Militär verbreiteten \nSystems der „Dedowschtschina“ drohen würde. \nMit der Frage zu 1. wirft der Kläger in Wahrheit eine ihn selbst betreffende und keine \ngrundsätzlich bedeutsame Frage i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Daran ändert \nnichts, dass er die Frage abstrakt formuliert hat. Denn diese bezieht sich allein auf \nseinen Einzelfall und ist daher von vornherein nicht geeignet, die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache darzutun (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2017 - 2 A \n20/17.A -, n. v.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13 Aufl., § 124 Rn. 39). \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nHinsichtlich der Frage zu 2. lässt der Senat offen, inwiefern die erstmals im \nZulassungsverfahren aufgeworfene Frage überhaupt für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein kann, nachdem das angefochtene \nUrteil hierzu explizit keine Feststellungen oder Erkenntnisse enthält. Denn der Kläger \nhat schon nicht dargelegt, dass ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § \n77 Abs. 1 AsylG) angesichts der aktuellen Auskunftslage mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \ndroht: Nicht ausreichend ist insoweit die Bezugnahme auf ältere Erkenntnismittel aus \nden Jahren 2009 bis 2014, weil sich die Sachlage zwischenzeitlich verändert hat. \nDarüber hinaus ist die vom Kläger aufgeworfene Frage höchstrichterlich geklärt, wie \nsich aus den nachstehend zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im \nUrteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 -, Rn. 126 ff. ergibt: \n(b) Unabhängig davon liegen nach der aktuellen Auskunftslage keine stichhaltigen \nGründe (mehr) dafür vor, dass Wehrdienstleistenden in der Russischen Föderation \neine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung droht, indem sie dem System der \nsogenannten Dedowschtschina, d.h. der systematischen Misshandlungen und \nErniedrigung von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere \nWehrpflichtige, ausgesetzt werden. Nach aktueller Auskunftslage ist dies zwar \nweiterhin nicht auszuschließen, aber nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. \nAnders als das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 18. November 2016 - 3 K \n1982/09.A - juris Rn. 52 ff.) hält der Senat unter zusätzlicher Einbeziehung des \njüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Ad-hoc-Bericht Stand: Juni 2017) \ntrotz der weiterhin problematischen Menschenrechtslage in den Streitkräften aktuell \nnicht mehr die Feststellung für gerechtfertigt, dass einem Wehrpflichtigen eine Art. 3 \nEMRK widersprechende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (\"real risk\") \ndroht. Bereits im Lagebericht von Anfang 2016 hatte das Auswärtige Amt berichtet, \ndie \nim \nJahr \n2013 \neingeleiteten \nMaßnahmen \nzur \n\"Humanisierung\" \nund \nAttraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt \nworden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen \nEinberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. \nVerbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur \nBenutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Offizielle \nVerlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen \nFöderation habe es zuletzt nicht gegeben. Die Nichtregierungsorganisationen \n\"Komitee der Soldatenmütter\" und \"Armee.Bürger.Recht\" hätten jedoch von Soldaten \nberichtet, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz \nihrer Rechte an die Nichtregierungsorganisationen gewendet hätten. Es müsse davon \nausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften \nweiterhin problematisch sei. Es sei zu vermuten, dass es nach wie vor zu \nMisshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere \nWehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr im Ausmaß der Vergangenheit. Die \nBildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die \"Dedowschtschina\", aber auch \n9 \n\n \n \n6\nDiebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, sei noch nicht vollständig \nabgeschlossen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Januar 2016, S. 14 f.). \nIm aktuellen Lagebericht, der eine im Übrigen unveränderte Einschätzung enthält, \nwird nunmehr ergänzend berichtet, Staatspräsident Putin habe im Jahr 2015 ein Dekret \nerlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert habe und seitdem \nausdrücklich die Bekämpfung der \"Dedowschtschina\" sowie von Diebstählen \ninnerhalb \nder \nStreitkräfte \numfasse. \nInsgesamt \nseien \nzunehmend \neinzelne \nVerbesserungen zu erkennen, weil - teilweise auf Initiative der Soldatenmütter - vor \ndrei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt worden sei, seit \nkurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben müsse, um Korruption und Erpressung \ndurch Vorgesetzte zu verhindern, und sich die soziale Lage durch den Neubau von \nKasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert habe. \nDadurch seien auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten \nzurückgegangen (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 10 f.). \nDie darin zum Ausdruck kommende graduelle Verbesserung der Situation der \nWehrdienstpflichtigen in den russischen Streitkräften wird bestätigt durch die vom \nSenat fallbezogen eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017 (zu \nFrage 3a). Darin wird ergänzend ausgeführt, das Ministerium der Verteidigung der \nRussischen Föderation veröffentliche zwar keine genauen Zahlen zu Misshandlungen \ninnerhalb der Streitkräfte. Zahlreiche Indikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass diese \nArt von Dienstvergehen in den Streitkräften zurückgehe. Seit Beginn der Reform der \nStreitkräfte im Jahr 2008, insbesondere jedoch unter dem derzeitigen Minister für \nVerteidigung Sergei Schoigu, liege das Hauptaugenmerk der militärischen und \npolitischen Leitung der Streitkräfte auf der Steigerung der Attraktivität der \nStreitkräfte. Das Maßnahmenpaket umfasse z.B. eine Erhöhung der Besoldung, den \nWohnungsbau für Soldatenfamilien und medizinische Versorgung von Soldaten und \nderen Angehöriger. Der Aufrechterhaltung der Disziplin werde ein höherer \nStellenwert als in den Jahren zuvor eingeräumt, wozu auch die konsequente Ahndung \nvon Dienstvergehen wie z.B. Misshandlung gehöre. Es liegen schließlich auch keine \nErkenntnisse dazu vor, dass die islamistische Radikalisierung des Klägers die \nallgemein nicht mehr den Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichende \nGefahr, Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 \nEMRK während eines Wehrdienstes zu werden, in relevanter Weise erhöhen würde \n(vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Mai 2017, zu Frage 3a). \nDie diesem Urteil zugrunde liegende Einschätzung findet sich unverändert im \naktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Dezember 2019. \nDie Frage zu 3. betrifft die tatsächliche und rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall und damit die inhaltliche Richtigkeit des \nangegriffenen \nUrteils. \nAuf \neine \naus \nSicht \neines \nBeteiligten \nfehlerhafte \nRechtsanwendung im Einzelfall kann eine Grundsatzrüge indessen nicht gestützt \nwerden. \n10 \n11 \n\n \n \n7\nDer Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-06/2-a-859-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-06/2-a-859-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487672","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.353494+00:00"}}