{"status":"available","doknr":"OLD487671","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-07","aktenzeichen":"3 A 1002/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 1002/19 \n \n3 K 945/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRücknahme der Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis und \nAbschiebungsandrohung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp \n \nam 7. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 7. August 2019 - 3 K 945/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sowie auf das Vorliegens eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung \nberuht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag, hat keinen Erfolg. Die mit ihm \nvorgebachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen \n(§ 124a Abs. 4 Satz 4 Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der \nBerufung. \n1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts auf. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der \nZulassungs-grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem \ngenannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAusgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. \nDer Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die \nangegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und \n-würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die \ngleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders \nbeurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die \nerstinstanzliche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine \nVerletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen \nErfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche \nSachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. \n16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDie Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die von ihm in Zweifel gezogene \nÜberzeugung des Verwaltungsgerichts, dass die Rücknahme der ihm erteilten \nAufenthaltserlaubnis wie auch seiner Niederlassungserlaubnis durch den Bescheid des \nBeklagten vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. \nFebruar 2017 rechtmäßig ist, zu erschüttern. \nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Für die dem Kläger erteilte \nAufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen \nDeutschen zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG \nbedürfe es einer tatsächlich geführten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem \nKind und dem ausländischen Elternteil. Voraussetzung sei eine hinreichend intensive \nAnteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes. Die Mutter des hier \nin \nRede \nstehenden \nKindes \nC...... \nhabe \nangegeben, \ndass \nsie \nder \nVaterschaftsanerkennung des Klägers nur zugestimmt habe, weil dieser ihr dafür \nfinanzielle Leistungen versprochen habe. Die Vaterschaftsanerkennung sei auf \nVermittlung von Herrn M....... erfolgt, damit der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nbekommen könne. Tatsächlich sei Herr M....... der tatsächliche Vater. Diese Angaben \nhabe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter bestätigt. \nWegen eines nahezu identischen Sachverhalts zu ihrem Sohn M..... sei sie 2014 zur \neiner Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Auch der Kläger habe \neingeräumt, dass ihm zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung bewusst gewesen \nsei, nicht der Vater von C...... zu sein. Allein diese Umstände legten schon nahe, dass \nkeine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und C...... bestanden habe. \nDiese hätten niemals zusammengelebt. Der Kläger habe in der mündlichen \nVerhandlung vorgetragen, C...... erst zu kennen, seit diese bei ihrer Großmutter lebe; \ndies sei im Jahr 2013 geschehen. Das Gericht gehe davon aus, dass ein Kontakt \nzwischen dem Kläger und C...... erst zustande gekommen sei, als ihm ein Widerruf \nseines Aufenthaltsrechts wegen nicht ausgeübter Personensorge mit Schreiben vom \n17. Juni 2013 in Aussicht gestellt worden sei. Sämtliche zum Beleg eines Kontaktes \nvorgelegten Dokumente (Rechnungen für Geschenke und Fotos) stammten aus einem \nspäteren Zeitraum. Überweisungsbelege aus den Jahren 2005 und 2012 beträfen die \nGegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit zur Anerkennung der Vaterschaft. \nDie Mutter von C...... habe gegenüber der Bundespolizeiinspektion Flughafen \nFrankfurt/Main ausgeführt, als Gegenleistung einmalig 1.000,- € sowie 150,- € \nmonatlich auf ihr Konto erhalten zu haben. Diese Zahlungen sollten zugleich \nscheinbare Unterhaltsleistungen belegen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass \nmittlerweile eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung und damit eine Ausübung \nder Personensorge vorliege. Der Kläger habe jahrelang keinen Kontakt zu dem Kind \ngehabt, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb plötzlich ein tatsächliches Interesse am \nAufbau einer Beziehung zu diesem Kind bestehen könnte. Daneben genügten die \nbehaupteten ein- bis zweimaligen Kontakte im Monat auch nicht, um von einer \ngelebten Vater-Kind-Beziehung auszugehen. Etwaige Treffen seien nur vom Willen \ndes Klägers veranlasst, seinen Aufenthaltstitel nicht zu verlieren, und belegten keine \ntatsächliche Verbundenheit. Dafür spreche auch, dass der Kläger keinen Unterhalt \nzahle. Ein Familiennachzug werde zudem nicht zugelassen, wenn - wie hier - das \nVerwandtschaftsverhältnis nur begründet worden sei, um Einreise und Aufenthalt in \ndas Bundesgebiet zu ermöglichen. Aus den genannten Gründen habe die Beklagte \nauch die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis zu Recht widerrufen, da auch \ndiese hier vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft abhängig gewesen sei. \nDer Widerruf leide auch nicht unter Ermessensfehlern, insbesondere liege bei ihm \n\n \n \n5\nkeine erkennbare Verwurzelung vor, die seine Abschiebung rechtswidrig erscheinen \nlasse. \nZur Begründung von ernstlichen Zweifeln macht der Kläger geltend, dass er eine \nfamiliäre Lebensgemeinschaft mit C...... führe. Hierzu bezieht er sich auf eine \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -. \nNach dessen Definition liege hier eine familiäre Gemeinschaft vor. Er besuche seine \nTochter regelmäßig mehrmals im Monat, unternehme Ausflüge mit ihr, beteilige sich \nin erheblichem Maß an den laufenden Kosten und nehme auch entscheidenden \nEinfluss auf die Entwicklung des Kindes. Auch C...... habe eine sehr enge Beziehung \nzu ihm, da sie ihn auch als Vater bezeichne. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei \n§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht auf Scheinvaterschaftsanerkennungen anwendbar. \nEs liege für die Kontaktaufnahme zu C...... zudem ein Motivbündel vor. Aufgrund \nseiner Erwerbstätigkeit, des bestandenen Einbürgerungstests und eines Aufenthalts \nvon mehr als acht Jahren hätte im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung auch einen \nAufenthaltstitel gemäß § 25b AufenthG erlangen können. Deshalb hätte er keine \nMotivation haben müssen, eine familiäre Gemeinschaft vorzutäuschen. Der Grund für \ndie Kontaktaufnahme könne auch seine mit der Vaterschaftsanerkennung erwachsene \nrechtliche \nVerantwortung \ngewesen \nsein. \nBei \nder \nÜberprüfung \nder \nErmessensentscheidung habe das Gericht verkannt, dass er einen Anspruch auf eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG gehabt habe. Der Ausschlussgrund \naus § 25b Abs. 2 AufenthG greife nicht, da er sich seinen Aufenthaltstitel nicht i. S. v. \n§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erschlichen habe. Hierzu verweist er auf eine \nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L...... vom 24. Juni 2013. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf eine \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der hierauf \nberuhenden \nNiederlassungserlaubnis \nverneint, \nda \nes \nan \neiner \nfamiliären \nLebensgemeinschaft des Klägers mit der Jugendlichen C...... fehlt. \nArt. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der \nstaatlichen Ordnung stehen, und Art. 8 EMRK gewähren nicht von vornherein Schutz \nvor \nAusweisung \nund \nkeinen \nunmittelbaren \nAnspruch \nauf \nEinreise \nund \nAufenthalt. Jedoch \nverpflichtet \ndie \ndarin \nenthaltene \nwertentscheidende \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nGrundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die \nAusländerbehörde, \nbei \naufenthaltsrechtlichen \nEntscheidungen \ndie \nfamiliären \nBindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet \naufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in \nihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR \n586/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 -, juris Rn. 5; \nSächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 10). \nArt. 6 GG schützt eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft auch dann, wenn der \nausländische Elternteil und das deutsche Kind nicht zusammenleben, aber regelmäßige \nKontakte des getrennt lebenden Elternteils mit dem Kind, die die Übernahme \nelterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie \neine emotionale Verbundenheit vorliegen. Die Folgen einer vorübergehenden \nTrennung haben insbesondere dann ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung \nsprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur \nvorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht \nbegreifen kann (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 12 m. w. \nN.). Bei größeren Zeitabständen zwischen den Treffen von Kindesvater und Kind ist \nzu prüfen, ob eine Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt, die unter den Schutz des Art. 6 \nGG fällt, oder ob nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft gegeben ist (vgl. hierzu \nBVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.). \nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und der \nJugendlichen C...... lediglich eine Begegnungsgemeinschaft besteht. Ihr Kontakt \nbeschränkt sich auf ein- bis zweimalige Besuche im Monat von kurzer Zeitdauer. \nMehrtägige Unternehmungen, gemeinsame Urlaubsreisen oder sonstige gewichtige \ngemeinsame Aktivitäten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger \nübernimmt auch keine Verantwortung durch die Leistung von Unterhalt, obwohl er die \nVaterschaft für C...... anerkannt hat. Soweit Quittungen für vereinzelte Ankäufe von \nSpielsachen oder Einrichtungsgegenständen vorgelegt wurden, beschränken sich diese \nauf den Zeitraum ab 2013 und sind auch insoweit nur als von sehr geringem Umfang \nanzusehen. Die Quittungen lassen zudem auch nicht erkennen, ob die Waren vom \nKläger überhaupt bezahlt worden sind. Anders etwa als in dem vom Kläger \nangeführten Fall des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 1. Dezember 2008, a. a. \n10 \n11 \n\n \n \n7\nO. Rn. 39), bei dem die Elternfunktion auf Pflegeeltern übertragen war und den \ndortigen Beschwerdeführern nur ein Besuchsrecht zustand, sind hier auch keine \nrechtlichen Hindernisse für einen intensiveren Kontakt und eine nennenswerte \nVerantwortungsübernahme ersichtlich. Vielmehr steht dem Kläger nach seinen \nAngaben das Sorgerecht für C...... zu. Allerdings hat er nie mit ihr zusammengelebt \nund nach seiner Aussage in der mündliche Verhandlung am 18. April 2019 erst im \nJahre 2013 zu ihr Kontakt aufgenommen. Dass diese Aussage auf einem \nÜbersetzungsfehler beruht oder nur aus Aufregung getätigt wurde, wie später vom \nKläger behauptet, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, da hierfür keinerlei \nAnhaltspunkte bestehen. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ist es ein \ngewichtiges Indiz, dass für den Zeitraum vor 2013 keinerlei Belege für einen Kontakt \nzwischen dem Kläger und C...... bestehen, obwohl es gerade im Kleinkindalter sehr \ntypisch ist, Fotos von den Eltern und ihren Kindern zu machen. Weshalb dies hier \nausnahmsweise \ntrotz \nder \nÜbernahme \nelterlicher \nErziehungs- \nund \nBetreuungsverantwortung \nanders \ngewesen \nsein \nsollte, \nlässt \nauch \ndie \nAntragsbegründung des Klägers nicht erkennen. Der Senat folgt deshalb für die \nweiteren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung des \nVerwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei es aufgrund des geringen \nUmfangs des Umgangs mit C...... auf das Motiv des Klägers für die Kontaktaufnahme \nzu ihr nicht mehr ankommt. \nSoweit der Kläger geltend macht, bei der Aufhebungsentscheidung habe die Beklagte \nunbeachtet gelassen, dass ihm ein Anspruch auf Aufenthaltsgewährung nach § 25b \nAufenthG wegen nachhaltiger Integration zugestanden habe, kann ihm der Senat nicht \nfolgen. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei ihm um einen geduldeten \nAusländer i. S. v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehandelt haben könnte. \n2. Die Berufung kann auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensfehlers i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Es ist nicht erkennbar, dass das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der freien \nÜberzeugung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat. \nDer Kläger macht geltend, das Gericht habe sich nahezu ausschließlich von den \nErgebnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens leiten lassen. Auch wenn \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\ndessen Ergebnisse grundsätzlich als wahr zu unterstellen seien, machten diese keine \neigene Überzeugungsbildung entbehrlich. Auch sei das Gericht so weit gegangen, die \nErgebnisse und Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren auch auf Sachverhalte \nauszudehnen, die dort nicht behandelt worden seien, entsprechend der unzulässigen \nBeweisregel „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“. Die Aussagen von C......, deren \nMutter und deren Großmutter sei sämtlich als nicht relevant angesehen worden, da sie \nder Auffassung des Gerichts widersprochen hätten. Allerdings fehle es hierzu an einer \nBegründung. Insbesondere bei C...... gebe es kein Motiv, nicht die Wahrheit zu sagen. \nBei ihrer Mutter sei davon auszugehen, dass sie nach ihrem Strafverfahren geläutert \nsei und keine Falschaussage machen würde. Demgegenüber stütze das Gericht seine \nAuffassung nur auf Indizien. Der Kläger habe seine Aussage, C...... erst ab dem Jahr \n2013 aufgesucht zu haben, widerrufen. Das Gericht dürfe deshalb nicht die frühere \nAussage als überzeugende Wahrheit feststellen. Glaube es dem Kläger nicht, könne es \ndiese Aussage allenfalls als unergiebig behandeln. Das Gericht ziehe auch das Fehlen \nvon Kaufbelegen und Fotos für die Zeit vor 2013 als Indiz für die Falschheit der \nAussagen an. Auch dies verstoße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, da nur \ngewürdigt werden könne, was tatsächlich vorhanden sei. \nDamit ist ein Verstoß gegen das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung nicht \ndargelegt. \nGemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum einen muss es \ndabei seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt \nvollständig und richtig zugrunde legen. Zum anderen muss es seine Überzeugung auf \neine hinreichende Tatsachengrundlage, d. h. auf Tatsachenfeststellungen oder \nBeweisergebnisse stützen. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören \ninsbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht \nbeigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen \ntatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen \nder Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer \nBeweisaufnahme frei zu würdigen (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2017 - 6 B 41.17 u. a., \njuris Rn. 12 m. w. N.). \n15 \n16 \n\n \n \n9\nHiervon ausgehend ist eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht erkennbar. \nEs ist auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nicht erkennbar, dass das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem falschen oder unvollständigen \nSachverhalt ausgegangen wäre. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat es sowohl \ndas Vorbringen der Beteiligten, den Akteninhalt und insbesondere auch die Ergebnisse \nder Beweisaufnahme seiner Entscheidung vollständig zugrunde gelegt. Der Sache \nnach \ngreift \nder \nKläger \ndie \nSachverhalts- \nund \nBeweiswürdigung \ndes \nVerwaltungsgerichts in Bezug auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft \nmit C...... an. Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung betreffen aber regelmäßig - und so auch hier - nicht das gerichtliche \nVerfahren, sondern die Anwendung des materiellen Rechts. Deshalb ist die Einhaltung \nder aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage \ngestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des \nTatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene \nEntscheidung (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris Rn. 22; \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 189 f.). Die das materielle \nRecht betreffende Rüge des Klägers, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden, ist jedoch wie oben dargestellt \nerfolglos. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 \nAbs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen \ndie keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n \n17 \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-07/3-a-1002-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-07/3-a-1002-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487671","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.328072+00:00"}}