{"status":"available","doknr":"OLD487670","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-08","aktenzeichen":"2 A 863/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 863/19.A \n \n1 K 3213/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des minderjährigen Kindes \nder Kläger zu 2. vertreten durch die Klägerin zu 1. \nbeide wohnhaft: \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 8. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDen \nKlägern \nwird \nauf \nihren \nAntrag \nfür \ndas \nVerfahren \nvor \ndem \nOberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe \nunter \nBeiordnung \nihrer \nProzessbevollmächtigten bewilligt. \n \nAuf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2019 - 1 K 3213/17.A - zugelassen. \n \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDem Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist \nstattzugeben, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen Erfolg hat \n(§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2019 - 1 K 3213/17.A - ist begründet. \nDie Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn \nmit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht \nentschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher \nobergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die \nsich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Ein-\nheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsge-\nrichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die \nBezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren \nerheblich sein würde, sowie das Eingehen auf ihre Klärungsbedürftigkeit und -\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine \nGrundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die \nAngabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen \nTatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder \nabweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. \nInsoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten \nbegründeten \nInformationen, \nAuskünften, \nPresseberichten \noder \nsonstigen \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so \ndass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli \n2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDavon ist vorliegend auszugehen. \nDie Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, \n„1. ob eine inländische Flutachtalternative in der russischen Föderation für \ngeschlechtsspezifische Verfolgte aus dem Ausland zurückkehrende weibliche \nStaatsangehörige \nder \nRussischen \nFöderation \nmit \ntschetschenischer \nVolkszugehörigkeit gegeben ist, \n2. ob aus dem Ausland zurückkehrend weibliche, von ihrem Ehemann und \nihren männlichen Verwandten verfolgte Staatsangehörige der Russischen \nFöderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit in der russischen \nFöderation landesweit vor dem Zugriff ihrer Verfolger tschetschenischer \nVolkszugehörigkeit geschützt sind, \n3. ob aus dem Ausland zurückkehrende weibliche, von ihrem Ehemann und \nihren männlichen Verwandten verfolgte Staatsangehörige der Russischen \nFöderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, alleinerziehend mit zwei \nKindern, in der russischen Föderation landesweit vor dem Zugriff ihrer \nVerfolger tschetschenischer Volkszugehörigkeit geschützt sind, \n4. ob der aus dem Ausland in die russische Föderation zurückkehrenden und \nvon ihrem Ehemann und ihren männlichen Verwandten verfolgten Mutter mit \nzwei \nKindern, \nrussischer \nStaatsangehörigkeit \nmit \ntschetschenischer \nVolkszugehörigkeit, der Ehemann oder seine Familie ihr die Kinder entziehen \nund die Mutter verstoßen und ob dies eine unmenschliche Behandlung \ndarstellt, \n4 \n5 \n\n \n \n4\n5. ob Familienmitglieder (Staatsangehörige der Russischen Föderation mit \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit) bei einer Rückkehr nach Tschetschenien \ngegen ihren Willen voneinander getrennt werden und ob dies eine \nunmenschliche Behandlung darstellt, \n6. ob das Adatrecht (ebenso wie die Scharia) in Tschetschenien faktisch \ngenauso wichtig ist wie die russischen föderalen Rechtsvorschriften, \n7. ob eine Registrierung (Anmeldung des Wohnsitzes) einer aus dem Ausland \nzurückkehrenden weiblichen, von ihrem Ehemann und ihren männlichen \nVerwandten verfolgten Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit zu ihrer Entdeckung durch ihre \ntschetschenischen Verwandten bzw. Verfolger führen könnte, \n8. ob einer aus dem Ausland zurückkehrenden weiblichen, von ihrem Ehemann \nund ihren männlichen Verwandten verfolgte Staatsangehörige der Russischen \nFöderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, alleinerziehend mit zwei \nKindern, in der Russischen Föderation ohne Registrierung (Anmeldung des \nWohnsitzes) ein menschenwürdiges Überleben bzw. eine Existenzsicherung an \nirgendeinem für sie fremden Ort der Russischen Föderation gelingen kann, \n9. ob bei Inanspruchnahme der russischen Polizei durch weibliche Kaukasier \nSchutzlücken ausgeschlossen werden können.“ \nAusgehend davon, dass das Verwaltungsgericht die Frage der individuellen \nVerfolgung der Klägerin zu 1) wegen geschlechtsspezifischer Merkmale offengelassen \nund allein auf die inländische Fluchtalternative abgestellt hat, kommt jedenfalls den \nFragen Nr. 2 und 6 grundsätzliche Bedeutung zu. \nNachdem die Berufung bereits aus diesem Grund zuzulassen ist, kann offenbleiben, ob \nauch den weiteren von den Klägern aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung \nzukommt und ob darüber hinaus der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG gegeben ist. \nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n \n\n \n \n5\nRechtsmittelbelehrung \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-08/2-a-863-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-08/2-a-863-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487670","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.307610+00:00"}}