{"status":"available","doknr":"OLD487669","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-09","aktenzeichen":"1 C 25/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 C 25/19 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \ndes e. V. \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Hartenstein \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarktplatz 9, 08118 Hartenstein \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nPetersen Hardraht Pruggmayer \nRechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB \nKönigstraße 1, 01097 Dresden \n \n \nwegen \n \n \nWirksamkeit des Bebauungsplans nach § 13b BauGB „W.............................“ in \nN.............. vom 1. Oktober 2019 \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2 \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, Kober und \nDr. Pastor aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 9. Juli 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDer Bebauungsplan der Antragsgegnerin nach § 13b BauGB „W.............................“ in \nN.............. vom 1. Oktober 2019 wird für unwirksam erklärt. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 13b BauGB \n„W.............................“ in N.............. der Antragsgegnerin. \nDieser setzt für ein ca. 1,4 ha großes Gebiet zwischen dem nördlichen Rand des \nOrtsteils H.......... und dem östlichen Rand des Ortsteils Z........ der Antragsgegnerin ein \nallgemeines Wohngebiet mit Grundflächenzahlen von 0,3 und 0,4 sowie zwei \nzulässigen Vollgeschossen fest. Im Rahmen der ebenfalls festgesetzten offenen \nBauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Nummer 1.1.2 der textlichen \nFestsetzung bestimmt, dass Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig sind. Nach \nNummer 1.1.3 werden Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht \nzugelassen. \nDas Plangebiet gliedert sich in zwei zueinander dergestalt versetzt angeordnete \nBereiche, dass die nördliche Grenze des westlichen Teils nahezu auf einer gedachten \nLinie mit der südlichen Grenze des östlichen Teils liegt. Zwischen beiden Teilen führt \ndie Kreisstraße K .... - in diesem Bereich die L............. Straße -, welche die Ortsteile \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nZ........ und H.......... verbindet und teilweise, im südlichen Bereich, („nachrichtlich“) \nüberplant ist, von Norden nach Süden. Im Flächennutzungsplan waren für das \nüberplante Areal Landwirtschafts- und Grünflächen dargestellt. Diese Darstellung \nwurde infolge der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt. \nDer westliche Teil des Plangebiets gleicht einem rechtwinkligen Trapez, wobei \n(abgesehen von der nachrichtlich übernommenen K....) die nördliche Grenze ca. 80 m, \ndie südliche Grenze ca. 110 m und die Distanz zwischen beiden Grenzen ca. 50 m \nbeträgt. Die Fläche wird derzeit als Landwirtschaftsfläche genutzt. An der Südseite \ngrenzt dieser Teil des Plangebiets vollständig an mehrere, mit insgesamt vier \nWohngebäuden bebaute Grundstücke an, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans \n„Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ liegen. An diese Grundstücke schließen sich \nin südliche und südwestliche Richtung weitere mit Wohnhäusern bebaute Anwesen \nund in der Folge gewerblich genutzte bauliche Anlagen an. Das Gelände östlich der \nK .... in Höhe des westlichen Teils des Plangebiets ist unbebaut und wird \nlandwirtschaftlich genutzt. Es liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans \n„Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“, welcher eine gewerbliche Nutzung dieser \nFläche vorsieht. Die Antragsgegnerin erwägt - ohne dass bereits konkrete \nPlanungsschritte eingeleitet worden sind -, diese Festsetzung in Wohnnutzung zu \nändern. Nördlich grenzt der westliche Teil des Plangebiets an ein mit einem \nWohnhaus bebautes Anwesen mit großem Garten an. In dessen unmittelbarer \nNachbarschaft befindet sich ein weiteres vergleichbares Anwesen. Beide grenzen im \nOsten an die K .... an und sind im Übrigen von landwirtschaftlich genutzter Fläche \n(Acker- oder Weideland) umgeben. \nDer nahezu rechteckige östliche Teil des Plangebiets mit einer Ausdehnung von \nca. 105 m (Ost-West) x 75 m (Nord-Süd) besteht aus den Flurstücken 344/3 und \n344/27 der Gemarkung N.............. und betrifft eine Fläche, die bis ins Jahr 2018 als \nSportplatz (Fußballplatz) durch einen Sportverein genutzt worden ist. Der Sportplatz \nseinerseits war auf dem Gelände einer ehemaligen Lehmgrube errichtet worden. Im \nSüden grenzt dieser Teil des Plangebiets an die bereits benannte landwirtschaftlich \ngenutzte Fläche des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“. \nSüdlich dieses ca. 70 x 90 m großen landwirtschaftlich genutzten Streifens des \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nfestgesetzten Gewerbegebietes schließen sich Wiesenflächen an. Das erste gewerblich \ngenutzte Gebäude befindet sich in einer Entfernung von ca. 150 m von der südlichen \nGrenze des östlichen Teils des hier streitgegenständlichen Plangebiets. Im Osten \ndieses Teils des Plangebiets befindet sich ein etwa 90 m x 90 m großes Areal, welches \nkleingärtnerisch und mit Wochenendhausbebauung genutzt wird und, abgesehen vom \nPlangebiet, von Ackerfläche umgeben ist. Im Westen grenzt dieser Teil des \nPlangebiets mit einer Länge von ca. 30 m an die K .... an. Weiter nördlich befindet \nsich zwischen der K .... und diesem Teil des Plangebiets ein mit einem \nMehrfamilienwohnhaus und Nebenanlagen bebautes Grundstück. Darüber hinaus sind \ndrei weitere mit jeweils einem Wohngebäude und Nebenanlagen bebaute Grundstücke \nim Nordwesten und Norden dieses Teils des Plangebiets vorhanden. Der östliche Teil \nder nördlichen Grenze des Plangebiets ist unbebaut. Die mit den drei Wohnhäusern \nbebauten Grundstücke im Norden und Nordwesten dieses Teils des Plangebiets \ngrenzen an einen Abzweig der L............. Straße, durch den sie auch erschlossen \nwerden. Die Flächen jenseits dieses Abzweigs (im Norden) werden als Acker- oder \nWeideflächen genutzt. Dieser Bereich ist im Regionalplan Südwestsachsen als \n„Grünzäsur“ ausgewiesen, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob sich die \nGrünzäsur auch über Teile des Plangebiets erstreckt. \nWestlich der westlichen Seite des Plangebiets beginnt in einer Entfernung von \nca. 180 m die Teilfläche 2 des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung \n„........................................“ (im Folgenden: FFH-Gebiet; vgl. Lfd. Nr. 210 Anlage zu § \n1 Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 \n[SächsABl. S. 1499]). \nAm 2. April 2019 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss \nfür den angegriffenen Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin führte die Planaufstellung \nim beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung \ndurch, was im H............ Stadtanzeiger vom 18. April 2019 zusammen mit dem \nAufstellungsbeschluss bekannt gemacht wurde. Nachdem der Stadtrat mit Beschluss \nvom 4. Juni 2019 den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung gebilligt hatte, \nwurden diese Unterlagen - nach entsprechender Bekanntmachung im H............ \nStadtanzeiger vom 27. Juni 2019 - im Zeitraum vom 5. Juli 2019 bis zum 9. August \n2019 zusammen mit einer vorab eingeholten artenschutzfachlichen Risikoabschätzung \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nvom 27. März 2019 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG im \nFreistaat Sachsen anerkannte Umweltschutzvereinigung, wurde als Träger öffentlicher \nBelange am Verfahren beteiligt und hat sich unter dem 29. Juli 2019 gegen das \nVorhaben gewandt. In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2019 beschloss der Stadtrat der \nAntragsgegnerin die Abwägungen bezüglich der Anregungen und Hinweise der Träger \nöffentlicher Belange sowie den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde unter \ndem 2. Oktober 2019 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Die \nBekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgte im H............ Stadtanzeiger \nvom 16. Oktober 2019. \nIn der vom Stadtrat am 1. Oktober 2019 gebilligten Begründung zum Bebauungsplan \nist unter „Planungserfordernis und Anlass“ festgehalten, dass die Antragsgegnerin mit \nder Überplanung des 1,4 ha großen Bereichs eine maßvolle Ergänzung der \nWohnbauflächen ermöglichen wolle. Anliegen der Planung sei es, eine dem Wohl der \nAllgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten (S. 6 der \nBegründung). Als „Planungsziele und -zwecke“ wurde festgehalten: „Reaktion auf die \nderzeitige \nMarktsituation, \nindem \nverstärkt \nEigenheimbau \nnachgefragt \nund \ndementsprechend kurzfristig Bauland bereit zu stellen ist; Bereitstellung von baulichen \nEntwicklungsflächen für den Eigenheimbau, Bauvoranfragen für das Plangebiet liegen \nvor; maßvolle Ausgestaltung des Gebiets zur Sicherung gesunder Wohnbedingungen; \nAusweisung von Bauflächen unterschiedlicher Größe, damit den finanziellen \nMöglichkeiten der interessierten Bürger entsprochen werden kann“ (S. 7 der \nBegründung). Die Antragsgegnerin ermittelte einen Bedarf von 26 Wohnungen bis \nzum Jahr 2025 in ihrem Gebiet, mit überwiegend Ein- und Zweifamilienwohnungen, \nder derzeit zehn freie Plätze \nfür Wohneinheiten gegenüberstünden. Zur \nBedarfsdeckung seien daher 16 weitere Wohneinheiten erforderlich. Die ergänzende \nWohnbaufläche sehe einen Neubau von maximal zwölf Eigenheimen vor (S. 11 der \nBegründung). Östlich der K .... sollten zehn und westlich der K.... nur zwei \nWohneinheiten entstehen. Dort solle ausschließlich ein Haus in zweiter Reihe für den \nEigenbedarf des Besitzers errichtet werden (S. 28 u. 30 der Begründung). Die \nNachnutzung eines Sportplatzes im Anschluss an Wohnbebauung diene dem Schutz \ndes Freiraums im Außenbereich. Die Planung ermögliche somit eine den aktuellen \nBedürfnissen angepasste Nutzung bereits beanspruchter Flächen. Mit der Aufstellung \n8 \n\n \n \n6 \ndes Bebauungsplans könne die Stadt die Bauflächenentwicklung steuern (S. 15 der \nBegründung). \nDer Antragsteller hat am 2. Dezember 2019 den Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan gestellt. \nEr macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 13b BauGB nicht vorgelegen \nhätten. Das habe zur Folge gehabt, dass entgegen § 2 Abs. 4 BauGB eine \nUmweltprüfung nicht stattgefunden habe und kein Umweltbericht erstellt worden sei \n(§ 2a BauGB). § 13b BauGB gelte nur für Bebauungspläne, die sich an im \nZusammenhang bebaute Ortsteile anschlössen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine \nAnbindung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege nur an der südlichen \nGrenze des westlichen Teils des Plangebietes vor. Dieser Anschluss sei im Hinblick \nauf \nden \nGesamtplan \nuntergeordnet. \nZudem \nsolle \ndas \nvereinfachte \nPlanaufstellungsverfahren nach § 13b BauGB den Gemeinden zugute kommen, die in \neinem spürbaren Maße von Wohnraummangel betroffen seien. Dies könne die \nAntragsgegnerin nicht von sich behaupten. Überdies ließen die Festsetzungen des \nBebauungsplans auch andere als die nach § 13b BauGB erlaubten Wohnnutzungen zu. \nDarüber hinaus sei von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden, ob Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des FFH-Gebiets \nbeeinträchtigt würden. Das Vorhandensein solcher Anhaltspunkte würde der \nDurchführung des vereinfachten Verfahrens ohne Umweltprüfung gemäß § 13b Satz \n1, § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ebenfalls entgegenstehen. Da es sich bei dem Sportplatz \num den im FFH-Gebiet nachgewiesenen Lebensraumtyp Flachland-Mähwiesen (LRT \n6510) handle, lägen solche Anhaltspunkte nahe. \nZudem habe der Bebauungsplan wegen der Verletzung von Vorgaben der \nEingriffsregelung und des zwingenden Artenschutzes (§§ 14 ff. BNatSchG bzw. \n§§ 44, 45 BNatSchG) nicht im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden dürfen. \nSchließlich habe die Antragsgegnerin - selbst wenn das Verfahren nach § 13b, § 13a \nBauGB anwendbar wäre - den abwägungsrelevanten Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBuchst. b BauGB nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die zur Erstellung der \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nartenschutzfachlichen Risikoabschätzung am 6. März 2019 erfolgte Begehung des \nGebiets habe in den Wintermonaten gelegen und ihr Ergebnis sei nicht repräsentativ. \nDas ökologische Potential des Sportplatzes als insektenreiches Nahrungsgebiet für \nFledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien sei demnach verkannt worden. \nDer Antragsteller beantragt, \nden Bebauungsplan nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. \nvom 1. Oktober 2019 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDie Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB entspreche dem Sinn und Zweck \nder gesetzlichen Regelung. Nach § 13a BauGB sei das beschleunigte Verfahren für \nden Innenbereich zur Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen \ngeschaffen worden. Ähnliches liege hier vor, weil durch den Bebauungsplan die \nBrachfläche des Sportplatzes wieder nutzbar gemacht werden solle. Zudem sei der \nPlanbereich im Wesentlichen von Wohnbebauung und als Gewerbegebiet \nausgewiesenen Flächen umschlossen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die im \nSüden des östlichen Teils festgesetzte Gewerbefläche überwiegend bebaut sei. Der \nbetreffende Teil des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ umfasse \neine Fläche von knapp 70.000 m². Davon seien ca. 35.000 m² überbaut. Hinzu kämen \nReserveflächen von ca. 16.000 m² für die vorhandenen Gewerbebetriebe. Nur ca. \n19.000 m² seien derzeit aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht bebaubar. Vor \ndiesem \nHintergrund \nsei \nes \nfragwürdig, \nfür \ndas \nTatbestandsmerkmal \n„Bebauungszusammenhang“ des § 13b BauGB nicht auf den Bebauungsplan, sondern \nauf die verwirklichte Umsetzung abzustellen. Auch aus der Gesetzesbegründung zu \n§ 13b BauGB gehe hervor, dass die Voraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB schon \ndann vorliegen sollen, wenn ein Bebauungsplan vorhanden sei und sich im Plangebiet \nentsprechende Bebauung befinde. Zielsetzung des Gesetzgebers sei es gewesen, eine \nzügige und beschleunigte Planung von einzelnen Teilflächen in unmittelbarem \nZusammenhang mit bebauten Ortslagen zu ermöglichen. In der Gesamtschau müsse \ndaher von einer Abrundung des Stadtgebiets H.......... und seines Gewerbegebiets \ndurch den angegriffenen Bebauungsplan ausgegangen werden. \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nDementsprechend habe auch von einer Umweltprüfung gemäß § 13b Satz 1, § 13a \nAbs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen werden können. Für eine \nBeeinträchtigung des FFH-Gebietes (§ 13b Satz 1, § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB) \nbestünden nach der eingeholten artenschutzfachlichen Risikoabschätzung, die durch \nFaunistische Kartierungen im Frühjahr 2020 im Ergebnis bestätigt worden sei, keine \nAnhaltspunkte. \nIm Übrigen reiche es für die Antragsbefugnis nicht aus, wenn der Antragsteller \nlediglich geltend mache, dass sich der Antrag gegen die Anwendbarkeit des § 13b \nBauGB richte. \nAuf einen vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat \nden Bebauungsplan mit Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 B 232/20 - vorläufig, bis zur \nRechtskraft der Entscheidung über den Normenkontrollantrag, insoweit außer Vollzug \ngesetzt als er die Flächen der im Bebauungsplan benannten Flurstücke 344/3 und \n344/27 betrifft. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nwechselseitigen Schriftsätze, die Hinweise des Berichterstatters, den Inhalt der \nbeigezogenen Akten des Verfahrens 1 B 232/20 und den Inhalt der von der \nAntragsgegnerin übersandten Akten zur Planaufstellung verwiesen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 waren. \nEntscheidungsgründe \nDer Antrag ist zulässig und begründet. \n1. Der Zulässigkeit des gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristwahrend erhobenen und \ngemäß § 6 Satz 1 UmwRG rechtzeitig begründeten Antrags steht eine mangelnde \nAntragsbefugnis nicht entgegen. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er nicht geltend macht, durch den \nBebauungsplan oder dessen Anwendung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9 \nDie Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach \nSatz 1 dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder \nausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen \nzu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine \nEntscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, \nwenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 \nUmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von \nBedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem \nsatzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes \ndurch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen \nberührt zu sein (Nr. 2), und sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zur \nBeteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden \nRechtsvorschriften geäußert hat (vgl. hierzu: SächsOVG, NK-Urt. v. 8. Mai 2019 \n- 1 C 8/17 -, juris Rn. 49) oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine \nGelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 Buchst. b). Nach § 2 Abs. 1 \nSatz 2 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener \nRechtsvorschriften geltend machen. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor. \nDer Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 3 UmwRG anerkannte inländische \nVereinigung. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist eine Entscheidung nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 UmwRG. Es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um \neine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, eine Entscheidung über die \nAnnahme eines Plans nach § 2 Abs. 7 UVPG, für den gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 zum \nUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Pflicht zur \nDurchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann (welche gemäß § 50 \nAbs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs \ndurchgeführt werden muss). Dabei betrifft die Frage, ob die Umweltprüfung im \nEinzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13a \nAbs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen ist, nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers, \nsondern die Begründetheit seines Normenkontrollantrags (vgl. VGH BW, Beschl. v. \n14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 17). \nDer Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan fehlerhaft im Verfahren \nnach § 13b, § 13a BauGB aufgestellt worden und deshalb die Umweltprüfung zu \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n10\nUnrecht unterlassen worden sei. Ferner macht er einen Mangel bei der Ermittlung der \nTatsachen zu den Schutzgütern des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB im Hinblick auf \n§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB und als abwägungsrelevanten Belang (§ 2 Abs. 3 BauGB) \ngeltend. Hierbei handelt es sich um die Behauptung der Verletzung von \numweltbezogenen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), die für die \nEntscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Der \nAntragsgegnerin ist nicht dahingehend zu folgen, dass der Antragsteller die fehlerhafte \nWahl des Verfahrens nach § 13b, § 13a BauGB nicht rügen könne, weil es sich nicht \num umweltbezogene Rechtsvorschriften handle. Diese Verfahrenswahl hatte, worauf \nder Antragsteller auch abstellt, gemäß § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB zur unmittelbaren Folge, dass eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) \nnicht durchgeführt und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erstellt worden ist. \nDie Pflichten aus § 2 Abs. 4 BauGB und § 2a BauGB zur Durchführung der \nUmweltprüfung und zur Erstellung des Umweltberichts sind umweltbezogene \nRechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 \nUmwRG rügen kann. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind gemäß § 1 Abs. 4 \nUmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den \nZustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (Nr. 1) oder \nFaktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen. Zu den sich auf \nUmweltbestandteilen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG beziehenden Rechtsvorschriften \ngehören auch die Regelungen des umweltbezogenen Verfahrensrechts - hier: § 2 \nAbs. 4, § 2a BauGB (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, \nStand: 92. EL Februar 2020, UmwRG § 1 Rn. 162 m. w. N.). \nDem Antragsteller wurde die Anerkennung unter dem 14. April 2014 bezüglich seiner \nsatzungsmäßigen Aufgabe ‚umfassender Schutz, Pflege und Wiederherstellung von \nNatur und Landschaft‘ erteilt, weshalb der Bebauungsplan, nach welchem eine nicht \nmehr genutzte Sportstätte nicht renaturiert und eine Außenbereichsfläche überbaut \nwerden sollen, seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 UmwRG). \nDer Antragsteller hat sich auch im Planaufstellungsverfahren geäußert (§ 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Der Umstand, dass der Antragsteller von der \nAntragsgegnerin als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB beteiligt worden ist, \n27 \n28 \n\n \n \n11\nobwohl er lediglich Teil der nach § 3 BauGB zu beteiligenden Öffentlichkeit ist (vgl. \nKrautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 137. EL \nFebruar 2020, § 4 Rn. 24 m. w. N.) steht seiner Antragsbefugnis schon deshalb nicht \nentgegen, weil er - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG vorausgesetzt - \nStellung genommen hat. \n2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. \nEs liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 UmwRG vor und dem \nUnwirksamkeitsausspruch steht § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht entgegen. Die \nUnwirksamkeit erfasst zudem den gesamten Bebauungsplan. \na) Maßstab für die Begründetheit des Normenkontrollantrags ist nach § 2 Abs. 4 \nUmwRG, ob der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, \ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind, der Verstoß Belange berührt, die zu den \nZielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 \nUmwRG), und außerdem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im \nSinne von § 1 Nr. 1 UVPG besteht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Denn ein \nRechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall \ntatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. \n14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Urt. v. 20. September 2018 \n- 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, \njuris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]; Külpmann, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., BauGB § 10 Rn. 329d); anders in \nBezug auf Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchG: BVerwG, Urt. v. \n27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 24, OVG NRW, Urt. vom 31. Juli 2019 - 8 A \n2851/18 -, juris Rn. 400). \nBei der Benennung von „§ 1 Nummer 1 UVPG“ in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG handelt \nes sich um einen vom Gesetzgeber redaktionell noch nicht angepassten Verweis auf § \n1 Nr. 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; nunmehr: \n§ 2 Abs. 10 UVPG). Gemeint ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung - \nentweder in Form einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder in Form der \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n12\nStrategischen Umweltprüfung (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 39). Entgegen der in der \nmündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgetragenen Auffassung \nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des \nGesetzes \nüber \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung \ndurch \ndas \nGesetz \nzur \nModernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 \n(BGBl. I S. 2809) eine redaktionelle Anpassung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG \ndeshalb bewusst unterlassen hat, um erfolgreiche Normenkontrollanträge von \nUmweltverbänden in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 UmwRG \nauszuschließen. \nDer Bebauungsplan verstößt gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 2 \nAbs. 4 BauGB, weil eine Umweltprüfung, die nach dieser Vorschrift durchgeführt \nwerden muss, nicht stattgefunden hat. Die nicht durchgeführte Umweltprüfung nach \ndem Baugesetzbuch ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 [i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.8], § 2 \nAbs. 10, § 50 Abs. 2 UVPG eine Strategische Umweltprüfung, die im konkreten Fall \ndurchgeführt werden musste, so dass die Anforderung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG \nerfüllt ist. Dieser Verstoß gegen eine umweltrechtliche Vorschrift berührt auch \nBelange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert \n(s. o.). \nDer Verzicht auf die Umweltprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans \n„W.............................“ war nicht gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b Satz 1, § \n13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt. \nNach § 13b BauGB gilt mit den dort genannten zeitlichen Einschränkungen § 13a \nBauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne von § 13a \nAbs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von \nWohnnutzungen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile \nanschließen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nwird bei solchen Bebauungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen. \nDer Bebauungsplan „W.............................“ schließt sich jedoch nicht an im \nZusammenhang bebaute Ortsteile i. S. d. § 13b BauGB an, so dass die Voraussetzung \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n13\nfür die Planaufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB nicht \nvorlagen. \nMit den Begriffen „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ hat der Gesetzgeber in \n§ 13b Satz 1 BauGB ersichtlich an die Terminologie des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nangeknüpft. Die beiden Tatbestandsmerkmale gehen nicht ineinander auf, sondern \nsind - wie im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - kumulativer Natur. „Ortsteil“ \nist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der \nvorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die \naufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni \n2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275-283, juris Rn. 11 m. w. N.). \nDer hier relevante Ortsteil der Antragsgegnerin endete im maßgeblichen Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses durch den Stadtrat der Antragsgegnerin an der südlichen Grenze \ndes westlichen Teils des Plangebiets. Die dort vorhandenen baulichen Anlagen, \nWohnhäuser und weiter südlich Gewerbebauten, sind an den noch weiter südlich \ngelegenen Ortskern der Ortschaft H.......... angebunden und stellen eine städtebaulich \ngeordnete Randbebauung desselben dar. \nDies gilt aber nicht für die beiden Wohnhäuser nördlich des westlichen Teils des \nPlangebiets sowie für die vier westlich und nordwestlich des östlichen Teils des \nPlangebiets gelegenen Wohnhäuser. Diese stehen zwar zueinander in einem \nBebauungszusammenhang, haben aber weder eine Anbindung an den Ortskern \nH..........s noch an die Bebauung des Ortsteils Z......... Die sechs im räumlichen \nZusammenhang stehenden Wohnhäuser bilden lediglich eine Splittersiedlung. Es \nhandelt sich um eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum Aufenthalt von \nMenschen bestimmt sind, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser \nAnsammlung baulicher Anlagen mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration \ndas für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt, und sie damit \nAusdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n17. März 2015 - 4 B 45.14 -, juris Rn. 6). Die weiter östlich vorhandenen Kleingarten- \nund Wochenendbauten haben schon deshalb nicht das Gewicht, das Gebiet als einen \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n14\nOrtsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, weil sie nicht dem ständigen \nAufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni \n2015 a. a. O., Rn. 15, 20). Soweit diese Splittersiedlung im Zuge der Verwirklichung \ndes Bebauungsplans an den im Süden vorhandenen Ortsteil angeschlossen und in \ndiesen eingehen wird, ändert dies nichts daran, dass sie bei der Beschlussfassung des \nStadtrates der Antragsgegnerin weder selbst einen Ortsteil dargestellt hat noch ein \nBestandteil eines solchen war. \nDie unbebaute vom Bebauungsplan „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ erfasste \nFläche südlich des östlichen Teils des Plangebiets ist ebenfalls weder Ortsteil noch \nstellt sie einen baulichen Zusammenhang zur Ortslage H.......... her. Unter den Begriff \nder „Bebauung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und von § 13b Satz 1 \nBauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses \nGewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem \nbestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2000 \n- 4 B 39.00 -, juris Rn. 5). Es ist auf dasjenige abzustellen, was tatsächlich an \nBebauung vorhanden ist. Zur vorhandenen Bebauung kann auch qualifiziert beplantes \nGebiet gehören. Soweit dies der Fall ist, sind unbebaute Grundstücke des beplanten \nGebietes aber nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil \nsie nach § 30 Abs. 1 BauGB bebaut werden dürften. Auf die Möglichkeit einer \nBebauung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 2000 a. a. O., Rn. 7; \nBeschl. v. 24. November 2009 - 4 B 1.09 -, juris Rn. 5). Etwas anderes lässt sich auch \nnicht der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB entnehmen. Soweit dort festgehalten \nist: „Als im Zusammenhang bebaute Ortsteile kommen sowohl nach § 34 BauGB zu \nbeurteilende Flächen in Betracht als auch bebaute Flächen, die nach § 30 Absatz 1 \noder 2 BauGB zu beurteilen sind.“ (BT-Drs. 18/10942, S. 47) wird lediglich die \nvorbeschriebene - dem Gesetzgeber bekannte - Rechtslage umschrieben. Daher ist es \nnicht von Belang, zu welchen Flächenanteilen der betreffende Teilbereich des \nBebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ bereits umgesetzt ist. \nEntscheidend ist, dass die im Süden an den östlichen Teil des Plangebiets des hier \nstreitgegenständlichen \nBebauungsplans \n„W.............................“ \nunmittelbar \nangrenzende Fläche des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.......... Z........ Straße“ als \nAckerfläche mit einer vom der Antragsgegnerin angegebenen Ausdehnung von \n70 m x 90 m unbebaut ist und sich zudem eine weitere Wiesenfläche anschließt, auf \n40 \n\n \n \n15\nder die nächstgelegene wahrnehmbare Bebauung ca. 150 m vom Plangebiet des \nBebauungsplans „W.............................“ entfernt ist. \nDemzufolge grenzt das Plangebiet nur mit der südlichen Grenze seines westlichen \nTeils an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Diese im Verhältnis zum \nGesamtumfang des Plangebiets nur geringfügige Berührung zu einem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil ist in Bezug auf das gesamte Plangebiet kein \n„Anschließen“ im Sinne des § 13b Satz 1 BauGB. \nFlächen schließen sich nicht bereits dann in diesem Sinne an im Zusammenhang \nbebaute Ortsteile an, wenn sie mit diesen nur irgendeine gemeinsame Grenze teilen. \nEs kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \n(Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu \nfolgen ist, wonach für ein „Anschließen“ erforderlich sein soll, dass auch die vom \nbisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem \nstädtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen \nmuss, der Siedlungsrand mithin „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird. \nJedenfalls kann von einem „Anschließen“ keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet \nsich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ \nneuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht. Für ein Anschließen ist \ndaher zumindest zu fordern, dass das Plangebiet in einer nennenswerten Breite an den \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April \n2020 a. a. O., Rn. 66, 1, 2) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, \nohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder gar - wie hier - zu \nverspringen. \nDies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf \ndie Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich \ndurch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., \nRn. 25; vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der die \nHervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage \nder in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu \nNdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.). Zudem liegt § 13b BauGB die \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n16\npauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, dass die sich unmittelbar an die im \nZusammenhang bebauten Ortsteile anschließenden Außenbereichsflächen gegenüber \n„klassischen“ \nAußenbereichsflächen \neine \ngeminderte \nBetroffenheit \nvon \nUmweltbelangen aufweisen, weshalb auf die formalisierte Umweltprüfung verzichtet \nwerden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.), was einer \nÜberplanung von ortsteilfernen Flächen nach Maßgabe des § 13b BauGB \nentgegensteht. \nDer östliche Teil des Plangebiets - der ehemalige Sportplatz - schließt sich hier nicht \nmehr an den vorhandenen Ortsteil an. Diese Teilfläche hat - lässt man die im \nBebauungsplan nur „nachrichtlich übernommene“ K .... außer Betracht - weder eine \nVerbindung zum westlichen Teil des Plangebiets noch zum im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil. Vielmehr verspringt das Plangebiet, bezogen auf die westliche \nTeilfläche, nach Nordosten. Die östliche Teilfläche des Plangebiets erscheint nicht als \nnatürliche Fortsetzung des vorhandenen Siedlungsbereichs nach Osten oder Norden \nund besitzt auch keinen sonstigen Zusammenhang mit dem Ortsteil H........... Ein \nbaulicher Zusammenhang zum Ortsteil H.......... würde erst hergestellt, wenn der \nwestliche Teil des Plangebiets bebaut ist und hierdurch die Splittersiedlung faktisch \n„eingefangen“ wird. Diese ggf. städtebaulich erwünschte Folge der Planung kann zwar \nals Planrechtfertigung herhalten, rechtfertigt aber nicht die Anwendung des § 13b \nBauGB für das überplante Gebiet. Auch der Umstand, dass die Fläche des ehemaligen \nSportplatzes \nwegen \ndieser \nNutzung \nggf. \neine \ngegenüber \n„klassischen“ \nAußenbereichsflächen geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweist, führt \nnicht zur Anwendbarkeit des § 13b BauGB. Dieser Umstand kann sich nur durch die \nindividuelle Würdigung der konkreten vom Ortsteil entfernten Außenbereichsfläche \noffenbaren und ist nicht von der abstrakten, dem § 13b BauGB zugrunde liegenden \npauschalisierten Betrachtungsweise ortsteilnaher Flächen getragen. \nBei der Nichtdurchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB handelt es \nsich für sich gesehen zwar nicht um einen nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen \nMangel des Bebauungsplans. Die unterlassene Umweltprüfung hat aber einen nach \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Mangel zur unmittelbaren Folge. \nMangels Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde kein Umweltbericht nach \n§ 2a BauGB erstellt und dieser wurde daher weder als Teil der Begründung (§ 2a \n44 \n45 \n\n \n \n17\nSatz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich ausgelegt \nnoch nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung des Bebauungsplans beigefügt. Hierbei \nhandelt es sich um einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Fehler \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris \nRn. 27 ff.). Da seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 16. Oktober 2019 \nnoch kein Jahr vergangen ist, konnte der Verfahrensmangel auch nicht nach § 215 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden. \nb) Dem Unwirksamkeitsausspruch wegen eines Verfahrensfehlers steht § 4 Abs. 4 \nSatz 1 UmwRG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG \nfür Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG - wie dem \nAntragsteller - gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG - u. a. \nBebauungspläne - entsprechend anzuwenden. \nMit der Nichtdurchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB als besondere \nForm der Strategischen Umweltprüfung (§ 50 Abs. 2 UVPG) würde ein absoluter \nVerfahrensfehler entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegen, so dass der \nAntragsteller den Unwirksamkeitsausspruch entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nUmwRG verlangen könnte. Jedoch findet § 4 Abs. 1 UmwRG gemäß § 4 Abs. 4 \nSatz 1, Abs. 2 UmwRG keine Anwendung und es gelten die §§ 214 und 215 BauGB \nund \ndie \ndiesbezüglichen \nÜberleitungsvorschriften \nsowie \ndie \neinschlägigen \nlandesrechtlichen Vorschriften (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. \nO., UmwRG § 4 Rn. 114). Der in § 4 Abs. 2 UmwRG enthaltene Verweis auf § 2 Abs. \n6 Nr. 3 UVPG - auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung - kommt in \nden \nFällen \ndes \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht zum Tragen. Daher stellt § 4 Abs. 2 UmwRG i. V. m. \n§§ 214, 215 BauGB für Bebauungspläne insgesamt eine Sonderregelung dar (vgl. zum \n§ 4 Abs. 2 UmwRG a. F.: Balensiefen, UmwRG, 1. Aufl. 2013, § 4 Rn. 7). Da es sich \nbei der Unterlassung der Umweltprüfung mit der Folge der Nichterstellung des \nUmweltberichts nach § 2a BauGB und der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nund § 9 Abs. 8 BauGB - wie dargelegt - um einen auch aus dem Blickwinkel des \nBaurechts beachtlichen Fehler handelt, ändert dies nichts an dem aufgrund des \nNormenkontrollantrags des Antragstellers gebotenen Unwirksamkeitsausspruch. \n46 \n47 \n\n \n \n18\nc) Dieser Unwirksamkeitsausspruch betrifft den gesamten Bebauungsplan. Der \nBebauungsplan nach § 13b BauGB „W.............................“ lässt sich nicht allein für \ndie westliche Teilfläche aufrechterhalten, die - für sich allein gesehen - im Wege des \n§ 13b BauGB ohne Umweltprüfung hätte überplant werden können. \nDie Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die \nGesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Rechtsbestimmung auch ohne den \nunwirksamen Teil sinnvoll bleibt - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit \nanzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre - Grundsatz des \nmutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Oktober 2019 \n- 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch \nformuliert hat, dass Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans \nanhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen, wenn - erstens - die \nübrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine \nsinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken \nkönnen und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum \nAusdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten \nInhalts beschlossen hätte (vgl. Beschl. v. 11. August 2016 - 4 BN 23.16 -, juris Rn. 5; \nUrt. v. 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 26 jew. m. w. N.) liegt hierin keine \nAbweichung in der Sache, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom \n24. April 2013 - 4 BN 22.13 - auf eine Divergenzrüge festgehalten hat. Für die \nAnnahme einer bloßen Teilnichtigkeit ist dann kein Raum, wenn der fehlerfreie Teil \ndes Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird, \nwobei sich die Gemeinde an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen muss \n(BVerwG, Beschl. v. 24. April 2013 a. a. O., Rn. 3). \nEs ist hier bereits zweifelhaft, dass der westliche Teil des Plangebiets für das \nPlanungsziel der Gemeinde eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann. Die \nAntragsgegnerin beabsichtigte die Ausweisung von Bauflächen unterschiedlicher \nGröße, damit den finanziellen Möglichkeiten der interessierten bauwilligen Bürger \nentsprochen werden kann. Mit dem Bebauungsplan sollte ein wesentlicher Teil des bis \nins Jahr 2025 anfallenden noch ungedeckten Bedarfs an Bauflächen für \nEinfamilienhäuser befriedigt werden. Der Bebauungsplan sollte dazu dienen, eine dem \nWohl \nder \nAllgemeinheit \nentsprechende \nsozialgerechte \nBodennutzung \nzu \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n19\ngewährleisten. Mit dem Wegfall der östlichen Teilfläche des Plangebiets ließen sich \ndiese Planungsziele nicht verwirklichen. Auf der verbleibenden westlichen Teilfläche \nsoll nämlich nur ein Wohnhaus „des Besitzers“ mit zwei Wohneinheiten errichtet \nwerden. Der Bebauungsplan würde vor diesem Hintergrund bei einer Teilung nur noch \neine individuelle erwünschte Wohnnutzung auf einer vormaligen Außenbereichsfläche \nermöglichen. Bauinteressenten ohne Grundeigentum blieben ausgeschlossen. Der \nermittelte Bedarf an Bauflächen für Einfamilienhäuser würde nur in einem zu \nvernachlässigenden Maß gedeckt. \nJedenfalls widerspräche die auf die östliche Teilfläche beschränkte Unwirksamkeit des \nBebauungsplans dem aufgezeigten Planungskonzept der Antragsgegnerin. Die in der \nmündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit, dass der \nEigentümer die westliche Fläche auch verkaufen und so Bauwilligen zur Verfügung \nstellen könne, war ausweislich der Planbegründung nicht vom Planungswillen der \nGemeinde getragen, so dass dahinstehen kann, ob die westliche Teilfläche eine für die \nBefriedigung des örtlichen Bedarfs relevante Anzahl von Bauplätzen aufweist. Hinzu \nkommt, dass die Fläche des ehemaligen Sportplatzes keine Nachnutzungsregelung \nerfährt. Eine solche war nach dem Vortrag des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in \nder mündlichen Verhandlung, der sich in der Planbegründung und der Planbenennung \nwiderspiegelt, der ausschlaggebende Umstand, überhaupt die Planung für den \nkonkreten Gemeindebereich vorzunehmen. Auch aufgrund der Verfahrenswahl nach \n§ 13b BauGB kann weder mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Stadtrat \nder Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die östliche Teilfläche beschlossen \nhätte, noch liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass jener im Zweifel auch einen \nisoliert auf die westliche Teilfläche bezogenen Bebauungsplan gleichen Inhalts \nbeschlossen hätte. Den vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung \naufgeworfenen Fragen, ob Verfahrensfehler immer dem gesamten Plan anhaften und \neine Teilbarkeit deshalb von vornherein ausschließen und ob wegen des Grundsatzes \nder Effektivität des Gemeinschaftsrechts eine Teilbarkeit jedenfalls dann ausschlossen \nist, wenn der Fehler in der unterlassenen Durchführung einer in Umsetzung von \nGemeinschaftsrecht gebotenen Strategischen Umweltprüfung liegt, muss daher nicht \nweiter nachgegangen werden. \n51 \n\n \n \n20\nAuch auf die Berechtigung der übrigen Rügen des Antragstellers kommt es nicht mehr \nan. \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \n52 \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n21\nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \n \n \n \ngez.: \n \n \n \n \ngez.: \n \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \nRichter am OVG Kober ist \n \nwegen Urlaubsabwesenheit \nan der Unterschrift gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat nach Anhörung \nder \nBeteiligten \ndie \nEmpfehlungen \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (vgl. Nr. 9.8.1) zugrunde legt. Bei dieser \nStreitwerthöhe halten sich die Verfahrenskosten im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 \nAarhus Konvention („nicht übermäßig teuer“/„not pohibitively expensive“). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n1 \n2 \n\n \n \n22\n \n \ngez.: \n \n \n \ngez.: \n \n \n \n \ngez.: \n \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \nRichter am OVG Kober ist \n \nwegen Urlaubsabwesenheit \nan der Unterschrift gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n \n \nDr. Pastor","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-09/1-c-25-19","cited_norms":[{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":14},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-09/1-c-25-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487669","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.270105+00:00"}}