{"status":"available","doknr":"OLD487668","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-09","aktenzeichen":"1 C 26/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 C 26/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder GmbH \nvertreten durch die Geschäftsführer \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... der \nStadt Leipzig „Südlicher J............“ vom 7. November 2019 \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2\n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, Kober und \nDr. Pastor ohne mündliche Verhandlung \n \nam 9. Juli 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den \nBebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, L............ vom 7. November 2019 wird für \nunwirksam erklärt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 7. November 2019 vom Stadtrat \nder Antragsgegnerin beschlossenen Satzung über eine Veränderungssperre für den \nBebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, L............, die im Leipziger Amtsblatt vom \n9. November 2019 und im Leipziger Amtsblatt vom 15. Februar 2020 bekannt \ngemacht \nwurde. \nDie \nerneute \nBekanntmachung \nerfolgte, \nweil \ndie \nerste \nBekanntmachung vor der am 8. November 2019 erfolgten Ausfertigung der Satzung \ndurch den Oberbürgermeister veranlasst worden war. \nDie Antragstellerin hatte unter dem 5. Juni 2019 auf der Grundlage einer \nVereinbarung mit den Grundeigentümern einen Antrag auf einen Vorbescheid nach \n§ 75 SächsBO zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines \nachtgeschossigen Gebäudes mit Mischnutzung (Gastronomie, Hotel-, Büro- und \nWohnnutzung) auf dem Flurstück ............................ gestellt, der durch Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 11. November 2019 unter Verweis auf § 14 Abs. 1 BauGB \nnegativ beschieden worden ist. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch wurde - \nsoweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDie Antragsgegnerin nahm die Bauvoranfrage zum Anlass, mit der Aufstellung eines \nBebauungsplans für die betreffende Fläche zu beginnen. \nIn \nder \nBegründung \ndes \nebenfalls \nam \n7. \nNovember \n2019 \ngefassten \nAufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, dessen \nGeltungsbereich - soweit ersichtlich - sich ausschließlich auf das Flurstück \n............................ erstrecken soll, ist u. a. festgehalten (Hervorhebungen im Original): \n„1. Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets \nDas Plangebiet dieses Bebauungsplans befindet sich im Stadtbezirk Mitte \nund dort im Ortsteil Zentrum-Südost. \nEs umfasst eine Fläche von ca. 0,12 ha und wird umgrenzt von \n• Im Norden von der P........... \n• Im Osten von der P........... Ecke T........ \n• Im Süden und Westen von der Straße J............ \n(…) \n \n2. Ausgangslage, Planungsanlass und Planerfordernis \n(…) \nDas Plangebiet befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück \nist aktuell planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und damit ein \nBaugrundstück. Im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig ist das \nPlangebiet als Gemischte Baufläche dargestellt und mit dem Hinweis \nversehen, \ndass \nes \nsich \num \neinen \nbelasteten \nAltstandort \nmit \numweltgefährdenden \nStoffen \nhandelt. \nIm \nIntegrierten \nStadtentwicklungskonzepts (INSEK) ist die Platzfläche als Fläche mit \nSanierungsbedarf \ndargestellt. \nWeiter \nist \ndas \nPlangebiet \nals \nAufmerksamkeitsbereich zur quartierbezogener Freiraumsicherung und \n-entwicklung im Fachkonzept Freiraum und Umwelt dargestellt. \n \nAnlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist eine bekannt \ngewordene Projektstudie über eine fast vollständige Bebauung des Platzes, \nwelche das Teilstück des südlichen J.............. als Stadtplatz und Freiraum in \nFrage stellt. \nEin entsprechender Antrag auf Bauvorbescheid für die Bebauung des \nsüdlichen J.............. liegt der Stadtverwaltung vor. \nMit \neinem \nBauleitplanverfahren \nsoll \ndurch \neine \nergebnisoffene \nUntersuchung geklärt werden, ob der südliche J............ bebaut werden \nkönnte oder ob der südliche J............ als öffentlicher Stadtplatz und \nFreiraum gesichert und qualifiziert werden soll. \n \nDas Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich \ninsbesondere daraus, dass der südliche J............ als Stadtplatz und Freiraum \nwahrgenommen wird, aber aktuell beantragte Vorhaben nach § 34 BauGB \nbeurteilt werden müssen. Daher ist es erforderlich umgehend einen \nAufstellungsbeschluss für einen B-Plan zu fassen. Dies ist die \nVoraussetzung für die Anwendung der Instrumente zur Sicherung der \n3 \n4 \n\n \n \n4\nBauleitplanung \n(Zurückstellung \nvon \nBaugesuchen, \nErlass \neiner \nVeränderungssperre; §§ 14 ff. BauGB.) \nAuf der Grundlage des Bebauungsplanes kann sich der Fachausschuss \nStadtentwicklung und Bau und der Stadtrat eine Meinung zur \nEntwicklungsrichtung des südlichen J.............. bilden. \n \n3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung \nMit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen vor allem folgende Ziele \nund Zwecke verfolgt werden: \n• Entscheidung über die Zukunft des südlichen J..............: \n \nVariante 1: Sicherung, Sanierung und Qualifizierung des Platzes als \nöffentlicher Stadtplatz und Freiraum. \n \nVariante \n2: \nEntwicklung \neiner \nstädtebaulich \nverträglichen \nTeilbebauung des Platzes durch die Erarbeitung eines Baukörpers \nund Freiraumkonzept. \n \nVariante 3: Freie Bebauung entsprechend der Rahmenbedingungen \ndes § 34 BauGB. \n(…) \n \n4. Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung \nDer derzeit als Parkplatz und Imbiss Standort genutzte südliche J............ \nsoll als Stadtplatz oder Bauland geordnet und entwickelt werden. Dabei \nkönnten je nach favorisierter Lösung Einschränkungen für das bestehende \nBaurecht entstehen, die Entschädigungsfolgen entsprechend § 42 BauGB \nnach sich ziehen. \n(...)“ \nDer Stadtratsbeschluss 20.3 der Antragstellerin vom 7. November 2019, unter dessen \nZiffer 1 die Begründung zum Bebauungsplan gebilligt wurde und mit dessen Ziffer 2 \nder Aufstellungsbeschluss erfolgte, bestimmt unter Ziffer 3: \n„Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 \nBauGB) \nist \neine \nStadtwerkstatt/Workshop \ndurchzuführen, \nwelche \nthematisch die im Raum stehende Fragestellung „Bebauung oder \nöffentlicher Stadtplatz“ zum Gegenstand hat. Die Ergebnisse sind öffentlich \nin einem Bürgerforum vorzustellen.“ \nIn der vom Stadtrat der Antragsgegnerin gebilligten Begründung der hier \nangegriffenen Satzung über die Veränderungssperre (Stadtratsbeschluss 20.4 vom \n7. November 2019) ist u. a. festgehalten: \n„Das Erfordernis für die Veränderungssperre begründet sich insbesondere \ndaraus, dass der südliche J............ als Stadtplatz und Freiraum \nwahrgenommen wird und durch eine ergebnisoffene Untersuchung über die \nZukunft des südlichen J.............. im B-Plan Nr. ... entschieden werden soll. \nBei der Umsetzung des im Bauvorbescheid dargestellten Vorhaben ist eine \nEntscheidung der Stadt Leipzig über die Zukunft des südlichen J.............. \nnicht mehr möglich.“ \n5 \n6 \n\n \n \n5\nDie Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Südlicher J............“ enthält \nin § 1 eine bildliche und textliche Beschreibung ihres Geltungsbereichs. Ihr mit „Inhalt \nder Veränderungssperre‘ überschriebener § 2 bestimmt: \n„(1) Im räumlichen Geltungsbereich dürfen: \na) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder \nbauliche Anlagen nicht beseitigt werden; \nb) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht \ngenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht \nvorgenommen werden. \n (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann \nvon Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.“ \nAm 17. Dezember 2019 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag eingereicht. \nSie ist der Auffassung, die Veränderungssperre sei nicht zur Sicherung der Planung \nnach § 14 Abs. 1 BauGB ergangen, weil Planungen der Antragsgegnerin nicht \nvorlägen. Vielmehr sei es nach dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. ... \nvöllig offen, welchen Inhalt der künftige Bebauungsplan haben werde. Auch aus den \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nüberreichten \nVerwaltungsvorgängen \nzum \nAufstellungsverfahren \nergäben \nsich \nkeine \nweitergehenden \nkonkreten \nPlanungsabsichten. So lasse sich nicht bestimmen, ob ihr Vorhaben wegen der \nÜbereinstimmung mit der Planung ausnahmefähig i. S. d. § 14 Abs. 2 BauGB sei oder \nnicht. Es handle sich bei dem Planverfahren in Wahrheit um eine unzulässige \nVerhinderungsplanung. Ausweislich der Begründungen von Aufstellungsbeschluss \nund Veränderungssperre sei es Ziel der Stadtratsbeschlüsse gewesen, die Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids zu verhindern. Dies gelte umso mehr, als sich das \nPlangebiet auf einen äußerst kleinen Geltungsbereich beschränke. \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. ... \nder Stadt Leipzig „Südlicher J............“, L............ vom 7. November 2019, \nbekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Leipzig, Nr. 20/2019 vom 9. November \n2019, S. 11, für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n \n\n \n \n6\nSie teilt - unbestritten - mit, dass der betreffende Bereich des J.............. in seiner \nGeschichte allenfalls mit eingeschossigen pavillonartigen Gebäuden bebaut gewesen \nsei. Durch die Bauvoranfrage der Antragstellerin sei sie überrascht worden. Eine \nBebauung dieses Platzes sei nie in Betracht gezogen worden. Zur Sicherung der \nstädtebaulichen \nEntwicklung \nund \nOrdnung \nsei \ndie \nbauleitplanerische \nAuseinandersetzung mit dem Flurstück ............................ erforderlich geworden. \nEntgegen der Behauptung der Antragstellerin bestehe auch das erforderliche \nMindestmaß der Konkretisierung der Planungsabsichten, weil drei konkrete \nPlanungsvarianten benannt seien. Diese Planungsoptionen würden im laufenden \nVerfahren \nuntersucht \nund \nim \nRahmen \neiner \nöffentlichen \nBeteiligung \n(Workshop/Stadtwerkstatt) mit der Stadtgesellschaft diskutiert. Es handle sich bereits \ndeswegen nicht um eine Verhinderungsplanung, weil das Vorhaben der \nAntragstellerin durch die Planungsabsichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. \nDie Beteiligten haben - die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020, die \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 - ihr jeweiliges Einverständnis mit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nwechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und auf die von der Antragsgegnerin \nüberreichten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner Unterlagen zum Verfahren über den \nAntrag \nauf \nErteilung \neines \nVorbescheids; \nein \nOrdner \nUnterlagen \nzum \nPlanaufstellungsverfahren und zur Veränderungssperre [dieser mit 17 Seiten und \n15 Trennblättern]) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nMit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Normenkontrollsenat ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). \nDer zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. \nI. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere steht seiner \nZulässigkeit nicht entgegen, dass er vor der am 15. Februar 2020 erfolgten weiteren \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nBekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre erhoben worden ist. Die \nAntragstellerin ist auch antragsbefugt. \n1. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO nach Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre gestellt. Die \nStatthaftigkeit eines Normenkontrollantrages setzt voraus, dass eine kontrollfähige \nVorschrift vorliegt. Das ist erst dann der Fall, wenn die Norm bereits erlassen wurde, \ndas Normsetzungsverfahren also aus der Sicht des Normgebers bereits abgeschlossen \nworden ist. Rechtsvorschriften, die sich erst noch im Entstehen befinden, können \ndagegen nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein. Erforderlich ist vielmehr, dass \nder Inhalt der Norm unverrückbar feststeht, was regelmäßig erst mit der Verkündung \nder Fall ist (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Januar 1998 - 1 S 770/97 -, NVwZ 1998, 527). \nMaßgeblich ist insoweit die Bekanntmachung vom 9. November 2019. Mit dieser war \ndas Normsetzungsverfahren aus Sicht der Antragsgegnerin abgeschlossen, was sich \nbereits durch die hierauf gestützte Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf \nErteilung eines Vorbescheids gezeigt hat. Zwar dürfte diese Bekanntmachung, wie die \nAntragsgegnerin später erkannt hat, fehlerhaft erfolgt sein, weil vom Stadtrat \nbeschlossene Satzungen (wie etwa Bebauungspläne) vom Bürgermeister zunächst \nauszufertigen sind und - anders als hier geschehen - erst anschließend eine \nBekanntmachung \nveranlasst \nwerden \ndarf \n(vgl. \nSächsOVG, \nNK-Urt. \nv. \n28. Dezember 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 41). Ein entsprechender Mangel der \nBekanntmachung hat aber nicht die Unbeachtlichkeit der Bekanntmachung zur Folge \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82-87, juris \nRn. 29). Er führt - bei im Übrigen zulässigem Normenkontrollantrag und soweit keine \nerneute (ordnungsgemäße) Bekanntmachung erfolgt ist - vielmehr zum Erfolg des \nNormenkontrollantrags, ohne dass es auf sonstige Rügen des Antragstellers in \nentscheidungserheblicher \nWeise \nankommt \n(vgl. \nSächsOVG, \nNK-Urt. \nv. \n28. Dezember 2018 a. a. O., Rn. 42). \n2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \ngeltend macht, durch die Anwendung der Satzung über die Veränderungssperre in \nihren Rechten verletzt zu werden. \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nDie Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der \nAntragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Rn. 11). Dabei genügt es für die Antragsbefugnis in \neinem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine Veränderungssperre \nnach § 14 BauGB, dass ein Antragsteller auf der Grundlage von Vereinbarungen mit \nden \nGrundeigentümern \nGenehmigungsanträge \ngestellt \nhat, \ndie \nwegen \nder \nVeränderungssperre zurückgestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni \n2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3). Gleiches muss Geltung für die Antragstellerin \nbeanspruchen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern \nzu einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine verbindliche Klärung durch einen \nbaurechtlichen Vorbescheid (§ 75 SächsBO) beantragt hat, was ihr unter Verweis auf \n§ 14 Abs. 1 BauGB versagt worden ist. \n3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. \nAugust 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 8 zur erneuten Bekanntmachung). \nII. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. \nDie Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre verstößt gegen \nhöherrangiges Recht, hier gegen § 14 Abs. 1 BauGB. Die Voraussetzungen für den \nErlass einer Veränderungssperre lagen bei der Entscheidung über die Satzung im \nStadtrat am 7. November 2019 nicht vor. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über \ndie Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. \n1. Letztgenanntes war der Fall. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am \n7. November 2019 zuerst die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... „Südlicher \nJ............“, L............ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und im Anschluss daran die \nSatzung über die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 1 BauGB) beschlossen. Selbst eine \nAbstimmung über die Aufstellung des Bebauungsplans zusammen mit derjenigen über \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n9\ndie Satzung zur Veränderungssperre wäre zulässig gewesen (vgl. SächsOVG, NK-\nUrt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 55). \n2. Die Satzung über die Veränderungssperre vom 7. November 2019 ist aber nicht zur \nSicherung der Planung, sondern - unzulässigerweise - zur Sicherung der \nPlanungshoheit ergangen. \nDie Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht \ndie abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 \n- 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ ist als \nGrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend. Zwar kann der \nWunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass \neiner Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn \ndie Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, \nbesitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen \nvollendeter \nTatsachen \nverhindern \nwill. \nStrebt \ndie \nGemeinde \nmittels \nder \nVeränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten \nPlanungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der \nSicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, \njuris Rn. 30). \nEin positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige \nPlanung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß \ndessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris \nRn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser \nPlanungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, \njuris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 12. April \n2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre \nerforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre \nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch \nwichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der \nbeabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n10\nplanerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, \ndass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine \nVeränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung \nder Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens \nmit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, \naber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer \nVeränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung \nbesitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den \nVorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat \n(BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12). Wenn beispielsweise als \nAlternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als \nMischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion \ndes § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden \nBaugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, \num das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu \nkönnen (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, juris Rn. 8). Eine \nPlanung, bei der für das Plangebiet Festsetzungen zur Bebauung „von Null bis \nHundert“ möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine \nVeränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., \nRn. 30). \nDem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“ lag bei \nder Beschlussfassung über die Veränderungssperre kein positives Planungsziel mit \neinem im Mindestmaß erkennbaren Inhalt des künftigen Bebauungsplans zugrunde. \nDie Antragsgegnerin hat die Bauvoranfrage der Antragstellerin lediglich zum Anlass \ngenommen, überhaupt mit der Planung zu beginnen. Eine sicherungsfähige Planung \nwar am 7. November 2019 aber noch nicht entwickelt. Die drei in der Begründung des \nBebauungsplans genannten Varianten des avisierten Ergebnisses der Planung, welche \neine Bebauung im Plangebiet vollständig (Variante 1) oder teilweise (Variante 2) \nausschließen oder eine freie Bebauung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zulassen \nwürden (Variante 3) sollen erst im Laufe des Aufstellungsverfahrens untersucht \nwerden. Dabei beabsichtigt die Antragsgegnerin - wie die Begründung zum \nAufstellungsbeschluss und zur Veränderungssperre zeigen - eine ergebnisoffene \n30 \n\n \n \n11\nUntersuchung, welche nach dem Willen des Stadtrats im Rahmen einer \n„Stadtwerkstatt“ stattfinden soll. Damit ist noch vollständig offen, ob und in welchem \nRahmen der künftige Bebauungsplan eine Bebauung des Plangebiets vorsehen wird. \nEine entsprechende Meinung wollen sich die Mitglieder des Stadtrats der \nAntragsgegnerin - so die Begründung zum Bebauungsplan - erst noch bilden. Die \nVeränderungssperre dient daher lediglich dazu, Zeit zu gewinnen, um ein konkretes \nPlanungskonzept zu entwickeln. \n3. Nachdem die Satzung über die Veränderungssperre bereits deshalb unwirksam ist, \nweil sie nicht der Sicherung der Planung der Antragsgegnerin dient, kann der Senat \noffen \nlassen, \nob \ndie \nBekanntmachung \nvom \n9. November 2019 \nzum \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... „Südlicher J............“, L............ - \nals Voraussetzung einer wirksamen Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. \nFebruar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., \nRn 55; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51) - an einem \nähnlichen Mangel leidet, wie die vorzeitige Bekanntmachung der Satzung über die \nVeränderungssperre vom gleichen Tag. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n12\n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \n \ngez.: \n \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n13\nBeschluss \n1 \nDer Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 € festgesetzt (vgl. Nr. 9.8.4 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \n2 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \ngez.: \n \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n \nDr. Pastor","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-09/1-c-26-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-09/1-c-26-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487668","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.239867+00:00"}}