{"status":"available","doknr":"OLD487667","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-10","aktenzeichen":"2 D 19/20.NC","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 D 19/20.NC \n \n15 K 1977/18.NC \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch den Rektor \ndieser vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nArchitektur (Dipl.), 7. FS, WS 2018/19 \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 10. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 27. März 2020 - 15 K 1977/18.NC - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden, \nmit \ndem \ndieses \nihren \nAntrag \nauf \nProzesskostenhilfe \nfür \ndas \nhochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. \nDie Entscheidung hierüber obliegt dem Senat; § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO \nfinden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. Senatsbeschl. 9. November \n2009 - 2 D 156/09 -, juris, m. w. N.; st. Rspr.). Die Entscheidung des Senats über die \nBeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über einen \nAntrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht ihrerseits eine Entscheidung „über einen \nAntrag \nauf \nProzesskostenhilfe“, \nsondern \neine \nSachentscheidung \nim \nRechtsmittelverfahren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - \nund BayVGH, Beschl. v. 11.08.2005 - 25 C 05.1190 -, beide juris; a. A. OVG NRW, \nBeschl. v. 13. September 2006 - 18 E 895/06 -, juris). \nGemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht \nauf \nErfolg \nbietet \nund \nnicht \nmutwillig \nerscheint. \nNach \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung \nkeine \nErfolgsaussichten \nbiete. \nDie \nals \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei bereits unzulässig, im Übrigen \nunbegründet. \nAuf die von der Klägerin mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände hat der \nSenat am 9. Juni 2020 auf die Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe gegenüber einem \nmöglichen Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern \nhingewiesen und unter Fristsetzung um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu den \nEinkommens- \nund \nVermögensverhältnissen \nder \nfür \ndie \nErstausbildung \nunterhaltspflichtigen Eltern gebeten. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht \nnachgekommen. Ihrer Ansicht nach bildet die angestrebte Zulassung zum \nDiplomstudiengang mit dem bereits abgeschlossenen Bachelorstudiengang keine \neinheitliche universitäre Ausbildung. \nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe \n(derzeit) \nnicht \nvorliegen. \nDie \nKlägerin \nhat \nim \nBeschwerdeverfahren trotz entsprechender Aufforderung und unter Hinweis auf § 166 \nAbs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO innerhalb der vom Senat gesetzten Frist keine \nErklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der für ihre \nErstausbildung unterhaltspflichtigen Eltern vorgelegt. Die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe ist insoweit abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 118 Abs. 2 \nSatz 4 ZPO. \nSoweit \ndie \nKlägerin \ngeltend \nmacht, \nihr \nstehe \nkein \nAnspruch \nauf \nProzesskostenvorschuss gegen ihre Eltern zu, weil das angestrebte Diplomstudium \nArchitektur sich wegen ihres Bachelorabschlusses in Architektur nicht als \nErstausbildung darstelle, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat vielmehr dem \nGrunde nach einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern. Dieser \nprivate, aus § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch geht dem \nöffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Der \nSenat hat hierzu in seinem Beschluss vom 31. März 2010 (- 2 D 20/10 -, juris) \nausgeführt: \n„Auch dem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von \n§ 1360a Abs. 4 BGB in persönliche Angelegenheiten betreffenden Rechtsstreitigkeiten \nein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu, \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nwenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines \nminderjährigen Kindes vergleichbar ist. Das ist dann der Fall, wenn das volljährige \nKind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung \nerworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der \nUnterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2005, NJW \n2005, 1722, 1723). … Der Unterhalt umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten \nLebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem \nBeruf. Zum Lebensbedarf gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus § \n1360a Abs. 4 BGB. Dieser ist unterhaltsrechtlicher Natur.“ \nDas \nvon \nder \nKlägerin \nzur \nErlangung \neines \nStudienplatzes \nbetriebene \nRechtsschutzverfahren betrifft eine solche persönliche Angelegenheit, weil es der \nVerwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dient (vgl. auch \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. September 2011 - OVG 5 M 44.10 -, juris). \nDie Klägerin hat auch noch keine Lebensstellung erreicht, die es ihr ermöglicht, sich \nselbst zu unterhalten. Sie hat im Sommersemester 2018 den Studiengang Architektur \nan der B C mit dem Bachelor abgeschlossen und begehrt die Zulassung zum \nDiplomstudiengang Architektur an der T D im 7. Fachsemester. Damit befindet sie \nsich derzeit unterhaltsrechtlich (noch) innerhalb der Ausbildung zu einem Beruf. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2013 - NC 2 D 124/12 - n. v. - zur Frage der \nErstausbildung für einen Masterstudiengang ausgeführt: \nZur Frage, ob unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind nach Abschluss des Bachelor-\nStudiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines \nMasters Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB schulden, wird in der \nRechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten, dass es sich bei den \nStudiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss im Regelfall um einen \neinheitlichen Ausbildungsgang handelt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 2. Februar 2012 - \n15 WF 17/10 -, juris; BbgOLG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 10 UF 161/10 -, juris). \nDer Senat teilt diese auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde \ngelegte Auffassung, wonach die angemessene Vorbildung zu einem Beruf das \nMasterstudium mit umfasst, wenn wie vorliegend ein enger zeitlicher Zusammenhang \nbesteht und das Masterstudium eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder \nVertiefung des Bachelor-Abschlusses darstellt. \nAn dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Antragstellerin nichts, dass in \nihrem Fall wegen des dualen Charakters ihrer Ausbildung das Masterstudium ihre \nBerufschancen nicht verbessere, sie vielmehr auch ohne dieses von IBM in ein \nBeschäftigungsverhältnis habe übernommen werden können. Der Umstand, dass ein \nBerufseinstieg auch (lediglich) mit dem Bachelor-Abschluss möglich ist, hat keinen \nEinfluss auf die Bewertung, ob es sich bei Bachelor- und Masterstudium um einen \neinheitlichen Ausbildungsgang handelt. Insoweit lässt sich die Situation vergleichen \nmit dem Ausbildungsgang Lehre - Abitur - Studium (vgl. hierzu Brudermüller, in: \n \n \n \n7 \n8 \n\n \n \n5\nPalandt a. a. O., § 1610 Rn. 31): Sofern der notwendige zeitliche und sachliche \nZusammenhang gegeben ist, hindert die Tatsache, dass bereits nach Abschluss der \nLehre \nder \nBerufseinstieg \nmöglich \nist, \ndie \nAnnahme \ndes \neinheitlichen \nAusbildungsganges nicht. \nDer Senat erachtet diese Maßstäbe, an denen er festhält, auch auf die vorliegende \nKonstellation anwendbar, in der sich nach Abschluss des Bachelorstudiums ein \nDiplomstudiengang \nderselben \nFachrichtung \n- \nund \nunter \nAnrechnung \ndes \nBachelorstudiums - anschließt. Denn auch hier besteht ein enger zeitlicher \nZusammenhang und stellt das Diplomstudium Architektur entgegen der nicht näher \nbegründeten Ansicht der Klägerin eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder \nVertiefung des Bachelor-Abschlusses Architektur dar (vgl. für diese Bewertung auch \nBVerwG, Urt. v. 19. November 2018 - 5 C 10.17 - Rn. 38): \n… Materiell betrachtet weist nämlich das grundständige Diplomstudium in \nvergleichbarer Weise wie die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfasste weitere \nAusbildung einen engen inhaltlichen Bezug zu einer vorab in derselben Fachrichtung \nabsolvierten Bachelorausbildung auf. Diese stellt sich wegen der vollständigen \nAnrechnung der im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen in der Sache als Teil \ndes grundständigen Diplomstudiengangs dar, um das angestrebte Ausbildungsziel \n(hier eines zur Ausübung des Berufs des vorlageberechtigten Architekten \nqualifizierenden Abschlusses) zu erreichen. … \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Gerichtskosten werden als \nFestgebühr erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nummer 5502 des \nKostenverzeichnisses); einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-10/2-d-19-20-nc","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-10/2-d-19-20-nc","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487667","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.217701+00:00"}}