{"status":"available","doknr":"OLD487666","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"4 B 169/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 169/19 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nHochwasserschutzmaßnahmen \nhier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \n \n\n \n \n2\n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John und die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert \n \nam 14. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anträge werden abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen einen Zulassungsbescheid der Landesdirektion \nSachsen, die der Landestalsperrenverwaltung des Freistaats Sachsen (nachfolgend nur: \nLTV) als Vorhabenträgerin die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen im \nBereich des Flusslaufs der S............... in P............... gestattet. Insoweit begehrt sie, die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zulassungsbescheid \nwiederherzustellen, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Planfeststellungsbehörde \nangeordnet hat, hilfsweise die Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Zudem begehrt \ndie Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, das Grundstück M........... Straße 20 in P............... in das noch nicht \nabgeschlossene Planfeststellungsverfahren für die Hochwasserschutzmaßnahme \naufzunehmen und in die Planung und Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen \neinzubeziehen. \nDie Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks M........... Straße x in \nP..............., Flurstück F1 der Gemarkung P...... Das Grundstück ist 4.600 qm groß und \nliegt im südlichen Bereich der Ortslage P...... Es grenzt im Norden an den Flusslauf \nder S..............., im Osten an den in die S.............. mündenden ....bach (Flurstück F2) \n1 \n2 \n\n \n \n3\nim Südosten an die Staatsstraße S224 und im Südwesten an die auf einem Damm \ngeführte Bahnlinie von P............... nach M......... Über das Flurstück F2 und das davon \nwestlich liegende Flurstück F3 verläuft ein Fußweg zu einer die S.............. \nüberspannenden Fußgängerbrücke. Der Fußweg führt zum jenseits des Flusses \nverlaufenden ......weg. Die Antragstellerin hat das Grundstück aufgrund Kaufvertrags \nvom 14. April 2017 mit der Erbengemeinschaft nach dem vormaligen Eigentümer zu \nMiteigentum erworben. Das Grundstück ist mit einer Scheune, einem Schuppen, einer \nGarage und einem Gewächshaus bebaut. Das vorhandene Wohngebäude wurde von \nder \nAntragstellerin \nabgetragen; \nsie \nbeabsichtigt \ndie \nNeuerrichtung \neines \nWohngebäudes am selben Standort. Das Grundstück wird im Hochwasserfall \nüberschwemmt. Eine Überschwemmung beginnt im Fall eines statistisch alle 10 Jahre \nvorkommenden Hochwassers (HQ10). Bei einem statistisch alle 100 Jahre \nvorkommenden Hochwasser (HQ100) wird das Grundstück nahezu vollständig \nüberschwemmt. Es liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet i. S. v. § 78 \nAbs. 1 WHG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG. Das Grundstück kann mit \nFahrzeugen von zwei Zufahrten von der M........... Straße befahren werden. \nBei Hochwasserereignissen in den vergangenen Jahren, letztmalig 2013, trat die \nS.............. über die Ufer und führte zu großflächigen Überflutungen innerhalb der \nOrtslage \nmit \nerheblichen \nSchäden \nan \nGrundstücken, \nGebäuden \nund \nInfrastruktureinrichtungen. \nDie LTV betreibt als Vorhabenträgerin die Errichtung und Ertüchtigung von \nHochwasserschutzeinrichtungen \nan \nder \nS................ \nDas \ndamalige \nRegierungspräsidium Chemnitz hatte mit Bescheid vom 19. Mai 2008 festgestellt, \ndass \nfür \ndieses \nVorhaben \ndie \nPflicht \nzur \nDurchführung \neiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Die durchgeführte Vorprüfung hatte zum \nErgebnis, dass unter Berücksichtigung der im Prüfungsbericht vorgeschlagenen \nSchutz- und Vermeidungsmaßnahmen von dem Vorhaben keine erheblichen \nUmweltbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Die LTV beantragte mit Schreiben vom \n11. August 2010 an die damalige Landesdirektion Chemnitz die Durchführung des \nPlanfeststellungsverfahrens \n\"Hochwasserschutzmaßnahmen \nfür \nP..... \nan \nder \nS...............\". Nach Eingang der vervollständigten Planunterlagen hörte die \nPlanfeststellungsbehörde die anerkannten Naturschutzvereinigungen, Behörden und \n3 \n4 \n\n \n \n4\nTräger öffentlicher Belange an. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger \nortsüblicher Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung im Amtsblatt der \ndamaligen Gemeinde P..... für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. \nEinwendungen konnten bis zum 31. Juli 2012 bei der Gemeindeverwaltung P..... und \nder Landesdirektion Chemnitz erhoben werden. Der vormalige Eigentümer des \nGrundstücks wandte sich mit einem \"Widerspruch\" gegen die auf seinen \nGrundstücken geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen, indem er die Planungen als \n\"Computermüll\" bezeichnete. Er teilte ferner mit, für das Flurstück F1 selbst \nSchutzmaßnahmen durchgeführt zu haben, die ausreichend seien. Auf den Flurstücken \nF4 und F5 wünsche er keine Hochwasserschutzmaßnahmen. \nDie LTV äußerte sich zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den \nEinwendungen Privater. Am 3. und 4. Juli 2013 fand eine öffentliche Erörterung der \nEinwendungen und Stellungnahmen statt. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks \näußerte mit Schreiben vom 17. Juni 2013, keine Einwände oder Stellungnahmen \nabgegeben, sondern Widerspruch eingelegt zu haben. Sein Widerspruch sei nicht \nfristgemäß abgewiesen worden und somit verbindlich. Am Erörterungstermin nahm er \nnicht teil. \nAuf Grund von Nachforderungen der Planfeststellungsbehörde und im Ergebnis der \nAnhörung reichte die LTV mit Schreiben vom 15. Juni 2015 überarbeitete und \nergänzte Planunterlagen (1. Tektur) bei der Planfeststellungsbehörde ein. Die 1. Tektur \nsieht im Abschnitt 6 u. a. den Wegfall der zunächst vorgesehenen wasserseitigen \nSchutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragstellerin vor. \nDer vormalige Eigentümer des Grundstücks der Antragstellerin erhob unter dem \n20. Oktober 2015 Einwendungen in Bezug auf das Flurstück F5. Nach erneuter \nÖffentlichkeitsbeteiligung zur 1. Tektur überarbeitete die LTV die Planunterlagen \nabermals und reichte diese am 20. Juli 2017 bei der Planfeststellungsbehörde ein. \nDiese 2. Tektur sieht im Abschnitt 6 eine Verschiebung der Hochwasserschutzmauer \nfür die vom Grundstück der Antragstellerin stromaufwärts gelegenen Grundstücke \nM........... Straße x - y in Richtung des Gewässers vor und enthält eine Überarbeitung \nder Anbindung dieser Mauer an die M........... Straße. Wasserseitige Schutzmaßnahmen \nfür das Grundstück der Antragstellerin sind in der 2. Tektur weiterhin nicht \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nvorgesehen. Die von der 2. Tektur erstmalig oder stärker als bisher Betroffenen, die \nbetroffenen Behörden, die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten \nNaturschutzverbände erhielten Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Die \nAntragstellerin begehrte mit an die LTV gerichtetem Schreiben vom 11. August 2017, \nihr Grundstück in die Hochwasserschutzmaßnahmen einzubeziehen. Hierzu äußerte \ndie LTV unter dem 26. Oktober 2017, sie lasse eine Machbarkeitsstudie erarbeiten, um \nVarianten und Kosten für mögliche Hochwasserschutzmaßnahmen auf dem \nGrundstück der Antragstellerin zu ermitteln. \nMit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte die LTV und am 1. Februar 2018 \ngenehmigte \ndie \nPlanfeststellungsbehörde \nden \nvorzeitigen \nBaubeginn \nfür \nBaumfällungen, um das Baufeld freizumachen (1. Zulassungsbescheid). Am 12. \nJanuar 2018 beantragte die LTV die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns u. a. für \nBauarbeiten im Abschnitt 6. Sie begründete dies mit dem zwingenden Erfordernis, die \nHochwasserschutzmaßnahmen umzusetzen, da diese vorrangig mit Fördermitteln der \nEuropäischen Union umgesetzt würden. Die Laufzeit des Europäischen Fonds für \nregionale Entwicklung umfasse die Jahre 2014 bis 2022. Spätestens im Jahr 2022 sei \ndurch den Vorhabenträger ein nutzungsfähiges Bauwerk nachzuweisen. Wegen der \nKompliziertheit einzelner Maßnahmen und naturschutz- und fischereirechtlicher \nEinschränkungen ergebe sich eine Gesamtbauzeit von vier Jahren zur Umsetzung der \nHochwasserschutzmaßnahme. Um den Verlust von Fördermitteln zu verhindern müsse \nim Jahr 2018 mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden. Im Abschnitt 6 der \nBaumaßnahme sei u. a. vorgesehen, die verrohrte Unterführung des ....bachs unter der \nM........... Straße zu verändern und zu vergrößern, um einen Rückstau von Wasser der \nS............... in den ....bach im Fall eines Hochwassers zu verhindern. Als Folge dieser \nMaßnahme seien die in der M........... Straße verlaufenden Leitungen für Wasser, \nElektrizität, Gas und Telekommunikation zu erneuern sowie eine Abwasserleitung als \nVakuumleitung \nunter \nder \nQuerung \ndes \n....bachs \nzu \nverlegen. \nDie \nPlanfeststellungsbehörde \ngenehmigte \ndiese \nBaumaßnahmen \nmit \ndem \n2. \nZulassungsbescheid vom 12. März 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs. \nHiergegen hat die Antragstellerin am 28. Februar 2019 Widerspruch erhoben, über den \nnoch nicht entschieden ist. \n8 \n\n \n \n6\nSeit Juni 2018 haben die Antragstellerin und die LTV Gespräche über die Modalitäten \neiner bauzeitlichen Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin geführt, um \nBauarbeiten u. a. im Gewässerbett der S............... durchführen zu können. Die \nAntragstellerin erklärte sich am 30. Juli 2018 mit einer teilweisen bauzeitlichen \nNutzung ihres Grundstücks für eine auf ein Jahr geplante Bauzeit, beginnend zwischen \n2018 und 2020, einverstanden. Eine ergänzende Einverständniserklärung der LTV, um \ndieser das Grundstück in größerem Umfang und für eine vierjährige Bauzeit zur \nVerfügung zu stellen, unterschrieb die Antragstellerin nicht. Mit Schreiben vom 22. \nNovember 2018 teilte die Planfeststellungsbehörde der Antragstellerin mit, den \nSachverhalt weiter aufklären und einen Sachverständigen zur Frage beauftragen zu \nwollen, ob und in welchem Umfang die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen auf \nangrenzenden Grundstücken zu nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der \nAntragstellerin führen könnten. Ein solches Gutachten ist bislang - nach Kenntnis des \nSenats - nicht erstellt worden. \nDie Antragstellerin hat am 5. Juni 2019 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, mit dem \nsie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den 2. \nZulassungsbescheid begehrt, hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung dieses \nBescheids, sowie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen \nAnordnung, \nihr \nGrundstück \nin \ndie \nPlanung \nund \nUmsetzung \nvon \nHochwasserschutzmaßnahmen einzubeziehen. Die Antragstellerin hat ferner den \nErlass einer Zwischenverfügung begehrt, um dem Antragsgegner zu untersagen, ab \ndem 15. Juli 2019 an der M........... Straße im Bereich ihres Grundstücks \nStraßenbauarbeiten vorzunehmen, ohne ihr eine Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem und auf \nihr Grundstück zu belassen. \nDie \nPlanfeststellungsbehörde \nhat \nzum \n2. \nZulassungsbescheid \nverschiedene \nÄnderungsbescheide erlassen. Diese regeln Modalitäten der Bauausführung und deren \nZulassung in fischereirechtlicher Hinsicht. \nAm 19. Juli 2018 erteilte das Landratsamt E.............. der Antragstellerin eine \nBaugenehmigung zum Umbau des Wohnhauses. Das Landratsamt teilte der \nPlanfeststellungsbehörde dazu am 21. Juni 2019 mit, der Umbau, der im Wesentlichen \neinem Neubau entspreche, sei mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde genehmigt \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nworden. Unter Beachtung der hochwasserangepassten Bauweise durch entsprechende \nHöheneinordnung des Erdgeschossfußbodens (Unterkante Bodenplatte 412,30 m über \nNHN; (HQ100): 411,8 m über HN) des Wohnhauses, das am Standort des vormaligen \nWohnhauses errichtet werde, erfülle das Bauvorhaben gemäß der Stellungnahme der \nunteren Wasserbehörde die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG. \nMit Schreiben vom 28. August 2019 reichte die LTV bei der Planfeststellungsbehörde \ndie 3. Tektur ein. Deren Gegenstand ist u. a. die Anpassung der Planung an der vom \nGrundstück der Antragstellerin stromabwärts gelegenen ..mühle und die Anpassung \nder Entwässerungslösung im Abschnitt 6 der Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich \ndes Bauteils BT 6.30 R. Dieses Bauteil betrifft die Hochwasserschutzmauer im \nBereich der vom Grundstück der Antragstellerin aus stromaufwärts gelegenen \nGrundstücke M........... Straße x - y, die anstelle des ursprünglich auch dort geplanten \nDeichs geplant und inzwischen errichtet worden ist. \nEin Planfeststellungsbeschluss ist bislang nicht ergangen. \nZur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den 2. Zulassungsbescheid vom 12. März 2018 macht die \nAntragstellerin geltend, der Plan für Hochwasserschutzmaßnahmen an der S............... \ndürfe nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine erhebliche und dauerhafte, \nnicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserschutzrisiken nicht zu erwarten sei. Das \nergebe sich aus § 68 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 WHG. Eine vorzeitige Zulassung der \nGewässerbenutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren - wie dem \nvorliegenden Planfeststellungsverfahren - dürfe nur dann ergehen, wenn die unter § 17 \nAbs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 WHG normierten Voraussetzungen kumulativ vorlägen. Dies sei \nnicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG lägen nicht vor. \nEntgegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG könne nicht mit einer Entscheidung \nzugunsten des Benutzers, hier der LTV, gerechnet werden. Die Prognoseentscheidung, \ndie sich zwingend an § 68 WHG und mithin auch an § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG zu \norientieren habe, könne nicht zugunsten der LTV getroffen werden. Die \nVoraussetzungen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG lägen nicht vor, da die Planung und \nUmsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen in ihrer derzeitigen Fassung zu einer \nsignifikanten Erhöhung der Hochwassergefährdungslage des Grundstücks der \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nAntragstellerin und somit zu einer dauerhaften und nicht ausgleichbaren Erhöhung der \nHochwasserschutzrisiken i. S. v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG führe. Dies ergebe sich aus \ndem Gutachten des von der Antragstellerin herangezogenen Sachverständigen Prof. \nDr.-Ing. M. \nAm vorzeitigen Beginn der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen in ihrer \njetzigen Fassung bestehe auch kein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes \nInteresse des Benutzers. Die Aussparung des Grundstücks der Antragstellerin von den \nHochwasserschutzmaßnahmen beeinträchtige sie nachhaltig in ihrem Eigentum und \nihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und werde sie im Falle eines zukünftigen \nHochwasserereignisses erheblich schädigen. \nZudem überwiege ihr Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse deutlich. \nSie habe ein Interesse daran, eine weitergehende Verschlechterung ihrer geschützten \nRechtsgüter \naufgrund \nder \nsignifikanten \nIntensivierung \nder \nHochwassergefährdungslage bezüglich ihres Grundstückes zu verhindern und eine \nfachgerechte \nEinbeziehung \nin \ndie \nPlanung \nund \nUmsetzung \nder \nHochwasserschutzmaßnahmen zu erwirken. Das öffentliche Vollzugsinteresse liege \nhingegen \ndarin, \ndass \ndurch \ndie \nzeitnahe \nUmsetzung \nder \ngeplanten \nHochwasserschutzmaßnahmen ein effektiver Schutz für die Betroffenen bestehen \nsolle. Dies blende aber aus, dass die Antragstellerin selbst von Hochwasserereignissen \nder S............... betroffen sei und durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in \nihrer jetzigen Fassung signifikant schlechter gestellt werde. Der Schutz der \nAllgemeinheit durch Hochwasserschutzmaßnahmen dürfe jedoch unter keinen \nUmständen über die subjektiven Rechte des Einzelnen gestellt werden, zumal der \nGemeinnützigkeitscharakter \nder \nHochwasserschutzmaßnahmen \ngerade \neinen \nindividuellen Schutz eines jeden Einzelnen impliziere. An der Umsetzung von \nHochwasserschutzmaßnahmen, welche unmittelbar nachteilig in die geschützten \nRechte eines Einzelnen eingriffen, bestehe kein öffentliches Vollzugsinteresse. \nZur Begründung des Antrags auf Einbeziehung ihres Grundstücks in die Planung und \nUmsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen beziehe sich die Antragstellerin auf \n§ 79 Abs. 1 SächsWG, wonach öffentliche Hochwasserschutzanlagen so zu planen, zu \nerrichten zu betreiben und zu unterhalten sind, wie dies zum Schutz der Allgemeinheit \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nvor Hochwasser erforderlich ist. Diese gesetzliche Regelung enthalte zugleich ein \ngesetzliches Verschlechterungsverbot für die hiervon Betroffenen. Durch die ihr \nGrundstück aussparenden Hochwasserschutzmaßnahmen trete eine nachhaltige \nVerschlechterung ein, weil sich die bestehende Hochwassergefährdungslage \nsignifikant intensiviere und ihr hierdurch bei künftigen Hochwasserereignissen \nerhebliche Schäden drohten. Nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG dürfe ein Plan u. a. nur \nfestgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare \nErhöhung der Hochwasserschutzrisiken nicht zu erwarten sei. \nBei Umsetzung der derzeit geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen würden sich \nstromaufwärts und innerhalb der Ausbaustrecke höhere Wasserstände und \nFließgeschwindigkeiten \neinstellen \nals \nim \nZustand \nvor \nUmsetzung \nder \nSchutzmaßnahmen. Im Bereich ihres Grundstückes seien höhere Wasserstände und \nFließgeschwindigkeiten zu erwarten. Es sei auch zu erwarten, dass sich die \nWasserstände im Bereich der Retentionsfläche erhöhten und sich damit auch die \nEinstauhöhe des Durchlasses unter dem Bahndamm vergrößere, was zu einem \ngrößeren Durchfluss führen werde, der direkt auf ihr Grundstück geleitet werde. \nDer \nAnordnungsgrund \nbestehe \nwegen \nder \nsignifikante \nErhöhung \ndes \nHochwasserrisikos für das Eigentum der Antragstellerin und ihre körperliche \nUnversehrtheit und Gesundheit. \nDie Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -, \n1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den der \nLandestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen am 12. März 2018 zu dem \nGz: C46-0522/193/75 erteilten 2. Zulassungsbescheid in der Fassung der dazu \nergangenen Änderungsbescheide anzuordnen, hilfsweise, \ndie Vollziehung des der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen \nam \n12. \nMärz \n2018 \nzu \ndem \nGz: \nC46-0522/193/75 \nerteilten \n2. \nZulassungsbescheid in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsbescheide \nauszusetzen. \n2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndas Grundstück der Antragstellerin, Flurstück F1 der Gemarkung P....., \nM........... Straße x in P..............., OT P....., in das mit Schreiben der \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nLandestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen vom 11. August 2010 \nbeantragte \nund \nnoch \nnicht \nabgeschlossene \nPlanfeststellungsverfahren \n\"Hochwasserschutzmaßnahmen für P..... an der S...............\" aufzunehmen und \ndas vorbezeichnete Grundstück der Antragstellerin fachgerecht in die Planung \nund in die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen mit einzubeziehen. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nEr verweist auf die Lage des Grundstücks der Antragstellerin in einem festgesetzten \nÜberschwemmungsgebiet nach § 78 Abs. 1 WHG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 \nSächsWG, in dem ein Bauverbot nach § 78 Abs. 4 WHG bestehe, von dem nur nach \n§ 78 Abs. 5 WHG im Fall hochwasserangepasster Bauweise dispensiert werden könne. \nEs treffe nicht zu, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die geplanten \nHochwasserschutzmaßnahmen geflutet werden könne; der Vorwurf, das Grundstück \ndiene als Retentionsfläche, sei haltlos. Eine erhöhte Gefahr für Leib, Leben und \nGesundheit \nsei \nmit \nden \nMaßnahmen \nnicht \nverbunden. \nDurch \ndie \nHochwasserschutzmaßnahmen seien keine nicht wieder gutzumachenden Schäden zu \nerwarten. Nach der der Antragstellerin am 19. Juli 2018 erteilten Baugenehmigung \nwerde die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss des Wohngebäudes 412,64 \nm über NHN liegen und damit 70 cm über den neuen Wasserspiegellagen nach \nUmsetzung des Vorhabens, das bei einem Hochwasserereignis HQ100 bei 411,936 m \nüber NHN liege. Ursprünglich sei für das Grundstück eine Hochwasserschutzanlage \nvorgesehen worden. Ab der Einmündung des ....bachs sei stromaufwärts der Neubau \neiner Schwergewichtsmauer (Bauteil BT 6.10 R) und daran anschließend die \nErrichtung eines Deichs mit gepflasterter Böschung (Bauteil BT 6.20 R) entlang des \nFlussufers geplant gewesen. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks habe sich \ngegen diese Maßnahmen gewandt. Die LTV sei daraufhin nach Prüfung zu dem \nErgebnis gekommen, den Schutz der Ortslage P..... vor einem Hochwasserereignis \nHQ100 auch ohne Einbeziehung des Grundstücks erreichen zu können. In der 1. Tektur \nsei deshalb auf die Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragstellerin verzichtet \nworden. Insbesondere sei auf die Verrohrung des ....bachs zwischen der M........... \nStraße und der Mündung verzichtet und der Schutz der stromaufwärts gelegenen \nGebäude M........... Straße x - y grundsätzlich umgeplant worden. Dagegen habe der \nam 6. Juli 2016 verstorbene frühere Eigentümer des Grundstücks der Antragstellerin \n22 \n23 \n\n \n \n11\nkeine Einwendungen mehr erhoben. Dessen Erben hätten im Erörterungstermin zur 1. \nTektur ebenfalls keine Einwände gegen den Wegfall der Schutzmaßnahmen für dieses \nGrundstück erhoben. Durch die 2. und die 3. Tektur sei das Grundstück nicht \nbetroffen. Der auf Antrag der LTV erlassene Zulassungsbescheid vom 12. März 2018 \nenthalte Schutzauflagen insbesondere zum bauzeitlichen Hochwasserschutz. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen den Zulassungsbescheid sei unbegründet. Er sei auf der Grundlage von § 17 \nAbs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 WHG ergangen. Im Planfeststellungsverfahren sei mit \neiner Entscheidung zugunsten des Vorhabenträgers zu rechnen. § 68 Abs. 3 Nr. 1 \nWHG werde dem Vorhaben voraussichtlich nicht entgegenstehen. Danach dürfe ein \nPlan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare \nErhöhung der Hochwasserrisiken nicht zu erwarten sei. Die Frage, ob diese \nVoraussetzungen vorliegen, sei nicht in Bezug auf ein einzelnes Grundstück zu \nbeantworten, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens \ninsgesamt. Führe ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässeraufbau insgesamt zu \neiner Verringerung der Hochwassergefahr, stelle eine mit dem Ausbau verbundene \nlokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung \ndes Wohls der Allgemeinheit i. S. v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG dar. Dies treffe hier zu, \nweil mit dem Gewässerausbau die Hochwassergefahr in der Ortslage P..... deutlich \nverringert werde. Deshalb stehe auch § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsWG dem Vorhaben \nnicht entgegen. \nAuch die Regelungen der § 70 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG stünden dem \nHochwasserschutzvorhaben voraussichtlich nicht entgegen. Es werde noch ermittelt, \nob das Vorhaben überhaupt zu rechtlich erheblichen nachteiligen Einwirkungen auf \ndas Grundstück der Antragstellerin führen werde. Dies sei absehbar aber nicht der \nFall. Eine etwaige Erhöhung der Wasserspiegellagen werde sich nicht auf das \nWohnhaus auswirken. Dies ergebe sich aus den Festsetzungen der erteilten \nBaugenehmigung. Auswirkungen könne es allenfalls auf die Nebenanlagen des \nFlurstücks geben. Selbst wenn sich das Schadenspotential relevant erhöhen sollte, \nkönne auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 70 WHG die Zulassungsfähigkeit \ndes Vorhabens im Planfeststellungsverfahren gewährleistet werden, ohne das \n24 \n25 \n\n \n \n12\nVorhaben im Übrigen anpassen zu müssen. Eine verpflichtende Umplanung zur \nUrsprungsplanung scheide voraussichtlich aus. Es bestehe nach § 79 Abs. 1 Satz 2 \nSächsWG \nkein \nAnspruch \nauf \ndie \nErrichtung \nvon \nöffentlichen \nHochwasserschutzanlagen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich ebenfalls kein solcher \nAnspruch. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, auch wenn andere \nGrundstücke in der Ortslage P..... einen Hochwasserschutz erhielten. Denn die \nAntragstellerin müsse sich die Erklärungen des früheren Grundstückseigentümers \nzurechnen lassen. Dessen Einwendungen seien auch berücksichtigungsfähig. Sie seien \nform- und fristgerecht erhoben worden und hinreichend substantiiert. Das betroffene \nRechtsgut sei bezeichnet bzw. pauschal benannt worden, und die befürchtete \nBeeinträchtigung sowie der räumliche Zusammenhang sei dargelegt worden. Die \nUrsprungsplanung könne auch nicht ohne weiteres wieder in das Vorhaben \naufgenommen werden. Die an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden \nBauteile, die im Rahmen der 1. Tektur angepasst worden seien, müssten erneut \numgeplant werden und danach müsse im Planfeststellungsverfahren eine erneute \nAnhörung erfolgten. Die Ursprungsplanung könne auch nicht als Schutzauflage auf \nder Grundlage von § 14 Abs. 3 i. V. m. § 70 Abs. 1 WHG auferlegt werden, weil es \nsich um eine konzeptionelle Änderung handele, die nicht als Nebenbestimmung \nergehen könne. Die Ursprungsplanung könne auch nicht als Vermeidungs- und \nAusgleichsmaßnahme i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 70 Abs. 1 WHG auferlegt \nwerden, weil dies wirtschaftlich unmöglich wäre. Es sei mit Kosten i. H. v. 905.000,- \n€ zu rechnen. Dies sei unverhältnismäßig, weil die noch zu schützenden Nebenanlagen \n(Scheune, Gerätehaus, Garage) - das Wohnhaus werde hochwasserangepasst errichtet - \nbereits jetzt geschädigt seien, ohne dass dies dem Vorhaben zugerechnet werden \nkönne. Selbst wenn Schutzmaßnahmen technisch nicht realisierbar, nicht ausreichend \nwirksam oder unwirtschaftlich seien, verbleibe nach § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 WHG \ndie Möglichkeit, das Vorhaben gegen Leistung einer Entschädigung an die \nAntragstellerin gleichwohl zuzulassen. Die Kosten einer erneuten Umplanung würden \nvoraussichtlich den Wert des Grundstücks einschließlich des neu geplanten \nWohnhauses übersteigen. \nDie Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns lägen vor. Dies \nsei im angefochtenen Bescheid dargelegt. Durch die Zulassung würden auch keine \n26 \n\n \n \n13\nvollendeten Tatsachen geschaffen. Eine Bindungswirkung bestehe für die \nEntscheidung im Planfeststellungsverfahren nicht. \nDas von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten gehe nicht darauf ein, dass die \nAntragstellerin keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Hochwasserschutzmaßnahmen \nhabe. Es lasse auch unberücksichtigt, dass der Rechtsvorgänger der Antragstellerin auf \nHochwasserschutzmaßnahmen verzichtet habe und die Antragstellerin nach § 78 \nAbs. 5 WHG verpflichtet sei, hochwasserangepasst zu bauen. Es treffe auch entgegen \ndiesem Gutachten nicht zu, dass sich die Hochwassergefährdungslage durch die \nangrenzenden Schutzmaßnahmen signifikant erhöhen werde. Das Gutachten enthalte \nhierzu keine quantifizierbaren Aussagen. Eine Erhöhung der Gefährdungslage ergebe \nsich weder durch eine höhere Fließgeschwindigkeit des Wassers, die nur im \nGewässergerinne, aber nicht auf dem Grundstück auftreten würde, noch wegen des \nDurchlasses im Bahndamm, dessen Abflusskapazität sehr begrenzt sei. Bis zu einer \nabschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren entstünden durch die \nvorzeitige Zulassung des Baubeginns keine erheblichen Nachteile auf dem Grundstück \nder Antragstellerin. Das vorhanden gewesene Wohngebäude sei abgerissen, ein neues \nsei noch nicht errichtet worden. Werde es errichtet, müsse hochwasserangepasst \ngebaut werden. Bis zu einer Entscheidung im Planfeststellungsverfahren entstünden \nauch keine nachteiligen Wirkungen durch die Baumaßnahmen, weil der angefochtene \nBescheid Schutzauflagen für das Grundstück vorsehe. \nFür die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe ein öffentliches Interesse. Die \nDringlichkeit der Maßnahme ergebe sich bereits aus der Begründung des \nZulassungsbescheids. \nAuf \ndiese \nAusführungen \nwerde \nverwiesen. \nEine \nInteressenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer zügigen \nVerwirklichung der begonnenen Baumaßnahmen gegenüber dem Suspensivinteresse \nder Antragstellerin erheblich überwiege. \nIn einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hat die Antragstellerin am 10. \nJuli 2019 u. a. mitgeteilt, dass die Fertigstellung des Rohbaus ihres Wohnhauses im \nOktober 2019 und der Einzug im Mai 2020 geplant seien. Die Lieferung von \nBaumaterial (u. a. Transportbeton, Ziegelsteine, Dachstuhl) sei bis Oktober 2019 \ngeplant. Im Ergebnis des Erörterungstermins verständigten sich die Beteiligten dahin, \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n14\ndass die vorgesehenen Bauarbeiten an der M........... Straße nicht wie zunächst \nvorgesehen bereits am 15. Juli 2019, sondern erst im Juni 2020 beginnen sollten. Die \nAntragstellerin gestattete der Vorhabenträgerin die teilweise Benutzung ihres \nGrundstücks im Umfang von ca. 255 qm, um eine Bauzufahrt in das Flussbett der \nS............... für die von dort aus flussabwärts vorgesehenen Baumaßnahmen zu \nermöglichen. Die \nBeteiligten haben keine außergerichtliche Einigung zur \nEinbeziehung \ndes \nGrundstücks \nder \nAntragstellerin \nin \ndie \nHochwasserschutzmaßnahmen erzielt. \nDie Antragstellerin hat am 12. Mai 2020 um Erlass einer Zwischenverfügung ersucht, \num dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, ab \ndem 2. Juni 2020 die M........... Straße in P............... entlang des Grundstücks der \nAntragstellerin zwischen dem Bahnübergang des Kreuzungsbereichs M........... Straße / \nS........... ortseinwärts bis auf die Höhe des öffentlichen Gewässers ....bach voll zu \nsperren und Straßenbauarbeiten vorzunehmen, ohne der Antragstellerin eine \nZufahrtsmöglichkeit zu ihrem und auf ihr Grundstück zu belassen. Diesen Antrag hat \nder Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 (4 B 169/19, zur Veröffentlichung \nvorgesehen) abgelehnt. Die Baumaßnahmen an der Straße müssten unabhängig von \nder Art der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen an und auf dem \nGrundstück der Antragstellerin erfolgen. Die Antragstellerin habe im Ergebnis der im \nErörterungstermin getroffenen Verständigung Gelegenheit gehabt, Baumaterial auf ihr \nGrundstück zu verbringen. \nII. \nA. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nZulassungsbescheid wiederherzustellen, hilfsweise dessen Vollziehung auszusetzen, \nbleibt ohne Erfolg. \n1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von \nWiderspruch und Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im \nöffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders \nangeordnet wird. Ein Drittbetroffener kann in diesen Fällen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. \nV. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Gericht der Hauptsache - \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n15\nhier: dem Oberverwaltungsgericht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO) - die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Für den Erfolg eines \nsolchen Antrags kommt es in erster Linie darauf an, ob die formellen Voraussetzungen \nfür die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegen und ob der die aufschiebende \nWirkung auslösende Rechtsbehelf - das ist hier der Widerspruch der Antragstellerin \ngegen den 2. Zulassungsbescheid - bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes regelmäßig angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist dann der Fall, wenn die \nZulassung des vorzeitigen Baubeginns rechtswidrig ist und die Antragstellerin \nhierdurch in eigenen Rechten verletzt, gegen ihrem Schutz dienende Rechtsnormen \nstößt oder ihr kraft spezialgesetzlicher Regelung ein Anspruch auf Aufhebung der \nZulassung zusteht. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse der durch den \nVerwaltungsakt begünstigten Vorhabenträgerin bejaht werden, wenn der von der \nAntragstellerin eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos \nbleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs der Vorhabenträgerin gegenüber unbillig wäre. \nDie LTV als Vorhabenträgerin ist im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise nicht \ngemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Die Beiladung einer Behörde hat zu \nunterbleiben, wenn eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1977 - IV C 100.74 -, juris Rn. 32). Das ist hier der \nFall. Rechtsträger der Landesdirektion Sachsen (§ 6 SächsVwOrgG), die den 2. \nZulassungsbescheid als gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 und § 110 Abs. 2 SächsWG, § 2 Nr. \n7 a SächsWasserZuVO zuständige Planfeststellungsbehörde erlassen hat, ist der \nFreistaat Sachsen, gegen den sich gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet. Dieser ist zugleich Rechtsträger der \nLTV (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SächsVwOrgG), die nach § 109 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 80 \nAbs. 2 Nr. 2 SächsWG die Aufgaben des öffentlichen Hochwasserschutzes an \nGewässern erster Ordnung - zu ihnen zählt die S.............. (vgl. Nr. 61 der Anlage 3 zu \n§ 30 Abs. 1 SächsWG) - wahrzunehmen hat. Zweck der Beiladung ist es vor allem, im \nInteresse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung \nauf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch \nihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit \ngegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der \n33 \n\n \n \n16\nHauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung \nbeizutragen. Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der \nnach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Vertretung des Antragsgegners desselben \nRechtsträgers berufenen Behörde ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und \nauch nicht gerechtfertigt. Eine Beiladung wäre nur dann möglich, wenn die Behörde \neines Rechtsträgers ausdrücklich durch das jeweilige Fachrecht mit einer \neigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen \nBehörden dieses Rechtsträgers oder gegenüber diesem Rechtsträger selbst ausgestattet \nist und damit insoweit die Voraussetzungen eines zulässigen \"In-Sich-Prozesses\" \nvorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2002 - 1 VR 11.02 -, juris Rn. 6). Das \nist hier nicht der Fall. \n2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Bescheid vom 12. März 2018 \ngenügt den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Nach dieser Vorschrift obliegt der Behörde grundsätzlich die formelle Pflicht, \ndas besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes \nschriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen der Behörde den \nAusnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum \nanderen der Information des Bescheidadressaten, der anhand der Begründung die \nErfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen können soll; darüber \nhinaus \nsoll \ndie \nBegründungspflicht \ndem \nGericht \ndie \nErwägungen \nder \nVerwaltungsbehörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, \nnachvollziehbar machen. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen \nAnforderungen zu stellen. Auch auf die inhaltliche Richtigkeit der für die Anordnung \ndes Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 6. \nApril 2020 - 4 B 336/19 -, juris Rn. 28). Es genügt allerdings nicht, wenn das \nöffentliche Interesse mit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des \nWortlauts der Ermächtigungsnorm begründet wird (Puttler, in: Sodan/Ziekow a. a. O., \n§ 80 Rn. 96 m. w. N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 \nRn. 84). Der Antragsgegner hat hier den Sofortvollzug des verfahrensgegenständlichen \nBescheides zwar sehr knapp, aber nicht nur floskelhaft begründet, sondern \neinzelfallbezogene Erwägungen angestellt und angegeben, dass neben dem \nöffentlichen Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Durchführung der \ngegenständlichen Baumaßnahmen auch ein besonderes Interesse an der sofortigen \n34 \n\n \n \n17\nVollziehung dieser Zulassung bestehe. Es könne jederzeit zu einem erneuten \nHochwasserereignis und den damit verbundenen Gefahrenlagen kommen, weshalb \nHochwasserschutzanlagen dringend notwendig seien. Bei einem Unterbleiben der \nsofortigen Vollziehung könne sich der Baubeginn der Hochwasserschutzanlagen \nverschieben. Eine Finanzierung des Gesamtvorhabens wäre nicht mehr sichergestellt. \nDiese Begründung deckt sich zwar weitgehend mit der für den Erlass des Bescheides \nüber den vorzeitigen Baubeginn gegebenen Begründung. Dies ist indes unschädlich, \nweil sich das besondere Vollzugsinteresse hier auch aus der Art der getroffenen \nMaßnahme ergibt (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2020 - 7 B 123/20.F -, juris Rn. 27; \nvgl. Puttler a. a. O., Rn. 98, m. w. N.). \n3. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Vollzugsinteresse der \nLTV das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, von dem sofortigen \nVollzug der Genehmigung verschont zu bleiben, weil ihr Widerspruch voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben wird. Ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung muss daher zurückstehen (vgl. SächsOVG a. a. O., Rn. 15). \n3.1 Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO \nin entsprechender Anwendung (vgl. Puttler a. a. O., § 80 Rn. 132) antragsbefugt. \nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag in entsprechender \nAnwendung von § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn ein Antragsteller geltend \nmacht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen \nRechten verletzt zu sein. Ist ein Antragsteller nicht Adressat eines Verwaltungsakts, \nsondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Antragsbefugnis erforderlich, \ndass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen \nbestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der \nFall. \nEine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich insbesondere nicht aus § 69 \nAbs. 2 i. V. m. § 17 WHG. Danach kann die zuständige Behörde in einem \nPlanfeststellungsverfahren auf Antrag widerruflich zulassen, dass bereits vor Erlass \ndes Planfeststellungsbeschlusses der Beginn des Gewässerausbaus oder vergleichbarer \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n18\nMaßnahmen \nerlaubt \nwird, \nwenn \nmit \neiner \nEntscheidung \nzugunsten \ndes \nVorhabenträgers gerechnet werden kann, an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches \nInteresse oder ein berechtigtes Interesse des Vorhabenträgers besteht und der Benutzer \nsich verpflichtet, alle bis zum Planerlass verursachten Schäden zu ersetzen und, falls \nkein \nPlanfeststellungsbeschluss \nerlassen \nwird, \nden \nfrüheren \nZustand \nwiederherzustellen. \nDiese Voraussetzungen liegen zwar insoweit vor, als sich die LTV im Antrag vom \n12. Januar \n2018 \nverpflichtet \nhat, \nfür \nden \nFall \ndes \nNichterlasses \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses die verursachten Schäden zu ersetzen und gegebenenfalls \nden früheren Zustand wiederherzustellen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG). An dem \nvorzeitigen Beginn der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen dürfte auch ein \nöffentliches Interesse bestehen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG), weil die Durchführung von \nHochwasserschutzmaßnahmen regelmäßig dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne der \ngebündelten Interessen einer unbestimmten Vielzahl aller Bürger dient (vgl. \nCzychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl. 2019, § 17 Rn. 13; § 6 Rn 26 ff.; \nBVerwG, Urt. v. 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, juris Rn. 34 = BVerwGE 51, 15; \nBayVGH, Urt. v. 15. März 1977 - 127 VIII 76 -, juris Rn. 20; Urt. v. 20. Dezember \n1988 - 20 A 88.40072 -, juris Rn. 28; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. März 2007 - 4 B \n707/05 -, juris Rn. 44). Dieses Interesse dürfte hier unabhängig von der Frage, ob \nFördermittel \nbei \neiner \nnicht \nrechtzeitigen \nFertigstellung \nder \ngesamten \nHochwasserschutzmaßnahme verfallen, jedenfalls deshalb vorliegen, weil die \nHochwasserschutzmaßnahmen grundsätzlich geeignet sein dürften, die Ortslage P..... \nund damit die dort lebenden Menschen und bedeutende Sachwerte vor \nHochwasserereignissen \nzu \nschützen. \nDer \njederzeit \nmögliche \nEintritt \nvon \nhochwasserbedingten Gefährdungslagen wird auch von der Antragstellerin nicht in \nAbrede gestellt. \nAllerdings sind die Regelungen der § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG nicht \ndrittschützend, soweit sie als Voraussetzung der Zulassung des vorzeitigen Beginns \ndie Prognose verlangen, dass mit einer Entscheidung zugunsten der Vorhabenträgers \ngerechnet werden kann (vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: \n92. EL Februar 2020, § 17 WHG Rn. 47 ff.). Diese Prognose ist nicht (feststellender) \nRegelungsbestandteil der Zulassung des vorzeitigen Beginns und entfaltet \n38 \n39 \n\n \n \n19\ndementsprechend keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren über die \nendgültige Zulassung des Vorhabens. Von dem Vorhaben betroffene Dritte - wie hier \ndie Antragstellerin - können daher die Zulassung nur mit Gesichtspunkten angreifen, \ndie \nden \nGegenstand \nder \nvorläufigen \nZulassung \nselbst \nbetreffen \n(vgl. \nSchröder/Steinmetz-Maas, DVBl. 1992, 23, 30 f.). Das sind im Fall der Zulassung von \nErrichtungsmaßnahmen nur Aspekte der Errichtung der Anlage, bei denen bereits mit \nder Zulassung des vorzeitigen Beginns ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte Dritter \nerfolgt. Nur in den Fällen, in denen die Behörde in einer Zulassungsentscheidung \nFragen regelt, die das Gesetz dem Planfeststellungsbeschluss vorbehält und die in \nRechte derjenigen eingreifen, die durch einen Planfeststellungsbeschluss betroffen \nwären, kann dies bei den Betroffenen das Bedürfnis nach und das Recht zu einem \nförmlichen Rechtsbehelf auslösen. Solche Rechtsbehelfe wären auch begründet, \nsoweit in die Rechte Dritter eingreifende Regelungen ohne Durchführung des \nvorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens getroffen wurden (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 14. November 1989, BayVBl. 1990, 246, 247). Die belastenden \nAuswirkungen des Betriebs der Anlage können demgegenüber erst im Rahmen eines \nRechtsbehelfs gegen die endgültige Genehmigung geltend gemacht werden (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, juris Rn. 5 = NVwZ 1991, 994 [zu \n§ 7a AbfG]; OVG LSA, Beschl. v. 24. August 2016 - 2 M 43/16 -, juris Rn. 16 [zu \n§ 8a BImSchG]). \nDie Verwirklichung von Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern durch Deich- \nund Dammbauten setzen als Maßnahmen des Gewässerausbaus gemäß § 67 Abs. 2 \nWHG voraus, dass die zuständige Behörde zuvor alle anstehenden Probleme in einem \nPlanfeststellungsverfahren bewältigt und nach § 68 Abs. 1, 2 WHG einen \nPlanfeststellungbeschluss, ggf. auch eine Plangenehmigung, erlassen hat. Die damit \nvorgeschriebene Trennung von Planungs- und Bauphase ist mit einem - wie sich hier \nzeigt: erheblichen - Zeitbedarf verbunden, der aus unterschiedlichen Gründen \nnachteilige Folgen haben kann. Zu deren Vermeidung bietet das Gesetz die \nMöglichkeit, noch offene Fragen aus einen Planfeststellungsbeschluss auszuklammern \nund einer späteren Entscheidung vorzubehalten (§ 74 Abs. 3 VwVfG). Ferner erlaubt \nes gemäß § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen \nden vorzeitigen Beginn der Ausführung. Eine auf der Grundlage von § 69 Abs. 2 i. V. \nm. § 17 WHG getroffene Zulassung regelt allerdings nicht in verbindlicher Weise den \n40 \n\n \n \n20\ngesamten Gegenstand der beantragten Entscheidung (Czychowski/Reinhardt a. a. O. § \n17 Rn. 3). Eine vorläufige Zulassungsentscheidung begründet bereits kein Recht und \nkeine Befugnis zum Ausbau oder zur Nutzung eines Gewässers, sondern hebt zu \nGunsten des Benutzers im Einzelfall lediglich das allgemeine Verbot auf, Gewässer \nohne eine ausreichende Erlaubnis oder Bewilligung zu nutzen (Czychowski/Reinhardt \na. a. O., § 17 Rn. 6, 11; Knopp, in: Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, \nWerkstand: 53. EL April August 2019, § 17 WHG Rn. 10). Eine verbindliche \nRegelung über den gesamten Gegenstand der beantragten Entscheidung bleibt einem \nPlanfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung auch dann vorbehalten, wenn \ndie gesamte Maßnahme durch Zulassungsentscheidungen nach § 69 Abs. 2 i. V. m. § \n17 WHG abgedeckt werden sollte. Diese entfalten keine rechtliche Bindungswirkung \nund \nvermitteln \ndem \nVorhabenträger \nauch \nkeinen \nVertrauenstatbestand \n(Czychowski/Reinhardt a. a. O., § 17 Rn. 9, 10; BVerwG, Beschl. v. 30. April 1991 a. \na. O., Rn. 5, 8 m. w. N.). Der Vorhabenträger verwirklicht sein Vorhaben also stets auf \neigenes Risiko. Aufgrund der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG anzustellenden Prognose \nkann - der Natur einer Prognose folgend - bei Auftreten neuer Erkenntnisse von ihr \nohne weiteres wieder abgewichen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. November \n1989, BayVBl. 1990, 246, 247). \nEine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin allein und bereits durch die \nZulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen \nvermag der Senat nicht zu erkennen. Nach derzeitigem Planungs- und \nAusführungsstand sind Hochwasserschutzmaßnahmen für das Grundstück der \nAntragstellerin nicht vorgesehen, bzw. das Grundstück ist - entgegen der \nursprünglichen Planung - von solchen Maßnahmen auf Wunsch des früheren \nGrundstückseigentümers \nausgenommen \nworden. \nEine \nInanspruchnahme \ndes \nGrundstücks der Antragstellerin durch die Hochwasserschutzmaßnahmen ist nur für \ndie Bauzeit der übrigen Hochwasserschutzeinrichtungen vorgesehen; dieser \nInanspruchnahme \nhat \ndie \nAntragstellerin \nzugestimmt. \nIm \nFall \neines \nHochwasserereignisses HQ100 wird das Grundstück der Antragstellerin auch nach \nFertigstellung der Hochwasserschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht stärker \nbeeinträchtigt werden als ohne diese Maßnahmen. \n41 \n\n \n \n21\nNach dem derzeitigen Planungsstand der 3. Tektur wird sich zwar der Wasserspiegel \nauf dem Grundstück der Antragstellerin im Vergleich zum Zustand ohne die \nHochwasserschutzmaßnahmen im Falle eines Hochwasserereignisses HQ100 um 32 bis \n36 cm erhöhen. Dies hat die LTV in einer Stellungnahme vom 1. November 2018 in \nErwiderung auf ein Schreiben der Antragstellerin vom 27. September 2018 \nangenommen und angegeben, bei einem Hochwasserereignis HQ100 ergebe sich an der \nEingangstürschwelle des Wohngebäudes bereits im Istzustand ein Überstau von ca. 15 \ncm. Es komme somit in jedem Fall Wasser in das Erdgeschoss des [zwischenzeitlich \nabgetragenen] Wohngebäudes. Eine solche Erhöhung der Wasserspiegellage wird sich \njedoch voraussichtlich nicht auf das in Errichtung befindliche Wohnhaus der \nAntragstellerin auswirken. Dieses wird am Standort des alten Wohnhauses ohne Keller \nauf demselben äußeren Grundriss errichtet. Nach der vom Landratsamt E.............. am \n19. Juli 2018 und unter Beteiligung der unteren Wasserbehörde gemäß § 78 Abs. 5 \nWHG erteilten Baugenehmigung sollen die Oberkante des Fertigfußbodens im \nErdgeschoss bei 412,64 m über NHN und die Unterkante der Bodenplatte des \nErdgeschossfußbodens bei 412,3 m über NHN liegen. Im Baugenehmigungsverfahren \nhatte die LTV dem Planverfasser unter dem 14. Juni 2018 mitgeteilt, dass sich bei \neinem Hochwasserereignis HQ100 auf dem Grundstück nach dem Planzustand der 2. \nTektur ein maximaler Wasserstand von 411,8 m über HN (nach dem \nHöhenbezugssystem HN76) ergebe. Es werde deshalb empfohlen, für die Oberkante \ndes Erdgeschosses einen Zuschlag von beispielsweise 0,5 m zu berücksichtigen. Der \nUmrechnungsfaktor dieses Höhenbezugssystems beträgt nach der Baugenehmigung \nNHN = HN + 0,136 m. Danach ergibt sich bei einem Hochwasserereignis HQ100 ein \nberechneter Wasserstand von maximal 411,936 m über NHN, d. h., ein solches \nHochwasserereignis würde um 0,36 m unterhalb der Unterkante der Bodenplatte \nliegen. Eine Überschwemmung des Erdgeschosses des zu errichtenden Wohnhauses \nwäre danach ausgeschlossen. Eine Erhöhung der Wasserspiegellage um 32 bis 36 cm \ninfolge der Hochwasserschutzmaßnahme kann sich daher allenfalls auf die \nNebengebäude auf dem Grundstück auswirken, d. h. auf den dort vorhandenen \nSchuppen, die Garage, das Gewächshaus und die Scheune nebst Anbau. Diese \nGebäude werden auch bereits ohne Hochwasserschutzmaßnahmen bei einem \nHochwasserereignis HQ100 beeinträchtigt. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft \ngemacht, dass es bei einer etwas größeren Überflutungshöhe zu einer messbaren \nErhöhung von Überflutungsschäden kommen kann. \n42 \n\n \n \n22\n3.2 Keiner Entscheidung bedarf, ob die in § 17 Abs. 1 WHG enthaltene \nEinschränkung, wonach lediglich der Beginn der Gewässerbenutzung zugelassen \nwerden darf, drittschützend ist (bejahend Pape, in: Landmann/Rohmer a. a. O., Rn. \n50). Unter Beginn der Gewässerbenutzung können nur solche Maßnahmen verstanden \nwerden, die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der \nRückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet. Die \nvorläufige \nZulassung \nist \nauf \nsolche \nMaßnahmen \nzu \nbeschränken, \nderen \nRückgängigmachung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. \nCzychowski/Reinhardt \na. \na. \nO. \n§ 17 Rn. 9, 11; BVerwG, Beschl. v. 30. April 1991 - 7 C 35.90 -, juris Rn. 13 ff.; \nBayVGH, Beschl. v. 14. November 1989, BayVBl. 1990, 246, 247). Für den \ndrittschützenden Charakter dieser Einschränkung könnte sprechen, dass die Behörde, \nwenn sie mehr als nur den Beginn der Errichtung vorläufig zulässt, praktisch die Frage \nregelt, die das Gesetz dem Genehmigungsbescheid vorbehält. Sie könnte damit in die \nRechte derjenigen eingreifen, die durch einen Genehmigungsbescheid betroffen \nwären, und damit bei ihnen das Recht zu förmlichen Rechtsbehelfen auslösen (vgl. \nOVG LSA, Beschl. v. 24. August 2016 - 2 M 43/16 -, juris Rn. 17). Eine in größerem \nUmfang oder gar weitgehend erfolgende Schaffung vollendeter Tatsachen ist objektiv \nunerwünscht, weil sie dem späteren Rechtsschutz seine Effektivität nehmen kann. \nZudem dürfen auch die tatsächlichen Auswirkungen geschaffener Tatsachen nicht \nübersehen werden, weil sie einen \"Sog\" in Richtung auf eine positive Entscheidung im \nPlanfeststellungsverfahren auslösen können (BayVGH a. a. O.). Gegen einen \ndrittschützenden Charakter dieser Einschränkung spricht allerdings, dass auch in \nFällen, in denen - wie hier - vieles für ein Überschreiten des durch § 17 Abs. 1 WHG \ngesetzten Rahmens spricht, eine abschließende und verbindliche Entscheidung über \ndie Zulassung des Vorhabens erst in dem das Planfeststellungsverfahren beendenden \nPlanfeststellungsbeschluss bzw. in einem sich ggf. daran anschließenden gerichtlichen \nVerfahren \ngetroffen \nwird, \nderen \nErgebnis \nauch \ndie \nVerpflichtung \nzur \nWiederherstellung des früheren Zustands sein kann, der jedenfalls technisch möglich \nsein dürfte. Den Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der durch § 17 WHG gesetzten \nGrenzen muss hier allerdings nicht weiter nachgegangen werden, weil die \nAntragstellerin sich mit ihrem Widerspruch bzw. ihrem Rechtsschutzantrag nicht \ngegen die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen wendet, mit diesen \nvielmehr im Grundsatz einverstanden ist und eine Rechtsverletzung lediglich aus dem \n43 \n\n \n \n23\nUmstand herleiten will, dass ihr Grundstück nach gegenwärtigem Planungsstand \nvoraussichtlich nicht in den Genuss von Schutzmaßnahmen kommen soll. Zur \nDurchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Einbeziehung in die Schutzmaßnahmen \nist die Antragstellerin allerdings auf den durch die Möglichkeit der Anfechtung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses gebotenen Rechtsschutz zu verweisen (dazu unten C., Rn. \n47 ff). \nB. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit \ndem Ziel dem Antragsgegner aufzugeben, das Grundstück der Antragstellerin in die \nPlanung und in die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen mit einzubeziehen, \nist ebenfalls unzulässig. \nDem Anspruch, über den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO gleichfalls das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, steht bereits entgegen, dass Dritte in einem \nPlanfeststellungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde nicht beanspruchen \nkönnen, von den im Planfestsetzungsbeschluss zu treffenden Regelungen in der von \nihnen gewünschten Weise berücksichtigt zu werden. Das Gericht würde durch eine \nentsprechende Verpflichtung unzulässig in die planerische Gestaltungsfreiheit der \nBehörde eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, juris Rn. \n100 m. w. N.). Insoweit gelten die Überlegungen entsprechend, die zum Ausschluss \neines Anspruchs Dritter gegenüber der Planfeststellungsbehörde auf Einleitung bzw. \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens führen: Ein solcher Anspruch würde \nbereits daran scheitern, dass zwar die Planfeststellungsbehörde einen Plan durch \nBeschluss feststellt (§ 68 Abs. 1, 3 WHG), sie aber nicht von sich aus ein \nPlanfeststellungsverfahren einleiten, sondern nur auf Antrag des Vorhabenträgers tätig \nwerden \ndarf \n(vgl. \n§ 70 Abs. 2 WHG i. V. m. § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 22 VwVfG), und \nzwar auch dann, wenn - wie hier - die Plangenehmigungsbehörde und der \nVorhabenträger dem gleichen Rechtsträger angehören (s. o. Rn. 33). Die das \nwasserrechtliche \nPlanfeststellungsverfahren \nregelnden \nVorschriften \nräumen \nvorhabenbetroffenen Dritten gegen die Planfeststellungsbehörde weder ein subjektives \nöffentliches Recht auf Tätigwerden ein, noch haben Dritte gegenüber der \nPlanfeststellungsbehörde einen Anspruch (wenigstens) darauf, dass diese von einer ihr \netwa objektiv-rechtlich zustehenden Ermächtigung zum Einschreiten gegen den \n44 \n45 \n\n \n \n24\nVorhabenträger ermessensfehlerfrei Gebrauch macht (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 22. \nFebruar 1980 - IV C 24.77 -, juris Rn. 25 = NJW 1981, 239). Von einem \nPlanfeststellungsverfahren Betroffene sind daher darauf beschränkt, im Umfang ihrer \nRechtsbetroffenheit ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen \noder, soweit sie dort erfolglos bleiben, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. \nDies gilt im vorliegenden Verfahren auch für die Antragstellerin. \nDarüber hinaus stünde dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung in dem von \nder Antragstellerin gewünschten Umfang auch entgegen, dass mit ihr die Hauptsache \nvorweggenommen würde. Die Antragstellerin hat zwar lediglich beantragt, ihr \nGrundstück solle fachgerecht in die Hochwasserschutzplanung einbezogen werden, \nwas die Möglichkeit offen ließe, dass im Ergebnis gleichwohl keine besonderen \nSchutzmaßnahmen für ihr Grundstück ergriffen werden müssten. Sie hat allerdings \nauch \ndeutlich \ngemacht, \neine \nEinbeziehung \nihres \nGrundstücks \nin \nden \nHochwasserschutz im Sinne der ursprünglichen Planung zu wünschen, die für ihr \nGrundstück einen Hochwasserschutz durch einen gewässerseitigen Deich und eine \nsich daran anschließende Winkelstützwand vorgesehen hatte. Würde das Gericht dem \nso verstandenen Antrag entsprechen, wäre damit die Hauptsache vorweggenommen \n(vgl. dazu näher Puttler a. a. O., § 123 Rn. 102 und Schoch, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: 37. EL Juli 2019, Rn. 88 ff.). Mit diesem \nErgebnis kann vorläufiger Rechtsschutz jedoch nur dann gewährt werden, wenn ohne \nihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17 = BVerfGE 79, \n69; Beschl. v. 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 13 = DVBl. 2018, 49) \nund ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 1997 - 2 S 610/97 -, juris Rn. 55 = SächsVBl. \n1997, 298; Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 B 273/09 -, juris Rn. 9). Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch insoweit ist die Antragstellerin darauf zu \nverweisen, ihre Rechte im Planfeststellungsverfahren oder in einem etwaigen \nKlageverfahren gegen den noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss geltend zu \nmachen. \nC. Im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, für ihr Grundstück \nHochwasserschutzmaßnahmen vorzusehen und diese umzusetzen, sieht sich der Senat \n46 \n47 \n\n \n \n25\nwegen des noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens zu folgenden \nHinweisen veranlasst: \nFür die materielle Rechtmäßigkeit des zu erlassenden Planfeststellungsbeschlusses \nwird es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Urt. v. 18. \nAugust 2014 - 1 C 21/11 -, juris Rn. 46, jeweils m. w. N.; st. Rspr.). Dabei wird der \nAntragsgegner die Belange der Antragstellerin sowie diejenigen anderer privater \nDritter mit den öffentlichen Interessen gegeneinander und untereinander gerecht und \nmit dem Ziel abzuwägen haben, eine inhaltlich in sich abgewogene Planung zu \nerreichen. Zwar enthält § 68 WHG kein ausdrückliches fachplanungsrechtliches \nAbwägungsgebot; dieses ergibt sich aber aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen \nPlanung und gilt allgemein als Grundsatz des Planfeststellungsrechts (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, juris Rn. 36 = BVerwGE 48, 56; Urt. v. 22. \nOktober 2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 44; Ramsauer/Wysk, in: Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 18. Aufl. 2017 § 74 Rn. 96 ff.). Das Abwägungsgebot wäre verletzt, wenn \neine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden haben würde, in die Abwägung nicht \nalle Belange eingestellt worden wären, die nach Lage der Dinge in sie hätten \neingestellt werden müssen oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder \nder Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. \n22. Oktober 2015 a. a. O., m. w. N.). In Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin \ndürften deren Belange, namentlich im Hinblick auf ihr im vorliegenden Verfahren \ngeltend \ngemachtes \nEigentumsrecht, \nnach \nLage \nder \nDinge \nin \neine \nAbwägungsentscheidung einzubeziehen sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach \nder ursprünglichen Planung auch für dieses Grundstück Hochwasserschutzmaßnahmen \nvorgesehen waren, von denen die LTV später wieder abgerückt ist. Die \nPlanfeststellungsbehörde wird daher die Belange der Antragstellerin zu ermitteln und \nmit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen \nhaben. Dieser Aufgabe wird sie sich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf eine \nPräklusion der Einwendungen der Antragstellerin entziehen können, weil die \ndiesbezüglichen Vorschriften in einem gerichtlichen Verfahren gegen den noch zu \nerlassenden Planfeststellungsbeschluss nicht anwendbar sind. \n48 \n\n \n \n26\nNach § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist ein Plan \nim Anhörungsverfahren für einen Monat auszulegen; wer durch den Plan betroffen ist, \nkann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen \ngegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 73 Abs. 4 Satz \n3 VwVfG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen \nprivatrechtlichen Titeln beruhen. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche \nEinwendungspräklusion; der Betroffene ist mit verspäteten Einwendungen auch in \neinem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (Kämper, \nin: BeckOK VwVfG 47. Ed., Stand: 1. April 2020, § 73 Rn. 55). Wer - wie die \nAntragstellerin - ein Grundstück nach Ablauf einer Einwendungsfrist erwirbt, ist \nregelmäßig gehindert, nachträglich Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind \nrechtsgutbezogen. Der nachträgliche Erwerb \"präklusionsbelasteten\" Eigentums macht \nden bereits eingetretenen Ausschluss von an sich mit dem Eigentum verbundenen \nAbwehrrechten nicht wieder rückgängig (BVerwG, Urt. v. 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -\n, juris Rn. 43 = BVerwGE 60, 297; OVG M.-V., Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 5 M \n146/09 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Die Antragstellerin muss sich daher im \nVerwaltungsverfahren \ngrundsätzlich \ndie \nErklärungen \ndes \nfrüheren \nGrundstückseigentümers zurechnen lassen, der schriftlich und hinreichend deutlich \nzum Ausdruck gebracht hat, für das Flurstück F1 keinen Hochwasserschutz zu \nwünschen. \nDie Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwVfG sind aber in einem \ngerichtlichen Verfahren gegen den noch zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss \nnicht anwendbar. Dies folgt aus § 7 Abs. 4 UmwRG, wonach die genannten \nVorschriften, auch in den Fällen des § 73 Abs. 8 VwVfG, nicht auf \nRechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b \nUmwRG anwendbar sind. Dazu gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a \nUmwRG Verfahren über Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG, \nfür die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies schließt auch \nlediglich vorprüfungspflichtige Vorhaben ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2017 - \n9 A 8.16 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 14 ff.; \nFellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar \n2020, \n§ \n7 \nUmwRG \nRn. \n76). \nNach \n§ 2 \nAbs. 6 \nNr. \n1 \nUVPG \nsind \n49 \n50 \n\n \n \n27\nZulassungsentscheidungen \nim \nSinne \ndieses \nGesetzes \nu. \na. \nder \nPlanfeststellungsbeschluss und sonstige in einem Verwaltungsverfahren getroffene \nbehördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben. Dazu zählen auch in \neinem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren getroffene Entscheidungen über \neinen Gewässerausbau zum Zweck des Hochwasserschutzes, mithin auch der ein \nsolches Verfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss. Solche Vorhaben sind in \nder Anlage 1 zum UVPG (dort Nr. 13.13) mit dem Buchstaben \"A\" gekennzeichnet, so \ndass gemäß § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-\nPflicht durchzuführen ist. Die Geltung der Präklusionsvorschriften des § 73 Abs. 4 \nSätze 3 bis 6 VwVfG ist auch ausgeschlossen, soweit sie über die in § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG enthaltene Verweisung als Landesrecht zur Anwendung kommen. Der \nGesetzgeber des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wollte mit § 7 Abs. 4 UmwRG eine \nvollständige und unionsrechtskonforme Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - erreichen, so dass hiervon \nauch landesrechtliche Präklusionsvorschriften erfasst werden. Die Nichtanwendbarkeit \nder materiellen Präklusion von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren betrifft auch \nsolche \nEinwendungen, \ndenen \nder \nunmittelbare \nUmweltbezug \nfehlt. \nEine \nDifferenzierung zwischen Einwendungen mit und ohne unmittelbaren Umweltbezug \nist nicht vorzunehmen, weil die Regelung in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL nicht in dieser \nWeise einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 \nC 17.15 -, juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2017, 685; Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 a. a. O., \njuris Rn. 16 m. w. N.). \nDie Antragstellerin könnte daher eine Beeinträchtigung ihrer privaten Belange geltend \nmachen \nund \nin \neinem \netwaigen \ngerichtlichen \nVerfahren \ndie \nAbwägungsfehlerhaftigkeit eines ihr Grundstück von Hochwasserschutzmaßnahmen \naussparenden Planfeststellungsbeschlusses rügen. Dem könnte der Antragsgegner eine \nmaterielle Präklusion nicht mit Erfolg entgegenhalten. Er könnte der Antragstellerin \nauch nicht gemäß § 5 UmwRG ein missbräuchliches oder unredliches Verhalten \nentgegenhalten, weil sie ihre Einwendungen bereits frühzeitig nach dem \nEigentumserwerb und nicht erstmals in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend \ngemacht hat. \n51 \n\n \n \n28\nD. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat \ngeht \nin \nAnlehnung \nan \nNr. \n34.2.1.1 \ndes \nStreitwertkatalog \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai./1. Juni 2012 und am 18. \nJuli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert von jeweils 15.000,00 € für \njeden der gestellten Anträge aus, deren Summe (§ 39 Abs. 1 GKG) im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. \nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \n \ngez.: \nPastor \n \nJohn \n \nHelmert\n \n52 \n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-14/4-b-169-19","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":14},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":8},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-14/4-b-169-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487666","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.177223+00:00"}}