{"status":"available","doknr":"OLD487665","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"6 A 565/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 565/18 \n \n5 K 620/15 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nwegen \n \n \nRücknahme einer Zuwendung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nvom 14. Juli 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. \n \nIm Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 2. November 2017 - 5 K 620/15 - geändert und die Klage abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von \n110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Zuwendung für eine \nWeiterbildung. \nAm 8. August 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Förderantrag auf \nWeiterbildungsförderung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie C....... unter \nBeifügung eines entsprechenden Angebots der P......... Schule C....... vom 8. August \n2012 zum Gesamtpreis von 8.766,00 €. Die Weiterbildung sollte am 11. September \n2012 beginnen, bis 11. November 2011 dauern und mit einer Prüfung am 31. März \n2014 enden. Unter Nr. 3.1 (Allgemeine Förderbedingungen) des Antragsvordrucks er-\nklärte die Klägerin unter anderem, \"dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen \nwurde und erst nach Mitteilung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - begonnen \nwird, \n(Als \nMaßnahmebeginn \ngilt \ngrundsätzlich \nder \nAbschluss \neines \nWeiterbildungsvertrages, die verbindliche Anmeldung o. die Leistung einer \nAnzahlung/Anmeldegebühren) …\". \n1 \n2 \n\n \n \n3\nMit Bescheid vom 29. August 2012 gewährte die Beklagte der Klägerin auf der \nGrundlage der \"Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit \nund Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten \nProjekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie \nBerufliche Bildung/2011)\" vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1333 - im Folgenden: \nFörderrichtlinie) für die beabsichtigte Weiterbildung im Zeitraum vom 31. August \n2012 bis 30. April 2014 eine Zuwendung in Höhe von 7.012,80 € als nicht \nrückzahlbarer Zu-schuss im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem Fördersatz von \n80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 8.766,00 €. \nDie Zuwendung wurde teilweise in Höhe von 2.074,64 € im Oktober 2013 ausgezahlt. \nDie Klägerin schloss im November 2013 eine Weiterbildung zur Psychologischen \nBeraterin erfolgreich ab. \nIm Zuge der Verwendungsnachweisprüfung legte die Klägerin am 3. Juli 2014 zwei \nStudienanmeldungen bei dem Bildungsträger vor, die eine vom 2. Mai 2012, die \nandere vom 5. September 2012. Bereits die Anmeldung vom 2. Mai 2012 enthielt eine \nBelehrung \nüber \nein \neinwöchiges \nWiderrufsrecht, \neine \nindividuelle \nZahlungsvereinbarung (per Bankeinzug, nach Zahlungsplan jeweils zum 15. des \nMonats, PV-Zahlung vor Seminarbeginn), eine von der Klägerin erteilte \nBankeinzugsermächtigung und führte zur Vergabe der (auch später weitergeführten) \nMatrikel-Nummer 000000. Ferner fügte die Klägerin eine mit dem Schulträger am 8. \nMai 2012 getroffene Vereinbarung einer Finanzierungshilfe bei, als deren Gegenstand \nunter Ziffer I. \"der Ausbildungsvertrag vom 08.05.2012 Studienziel Psychologischer \nBerater Studienart Tages-Studium an der P......... Schule C....... Studienbeginn am \n04.09.2012\" bezeichnet wird. Nach Ziffer II. sollte die Klägerin am 20. August 2012 \neine Anzahlung in Höhe von 500,00 € unter Verrechnung eines Zinsbonus und die \nrestliche Studiengebühr in 38 gleichen Monatsraten zuzüglich Zinsen beginnend mit \ndem 4. September 2012 (Studienbeginn), insgesamt 8.454,43 €, leisten. \nIm Rahmen der Anhörung zur Rücknahme erklärte die Klägerin mit Schreiben vom \n22. Juli 2014, die zweite Anmeldung vom 5. September 2012 sei \"als verbindlich an-\nzusehen\", da sie erst nach der ersten Anmeldung von den Finanzierungsmöglichkeiten \nder Beklagten erfahren habe. Die Schule habe \"das dann zum 04.09.2012 neu \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\naufgenommen\"; sie habe am 5. September 2012 unterzeichnet und auch erst ab 11. \nSeptember 2012 am Unterricht teilgenommen. \nAuf Aufforderung der Beklagten, \"eine Erklärung des Bildungsträgers zum rechts-\nwirksamen \nBeginn \nder \nWeiterbildung\" \nunter \nBeachtung \nder \nFinanzierungsvereinbarung vorzulegen, bestätigte der Bildungsträger mit Schreiben \nvom 24. Oktober 2014, dass am 8. Mai 2012 eine \"Platzreservierung vereinbart\" \nworden sei. Es seien \"zu dieser Zeit längerfristige, unverbindliche Vorverträge\" mit \nden Interessenten geschlossen worden, da das Tagesstudium erstmals im September \n2012 in C....... habe beginnen sollen und diese Vorgehensweise für die schulische \nPlanung sehr hilfreich gewesen sei. Damals sei auch über verschiedene \nFinanzierungsformen gesprochen worden. Die Textpassage unter Punkt 1 der \nFinanzierungshilfe, in der als Gegenstand der Ausbildungsvertrag aufgeführt werde, \nhabe nicht geändert werden können. Da sich an der individuellen Finanzierung bis \nzum September nichts geändert habe, sei \"diese Vereinbarung dann als Zusatz dem \nAusbildungsvertrag vom 5. September 2012 beigefügt\" worden. \nMit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. November 2014 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. April 2015, der Klägerin zugestellt am 8. April 2015, \nnahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid in voller Höhe mit Wirkung für die \nVergangenheit zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 2.074,64 € zuzüglich \nZinsen in Höhe von 104,30 € bis 15. Dezember 2014 und in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. Dezember 2014 (bis zur \nRückzahlung) fest. Nach Teil I Nr. 5.4 der Förderrichtlinie i. V. m. Nr.1.3 VwV zu § \n44 SäHO dürften Zuwendungen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch \nnicht begonnen worden seien. Die Klägerin habe sich schon vor Erlass des \nZuwendungsbescheides vertraglich verpflichtet und am 2. Mai 2012 verbindlich \nangemeldet. Das nicht unter-zeichnete Schreiben des Bildungsträgers vom 24. Oktober \n2014 sei in sich widersprüchlich. Es gebe keine unverbindlichen Verträge, und es \nmache keinen Sinn, sich bereits zu einer Finanzierung vertraglich zu verpflichten, \nwenn es nur um eine Platzreservierung gehe. Da es nicht Sinn und Zweck der \nZuwendung sei, Maßnahmen zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung der \nAntragsteller ohnehin entschlossen und ohne staatliche Hilfe in der Lage sei, liege ein \nförderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. Die Klägerin könne sich nach § \n7 \n8 \n\n \n \n5\n48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da ihre \nErklärung im Antragsformular unter Nr. 3.1 in wesentlicher Beziehung unrichtig \ngewesen sei. Das Rücknahmeermessen sei aufgrund der haushaltsrechtlichen \nGrundsätze \nder \nWirtschaftlichkeit \nund \nSparsamkeit \nbei \nAusschluss \ndes \nVertrauensschutzes grundsätzlich reduziert. Für einen Ausnahme-fall sei nichts \nersichtlich. \nDie Klägerin hat am 7. Mai 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie \nhabe am 2. Mai 2012 nur eine Absichtserklärung abgegeben und sich erst im \nSeptember 2012 verbindlich angemeldet. Am 8. Mai 2012 sei lediglich eine \nPlatzreservierung vereinbart worden, um sich bei einem späteren Nichtbeginn der \nAusbildung keinen Ersatzansprüchen des Bildungsträgers auszusetzen bzw. um dem \nBildungsträger die Planung zu erleichtern, was dieser auch bestätigt habe. Ein \nverbindlicher Ausbildungsvertrag sei erst im September geschlossen worden. \nMit Urteil vom 2. November 2017, der Beklagten zugestellt am 28. März 2018, hat \ndas Verwaltungsgerichts Chemnitz der Klage - nach Beweiserhebung über die \nUmstände des Vertragsschlusses durch Zeugenvernehmung der Studienleiterin der \nWeiterbildungsmaßnahme - stattgegeben und die angefochtenen Bescheide \naufgehoben, da die Beklagte zu Unrecht von einem förderschädlichen vorzeitigen \nMaßnahmebeginn ausgehe. Der Beginn der Maßnahme liege im Abschluss des \nWeiterbildungsvertrags durch Annahme des schriftlichen Angebots der Schule vom 8. \nAugust 2012 seitens der Klägerin mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular am \n5. September 2012. Ein Weiterbildungsvertrag sei nicht schon durch die Unterschrift \nder Klägerin auf dem Anmeldeformular am 2. Mai 2012 zustande gekommen, denn es \nfehle insoweit an einer korrespondierenden Willenserklärung der Schule, die der \nKlägerin zuvor kein entsprechendes schriftliches Angebot unterbreitet habe. Das habe \ndie Zeugin bestätigt. Etwas anderes folge weder aus der späteren, im Schreiben vom \n24. Oktober 2014 verwendeten Formulierung der Schule, sie habe ursprünglich nur \n\"unverbindliche Vorverträge\" abgeschlossen, noch aus dem Vortrag der Klägerin, es \nhabe sich zunächst nur um einen \"Reservierungsvertrag\" gehandelt. Nach dieser \nWortwahl aus Laiensicht sei am 2. Mai 2012 noch kein Rechte und Pflichten \nerzeugender Vertrag über die Weiterbildung zustande gekommen, sondern habe der \nKlägerin lediglich für den Fall eines späteren Vertragsschlusses ein Studienplatz \n9 \n10 \n\n \n \n6\ngesichert werden sollen. Auch die im Anmeldeformular angesprochenen Modalitäten \ndes Studiums und seiner Finanzierung hätten folglich unter dem Vorbehalt eines später \nzu schließenden Weiterbildungsvertrags gestanden. Es sei zudem plausibel, dass sich \ndie Schule noch nicht zur Durchführung der Weiterbildung wirksam habe verpflichten \nwollen, weil sie das Studium in C....... im Jahr 2012 erstmals angeboten und daher \nnoch nicht über die erforderliche Planungssicherheit verfügt habe. Dem stehe nicht die \nFormulierung der Zeugin entgegen, es habe zwei \"Verträge\" gegeben; der \nVertragsbegriff sei von ihr nicht rechtstechnisch gemeint und offenkundig auf die \nbeiden Anmeldeformulare bezogen gewesen, deren rechtliche Qualifizierung allein \ndem Gericht obliege. Soweit die Vereinbarung einer Finanzierungshilfe vom 8. Mai \n2012 einen \"Ausbildungsvertrag vom 8.5.2012\" erwähne, gehe diese Bezugnahme ins \nLeere. Unerheblich sei, dass die Klägerin die Studienordnung anerkannt habe. Die \nStudienordnung, \ndie \nnur \ndem \nam \n5. \nSeptember \n2012 \nunterschriebenen \nAnmeldeformular beigefügt gewesen sei, habe allein Inhalt und Ablauf des Studiums \nzum Gegenstand und knüpfe an einen bestehenden Weiterbildungsvertrag an, ohne \neinen solchen zu ersetzen. Die Klägerin habe entgegen der Bewertung der Beklagten \nauch nicht etwa eine \"verbindliche\" Anmeldung abgegeben. Es habe für sie nicht den \ngeringsten Grund gegeben, sich einseitig zu Zahlungen oder zur Teilnahme an der \nWeiterbildung zu verpflichten, ohne zugleich gegen die Schule einen Anspruch auf \nWeiterbildung zu erlangen. Ebenso wenig sei die Leistung einer Anzahlung am 20. \nAugust 2012 veranlasst gewesen, nachdem die Vereinbarung einer Finanzierungshilfe \nim Mai 2012 obsolet und diese erst zum Annex des im September 2012 zustande \ngekommenen Weiterbildungsvertrags gemacht worden sei. Das Gericht gehe daher \ndavon aus, dass die Anzahlung - wie quittiert - erst im September 2012 erfolgt sei. \nGegen dieses Urteil richtet sich die mit Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2019 wegen \nernstlicher Zweifel zugelassene Berufung der Beklagten, die sie mit Schriftsatz vom \n8. Januar 2019 im Wesentlichen wie folgt begründet: \nDas Verwaltungsgericht stelle rechtsfehlerhaft allein auf den Abschluss eines \nWeiterbildungsvertrags ab und verkenne damit, dass nach der Verwaltungsvorschrift \nzu § 44 SäHO und der Förderrichtlinie i. V. m. ihrer Verwaltungspraxis sowie nach \ndem von der Klägerin unterzeichneten Vordruck des Förderantrags bereits die \nverbindliche Anmeldung ausreiche, weil dadurch der endgültige Entschluss des \n11 \n12 \n\n \n \n7\nAntragstellers zur Maßnahmedurchführung zum Ausdruck komme und die \nGewährung der Zuwendung für diesen Entschluss nicht mehr ursächlich sei, sondern \nnur noch Mitnahmeeffekt habe. Die Klägerin habe sich im Mai 2012 weit vor der \nStellung des Förderantrages zur Weiterbildungsmaßnahme verbindlich angemeldet. \nDas folge aus dem eindeutigen Wortlaut des Anmeldeformulars und auch aus dem \nGesamtzusammenhang. Hätte die Klägerin sich nicht anmelden wollen, hätte es weder \nder \nBelehrung \nüber \ndie \nWiderrufsmöglichkeit \nnoch \nder \nErteilung \neiner \nEinzugsermächtigung \nbedurft. \nAuch \nder \nAbschluss \neiner \nFinanzierungshilfevereinbarung wäre nicht erforderlich gewesen. Es gebe keine \nAnhaltspunkte dafür, dass mit dem Anmeldeformular nur eine unverbindliche \nPlatzreservierung abgegeben worden sei. Auch die Zeugin habe sich nicht \ndahingehend eingelassen. \nDas Verwaltungsgericht gehe auch rechtsfehlerhaft davon aus, dass im Mai 2012 kein \nWeiterbildungsvertrag geschlossen worden sei. Die Klägerin habe mit Übersendung \ndes vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars an den \nWeiterbildungsträger unter Anerkennung der Studienordnung ein Angebot auf \nAbschluss des Vertrages abgegeben, das alle wesentlichen Vertragsbestandteile, \ninsbesondere den Umfang des Weiterbildungsinhalts, die Dauer und auch Kosten der \nWeiterbildung \nenthalten \nhabe. \nDas \nAngebot \nder \nKlägerin \nhabe \nder \nWeiterbildungsträger durch die Zulassung zur Weiterbildung \"mit Zugang beim \nInstitut\" (vgl. Seite 3 des Anmelde-formulars) auch konkludent angenommen, wie sich \naus dem Eingangsstempel der Schule, der Unterschrift der Schulleiterin auf dem \nAnmeldeformular und der Erteilung einer Matrikel-Nummer ergebe. Von einem \nVertragsschluss seien auch die Vertragsparteien ausgegangen. Das folge bereits aus \ndem Wortlaut des Anmeldeformulars (S. 3 des Formulars „Ich bestätige ... eine Kopie \ndieses Vertrages inkl. Studienordnung ausgehändigt bekommen zu haben.\") und auch \naus dem Wortlaut der geschlossenen Finanzierungsvereinbarung, die ebenfalls explizit \nauf den „Ausbildungsvertrag vom 08.05.2012\" verweise. Auch die Zeugin habe in der \nmündlichen Verhandlung bestätigt, dass es „zwei Verträge\" gegeben habe. Das \nVerwaltungsgericht unterstelle ohne Begründung, dass die Begrifflichkeit „nicht \nrechtstechnisch gemeint\" gewesen sei. \n13 \n\n \n \n8\nDas Verwaltungsgericht habe auch rechtsfehlerhaft angenommen, dass erst im \nSeptember 2012 ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen worden sei, indem die \nKlägerin das schriftliche Angebot der Schule vom 8. August 2012 mit ihrer \nUnterschrift auf dem Anmeldeformular vom 5. September 2012 angenommen habe. \nDie Anmeldung nehme darauf nicht Bezug. Das Angebot sei offenkundig nur erstellt \nworden, um eine Fördervoraussetzung - Vorlage von drei vergleichbaren Angeboten - \nzu erfüllen. Mit ihm sei kein rechtlicher Bindungswille verbunden gewesen. Es sei \nallenfalls eine wiederholte Erklärung oder eine Scheinerklärung (§ 4 Abs. 1 SubvG). \nDie Angaben der Klägerin in beiden Anmeldeformularen seien identisch. Durch die \nWiederholung einer bereits abgegebenen Willenserklärung komme kein neues \nRechtsgeschäft zustande, weswegen auch keine neue Matrikel-Nummer zugeteilt \nworden sei. Auch die Zeugin habe geschildert, dass es eines Angebots der Schule für \nden Abschluss eines Weiterbildungsvertrages regelmäßig nicht bedürfe. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche die notwendige Planungs-\nsicherheit des Weiterbildungsträgers für einen frühzeitigen Vertragsschluss mit \nTeilnehmerbindung. Zudem sei die Finanzierungsvereinbarung von Mai 2012 nicht \nman-gels eines Vertrags gegenstandslos. Die Rechnung des Weiterbildungsträgers \nverweise explizit auf die Vereinbarung, auf der auch die einzelnen Ratenzahlungen \nberuhten. Das Datum des in der Vereinbarung erwähnten Ausbildungsvertrags vom 8. \nMai 2012 nehme wohl Bezug auf den Zugang der Anmeldung vom 2. Mai 2012 beim \nWeiterbildungsträger. \nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage \ninsoweit zurückgenommen hat, als mit den angefochtenen Bescheiden der \nZuwendungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2012 über eine Summe von \n2.074,64 € hinaus zurückgenommen wird, beantragt die Beklagte im Übrigen, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2016 - 5 K \n620/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt im Übrigen, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n14 \n15 \n16 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n17 \n\n \n \n9\nSie tritt der Berufung entgegen und wiederholt unter Bezug auf ihre erstinstanzlichen \nEinlassungen ihre Auffassung, wonach die Anmeldung im Mai 2012 eine \nunverbindliche Platzreservierung gewesen sei. Zum Hintergrund des Kuriosums der \nDoppelanmeldung trägt sie (erstmals) vor, es sei im Mai noch um ein Abendstudium \nmit einer Dauer von drei Jahren, beginnend ab Juni, gegangen, was für sie in zeitlicher \nHinsicht nicht möglich gewesen sei. Ihr sei erklärt worden, dass die Weiterbildung im \nSeptember auch als Tagesstudium mit einer Dauer von ca. 1 1/2 Jahren angeboten \nwerde, wofür dann die Studienplatzreservierung erfolgt sei. Es sei abgestimmt worden, \ndass sich die Schule bei ihr melde, wenn das Tagesstudium aufgenommen werden \nkönne. Deshalb sei ihr das \"Informationsschreiben vom 08.08.2012\" übersandt \nworden, aufgrund dessen sie sich im September verbindlich angemeldet habe. Im \nAugust 2012 sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass die Ausbildung gefördert \nwerde, weswegen sie sich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt habe. Letztlich \nkönne dahinstehen, ob die erste Anmeldung verbindlich gewesen sei, da es dabei noch \num ein anderes Ausbildungsverfahren in Form eines Abendstudiums gegangen sei, \ndieser Vertrag nach Aussage der Zeugin storniert worden sei und sie sich erstmals im \nSeptember für das Tagestudium angemeldet habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) und die \nVerwaltungsakten der Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren, Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nSoweit die Klage mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen worden ist, war \ndas Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). \nIm Übrigen hat die zulässige Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid der Beklagten vom \n17. November 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 zu \nUnrecht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n18 \n \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nRechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwVfG (hier und im Folgenden i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Danach \nkann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt oder \nhierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden, soweit nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut \nhat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. \n1. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2012 ist rechtswidrig, \nweil der Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine \nZuwendung gewährt worden ist, die die Beklagte bei Beachtung ihrer ständigen \nVerwaltungspraxis zu dem in Nr. 1.3 VwV zu § 44 SäHO und Nr. 5.4 der \nFörderrichtlinie umschriebenen Verbot eines vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht hätte \ngewähren dürfen. \nDie Beklagte wendet dieses Verbot in ihrer - mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck \nder Verwaltungsvorschriften zu vereinbarenden - ständigen Verwaltungspraxis \nregelmäßig dahingehend an, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche \nVorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, sofern - wie hier - \nnicht im Einzelfall ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn \nerteilt wurde (vgl. Nrn. 5.4 und 2.5 der Förderrichtlinie sowie Anlage 8 zur VwV zu \n§ 44 SäHO - Hinweise G zu Nr. 1.3.3). Als Vorhabenbeginn ist hier nach Nr. 3.1 der \nBestimmungen des Vordrucks des Förderantrags grundsätzlich der Abschluss eines \nWeiterbildungsvertrags, die verbindliche Anmeldung oder die Leistung einer \nAnzahlung zu verstehen. Das Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens dient \nunter anderem dem Zweck, unnötige Bewilligungen und Mitnahmeeffekte zu \nvermeiden. Die Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, dass der \nZuwendungsbewerber das geplante Vorhaben - obgleich förderwürdig - ohne die \nbeantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel nicht durchgeführt hätte. Die \nZuwendung soll im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung eines \nVorhabens schaffen. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der Zuwendung, \nsolche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der \nZuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der \n22 \n \n23 \n24 \n\n \n \n11\nLage ist. Der Zuwendungsbewerber muss sich mithin für den Fall der Versagung der \nbeantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung \nvorbehalten haben, das Vorhaben nicht durchzuführen. Ist ein dem Vorhaben \nzuzurechnender Vertrag bereits geschlossen worden, erfordert ein solcher Vorbehalt \nein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der \nNichtbewilligung der Zuwendung oder einen Abschluss unter einer auflösenden \nBedingung (vgl. Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO - Hinweise G zu Nr. 1.3.1). Es \nreicht nicht aus, wenn eine Vertragsaufhebung lediglich im Kulanzwege in Aussicht \ngestellt \nwird \n(vgl. \nNdsOVG, \nUrt. \nv. \n13. \nSeptember \n2012 \n- 8 LB 58/12 -, juris Rn. 35 und 51 m. w. N.). \nDie Gewährung der Zuwendung an die Klägerin im Bescheid vom 29. August 2012 \nerfolgte entgegen dieser ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn die \nKlägerin hat, ohne dass ihr von der Beklagten ein vorzeitiger Vorhabenbeginn \ngestattet worden wäre, vor dem 29. August 2012 mit dem geförderten Vorhaben \nbegonnen, indem sie sich bereits mit der Anmeldung vom 2. Mai 2012 verbindlich zur \nWeiterbildung bei der P......... Schule C....... für das von ihr gewünschte Tagesstudium \nmit Beginn am 4. September 2012 angemeldet hat. \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mit der Anmeldung vom \n2. Mai 2012 keine verbindliche Anmeldung abgegeben, ist mit den für die Auslegung \nvon empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden \nRechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) nicht zu vereinbaren. Danach kommt es nicht \nauf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung \naus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei \nist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren Sinn und Zweck sowie deren \nobjektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. \nMaßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und \nsonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (BVerwG, Urt. v. \n20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27 m. w. N.; v. 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, \njuris Rn. 40; std. Rspr.). \nDas Verwaltungsgericht nimmt bereits den Wortlaut der Anmeldung, die mittels eines \nvon dem Weiterbildungsträger herausgegebenen Vordrucks \"Anmeldung Studienziel \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n12\nPsychologischer/r Berater/in Heilpraktiker/in für Psychotherapie\" erfolgte, nicht in \nden Blick. Ausweislich des von der Klägerin am 2. Mai 2012 unterzeichneten \nAnmeldeformulars (Seite 3) beantragte sie damit \"die Zulassung bei P......... gemäß der \nausgefüllten und/oder angekreuzten Optionen\", wobei die Zulassung \"mit Zugang \nbeim Institut unter Anerkennung der Studienordnung erfolgen sollte, die sämtliche \nRechte und Pflichten der Beteiligten regelte. Angekreuzt hatte die Klägerin auf Seite 2 \ndes Anmeldeformulars die Optionen \"Tages-Intensivstudium\", \"Einmalzahlung € \n390,-\" und \"Vergünstigte Komplettbelegung Module BS+PT+PR Monatl. Zahlung \n16x € 468,- (= 7.776,-)\". Auf Seite 3 des Anmeldeformulars unterzeichnete sie ferner \neine Einzugsermächtigung, mit der sie dem Weiterbildungsträger den Auftrag erteilte, \ndie Gebühren des Studienvertrags jeweils zur Fälligkeit von ihrem Konto abzubuchen, \nsowie eine Widerrufsbelehrung mit einwöchiger Widerrufsfrist. Wortlaut und Inhalt \nder Anmeldung sind eindeutig; sie lassen nach dem objektiven Empfängerhorizont \nkeinen Zweifel darüber aufkommen, dass sich die Klägerin um einen Studienplatz \nbewarb und zu diesem Zweck bereits rechtliche Zahlungspflichten einging, von denen \nsie sich bei Nichtausübung des ihr eingeräumten Widerrufsrechts nicht mehr einseitig \nund folgenfrei würde lösen können. Soweit die Klägerin und die Zeugin in dem \nspäteren Schreiben vom 24. Oktober 2014 in der in Rede stehenden Anmeldung nur \neine \"unverbindliche Platzreservierung\" gesehen haben wollen, lässt sich dies \nallenfalls für die Zeit der laufenden Widerrufsfristen in Anmeldung und \nFinanzierungshilfenvereinbarung annehmen. \nAuch die Begleitumstände sprechen für einen rechtlichen Bindungswillen der \nKlägerin. Das ergibt sich daraus, dass sie am 8. Mai 2012 - wohl unter Übergabe des \nausgefüllten Anmeldeformulars - bei der P......... Schule C....... vorsprach, dabei \nausweislich ihres Schreibens im Widerspruchsverfahren vom 6. März 2015 über die \nFinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten aufgeklärt wurde, und trotzdem \"einen \nReservierungsvertrag\" abschloss, \"um einen Platz in dem sehr gut frequentierten \nTageskurs bereit zu stellen\". Dabei geht es um jenen Vertrag, der in der ebenfalls am \n8. Mai 2012 abgeschlossenen \"Vereinbarung über eine Finanzierungshilfe als deren \nGegenstand (\"Weiterbildungsvertrag vom 08.05.2012\") bezeichnet wird und der durch \nkonkludente Annahme des mit der Anmeldung abgegebenen Vertragsangebots durch \nden Weiterbildungsträger zustande kam. Mit dem zusätzlichen Abschluss des \nRatenzahlungsvertrags wird deutlich, dass der Klägerin daran gelegen war, die \n28 \n\n \n \n13\nAnmeldung nicht etwa zu widerrufen, sondern sich unabhängig von einer etwaigen \nFörderung durch die Beklagte einen Studienplatz im Wege des Vertragsschlusses zu \nsichern und zu diesem Zweck auch bereits entschlossen war, das Studium zu den \nZahlungsbedingungen des Weiterbildungsträgers zu finanzieren. Der rechtliche \nBindungswille entsprach überdies auch dessen Interessenlage, da er so für das erst im \nSeptember 2012 erstmals in C....... angebotene Tagesstudium größtmögliche \nPlanungssicherheit erhielt. \nUnter diesen Umständen ist auch für den nicht juristisch geschulten Laien klar, dass \nmit rechtlichem Bindungswillen gehandelt und nicht lediglich eine unverbindliche \nPlatzreservierung vorgenommen wird. Weder das nicht unterzeichnete Schreiben der \nZeugin vom 24. Oktober 2014 noch deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht legen etwas anderes nahe. Die Zeugin hat ausgesagt, dass \nes zwei Verträge gegeben habe, von denen der erste (vom 8. Mai 2012) im Gegensatz \nzum zweiten (vom 5. September 2012) \"storniert\" worden sei. Dagegen spricht bereits, \ndass weder die Anmeldung noch die Vereinbarung einer Finanzierungshilfe zu \nirgendeinem Zeitpunkt widerrufen wurde. In der Umdeklarierung der ersten \nAnmeldung zum \"Vorvertrag\" oder zur unverbindlichen Platzreservierung, um den \nVertrag von Mai im September zu wiederholen, ist keine Stornierung zu erblicken. An \nder Finanzierungshilfe vom 8. Mai 2012 wurde zudem ebenso wie an der im Mai \nvergebenen Matrikel-Nummer ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen meint die \nZeugin mit der angesprochenen Stornierung ersichtlich denselben Vorgang, den die \nKlägerin in einem Schreiben vom 15. Juli 2014 (Bl. 117 der VwAe) dahingehend \nbeschreibt, dass \"die Anmeldung vom 05.09.2012 … als verbindlich anzusehen\" sei, \nweil der Vertrag im Hinblick auf die Förderungsmöglichkeit über die Beklagte \"neu \naufgenommen\" und von ihr am 5. September 2012 unterschrieben worden sei. Da im \nZeitpunkt der wiederholten Anmeldung vom 5. September 2012 die Widerrufsfrist für \nden ersten Weiterbildungsvertrag längst abgelaufen war, handelt es sich dabei um den \nuntauglichen \nVersuch, \ndie \nVoraussetzungen \nfür \neinen \nförderunschädlichen \nVorhabensbeginn nachträglich zu schaffen. \nAn diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Klägerin im Berufungsverfahren zur \nErklärung der zweifachen Anmeldung erstmals vortragen lässt, die erste Anmeldung \nim Mai habe sich auf ein Abendstudium bezogen und nicht auf das geförderte \n29 \n30 \n\n \n \n14\nTagesstudium. Denn dieser Vortrag steht im Widerspruch zum Inhalt des ersten \nAnmeldeformulars, der Vereinbarung über eine Finanzierungshilfe vom 8. Mai 2012 \nsowie dem Schreiben der P......... Schule C....... vom 24. Oktober 2014. Er ist daher \nnicht geeignet, eine Unverbindlichkeit der ersten Anmeldung darzutun. \n2. Die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 \nAbs. 2 Satz 1 VwVfG berufen. \nEin solches ist nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter anderem dann ausgeschlossen, \nwenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in \nwesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). So verhält \nes hier. Unter Nr. 3.1 ihres Antrags vom 8. August 2012 hat die Klägerin angegeben, \nmit dem Vorhaben noch nicht begonnen zu haben, wobei sie aufgrund des Hinweises \nim Antragsvordruck wusste, dass als Maßnahmebeginn grundsätzlich der Abschluss \neines Weiterbildungsvertrags oder eine verbindliche Anmeldung gilt. Wie ausgeführt \nwar diese Angabe in wesentlicher Beziehung unrichtig. Die Klägerin hatte sich bereits \nam 2. Mai 2012 verbindlich zur Weiterbildung angemeldet und am 8. Mai 2012 einen \nrechtswirksamen Vertrag über ihre Weiterbildung abgeschlossen. \n3. Die Rücknahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft. \nDie Beklagte hat angenommen, dass das Rücknahmeermessen nach dem Gebot der \nHaushaltssparsamkeit bei Ausschluss des Vertrauensschutzes regelmäßig reduziert sei \nund keine atypischen Umstände vorlägen. Das ist - jedenfalls im Bereich des hier \neinschlägigen Förderrechts - nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. \nZwar ist das Ermessen nach § 48 Abs. 1 SächsVwVfG grundsätzlich nicht intendiert, \nweil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von \nVerwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinanderstehen, sofern dem Fachrecht nicht \nausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt nach der \nRechtsprechung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des \nSozialgesetzbuchs Zehntes Buch auch dann, wenn der Betroffene sich nicht auf \nVertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X berufen kann (Urt. v. 14. März 2013 \n- 5 C 10.12 -, juris Rn. 29; allerdings mit den Hinweisen in Rn. 32 auf die von § 48 \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n15\nVwVfG abweichende Regelungssystematik und die Rechtsprechung des 3. Senats, der \n§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als ermessenslenkende Vorschrift versteht). Selbst wenn - \nwas offenbleiben kann - diese Rechtsprechung mit der Entscheidung des 10. Senats \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 29) auf \nden Bereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragbar ist, ist nach Auffassung \ndes Senats dem allgemeinen Förderrecht eine andere Wertung zu entnehmen. Dem \ngesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die \nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, kommt im \nallgemeinen Förderrecht eine noch größere Bedeutung als sonst zu; die Förderung darf \nnur dann vergeben werden, wenn der Staat damit ein erhebliches, sonst nicht zu \nbefriedigendes Interesse verfolgt (vgl. §§ 44, 23 SäHO). Diese Haushaltsgrundsätze \nüberwiegen im Förderrecht im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den \nZuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den \nWiderruf von Subventionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris \nRn. 16). Diese Erwägung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für den \nWiderruf von Förderbescheiden wegen zweckwidriger Verwendung der Fördermittel \ngilt in gleichem Maße auch für die Rücknahme von Förderbescheiden, bei denen der \nBetroffene keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, weil die \nRechtswidrigkeit des Bescheids von ihm (mit) verursacht wurde oder ihm bekannt \noder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Auch in diesen Fällen überwiegt \nin der Regel das Interesse an einer Rückforderung einer Zuwendung, deren \nVoraussetzungen - wie bei der Zweckverfehlung - dem Betroffenen zurechenbar nicht \nvorliegen. Diese Auffassung entspricht jedenfalls im Ergebnis der ganz \nüberwiegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 29. Oktober \n2015 - 1 A 348/14 -, juris Rn. 29; HessVGH, Urt. v. 20. Juni 2018 - 9 A 429/15 -, juris \nRn. 54; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris Rn. 12; \nNdsOVG, Urt. v. 13. September 2012 - 8 LB 58/12 -, juris Rn. 55; a. A. aber jüngst \nBVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 29 sowie im Anschluss daran \nOVG Rh.-Pf., Urt. v. 10. Dezember 2019 - 6 A 10517/19 -, juris Rn. 31; vgl. auch die \nDivergenzzulassung in: BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2019 - 8 B 51.19 -, juris \nRn. 3). \n\n \n \n16\nLiegt - wie hier - ein Fall des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 \nVwVfG vor, lenkt jedenfalls im allgemeinen Förderrecht § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG \ndas der Behörde nach Absatz 1 Satz 1 zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme \ndes Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Das gilt \nnur dann nicht, wenn sich aus dem Fachförderrecht etwas anderes ergibt. Folgt das \nVerwaltungshandeln wie hier dieser Regel, müssen Ermessenserwägungen der \nBehörde im Rücknahmebescheid nicht näher dargestellt werden. Einen atypischen \nSachverhalt, aufgrund dessen die Beklagte hätte gezwungen sein können, von der \nRücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag der Senat im Streitfall \nnicht zu erkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1996 a. a. O. Rn. 51). Zudem \nbedurfte es der Erwähnung individueller Besonderheiten in der Begründung der \nErmessensentscheidung auch deshalb nicht, weil die Klägerin insoweit keine \nsubstantiierten Darlegungen gemacht hatte, die die Beklagte hätten veranlassen \nmüssen, auf sie einzugehen (so auch BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 a. a. O. Rn. 17). \n4. Die Rückforderung der geleisteten Zuwendung beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen unter anderem zu erstatten, soweit \nein Verwaltungsakt - wie hier - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen \nworden ist. Die Klägerin muss die an sie geleistete Zuwendung daher zurückzahlen. \nDer geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Anhalts-\npunkte dafür, dass von der Zinsforderung gem. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG im \nErmessenswege hätte abgesehen werden können bzw. müssen, sind nicht ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von dem \nin der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2015 (a. a. O.) \naufgestellten Rechtssatz, dass im Bereich des Zuwendungsrechts \"bei der Rücknahme \nrechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG regelmäßig kein Fall \nintendierten Ermessens vorliegt\", abweicht. \n36 \n \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n17\nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch \ngewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, \n04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung \neinzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-14/6-a-565-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SubvG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-14/6-a-565-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487665","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.140379+00:00"}}