{"status":"available","doknr":"OLD487664","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"3 B 218/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 218/20 \n \n3 L 282/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nwegen \n \n \ntäglicher Vorlage einer Gesundheitsbestätigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 14. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 28. Mai 2020 - 3 L 282/20 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin ist alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter einer \nGrundschülerin der Klassenstufe 1 einer Grundschule in Leipzig. Sie hat beim \nVerwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Nr. 3.5.1 der \nAllgemeinverfügung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der \nKindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der \nSARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) \nangeordnete Erklärungspflicht beantragt. Danach waren \"Erziehungsberechtigte oder \nBetreuer (…) verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes \ndurch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind \nals auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer \nSARS-CoV-2-Infektion, \ninsbesondere \nwiederholtes \nHusten, \nFieber \noder \nHalsschmerzen, aufweisen\". \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung \nder noch zu erhebenden Klage durch die Antragstellerin gegen Nr. 3.5.1 \nAllgemeinverfügung angeordnet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAnordnung unverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und \nMitwirkung der Erziehungsberechtigten zu bewirken, sei eine engmaschige \neindringliche Belehrung über die typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-\nCoV-2-Virus und die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand \ndas Kind von Unterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer \nLesebestätigung, ausreichend. Eine solche Anordnung wäre mit einer deutlich \ngeringeren Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) \nund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 \nAbs. 1 GG verbunden. Die Erklärungspflicht führe dazu, dass die Antragstellerin \ntäglich Daten zum Gesundheitszustand ihres Kindes als auch zu den sonstigen in \nihrem Hausstand lebenden Personen preiszugeben, habe. \nNach Erlass des angefochtenen Beschlusses wurde die Allgemeinverfügung nach Nr. \n6.1 Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. Juni 2020 unwirksam. Die \nErklärungspflicht wurde in Nr. 3.7.3 Satz 1 der nachfolgenden Allgemeinverfügung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nzur \nRegelung \ndes \nBetriebs \nvon \nEinrichtungen \nder \nKindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der \nSARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020 inhaltsgleich übernommen und schließlich \ndurch die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von \nEinrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der \nBekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 23. Juni 2020 (Allgemeinverfügung n. \nF.) dahingehend geändert, dass die Erklärungspflichtigen nur noch zu erklären haben, \nob der Schüler selbst Symptome aufweist, \"die auf eine SARS-CoV-2-Infektion \nhindeuten\". Auch im Formular \"Gesundheitsbestätigung\", das nach Nr. 3.7.3 \nAllgemeinverfügung n. F. für die Erklärung benutzt werden soll, ist die \nErklärungspflicht auf die Schüler beschränkt. Eine Erklärungspflicht in Bezug auf \n\"weitere Mitglieder\" des Hausstandes ist aktuell nicht mehr angeordnet. \nDie \nAntragstellerin \nist \nder \nAuffassung, \ndass \ndurch \ndie \nder \nAusgangsallgemeinverfügung nachfolgenden Allgemeinverfügungen keine Erledigung \nder Hauptsache eingetreten sei, sich vielmehr nur das Beschwerdeverfahren erledigt \nhabe und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen sei. Der Antragsgegner \n3 \n4 \n\n \n \n4\nist der Auffassung, nicht das Beschwerdeverfahren, sondern die Hauptsache insgesamt \nhabe sich bereits mit Erlass der Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2020 erledigt, \nweswegen der Antragstellerin nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts schon deswegen insgesamt aufzuheben sei. \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die \nnach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungsrahmen des \nBeschwerdeverfahrens bestimmen, ergeben, dass die Voraussetzungen für die \nAnordnung aufschiebenden Wirkung der inzwischen beim Verwaltungsgericht Leipzig \nim Verfahren 3 K 753/20 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die angeordnete \nErklärungspflicht nicht (mehr) gegeben sind, der Beschluss des Verwaltungsgerichts \ndaher zu ändern und der Antrag der Antragstellerin insgesamt abzulehnen ist. \n1. Soweit die Erklärungspflicht über das Nichtvorliegen von Symptomen einer SARS-\nCoV-2-Infektion hinsichtlich der \"weiteren Mitglieder\" des Hausstands mit Erlass der \nAllgemeinverfügung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der \nKindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der \nSARS-CoV-2-Pandemie vom 23. Juni 2020 entfallen ist, hat sich die Hauptsache \nerledigt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gleichwohl zulässig und begründet. \nDass sich die Hauptsache insoweit erledigt hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde \ndes Antragsgegners nicht entgegen. Tritt nach Ergehen der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung objektiv ein erledigendes Ereignis ein und weigert sich der \nAntragsteller, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, kann der Antragsgegner durch \nBeschwerde die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen des nunmehr \nfehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers mit dem Ziel einer günstigeren \nKostenentscheidung verfolgen. Durch diese ist der Antragsgegner weiterhin \nbeschwert, weswegen er weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm \neingelegte Beschwerde hat. Denn der Antragsgegner kann den Rechtsstreit in der \nHauptsache nicht einseitig für erledigt erklären. Die Einstellung des Verfahrens \ninsgesamt auf Grund beidseitiger Erledigungserklärungen der Beteiligten setzt stets \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\n(auch) die Erledigungserklärung des Antragsstellers voraus. Tritt das erledigende \nEreignis bereits vor Einlegung des Rechtsmittels ein, kann der Antragsgegner, um der \nKostenlast zu entgehen, nur die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der \nBeschwerde angreifen (SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 5; \nVGH BW, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - 9 S 80/06 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 22. \nSeptember 2006 - NC 90/06 -, juris Rn. 3; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, \nVwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 19a; anders hinsichtlich eines Hilfsantrags, über \nden erstinstanzlich nicht entschieden wurde: SächsOVG, Beschl. v. 11. März 2020 - 3 \nB 327/19 -, juris Rn. 8). \nTritt das erledigende Ereignis - wie hier - nach Einlegung des Rechtsmittels ein, kann \nder durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwerte Antragsgegner zum einen das \nBeschwerdeverfahren für erledigt erklären mit der Folge, dass - sofern der \nAntragsteller dem zustimmt - das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 \nVwGO einstellt und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die \nKosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Da sich der Antragsgegner im \nvorliegenden Verfahren jedoch weigert, diese Erklärung abzugeben, kam eine \nTeileinstellung des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Im Übrigen kann der \nAntragsgegner - wie hier - auch die Beschwerde im Hinblick auf die Kostenlast \nweiterverfolgen (VGH BW, Beschl. v. 22. September 2006 - NC 9 S 90/06 -, juris Rn. \n3). Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners verweist der Senat \nauf die obigen Ausführungen. \nSoweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der seinerzeit noch zu \nerhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Erklärungspflicht über das \nNichtvorliegen von Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich der \n\"weiteren Mitglieder\" des Hausstands mit Erlass der Allgemeinverfügung n. F. \nangeordnet hat, hat die Beschwerde des Antragsgegners auch in der Sache Erfolg. Der \nAntragstellerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass ihr Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insoweit abzulehnen ist. \n2. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage der \nAntragstellerin gegen die Erklärungspflicht nach Nr. 3.5.1 Allgemeinverfügung zum \nNichtvorliegen von Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich ihres \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nKindes angeordnet hat, ist die Beschwerde des Antragsgegners zulässig und \nbegründet. \n2.1 \nEntgegen \nder \nAnsicht \ndes \nAntragsgegners \nist \nder \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts nicht schon deswegen zu ändern, weil das Rechtsschutzbedürfnis \nfür den Antrag der Antragstellerin infolge des Eintritts der Unwirksamkeit der \nangeordneten \nErklärungspflicht \nmit \nAblauf \ndes \n5. \nJuni \n2020 \n(Nr. \n6.1 \nAllgemeinverfügung) \nentfallen \nist. \nDie \nAntragstellerin \nhat \nweiterhin \nein \nRechtsschutzbedürfnis, da sie nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage gegen die Erklärungspflicht in Gestalt der Anordnung Nr. 3.7.3 der \nAllgemeinverfügung n. F. begehrt. Denn sie hat in ihrer Beschwerdeerwiderung \nerklärt, dass sich ihre Klage ausdrücklich \"auch\" gegen die inhaltsgleiche Anordnung \nNr. 3.7.3 der Allgemeinverfügung n. F. richtet. \nDies hat eine Änderung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin im Verfahren \ndes \nvorläufigen \nRechtsschutzes \nzur \nFolge. \nIst \nder \nRechtsschutzsuchende \nBeschwerdeführer, hat er seinen Antrag im Beschwerdeverfahren ggf. auf eine neue \nAnordnung umzustellen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ist hingegen - wie hier - der \nAntragsgegner Beschwerdeführer, so reicht es aus, wenn der Rechtsschutzsuchende zu \nerkennen gibt, dass er trotz Ablauf der Gültigkeit der von ihm angefochtenen \nAnordnung an seinem Rechtschutzbegehren festhält und sich dieses nunmehr gegen \ndie neue Anordnung richten soll. Danach ist hier angesichts des Vorbringens der \nAntragstellerin in der Beschwerdeerwiderung davon auszugehen, dass sie im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. \nverfolgen will. \nDiese Antragsänderung ist ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich verbietet sich eine \nentsprechende Anwendung des sonst auch in Beschwerdeverfahren heranzuziehenden \n§ 91 VwGO auf Antragsänderungen im Eilverfahren, weil ein solches \nBeschwerdeverfahren zwecks Entlastung des Oberverwaltungsgerichts ausschließlich \nder Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, wie sich aus § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO ergibt. Die Vorschriften sollen verhindern, dass sich das \nOberverwaltungsgericht mit Sachverhalten befasst, die noch nicht der Prüfung durch \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\ndas Verwaltungsgericht unterlagen (SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2017 - 5 B \n287/16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 27. Juni 2014 - 5 B 570/13 -, juris Rn. 12; Beschl. v. \n21. September 2011 - 1 B 179/11 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 10. August 2010 - 2 B \n145/10 -, juris Rn. 3, u. Beschl. v. 3. Dezember 2009 - 3 B 301/08 -, juris Rn. 3; \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 33; Ortloff/Riese in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juni 2019, § 91 Rn. 92; a. A. BayVGH, \nBeschl. v. 11. Mai 2010 - 11 CS 10.68 -, juris Rn. 25; Peters/Kujath, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn.6). \nVom diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung zur Wahrung effektiven \nRechtsschutzes jedoch Ausnahmen zugelassen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 25. \nJanuar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 11; HessVGH, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 1 B \n1046/11 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der \nRechtsprechung unter anderem in den Fällen anerkannt, in denen die Antragsänderung \nsachdienlich ist, weil sie das Beschwerdegericht nicht mit einem neuen Streitstoff \nkonfrontiert und sie zudem geeignet ist, den Streit zwischen den Beteiligten \nauszuräumen (HessVGH a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 7 B \n1506/10 -, juris). So liegt hier der Fall. Die tägliche Erklärungspflicht besteht für die \nErklärungspflichtigen gegenüber der Schule in Bezug auf Schüler der Primarstufen \nvon Grund- und Förderschulen nach Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. in inhaltlich \nunveränderter Form bis zum 17. Juli 2020 (Nr. 6.1 Allgemeinverfügung n. F.), dem \nTag des Unterrichtsendes vor den Sommerferien, weiterhin fort. \nDie Ausnahme ist im Interesse der Antragstellerin auch aus Gründen der Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich. Die Antragstellerin hat \nzwar erstinstanzlich obsiegt und der Beschwerde des Antragsgegners kommt nach \n§ 146 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Jedoch müsste die \nAntragstellerin jedes Mal erneut einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht \nerwirken, wenn der Antragsgegner die in Rede stehende Erklärungspflicht in neuen \nAllgemeinverfügungen fortschreibt. Eine abschließende Klärung der Streitfrage durch \nden Senat vor Ablauf der Wirksamkeit der jeweils geltenden Allgemeinverfügung \nwäre wegen der jeweils nur wenige Wochen währenden Gültigkeit der zur \nBekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus vom Antragsgegner erlassenen \nAllgemeinverfügungen einerseits und der Dauer des erstinstanzlichen Verfahren sowie \n14 \n15 \n\n \n \n8\nden Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfristen (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. \n4 Satz 1 VwGO) im Fall einer erneuten Beschwerde des Antragsgegners andererseits \nschon aus Zeitgründen stets zumindest ungewiss. \n2.2 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die \nin Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. angeordnete Erklärungspflicht zum \nNichtvorliegen von Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich Kindern \nanzuordnen, ist jedoch unbegründet. \nDie gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des \nAntragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur \nendgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das \nöffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in \nder Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei \nsummarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine \nAussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, \njuris Rn. 20). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als \noffensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 1995 - 1 VR \n1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in \ndem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, \nBeschl. v. 11. September 1998 - 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf \neine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. \nJuni 2019 - 1 VR 1.19 -, juris Rn. 6;). \nHieran gemessen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in \nBetracht, da sich die verfügte Erklärungspflicht über das Nichtvorliegen von \nSymptomen einer SARS-CoV-2-Infektion bei Schülern der Primarstufen von Grund- \nund Förderschulen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und der Klage \nder Antragstellerin daher mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erfolg versagt bleiben \nwird. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nDie Allgemeinverfügung n. F. findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten \nbeim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. \n1045), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der \nBevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März \n2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung i. V. m. § \n2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt. \nDanach trifft die zuständige Behörde die notwendigen, insbesondere die in §§ 29 bis \n31 IfSG genannten Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige, oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass \nein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und \nsolange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich \nist. Danach ist der Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 IfSG eröffnet. Bei SARS-\nCoV-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG mit \nteilweise schwerem Krankheitsverlauf bis hin zu tödlichem Ausgang. Hierzu verweist \nder Senat auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, insbesondere den \n\"SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19)\", Stand 10. Juli \n2020, sowie auf \"Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-\n2/Krankheit COVID-19\", Stand: 8. Juli 2020, jeweils abrufbar auf der Internetseite des \nRobert Koch-Instituts. \nDarüber hinaus werden die Landesregierungen durch § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, \nunter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG \nmaßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur \nBekämpfung \nübertragbarer \nKrankheiten \nzu \nerlassen. \n§ \n2 \nAbs. \n4 \nSatz \n2 SächsCoronaSchVO \nermächtigt \ndas \nStaatsministerium \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen Zusammenhalt darüber hinaus, per Allgemeinverfügung weitere \nRegelungen zu treffen. Dem ist das Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \ndurch \ndie \nAllgemeinverfügung \nn. \nF. \nnachgekommen. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nDer Senat vermag im Hinblick auf die Erklärungspflicht in Nr. 3.7.3 \nAllgemeinverfügung n. F. keine durchgreifenden Ermessensfehler zu erkennen. \nEs handelt sich zwar bei § 28 Abs. 1 IfSG um eine Generalklausel, die die zuständigen \nBehörden zum Handeln verpflichtet (sog. gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art \nund Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen - das \"Wie\" des Eingreifens - ist der \nBehörde jedoch ein Ermessen eingeräumt (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74). Dem liegt die \nErwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei \nAuftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld \nbestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um \n\"notwendige Schutzmaßnahmen\" handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur \nVerhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus \nsind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. \nBei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im \nallgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu \nstellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. \nDafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr \nzu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die \nbetroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf \ndie Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint \nsachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, \n\"flexiblen\" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu \nlegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris). \nDanach stellt sich die Erklärungspflicht als verhältnismäßig dar. \nDie in Rede stehende Erklärungspflicht ist geeignet, diejenigen Schüler, bei denen \nwegen entsprechenden Symptomen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine SARS-\nCoV-2-Virus-Infektion besteht, von der Schule fernzuhalten und somit der \nEntwicklung etwaiger Infektionsketten vorzubeugen. \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nAuch bestehen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Erklärungspflicht keine \ndurchgreifenden Bedenken. Die angeordnete Erklärungspflicht ist Teil des vom \nAntragsgegner entwickelten Konzepts zur Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, \nder Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen. Bei der \nErstellung dieses Konzepts hat der Antragsgegner auf die Expertise des Leiters der \nKlinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Carl \nGustav Carus der TU Dresden (Prof. Dr. med. B), des Direktors des \nImmunDefektCentrum Leipzig (Prof. Dr. med. habil B) sowie verschiedener weiterer \nSachverständigen zurückgegriffen und sich davon leiten lassen. In Bezug auf die \nÖffnung von Kindertageseinrichtungen empfiehlt Prof. Dr. med. B nachvollziehbar \neine aktive Abfrage von Krankheitssymptomen. Diese Empfehlung ist auf die \nGrundschulen übertragbar. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Öffnungs- und \nSchutzkonzept \ndes \nAntragsgegners \nzur \nÖffnung \nvon \nSchulen \nund \nKindertageseinrichtungen wegen des Alters und des Entwicklungsstands der Schüler \nvon Grundschulen auf die zwingende Einhaltung von Mindestabständen verzichtet und \nPräsenzunterricht im festen Klassenverband vorgesehen ist. Sollte es bei einem der \nGrundschüler zu einer Infektion kommen, ist die Ansteckungsgefahr der anderen \nKinder im gleichen Klassenverband durch die körperliche Nähe der Kinder zueinander \ndeutlich erhöht. Indem die Eltern oder deren Bevollmächtigte täglich mit ihrer \nUnterschrift bestätigen, dass das Kind keine Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion \naufweist, werden sie daran erinnert, ihr Kind regelmäßig auf entsprechende Symptome \nhin zu überprüfen. Die mangels Mindestabstand erhöhte Infektionsgefahr bei \nGrundschülern rechtfertigt eine Ungleichbehandlung gegenüber Schülern der \nSekundarstufen, die unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m im Wechsel mit \nhäuslichem Lernen beschult werden und für die deswegen keine vergleichbare tägliche \nErklärungspflicht besteht. \nDass sich das Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen verlangsamt hat, führt \nentgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer anderen Beurteilung der \nErforderlichkeit. Denn es besteht, insbesondere infolge des überall möglichen \nAuftretens sog. Hotspots (s. Fall Tönnies im Kreis Gütersloh) weiterhin eine nicht nur \ntheoretische Gefahr eines erneuten exponentiellen Anstiegs der Infektionen mit der \nFolge einer Überlastung des Gesundheitssystems (siehe hierzu: Robert Koch-Institut, \nRisikobewertung zu COVID-19, Stand 2. Juli 2020, abrufbar auf der Internetseite des \n27 \n28 \n\n \n \n12\nInstituts; \n\"Gefahr \neiner \nzweiten \nWelle \nist \nreal\": \nhttps://www.tagesschau.de/inland/spahn-wieler-corona-101.html). Der Gefahr einer \nexponentiellen Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist daher weiterhin effektiv \nentgegenzuwirken. \nDie in Rede stehende Erklärungspflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. \nInsbesondere teilt der Senat nicht die datenschutzrechtlichen Bedenken des \nVerwaltungsgerichts, die Erklärungspflicht führe zu einem unverhältnismäßigen \nEingriff in das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. \n2 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), da die Antragstellerin gezwungen sei, täglich \npersönliche Daten über den Gesundheitszustand ihres Kindes preiszugeben. Dagegen \nspricht schon, dass Personen, die Symptome erkennen lassen, welche auf eine SARS-\nCoV-2-Infektion hindeuten oder nachgewiesen infiziert sind, die Schule nach Nr. 2.1.1 \nund 2.1.2 Allgemeinverfügung n. F. zum Schutz anderer Grundrechtsträger ohnehin \nnicht betreten dürfen. Indem ihr Kind die Schule betritt, erklärt die Antragstellerin \nfolglich ohnehin konkludent, dass es keine solchen Symptome aufweist. Im Übrigen \nverbleiben die Erklärungen nicht bei der Schule. Sie erfolgen durch tägliche \nUnterschrift der Erklärungspflichtigen auf einer Liste, die von den Schülern wieder \nmit nach Hause genommen wird. \nDie Erklärungspflicht mag von der Antragstellerin zwar als lästig empfunden werden. \nUnverhältnismäßig ist sie deswegen aber nicht, zumal von ihr nicht täglich ein neues \nFormblatt auszufüllen ist, sondern von ihr lediglich durch Unterschrift auf dem selben \nFormblatt zu bestätigen ist, dass bei ihrem Kind keine Symptome erkennbar sind, \nwelche auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten. \nDie vom Verwaltungsgericht angeführten milderen Maßnahmen, regelmäßige \nInformationen und Erinnerungen durch den Antragsgegner per E-Mail, sind - auch im \nFall der Anforderung einer Lesebestätigung - nicht gleichermaßen geeignet, der \nVerbreitung der Virusinfektion entgegenzuwirken. Denn dadurch kann nicht \nsichergestellt werden, dass die Erklärungspflichtigen die Überprüfung ihres Kindes \ntäglich vornehmen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n13\nDie Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerde-\nverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der \nStreitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände \nerhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \nKober \n \n \nGroschupp\n \n \n \n33 \n34 \n\n \n \n14\n \nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 15.07.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nModel \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-14/3-b-218-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-14/3-b-218-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487664","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.109515+00:00"}}