{"status":"available","doknr":"OLD487663","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-15","aktenzeichen":"3 D 39/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 39/20 \n \n1 K 647/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin- \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Chemnitz - Zwickau \nAmt für Ausbildungsförderung \nvertreten durch den Geschäftsführer \nThüringer Weg 3, 09126 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. April 2020 - 1 K 647/18 - \nwird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt ... beigeordnet. \nGründe \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem \nihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres \nProzessbevollmächtigten für das Klageverfahren abgelehnt wurde, hat Erfolg. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts-\nverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende \nfinanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die \nSach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei \ndie Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. \nDiese Voraussetzungen liegen vor. \nDie Klägerin ist ausweislich ihrer Erklärung vom 25. April 2018 bedürftig. Ihre \nRechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgericht hat auch hinreichende Aussicht auf \nErfolg. \nDie Klägerin begann im Wintersemester 2016/2017 ein Masterstudium in der \nFachrichtung Public Health mit Schwerpunkt Prävention und Evaluation an der \nTechnischen Universität (künftig: TU) C........ Bis dahin war sie im Masterstudium der \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n3\nFachrichtung Psychologie an der TU C....... immatrikuliert, nachdem sie dort das \nStudium in der Fachrichtung Psychologie mit dem Abschluss Bachelor beendet hatte. \nDen Wechsel des Masterstudiengangs begründete die Klägerin mit am 14. Februar \n2017 bei dem Beklagten eingegangen Schreiben damit, dass sie nach der Ableistung \neines Pflichtpraktikums in der Abteilung Traumaambulanz des Universitätsklinikums \nD...... an psychosomatischen Beschwerden gelitten habe. Ausweislich eines ärztlichen \nAttestes ihres Hausarztes vom 9. Januar 2016 entwickelte die Klägerin aufgrund der \nTeilnahme an dem Praktikum eine „Anpassungsstörung mit emotionaler Problematik \nals Reaktion auf die im Praktikum erlebten Ereignisse“. Der Hausarzt riet ihr, wie sich \naus dem Attest ergibt, aus gesundheitlichen Gründen einen anderen Ausbildungsweg \neinzuschlagen und in der Ausbildung einen anderen Schwerpunkt zu setzen, da bei \nFortführung des bisherigen Studiums die Gefahr einer „Verfestigung der \npsychovegetativen \nProblematik \nmit \nggf. \nresultierender \ndauerhafter \nBehandlungsbedürftigkeit entstehen“ könne. \nDer Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ihre \nAusbildung im Masterstudiengang Public Health mit Schwerpunkt Prävention und \nEvaluation an der TU C....... mit dem in Streit stehenden Bescheid vom 25. April 2017 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2018 ab. Zur Begründung wurde \nzusammenfassend darauf abgestellt, dass es sich um einen Wechsel der \nMasterausbildung gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG handle, der nur dann \nförderungsfähig sei, wenn hierfür ein unabweisbarer Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 i. V. m. Abs. 1a Satz 2 BAföG vorliege. Dies sei nur dann der Fall, wenn die \nAusbildung des bisher angestrebten Berufs unmöglich sei. Nur wenn der Studiengang \nselbst die Ursache sei, könne ein anderes Studium nach dem Wechsel gefördert \nwerden. Zwar sei es unstrittig, dass die Klägerin diesen Ausbildungsweg mit dem \ngewünschten Berufsziel nunmehr aufgrund der Krankheitssymptome nicht mehr \nbestreiten könne, dennoch sei die Studienrichtung Psychologie selbst nicht die \nUrsache für ihre Erkrankung. Sie hätte nach Beendigung des Psychologiestudiums \nnoch nicht als Psychotherapeutin arbeiten können. Hierfür hätte sie eine weitere \nAusbildung zum Psychotherapeuten benötigt. Nur eine Tätigkeit in psychologisch-\nklinischen Bereich sei ihr nicht mehr möglich. Die Klägerin hätte aber auch mit dem \nMasterabschluss in Psychologie im Arbeitsbereich des Public Health tätig sein \nkönnen, da Psychologen auch in der öffentlichen Verwaltung und in anderen sozialen \n6 \n\n \n \n4\nBereichen \ndes \nArbeitsprozesses \neinsetzbar \nseien. \nEine \nÄnderung \nder \nStudienausrichtung nach dem abgeleisteten Praktikum im klinischen Bereich wäre \nnach Angaben des Fachbereichs Psychologie der TU C....... innerhalb des begonnenen \nMasterstudiengangs ohne größere Veränderungen möglich gewesen. Dafür hätte es \nnur des Wechsels von zwei Veranstaltungen in den entsprechend anderen Bereich \nbedurft. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas hiergegen gerichtete Klageverfahren abgelehnt, weil Überwiegendes dafür \nspreche, dass die vorgenannten Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin keinen \nAnspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1a Abs. 3 BAföG für das von ihr \ndurchgeführte Studium habe. Denn sie habe eine andere Ausbildung i. S. d. § 7 Abs. 3 \nSatz 1 BAföG aufgenommen und keinen unabweisbaren Grund für den zuvor \nvollzogenen \nFachrichtungswechsel \ndargelegt. \nZur \nBegründung \nhat \nes \nzusammenfassend angeführt, dass es sich um einen Fachrichtungswechsel und nicht \num eine bloße Schwerpunktverlagerung handle, da zwar das Ausbildungsziel der \nbeiden Studiengänge gleich sei, die Klägerin nach ihrem Wechsel in den Studiengang \nPublic Health aber einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss eines rechtlich \ngeregelten Studiengangs anstrebe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der \njeweiligen Studienordnungen sowie der Studieninhalte der beiden Studiengänge. \nHiernach unterschieden sich beide Masterstudiengänge deutlich. Die Klägerin habe \nweder die Bescheinigung der TU C....... vorlegen können, welche ihr bestätigen \nwürde, dass das im zunächst Masterstudiengang Psychologie abgeleistete Semester \nvoll auf den nunmehr gewählten Masterstudiengang angerechnet werden könne. Auch \naus \nder \nEinschätzung \ndes \nVorsitzenden \ndes \nPrüfungsausschusses \ndes \nMasterstudiengangs Public Health vom 28. September 2018 folge nichts anderes. Ein \nunabweisbarer Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a Satz 2 BAföG liege nicht \nvor. Denn die Studienrichtung selbst sei nicht die Ursache für die Erkrankung der \nKlägerin. Vielmehr liege bei der Klägerin allenfalls eine Nichteignung für ein \nbestimmtes Berufsfeld, nämlich das der Klinischen Psychologie vor. Die \nWeiterführung des Psychologiestudiums sei der Klägerin aus medizinischer Sicht \nnicht unzumutbar, da sie in anderen Berufen arbeiten könne, die ihr durch das \nPsychologiestudium eröffnet würden. \n7 \n\n \n \n5\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage \neine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet hiernach hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es zumindest \nals offen erscheint, ob die Klage begründet ist. \nDie Klägerin vertieft in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 \nihr bisheriges Vorbringen zu der Frage, ob es sich bei dem Wechsel der \nStudienrichtung nur um eine Schwerpunktverlagerung handle, sowie dazu, dass ihr die \nFortführung ihres bisherigen Studiengangs aus medizinischen Gründen nicht möglich \nsei. Denn ihr sei der bislang angestrebte Beruf der Psychotherapeutin aufgrund des \nnachvollziehbaren Attestes des behandelnden Hausarztes nicht mehr möglich. \nDer Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach es sich \nbei dem Abbruch des Masterstudiengangs Psychologie und der Aufnahme des \nMasterstudiengangs Public Health im Wintersemester 2016 bis 2017 an der TU C....... \num einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 1 BAföG handelt. Auf \ndie diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Ergänzend wird darauf \nabgehoben, dass die Einschätzung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum \nStudiengang Masters Public Health der TU vom 28. September 2018 dieser \nEinschätzung nicht entgegensteht. Seine Auffassung, dass es sich nur um eine \nSchwerpunktverlagerung handele, überzeugt bislang nicht. Denn die pauschale \nEinschätzung, „Indizien“ zeigten, dass es sich bei den beiden Studiengängen an der \nTU C....... wegen inhaltlicher Überschneidungen um dieselben Studieninhalt handle \nund es auch möglich sei, im Masterstudiengang Psychologie erworbene Leistungen für \nden Masterstudiengang Public Health anzuerkennen, ist nicht weiter belegt, zumal er \nangibt, dass es sich bei dem Übergang von Psychologie zu Public Health im \nAllgemeinen um einen Fachrichtungswechsel handele. Nach derzeitiger Sachlage trifft \ndaher die vom Verwaltungsgericht geteilte Einschätzung des Beklagten zu, die dieser \nmit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 nochmals vertieft und dabei darauf hingewiesen hat, \ndass sich nicht nur die Fächerauswahl signifikant unterscheide, sondern nichts dafür \nspreche, dass die im durchgeführten Studiengang Master der Psychologie absolvierten \nLeistungen voll auf den neuen Studiengang angerechnet werden könnten. Die \nEinschätzung, dass es sich lediglich dann um eine Schwerpunktverlagerung handeln \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\ndürfte, wenn die Klägerin alle identischen Bereiche ihres Masterstudiums im ersten \nSemester abdecken und dann in das zweite Fachsemester eingestuft werden könnte, ist \nnicht zu beanstanden. \nAllerdings ist derzeit offen, ob für den Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer \nGrund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegen hat. \nHierzu hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend darauf abgestellt, dass ein solcher \nGrund nur dann gegeben ist, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der \nbisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder einem Überwechseln in andere \nFachrichtung nicht zulässt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 9 \nff.; SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2011 - 1 A 531/09 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Für \ndie Beurteilung, ob ein solcher Grund hier vorliegt, ist auch auf die vom Hausarzt der \nKlägerin diagnostizierte Einschätzung abzustellen, da sie von den Beteiligten nicht in \nFrage gestellt wird. Ob es sich dabei allerdings schon deshalb nicht um einen \nunabweisbaren, durch eine drohende chronische Erkrankung verursachten Umstand \nhandelt, weil die Klägerin das Masterstudium Psychologie mit dem Ziel hätte \nweiterbetreiben können, einen Beruf zu ergreifen, den sie bei Studienbeginn \nursprünglich nicht angestrebt hatte, ist rechtlich zweifelhaft. Denn aufgrund der \nunstreitig nachträglich eingetretenen drohenden Erkrankung ist es der Klägerin nicht \nmehr möglich, den von ihr nach ihren bisherigen Angaben angestrebten Beruf der \nPsychotherapeutin auszuüben. Auch wenn es hierfür einer weiteren Ausbildung nach \nBeendigung des Masterstudiums bedarf, ist der Masterstudiengang Psychologie für \ndiese Ausbildung jedoch - soweit ersichtlich - unabdingbare Voraussetzung. Hat aber \nder Auszubildende - wie hier die Klägerin - ein Studium aufgenommen, um aus der \ndenkbaren Palette von dann offenstehenden Berufen ein Berufsziel, nämlich das des \nPsychotherapeuten, zu verwirklichen, dann spricht Einiges dafür, dass die objektiv \neingetretene Unmöglichkeit, dieses Berufsziel zu verwirklichen, nicht mit dem \nHinweis auf ursprünglich nicht angestrebte weitere Berufswege widerlegt werden \nkann. Denn es muss dem Auszubildenden möglich sein, den Studiengang zu wechseln, \nwenn ihm aus unabweisbaren Gründen die Realisierung des ursprünglichen \nBerufsziels nicht mehr möglich ist, und er, um ein anderes Berufsziel zu erreichen, \nnunmehr einen Studiengang wählt, der ihm die Realisierung dieses Berufswunsches \n(besser) ermöglicht. Anders ist dies gegebenenfalls dann, wenn auch das ursprüngliche \n11 \n12 \n\n \n \n7\nStudium aufgrund seiner abstrakten oder generalisierenden Ausbildungsinhalte - etwa \nwie das rechtswissenschaftliche Studium - auf eine Vielzahl von gleichwertig \nnebeneinander stehenden Berufen vorbereitet und die Ausbildungsinhalte für jedes \ndieser Berufsziele gleichermaßen verwertbar sind. Ob dies bei dem Masterstudiengang \nPsychologie der Fall ist und ob auch in diesem Studiengang der nunmehrige \nBerufswunsch, im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu arbeiten, gleichermaßen \nerfüllt werden könnte, bedarf einer näheren Überprüfung, für die das summarische \nVerfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht offensteht. \nDie Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nberuht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. \nEine Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher \nBeschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet \nwer-den (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten \nnicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-15/3-d-39-20","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-15/3-d-39-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487663","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.086842+00:00"}}