{"status":"available","doknr":"OLD487662","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-15","aktenzeichen":"1 A 982/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 982/19 \n \n3 K 15/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Ltd. \n \n \nNiederlassung: \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nBaurechts \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 15. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. August 2019 - 3 K 15/19 - wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \nDer Beteiligtenfähigkeit der Klägerin und damit der Zulässigkeit des Antrags steht \nnicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft britischen Rechts \nmit Verwaltungssitz in Deutschland handelt und das Vereinigte Königreich \nGroßbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) mit Ablauf \ndes 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden ist (im Folgenden: \nBrexit). Die Antragstellerin kann sich zumindest bis zum Ablauf des am 31. Dezember \n2020 endenden Übergangszeitraumes (vgl. Art. 2 Buchst. e, Art. 126 Abkommen über \nden Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der \nEuropäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [ABl. C 384 I v. \n12. November 2019, S. 1; im Folgenden: Austrittsabkommen]) weiterhin auf die \nNiederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) berufen, welche auch vor dem Brexit \nGrundlage ihrer rechtlichen Anerkennung in Deutschland war (vgl. insoweit: EuGH, \nUrt. v. 30. September 2003 - C-167/01, Inspire Art -, Rn 143; BGH, Urt. v. \n14. März 2005 - II ZR 5/03 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Nach Art. 127 Abs. 1 \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAustrittsabkommen gilt, sofern im Austrittsabkommen nichts anderes bestimmt ist, \ndas Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich \nsowie im Vereinigten Königreich fort (vgl. auch § 1 BrexitÜG). \nIm \nAustrittsabkommen, dass gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV in der Bundesrepublik \nDeutschland unmittelbar gilt, ist eine andere Bestimmung i. S. d. Art. 127 Abs. 1 \nAustrittsabkommen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit nicht enthalten (vgl. \nHoppe/Seitz, DB 2020, 434 f.). Es wird daher insoweit für den Übergangszeitraum \nfingiert, dass das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedsstaat der Europäischen \nUnion ist (vgl. Terhechte, NJW 2020, 425, 426) und die dort gegründeten \nGesellschaften solche eines Mitgliedsstaates sind (vgl. Herrmann/Guilliard, \nNZG 2019, 968, 971 ff.; Hoppe/Seitz a. a. O.). \nDer Zulassungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den \nvon ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gemäß § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \nDas Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom \n25. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 29. November 2018 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Sowohl \ndie Baueinstellungsverfügung in Bezug auf sämtliche Bauarbeiten auf den Flurstücken \n........................................ (Ziffer 1 des Bescheides) als auch die Rückbauverpflichtung \nfür die Zaunanlage einschließlich Toranlage auf den genannten Flurstücken (Ziffer 3 \ndes Bescheids) seien rechtmäßig. Gleiches gelte für die Androhung von \nZwangsgeldern (Ziffern 4 und 5 des Bescheids). \nDie Voraussetzung für den Erlass der Baueinstellungsverfügung nach § 79 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 SächsBO lägen vor. Danach könne die Bauaufsichtsbehörde die \nEinstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichen \nVorschriften errichtet, geändert oder beseitigt würden. Dies gelte gemäß § 79 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 SächsBO auch dann, wenn mit der Ausführung eines Vorhabens entgegen \n§ 72 Abs. 6, Abs. 8 SächsBO, also ohne Vorliegen einer Baugenehmigung, begonnen \nworden sei. Dabei genüge regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens, \nalso \ndas \nFehlen \neiner \nBaugenehmigung, \nsofern \nes \nnicht \noffensichtlich \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\ngenehmigungsfähig sei. Für die Errichtung des Zaunes mit Toranlage sowie die \nweiteren Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin habe keine Baugenehmigung \nvorgelegen. Selbst wenn die Errichtung der Einfriedung kein Teil eines \nGesamtvorhabens mit Errichtung eines Gebäudes sei, liege eine Verfahrensfreiheit \nnach § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a SächsBO nicht vor, weil sich die Vorhabenflurstücke \nim Außenbereich befänden. Die Einfriedung diene auch keinem land- oder \nforstwirtschaftlichen Betrieb, weshalb die Verfahrensfreiheit auch nicht aus § 61 \nAbs. 1 Nr. 7 Buchst. b SächsBO folge. Schließlich handle es sich nicht um \nverfahrensfreie Instandhaltungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 4 SächsBO. Eine \nInstandhaltung setze voraus, dass die Instand zu haltende Anlage noch vorhanden sei. \nDies sei hier nicht der Fall. Ausweislich vorhandener Fotografien und der \nStellungnahme des Voreigentümers seien beim Grundstückserwerb durch die Klägerin \nnur einzelne Betonsäulen vorhanden gewesen. Die Errichtung des Stabmattenzauns \nnebst neuer Säulen und der massiven Toranlage stelle eine komplette Neuerrichtung \nder Einfriedung dar. Da mit der Beseitigung bzw. dem Wegfall der Altanlage ein \nBestandsschutz erloschen sei, könne von einer Instandhaltung auch nicht unter dem \nGesichtspunkt des Bestandsschutzes ausgegangen werden. Eine offensichtliche \nGenehmigungsfähigkeit liege ebenfalls nicht vor. Es fehlten jegliche Angaben der \nKlägerin \nhinsichtlich \ndes \nGebäudes \nund \nder \nEinfriedung. \nAus \ndem \nAufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan lasse sich nichts \nzugunsten der Klägerin herleiten, weil dieser vor der öffentlichen Auslegung des \nEntwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) noch keinen Stand erreicht habe, der die Anwendung \ndes § 33 BauGB ermögliche. \nAuch die auf § 80 Satz 1 SächsBO beruhende Anordnung des Rückbaus von \nEinfriedung und Toranlage sei nicht zu beanstanden. Das Vorhaben sei formell und \nmateriell rechtswidrig. Die erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor. Eine \nGenehmigungsfähigkeit des Außenbereichsvorhabens bestehe nicht. Eine Änderung \nder Sach- und Rechtslage stehe auch nicht unmittelbar bevor. Unabhängig davon, dass \nder für den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderliche \nDurchführungsvertrag (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wohl noch nicht vorhanden sei und \ndass eine Planreife noch nicht vorliege, würden die künftigen Festsetzungen des \nBebauungsplans dem Vorhaben entgegenstehen. Nach dem Entwurf der textlichen \nFestsetzungen sollen Einfriedungen aus Holz oder Flechtzaun (Draht) im künftigen \n6 \n\n \n \n5\nPlangebiet zulässig sein. Der errichtete Stabmattenzaun und die weiter errichteten \nBetonteile würden dem nicht gerecht. Es sei zudem nicht erkennbar, dass dem \nBeklagten bei der Entscheidung nach § 80 Satz 1 SächsBO Fehler der \nErmessensausübung unterlaufen seien. \nSchließlich entsprächen die Zwangsgeldandrohungen den Anforderungen der § 19 \nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 20, § 22 Abs. 1 SächsVwVG. \nZur Begründung des Zulassungsantrags bringt die Klägerin vor, dass bei \nordnungsgemäßer Sachbehandlung des Beklagten alsbald mit Baurecht für das \nstreitgegenständliche Vorhaben zu rechnen sei. Es sei zudem rechtsfehlerhaft, die \nEinstellung der Bauarbeiten zu verfügen und der Klägerin gleichzeitig aufzuerlegen, \ndie begonnene noch in Genehmigung befindliche Baustelle durch Rückbau der \nEinfriedung schutzlos zu stellen. \nFür das Bauvorhaben werde derzeit ein Bebauungsplan aufgestellt. Insoweit bestehe \nBereitschaft, \nden \nderzeit \nnoch \nnicht \nwirksam \nzustande \ngekommenen \nDurchführungsvertrag anzupassen. Das Planaufstellungsverfahren werde dadurch \nbehindert, dass der Beklagte seine Mitwirkung als Träger öffentlicher Belange \nverweigere. Damit unterlaufe der Beklagte das Planungsverfahren und versuche so die \nRechtsgründe selbst zu schaffen, auf welche sich der angefochtene Bescheid stütze. Es \nwäre volkswirtschaftlicher Irrsinn, das begonnene Bauvorhaben erst abzureißen, um \nsodann das Planaufstellungsverfahren, welches auf die Wiedererrichtung des \nabgerissenen Bauobjekts gerichtet sei, fortzuführen. So wie der Beklagte aus seiner \nbaupolizeilichen \nPerspektive \nheraus \nnicht \ndie \ngesetzlich \ngebotenen \nMitwirkungshandlungen im Planaufstellungsverfahren verweigern dürfe, dürfe er die \nvon ihm verursachten monatelangen Stockungen im Planungsverfahren nicht zur \nGrundlage der baupolizeilichen Eingriffsbefugnis machen. Da in der Baustelle bereits \nBauleistungen von nicht unerheblichem Wert eingebracht worden seien und keine voll \nfunktionsfähige Gebäudesicherheit bestehe, dürfe der jetzige Zustand nicht durch den \nRückbau jeglicher Einfriedung schutzlos gestellt werden. Bei Beseitigung derselben \nbestehe die Gefahr der Plünderung durch Unbefugte. Es sei nicht ersichtlich, dass der \nBeklagte sein Ermessen diesbezüglich ausreichend ausgeübt hätte. Auch sei der \nBestandsschutz nicht entfallen. Anders als Gebäude hätten Einfriedungen eine kürzere \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nLebensdauer. Sie nähmen aber am Nutzungszusammenhang der bestandsgeschützten \nGesamtanlage teil. Stehe ein Anwesen unter Bestandsschutz und sei die Einfriedung \nzur Absicherung der Nutzung erforderlich, so dürfe die Einfriedung auf technisch \nsinnvolle Weise erneuert werden. \nDiese Ausführungen richten sich in der Sache allein gegen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zur Baueinstellungsverfügung und zur Beseitigungsanordnung \naus \nZiffern \n1 \nund \n3 \ndes \nangegriffenen \nBescheids \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids. Hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nden Zwangsgeldandrohungen (Ziffern 4 und 5 des Bescheids) fehlt es an jeglicher \nDarlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weshalb insoweit eine Zulassung der \nBerufung nicht in Betracht kommt. \nAuch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Ziffern 1 und 3 des \nangegriffenen Bescheids ist eine Zulassung der Berufung nicht angezeigt, weil die \nAusführungen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht \nbegründen. \nErnstliche Zweifel bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, das der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 24. Januar 2020 - 2 A 595/19 -, juris Rn. 2). \nSoweit sich die Darlegungen der Klägerin überhaupt auf die Entscheidung zur \nBaueinstellungsverfügung beziehen, setzt die Klägerin dem Verwaltungsgericht \nlediglich entgegen, dass dem Zaun aus ihrer Sicht als Teil einer Gesamtanlage \nBestandsschutz zukomme. Schlüssige Gegenargumente bringt sie jedoch nicht vor. \nInsbesondere \nhat \ndie \nKlägerin \nnicht \nvorgetragen, \nwelche \nvermeintliche \nbestandsgeschützte Gesamtanlage, zu der die Einfriedung gehöre, sie übernommen \nhabe und fortführe. Entsprechendes geht auch nicht aus dem verwaltungsgerichtlichen \nUrteil hervor. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nMit ihren Darlegungen zur Beseitigungsanordnung in Bezug auf die Zaun- und \nToranlagen setzt sich die Klägerin nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts \nauseinander, dass eine alsbaldige Genehmigungsfähigkeit schon deshalb nicht \nabsehbar sei, weil der errichtete Zaun dem Entwurf zu den textlichen Festsetzungen \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht entspreche. Daher hat die Klägerin die \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Auf die von \nihr als zentral angesehene Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens durch den \nBeklagten kommt es nicht an. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, dass der Beklagte \nbei seiner Ermessensentscheidung über die Beseitigungsverfügung die Schutzfunktion \ndes Zauns für die zwischenzeitlich errichteten baulichen Anlagen nicht beachtet habe, \nhat sie nicht aufgezeigt, dass im nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts \ngrundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. \nUrteilsabdruck S. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2013 - 4 C \n15.12 -, juris Rn. 8 und Senatsurt. v. 26. April 2018 - 1 A 383/17 -, juris Rn. 33), \nüberhaupt schützenswerte Anlagen vorhanden waren. Entsprechendes lässt sich dem \nangegriffenen Urteil auch nicht entnehmen. Vielmehr hatte der Beklagte nach den \nAusführungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils erst im April 2019 von der \nFortsetzung \nder \nArbeiten \n(entgegen \nder \nfür \nsofort \nvollziehbar \nerklärten \nBaueinstellungsverfügung) erfahren. Im April oder Mai 2019 waren Teile eines \nBetonfundaments gegossen worden (Urteilsabdruck S. 6). Es ist daher nicht \nersichtlich, dass im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, im November 2018, der \n„Plünderung“ zugängliche Bauprodukte bereits eingefügt waren. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nBei der Festsetzung der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG zu \nbemessenden Höhe des Streitwerts folgt der Senat den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, denen die Beteiligten nichts entgegengesetzt haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-15/1-a-982-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BrexitÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 216","ref_norm":"216","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-15/1-a-982-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487662","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.063834+00:00"}}