{"status":"available","doknr":"OLD487661","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-16","aktenzeichen":"3 B 235/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 235/20 \n \n3 L 282/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen; \nAnträge nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 16. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Anträge der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung \nvon Rechtsanwältin ..., Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt. \n \nDie Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 25. Mai 2020 - 3 L 282/20 -, werden, soweit damit die einstweiligen \nRechtsschutzanträge abgelehnt wurden, zurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \n1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nbleiben ohne Erfolg, da der Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 \nAbs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \n2. Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die mit ihnen \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 126 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n2.1 Die Antragstellerin und ihr am 7. Dezember 2011 geborener Sohn, der \nAntragsteller, sind indische Staatsangehörige. Sie reisten am 24. September 2018 mit \nVisa zum Familiennachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden \nEhemann und Vater (künftig: Ehemann) ein. Dieser ist ebenfalls indischer \nStaatsangehöriger. Über die am 22. März 2016 beantragte Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG ist vom Antragsgegner \nbisher nicht entschieden worden. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nder Antragsgegner gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt, da gegen den Ehemann \nwegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermittelt wird. \nDieser befindet sich derzeit aufgrund einer bis zum 25. August 2020 geltenden \nFiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG im Bundesgebiet. \nDie Antragsteller beantragten am 12. Oktober 2018 die Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Mit Bescheid vom 26. März 2020 \nlehnte der Antragsgegner die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § \n30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ab, stellte fest, dass ihnen auch nach \nanderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht zukomme, und, \ndass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihnen nicht vorlägen \nund eine Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG nicht bestehe. Darüber hinaus \nwurden weitere Vollzugsanordnungen erlassen. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen darauf abgestellt, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei, da nach bisherigen Erkenntnissen der \nLebensunterhalt der Familie, an die zeitweise Leistungen nach dem SGB II ausgezahlt \nworden waren, i. S. v. § 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert sei. Ein Absehen von \ndieser Voraussetzung im Ermessensweg sei nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen \nfür einen Ehegattennachzug hätten bereits zum Zeitpunkt der Visaerteilung durch die \nDeutsche Botschaft in Indien nicht vorgelegen. Denn schon zu diesem Zeitpunkt sei \ndie von dem Ehemann ausgestellte Selbstauskunft vom 19. Juni 2018 falsch gewesen, \nda er hierin zu Unrecht verneint habe, dass er Verbindlichkeiten habe. Die Ausrede, \nwegen mangelnder Sprachkenntnisse habe er den Inhalt seiner Erklärung nicht \nverstanden, ändere hieran nichts. Weitere Verzögerungen seien auch wegen der \nBelastung der öffentlichen Kassen nicht hinzunehmen. Auch der Antragsteller habe \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 \nAufenthG. Die Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, auf deren \nGrundlage sich der Ehemann derzeit im Bundesgebiet aufhalte, entsprächen nicht der \ndort vorgegebenen Voraussetzung, dass der Ausländer, zu dem der Kindesnachzug \nbegehrt werde, über einen Aufenthaltstitel verfügen müsse. Auch lägen weder die \nVoraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG noch seines Abs. 5 vor. Die durch Art. 6 \nAbs. 1 GG geschützte Familieneinheit könne auch im Heimatland der Familie gelebt \nwerden. Über den hiergegen am 16. April 2020 eingelegten Widerspruch ist - soweit \nersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden. \n4 \n\n \n \n4\n2.2 Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen erhobenen Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil nach \nsummarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen sei, dass die \nWidersprüche der Antragsteller keinen Erfolg haben würden. Der Antragsgegner, so \ndas Gericht, habe die beantragte Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse zu Recht \nabgelehnt, so dass dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang gebühre. \nDie besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug zum Ehemann \nlägen nicht vor. Denn gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG \nsetze die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der allein \nPersonensorgeberechtigte oder beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis besäßen. \nDies sei vorliegend nicht der Fall. Der Ehemann, zu dem der Familiennachzug \nstattfinden solle, sei zuletzt nur im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. \n4 AufenthG gewesen. Damit sei er nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels. \nNach der zutreffenden Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes \n(Beschl. v. 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 -, juris) stehe eine \nFiktionsbescheinigung gerade auch mit Blick auf die Grundsätze der Zweckbindung \nund Akzessorietät beim Familiennachzug dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht \ngleich. \nDenn \ndie \nFiktionsbescheinigung \nvermittle \nnur \neine \nvorläufige \nverfahrensrechtliche, aber gerade keine materiellrechtliche Position. Es sei auch nicht \nersichtlich, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann sicher \nkurz bevorstehe. Es spreche vielmehr viel dafür, dass er sich gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG strafbar gemacht habe, weil er während der Visaerteilungsverfahren in \nseiner \nSelbstauskunft \nverschwiegen \nhabe, \ndass \ngegen \nihn \nZwangsvollstreckungsmaßnahmen liefen. Dann würde der Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis auch ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nentgegenstehen. Dabei gehe es um beim Amtsgericht D............. anhängige \nZwangsvollstreckungsverfahren, \ndie \nmöglicherweise \nbereits \nwährend \nder \nVisaerteilungsverfahren \neinem \ngesicherten \nLebensunterhalt \nder \nFamilie \nentgegengestanden hätten. Darauf, ob der Lebensunterhalt derzeit tatsächlich gesichert \nsei, komme es daher nicht an. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines \nhumanitären Aufenthaltstitels (insbesondere § 25 Abs. 5 AufenthG) lägen aus den \nvom Antragsgegner genannten Gründen nicht vor. \n5 \n6 \n\n \n \n5\n2.3 Die Antragsteller begründen ihre Beschwerden mit Schreiben vom 18. Juni 2020 \nzusammengefasst wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Ehemann \ngemäß § 81 Abs. 4 AufenthG kraft Gesetzes vorläufig so behandelt werden müsse, als \nbesitze er weiterhin den ihm bisher erteilten und beantragten Titel. Diese Fiktion gelte \nauch für den in § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Besitz eines \nAufenthaltstitels. \nAuch \ntreffe \nes \nnicht \nzu, \ndass \ndie \nVerlängerung \nder \nAufenthaltserlaubnis an den Ehemann nicht kurz bevorstehe. Es sei bereits im \nWiderspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass er \nder deutschen Sprache nicht dergestalt mächtig gewesen sei, dass er den Umfang der \nSelbstauskunft erkannt habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass seine ehemalige \nEhefrau ihm bei der Ausfüllung des Formulars geholfen habe, diese allerdings \nfälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass keine offenen Forderungen mehr \nbestünden, da die Zwangsvollstreckungsverfahren „irgendwie geartet ruhen“. Darüber \nhinaus sei der Lebensunterhalt der Familie derzeit gesichert, da dem Ehemann seit \nApril 2020 ca. 1.660 € Arbeitsentgelt zur Verfügung stünden. \nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses: \n(1) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Ehemann \nausgestellten Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG nicht der gemäß \n§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e, § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erforderlichen \nAufenthaltserlaubnis gleichstehen. \nDas Gericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Fiktion des Fortbestehens des \nAufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gerade auch mit Blick auf die Grund-\nsätze der Zweckbindung und Akzessorietät beim Familiennachzug, wie sie \ninsbesondere aus § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ersichtlich sind, dem Besitz der \nAufenthaltserlaubnis nicht gleichsteht (BayVGH, a. a. O. Rn. 9; Hailbronner in: \nKommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung Stand: Dezember 2019, § 30 \nRn. 29; Schiedemair/Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts, Loseblatt-\nSammlung Stand: Dezember 2019, S. 983: anders nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis \nerteilt oder verlängert wird; ähnlich Dienelt in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. \nAufl. 2020, § 30 Rn. 11 sowie Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz, Stand: September 2019, § 29 Rn. 22). \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nDer Senat schließt sich dieser Auffassung an. Maßgeblich ist dafür insbesondere, dass \ngemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des \nFamiliennachzugs längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des \nAusländers erteilt werden kann, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Zwar gelten \nauch Zeiten der Fiktion bei positiver Verbescheidung eines entsprechenden Antrags \nauf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels als solche, die dem Besitz \neines Titels gleichstehen können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2020 - 3 B \n118/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Ist - wie hier - aber unklar, ob die Zeiten, aufgrund \nderer der Ausländer gemäß einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG \nim Bundesgebiet verbleiben darf, auch in den Erwerb des begehrten Aufenthaltstitels \nmünden, könnte ansonsten die Sachlage eintreten, dass der Ausländer, zu dem der \nFamiliennachzug stattfinden soll, nach Ablehnung seines Verlängerungsantrags selbst \nkein Bleiberecht mehr hat, die Familienangehörigen aber einen akzessorischen \nAufenthaltstitel innehaben. Um die sich dann anschließenden rechtlichen Fragen zu \nvermeiden, hat der Gesetzgeber die Erteilung des akzessorischen Aufenthaltstitels zum \nZweck des Familiennachzugs nach dem Gesetzeswortlaut der hier in Betracht \nkommenden Vorschriften an den Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels \ngeknüpft. \nDie von den Antragstellern hiergegen vorgebrachten Bedenken sind, da sie sich mit \nden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die es unter Berücksichtigung \nder entsprechenden Rechtsprechung angestellt hat, inhaltlich nicht auseinandersetzen, \nnicht geeignet, eine andere rechtliche Einschätzung zu treffen. \n(2) Selbst wenn - die Rechtsauffassung der Antragsteller zu Grunde gelegt - die \nFiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausnahmsweise jedenfalls dann \nfür die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß §§ 30, 32 AufenthG ausreichen \nsollte, wenn die Erteilung oder Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an \nden Ausländer unmittelbar bevorsteht und sicher zu erwarten ist, gilt nichts anderes. \nDas Verwaltungsgericht hat unter Inbezugnahme der Begründung in dem \nstreitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners zutreffend darauf abgestellt, dass \neine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG an den Ehemann \nderzeit wegen des mutmaßlichen Vorliegens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nNr. 2 AufenthG) wenigstens offen ist. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die Visa \nder Antragsteller zum Familiennachzug wahrscheinlich zu Unrecht erteilt worden sein \ndürften, da schon zum damaligen Zeitpunkt die allgemeine Erteilungsvoraussetzung \nder Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht \nvorgelegen haben dürfte. Denn in seiner Selbstauskunft hatte der Ehemann wider \nbesseres Wissen verneint, dass er (hohe) Verbindlichkeiten habe. Angesichts der \ndamaligen und möglicherweise auch derzeitigen Vermögenssituation kann damit auch \nbei Berücksichtigung des dem Ehemann derzeit zustehenden erhöhten Arbeitsentgelts \nnicht sicher bejaht werden, dass der Lebensunterhalt der Familie gesichert wäre. \nDafür, dass - wie bereits erstinstanzlich behauptet - die Behauptung zutrifft, die \nehemalige deutsche Ehefrau des Ehemanns habe die Selbstauskunft ausgefüllt und \ndieser habe mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden, was er unterschrieben habe, \nist derzeit nichts ersichtlich, denn sie ist nicht glaubhaft gemacht. Hierzu wäre \nwenigstens die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung der ehemaligen Ehefrau \nerforderlich gewesen. Dass sich der Ehemann nicht bewusst gewesen sein soll, dass \ngegen ihn mehrere Einträge bei der Schufa geführt würden, erscheint insgesamt wenig \nglaubhaft. Im Übrigen ist angesichts der Vielzahl von auch aktuellen polizeilichen \nErkenntnissen zu der Person des Ehemanns (vgl. S. 822 ff. der Verfahrensakte) nicht \nabsehbar, ob sich hieraus sowie aus weiteren, gegen diesen geführten Ermittlungs- und \nStrafverfahren nicht ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nergeben könnte, das ebenfalls \nder \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nentgegenstünde. \n(3) Angesichts des oben Gesagten bedarf es keiner Entscheidung, ob durch das erhöhte \nGehalt des Ehemanns derzeit der Lebensunterhalt der Familie i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG gesichert wäre. Da die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen haben, als hierin die \nVoraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 25 \nAbsätze 4 und 5 AufenthG verneint werden, bedarf es auch hierzu keiner weiteren \nPrüfung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nZPO. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-16/3-b-235-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-16/3-b-235-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487661","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.040934+00:00"}}