{"status":"available","doknr":"OLD487660","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-16","aktenzeichen":"3 B 219/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 219/20 \n \n3 L 248/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAllgemeinverfügung vom 12. Mai 2020 (Regelung des Schulbetriebs \nan den Grundschulen); Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 16. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 22. Mai 2020 - 3 L 248/20 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller ist Vater einer Grundschülerin der Klassenstufe 3 einer Grundschule \nin privater Trägerschaft in Leipzig. Er hat beim Verwaltungsgericht einstweiligen \nRechtsschutz gegen die in Nr. 3.5.1 der Allgemeinverfügung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung \ndes Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im \nZusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020 \n(im Folgenden: Allgemeinverfügung) angeordnete Erklärungspflicht beantragt. \nDanach waren \"Erziehungsberechtigte oder Betreuer (…) verpflichtet, täglich vor dem \nerstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule \nschriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres \nHausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, \ninsbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen\". \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung \nder noch zu erhebenden Klage durch den Antragsteller gegen Nr. 3.5.1 Allgemein-\nverfügung angeordnet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Anordnung \nunverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und Mitwirkung \n1 \n2 \n\n \n \n3\nder Erziehungsberechtigten zu bewirken, sei eine engmaschige eindringliche \nBelehrung über die typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus \nund die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind von \nUnterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer Lesebestätigung, \nausreichend. Eine solche Anordnung wäre mit einer deutlich geringeren \nBeeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des \nRechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 \nGG verbunden. Die Erklärungspflicht führe dazu, dass der Antragsteller täglich Daten \nzum Gesundheits-zustand seines Kindes als auch zu den sonstigen in ihrem Hausstand \nlebenden Personen preiszugeben habe. \nNach Erlass des angefochtenen Beschlusses wurde die Allgemeinverfügung nach Nr. \n6.1 Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. Juni 2020 unwirksam. Die Erklärungs-\npflicht wurde in Nr. 3.7.3 Satz 1 der nachfolgenden Allgemeinverfügung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von \nSchulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 4. \nJuni 2020 inhaltsgleich übernommen und schließlich durch die aktuelle \nAllgemeinverfügung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \nfür \nSoziales \nund \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der \nKindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der \nSARS-CoV-2-Pandemie vom 23. Juni 2020 (Allgemeinverfügung n. F.) dahingehend \ngeändert, dass die Erklärungs-pflichtigen nur noch zu erklären haben, ob der Schüler \nselbst Symptome aufweist, \"die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten\". Auch im \nFormular \"Gesundheitsbestätigung\", das nach Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. für \ndie Erklärung benutzt werden soll, ist die Erklärungspflicht auf die Schüler \nbeschränkt. Eine Erklärungspflicht in Bezug auf \"weitere Mitglieder\" des Hausstandes \nist aktuell nicht mehr angeordnet. \nDer Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die der Ausgangsallgemeinverfügung \nnachfolgenden Allgemeinverfügungen keine Erledigung der Hauptsache eingetreten \nsei, sich vielmehr nur das Beschwerdeverfahren erledigt habe und die Beschwerde des \nAntragsgegners zurückzuweisen sei. Das Hauptsacheverfahren befinde sich derzeit im \nStadium der Fortsetzungsfeststellungsklage und sei beim Verwaltungsgericht \n3 \n4 \n\n \n \n4\ninzwischen \nanhängig. \nDer \nAntragsgegner \nist \nder \nAuffassung, \nnicht \ndas \nBeschwerdeverfahren, sondern die Hauptsache insgesamt habe sich bereits mit Erlass \nder Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2020 erledigt, weswegen dem Antragsteller \nnunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nschon deswegen insgesamt aufzuheben sei. \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die \nnach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungsrahmen des \nBeschwerdeverfahrens bestimmen, ergeben, dass die Voraussetzungen für die \nAnordnung der aufschieben-den Wirkung der inzwischen beim Verwaltungsgericht \nLeipzig im Verfahren 3 K 775/20 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die \nangeordnete Erklärungspflicht nicht (mehr) gegeben sind, der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts daher zu ändern und der Antrag des Antragstellers insgesamt \nabzulehnen ist. \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Er kann die Beschwerde \nweiterverfolgen, obwohl sich die Hauptsache des Rechtstreits erledigt hat. Infolge des \nEintritts der Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung nach deren Nr. 6.1 mit Ablauf \ndes 5. Juni 2020 ist der Antragsteller durch die dort angeordnete Erklärungspflicht \nnicht mehr belastet. Damit hat sich die Hauptsache des Rechtsstreits entgegen der \nAnsicht des Antragstellers erledigt. \nAnders als der Antragsteller meint, steht der Eintritt der Erledigung der Zulässigkeit \nder Beschwerde des Antragsgegners nicht entgegen. Tritt nach Ergehen der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung objektiv ein erledigendes Ereignis ein und \nweigert sich der Antragsteller - wie hier -, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, \nkann der Antragsgegner durch Beschwerde die Aufhebung des erstinstanzlichen \nBeschlusses wegen nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers \nmit dem Ziel einer günstigeren Kostenentscheidung verfolgen. Durch diese ist der \nAntragsgegner weiterhin beschwert, weswegen er weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis \nfür die von ihm eingelegte Beschwerde hat. Denn der Antragsgegner kann den \nRechtsstreit in der Hauptsache nicht einseitig für erledigt erklären. Die Einstellung des \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nVerfahrens insgesamt aufgrund beidseitiger Erledigungserklärungen der Beteiligten \nsetzt stets (auch) die Erledigungserklärung des Antragsstellers voraus. Tritt das \nerledigende Ereignis bereits vor Einlegung des Rechtsmittels ein, kann der \nAntragsgegner, um der Kostenlast zu entgehen, nur die Sachentscheidung des \nVerwaltungsgerichts mit der Beschwerde angreifen (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli \n2020 - 3 B 218/20 -, z. Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschl. v. 4. Juni 2015 - \n5 B 132/15 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - 9 S 80/06 -, juris \nRn. 5; Beschl. v. 22. September 2006 - NC 90/06 -, juris Rn. 3; Clausing, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 19a; anders hinsichtlich \neines Hilfsantrags, über den erstinstanzlich nicht entschieden wurde: SächsOVG, \nBeschl. v. 11. März 2020 - 3 B 327/19 -, juris Rn. 8). \nTritt das erledigende Ereignis - wie hier - nach Einlegung des Rechtsmittels ein, kann \nder durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwerte Antragsgegner zum einen das \nBeschwerdeverfahren für erledigt erklären mit der Folge, dass - sofern der \nAntragsteller dem zustimmt - das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 \nVwGO einstellt und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die \nKosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Da sich der Antragsgegner im \nvorliegenden Verfahren jedoch weigert, diese Erklärung abzugeben, kam eine \nTeileinstellung des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht in Betracht. Im \nÜbrigen kann der Antragsgegner auch - wie hier - die Beschwerde im Hinblick auf die \nKostenlast weiterverfolgen (VGH BW, Beschl. v. 22. September 2006 - NC 9 S 90/06 \n-, juris Rn. 3). \nDem \nsteht \nnicht \nentgegen, \ndass \ndie \nErklärungspflicht \nnach \nNr. \n3.7.3 \nAllgemeinverfügung n. F. jedenfalls für Schüler der Primarstufen an Grund- und \nFörderschulen weiterhin fortbesteht. Der Antragsteller hat seinen Antrag hierauf \nweder im Hauptsacheverfahren hierauf umgestellt noch in der Beschwerdeerwiderung \nerklärt, dass sich sein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nunmehr gegen die \nErklärungspflicht in Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. richte (zur Zulässigkeit der \nAntragsänderung im Beschwerdeverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 a. a. \nO. Rn. 13 ff.). Vielmehr hat er erklärt, dass er in der Hauptsache einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag gestellt habe. \n8 \n9 \n\n \n \n6\nEine dahingehende Änderung des Antrags des Antragstellers während des \nBeschwerdeverfahrens \nkommt \njedoch \nnicht \nin \nBetracht. \nFortsetzungsfeststellungsanträge analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen dessen summarischen, nur vorläufigen \nCharakters unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 -, juris \nRn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 7; BayVGH, \nBeschl. v. 18. April 2016 - 22 CS 16.256 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschl. v. 13. \nSeptember 2012 - 18 B 806/12 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. \nJuni 2012 - OVG 2 S 36.12 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 20. Juni 2011 - 3 S \n375/11 -, juris Rn. 17). Da sich der Beschwerdegrund erledigt hat, oblag es dem \nAntragsteller, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, da das Rechtsschutzbedürfnis \ndes Antragstellers entfallen und sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage im Verfahren 3 K 775/20 unzulässig geworden ist. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerde-\nverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der \nStreitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände \nerhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n \n10 \n11 \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-16/3-b-219-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-16/3-b-219-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487660","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.019927+00:00"}}