{"status":"available","doknr":"OLD487659","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-17","aktenzeichen":"4 A 525/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 A 525/18 \n \n2 K 328/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nVollzugs des Bundes-Bodenschutzgesetzes \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John, \ndie Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert ohne mündliche Verhandlung \n \nam 17. Juli 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n29. November 2017 - 2 K 328/15 - geändert. \n \nDer Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2014 wird aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sicherungsanordnung. \nEr ist seit 2009 Eigentümer des Grundstücks ....straße x in Z...... auf dem im Rahmen \nder Altlastenerkundung seit 1994 mehrere Untersuchungen durchgeführt und \ndokumentiert wurden. Das Grundstück ist im Altlastenkataster des Freistaates Sachsen \nals Altlastenverdachtsfläche („Ehemalige Metallwarenfabrik R. G.“) sowie als \nAltablagerung registriert. Für das Grundstück, das zu diesem Zeitpunkt noch mit \nGebäuden der ehemaligen Besteck- und Metallwarenfabrik R. G. einschließlich eines \nWohnhauses \nbebaut \nwar, \nwurde \nim \nJahr \n1997 \nim \nRahmen \neines \nZwangsversteigerungsverfahrens vom Amtsgericht Zwickau ein Wertgutachten \neingeholt. Dieses weist einen Bodenwert von rund 936.000 DM (478.569,20 €) aus. \nEine Berücksichtigung des Altlastenverdachts war hierbei nicht ersichtlich. Lediglich \nbei der Bewertung eines Gebäudes (ehemaliges großes Fabrikgebäude) führte das \nWertgutachten unter „Baumängel/-schäden“ (S. 15) aus, dass der Fußboden im \nErdgeschoss stark verölt sei und ein Verdacht auf Altlasten bestehe. Der Verkehrswert \ndes Grundstücks wurde auf 1.200.000 DM (613.550,25 €) geschätzt. Mit notariellem \nKaufvertrag vom 17. Februar 2009 erwarb der Kläger das Grundstück. Der Kaufpreis \nbetrug 100.000 EUR. Mit Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde \n1 \n2 \n\n \n \n3\nerrichtete der Kläger im Jahr 2010 auf dem Grundstück ein neues Wohnhaus, dessen \nHerstellungskosten im Bauantrag mit 750.000 EUR angegeben worden waren, und \nbewohnt dieses seither. \nAuf dem Grundstück des Klägers wurden zwei Detailuntersuchungen des Bodens für \nden Wirkungspfad Boden-Mensch (Bericht vom Dezember 2011) sowie den \nWirkungspfad Boden-Grundwasser (Bericht vom Juni 2012) vorgenommen, die der \nKläger bei der G. AG in Auftrag gegeben hatte. Dem vorausgegangen waren jeweils \nMitteilungen des Beklagten, dass eine Anordnung der entsprechenden Maßnahmen \nbeabsichtigt sei. Bei der Gefahrenbewertung für den Wirkungspfad Boden-Mensch \n(Direktkontakt) ergaben sich Prüfwertüberschreitungen für die Parameter Arsen und \nCadmium sowie auffällige Werte für Blei, Zink, Zinn und polyzyklische aromatische \nKohlenwasserstoffe (PAK). Eine Gefahr für den Direktkontakt und den Luftpfad \n(Verwehungen) konnte der Gutachter nicht ausschließen. Die Untersuchung des \nGrundwassers zeigte auffällige Sulfat-, Cadmium-, Nickel-, Zink- und Borwerte sowie \nbereichsweise auffällige PAK- und Urangehalte. Aus der Altablagerung/dem \nAltstandort resultiere zwar ein Grundwasserschaden. Dieser werde jedoch von einem \nzweiten, viel umfänglicheren Grundwasserschaden maßgeblich überprägt. Für das \nGrundstück des Klägers wurden ferner radioaktive Kontaminationen festgestellt. \nMit Bescheid vom 7. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte den Kläger, auf den \nFreiflächen seines Grundstücks, die von der Aufstandsfläche der Altablagerung \numfasst werden, innerhalb von acht Monaten nach Bestandskraft der Anordnung unter \nBeachtung der geplanten Nachnutzung (parkähnliche Grünfläche ohne die Einrichtung \nvon Nutzgartenarealen) zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden-Mensch den \nAuftrag einer mindestens 0,35 m mächtigen, begrünungsfähigen Oberbodenschicht \naus natürlichen Bodenmaterialien, die den Anforderungen des § 12 BBodSchV \nentsprechen, zu realisieren, und vor der Aufbringung dieser Bodenschicht ein wasser- \nund luftdurchlässiges Geotextil als Trennschicht einzubringen (Ziffer 1). Die \nSicherungsmaßnahme sei durch ein auf dem Gebiet der Altlastenerkundung/-sanierung \ntätiges Ingenieurbüro zu begleiten und in Form eines im einzelnen näher \nbeschriebenen Berichts zu dokumentieren (Ziffer 2); für den Fall der nicht frist- oder \nsachgerechten Umsetzung der Ziffern 1 und 2 wurden Zwangsgelder angedroht \n(Ziffern 3 und 4). Gegen den seinem Bevollmächtigten am 13. Mai 2014 zugestellten \n3 \n4 \n\n \n \n4\nBescheid legte der Kläger am 15. Mai 2014 Widerspruch ein und begründete diesen \nunter dem 10. Juli 2014. Dem Widerspruch war ein von der N........................... GmbH \n(nachfolgend: N. GmbH) erstelltes Gutachten vom 4. Juli 2014 beigefügt, wonach die \nangeordnete Maßnahme für sich genommen nicht geeignet sei, die im § 4 Abs. 3 \nBBodSchG genannten Ziele dauerhaft zu erreichen. Sie sei nur scheinbar das mildeste \nMittel, weil sie Folgekosten ausblende und die Frage der erheblichen Nachteile nicht \nin Betracht ziehe. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist nicht ergangen. \nDer Kläger hat am 12. März 2015 bei dem Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage \nerhoben und eine von der N. GmbH erstellte Vorplanung zur Altlastensanierung für \ndas Grundstück des Klägers vorgelegt. Diese untersucht als Maßnahmen für die \nSanierung sowohl die vom Beklagten angeordnete Maßnahme („Bodenauftrag“ bzw. \n„Abdeckung“) als auch einen Bodenaustausch. Zur Maßnahme „Bodenauftrag“ weist \ndas Gutachten (S. 31) darauf hin, dass aufgrund eines lückenhaften Kenntnisstandes \nzur Beschaffenheit des Baugrunds bei der erforderlichen Herstellung des Planums \nzwei Varianten denkbar seien: Bei der Variante 1 werde davon ausgegangen, dass \ndurch die Umverteilung des am Standort vorhandenen Bodens alle groben \nUnebenheiten ausgeglichen werden könnten, so dass kein Antransport von Füllboden \nund keine Entsorgungsleistungen erforderlich würden. Die als wahrscheinlicher \neingeschätzte Variante 2 gehe davon aus, dass im Zuge der Herstellung des Planums \nüberschüssiger bzw. nicht wieder einbaubarer Boden anfalle. Dieser sei aufzunehmen, \neiner Deklarationsuntersuchung zu unterziehen und einer gesetzeskonformen \nVerwertung/Entsorgung \n(Abfallschlüssel \n170504) \nzuzuführen. \nDas \ndadurch \nentstandene Defizit an Bodenmaterial zur Herstellung des Geländeplanums sei durch \nAnlieferung und Einbau von unbelastetem Füllboden auszugleichen. Die Kosten der \nMaßnahmen beliefen sich geschätzt (S. 40) bei der Variante 1 (Abdeckung) auf ca. \n210.000 EUR (brutto), bei der Variante 2 (Abdeckung) auf ca. 710.000 EUR (brutto) \nund bei dem Bodenaustausch auf ca. 2,3 Mio EUR (brutto). Der Beklagte nahm \nausweislich \ndes \nVerwaltungsvorgangs \nerstmals \nam \n17. \nMärz \n2015 \neine \nGrobkostenschätzung vor, die sich auf 170.000 bis 175.000 EUR belief, wobei unklar \nblieb, ob es sich um einen Netto- oder um einen Bruttobetrag handelte. \nMit Urteil vom 29. November 2017 - 2 K 328/15 - hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Die streitgegenständliche Anordnung sei notwendig und geeignet, \n5 \n6 \n\n \n \n5\nden direkten Kontakt mit den kontaminierten Materialien der Altablagerung zu \nunterbinden und damit wirksam und langfristig den Wirkungspfad Boden-Mensch zu \nunterbrechen und eine weitere Ausbreitung der Schadstoffe langfristig zu verhindern \noder zumindest zu vermindern. Das Auftragen einer mindestens 0,35 m mächtigen \nOberbodenschicht mit anschließender Begrünung stelle ein wirksames Mittel dar, um \nden Schadstoffaustritt möglichst weitgehend und dauerhaft zu minimieren. Es handle \nsich auch um eine notwendige Maßnahme. Die vom Kläger in Zweifel gezogene \nNachhaltigkeit stehe dem nicht entgegen. Keinen rechtlichen Bedenken begegne die \nHeranziehung des Klägers als Zustandsstörer. Die Ermessenserwägungen des \nBeklagten zur Störerauswahl seien nicht zu beanstanden. Eine Inanspruchnahme des \nKlägers \nbegegne \nauch \nim \nHinblick \nauf \ndie \nEigentumsgarantie \nkeinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hafte der Zustandsstörer nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in unbegrenztem Umfang, \ninsbesondere dürfe die ihm abverlangte Maßnahme nicht unverhältnismäßig sein. Zur \nBestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Kostenbelastungen \nzugemutet werden dürfe, könne als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen \nAufwands zu dem Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung \ndienen. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert übersteige, könne allerdings \nzumutbar sein, wenn der Eigentümer das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die \nvon früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden seien, \nerworben habe. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die durch das Aufbringen der \nOberbodenschicht entstehenden Kosten den Verkehrswert des Grundstücks nach \nDurchführung der Sanierung überstiegen. Der vom Kläger bezahlte Kaufpreis sei \ndabei nicht zu berücksichtigen. Der Bodenwert betrage unter Berücksichtigung der \naktuellen Bodenrichtwerte 210.734 EUR und übersteige damit bereits die Kosten der \nSicherungsmaßnahme. Für die Ermittlung des Verkehrswerts sei dem Bodenwert noch \nder Sachwert des vom Kläger errichteten Gebäudes hinzuzurechne, dessen \nHerstellungskosten der Kläger mit 750.000 EUR angegeben habe. Dieser sei durch die \nanfallenden Sanierungskosten keinesfalls unzumutbar beeinträchtigt. \nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 4 A \n525/18 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nzugelassen. \n7\n\n \n \n6\nDer Kläger trägt vor, mit der Sanierungsanordnung des Beklagten werde etwas \nverlangt, was technisch nicht ohne weiteres umsetzbar sei und hinter der \nerforderlichen Gefahrenabwehr zurückbleibe. Unstreitig sei, dass eine Altlast vorliege. \nDer Beklagte meine jedoch unzutreffend, lediglich Maßnahmen hinsichtlich des \nWirkungspfads Boden-Mensch treffen zu müssen. Das Verwaltungsgericht habe in \nanderer Sache - 2 K 968/12 - mit Urteil vom selben Tag festgestellt, dass entgegen der \nWertung des Beklagten vom Grundstück des Klägers auch eine Gefahr für den \nWirkungspfad Boden-Grundwasser ausgehe. Es liege nahe, dass der Beklagte, wenn er \ndies hinreichend erkannt hätte, auch diesbezüglich Maßnahmen vorgesehen und damit \nwomöglich insgesamt ein anderes Sanierungskonzept verfolgt hätte. Jedenfalls wäre \nder Umstand in seine Ermessensausübung einzubeziehen gewesen. Der Beklagte gehe \nvon Verhältnissen aus, die für das Grundstück des Klägers nicht zuträfen. Es handle \nsich nicht um ein freies, annähernd planes Grundstück, auf das ohne nennenswerte \nSchwierigkeiten ein Geotextil und anschließend eine neue Deckschicht Muttererde \naufgebracht \nwerden \nkönne. \nVielmehr \nmüssten \nzunächst \numfangreiche \nVorbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden, bei denen „in Größenordnungen“ \nradioaktiv kontaminiertes Material als Abfall anfalle und entsorgt werden müsse. \nAufgrund des Umfangs der Vorbereitungsmaßnahmen und des damit verbundenen \nKostenaufwands stellten sich die nach dem Sanierungskonzept des Beklagten \ntatsächlich erforderlichen Maßnahmen letztlich als völlig andere Maßnahmen dar, als \nsie der Beklagte vor Augen gehabt habe. Mit dem Strahlenschutzgesetz und der \nStrahlenschutzverordnung sei das Recht zum Schutz vor der schädlichen Wirkung \nionisierender Strahlung zwischenzeitlich umfassend neu geordnet worden. Da \nausweislich des vorgelegten Sanierungskonzepts besonders überwachungsbedürftige \nradioaktiv kontaminierte Abfälle anfielen, sei die angefochtene Sanierungsanordnung \nnach neuer Rechtslage nicht mehr realisierbar. Dem Beklagten seien beim Erlass der \nAnordnung Ermessensfehler unterlaufen. Es bestehe ein Ermessensdefizit bei der \nStörerauswahl und der Grenze der Zustandsverantwortung des Klägers. Der Beklagte \nsei jedenfalls hinsichtlich der den Kläger betreffenden Zumutbarkeitsgrenzen von \nfalschen Annahmen ausgegangen. Er habe zum einen den zu erwartenden Aufwand \nfür die von ihm für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen verkannt und sich \nbei der Frage der Zumutbarkeit an den Rohbaukosten für das Wohnhaus des Klägers \norientiert. Dies entspreche schon nicht den Vorgaben der Immobilienwertverordnung \nfür die Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks des Klägers und berücksichtige \n8 \n\n \n \n7\nnicht, dass der Beklagte die von ihm angeordneten Maßnahmen selbst nicht als \nSanierung im engeren Sinne begreife, sondern als bloße Sicherungsmaßnahme. Dies \nmöge vor dem Hintergrund der Gefahrenabwehr ohne Unterschied sein, habe aber für \nden Verkehrswert sehr wohl negative Relevanz. \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. November 2017 - 2 K \n328/15 - zu ändern und die Sanierungsanordnung des Beklagten vom 7. Mai \n2014 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie angeordneten Maßnahmen blieben nicht hinter der erforderlichen Gefahrenabwehr \nzurück, sondern seien geeignet, erforderlich und angemessen. Soweit auf das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Chemnitz im Verfahren 2 K 968/12 abgestellt worden sei, \nlägen keine widersprüchlichen Aussagen vor. Das Verwaltungsgericht habe zwar \nfestgestellt, \ndass \nein \naus \ndem \nAltstandort/Altablagerung \nresultierender \nGrundwasserschaden dokumentiert sei, dieser jedoch von einem zweiten, viel \numfänglicheren Grundwasserschaden überprägt sei, so dass dieser mit Maßnahmen \nauf dem Grundstück des Klägers nicht beseitigt werden könne. Die Behauptung des \nKlägers, der Sanierungsanordnung fehle die Realisierbarkeit, sei unzutreffend. Es sei \nunstreitig, dass vor dem Aufbringen des Geotextils und der mindestens 35 cm \nmächtigen Bodenschicht der Bewuchs zu entfernen und eine Profilierung \ndurchzuführen sei. Diese Vorarbeiten gehörten zu einer fachgerechten Ausführung der \nangeordneten \nSanierungsmaßnahme, \nauch \nwenn \ndiese \nnicht \nexplizit \nim \nstreitgegenständlichen Bescheid erwähnt sei. Aufgrund der auf dem Grundstück des \nKlägers vorgefundenen Radioaktivität bestehe kein Handlungsbedarf; auf die \nentsprechenden \nAusführungen \ndes \nSächsischen \nLandesamts \nfür \nUmwelt, \nLandwirtschaft und Geologie werde verwiesen. Ein Ermessensdefizit hinsichtlich der \nStörerauswahl liege nicht vor. Der Beklagte habe sich im Bescheid hiermit ausführlich \nbefasst und auch begründet, warum die „Vorbesitzer“ als Handlungsstörer \nausschieden. Selbstverständlich seien die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur \nFrage der (finanziellen) Grenze der Verantwortlichkeit des Zustandsstörers gebrachten \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\nErwägungen geradezu typische Ergänzungen im Sinn von § 114 Satz 2 VwGO. Es sei \nbei der Störerauswahl ohnehin entscheidend auf die Effizienz der Gefahrenabwehr und \nnicht auf den erforderlichen finanziellen Aufwand angekommen, abgesehen davon, \ndass die voraussichtlichen Kosten weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks \nlägen, unabhängig von der verwendeten Berechnungsmethode. Der Kläger könne sich \nauf die Haftungsbeschränkung für Zustandsstörer, sollte eine solche eingreifen, nicht \nberufen, da ihm die Altlasten bekannt gewesen seien; zumindest habe er das \nGrundstück in Kenntnis des Altlastenverdachts erworben. \nDer Kläger hat repliziert, dass er das Grundstück auf der Basis des für die \nZwangsversteigerung erstellten Wertgutachtens vom 25. Juni 1997 gekauft habe und \ndieses - mit Ausnahme der Erwähnung von Ölflecken auf dem Boden der Werkshalle - \nkeinerlei Hinweise auf Altlasten enthalten und einen ausgesprochen hohen \nGrundstückswert ausgewiesen habe. Die örtliche Sparkasse habe fast zehn Jahre \nversucht, das Grundstück in der Zwangsversteigerung als Sicherheit zu verwerten. \nNach der Beurkundung des Kaufvertrags am 17. Februar 2009 habe der Kläger ein \nGutachten beauftragt, um die Bodenverhältnisse wegen des nahe gelegenen \nSchwanenteichs in Bezug auf den Bau eines Kellers abzuklären. Dabei sei ein relativ \nhoher Grundwasserspiegel sowie die Lagerung von W.....-Schotter im vorderen \nBereich des Grundstücks festgestellt worden, der ordnungsgemäß entsorgt worden sei. \nDie von der Stadt Zwickau erteilte Teilbaugenehmigung vom 3. Dezember 2009 habe \nkeinen Hinweis auf Altlasten enthalten; ein solcher sei erstmals in der \nBaugenehmigung vom 2. März 2010 erfolgt. Den bei einer damals durchgeführten \nBesichtigung vor Ort von der Vertreterin des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft \nund Geologie unterbreiteten Vorschlag einer Auskofferung und Verbringung der \nAltlasten auf die damalige W.....-Deponie W. habe der Beklagte ohne Begründung \nabgelehnt. \nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne \nmündliche Verhandlung erklärt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Ordner) \nverwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. \n12 \n13 \n14\n\n \n \n9\nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 i. V. m. § \n125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschied, hat Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene \nSanierungsanordnung des Beklagten vom 7. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich \naus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen \nRechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen \n(Satz 1). Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im \nHinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre \n(Satz 4). Ob dies der Fall ist, lässt sich auf der Grundlage der vom Beklagten \nvorgenommenen Sachverhaltsermittlung nicht beurteilen, so dass der Beklagte seine \nErmessensentscheidung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen hat \nund ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. \nDer Beklagte, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsanordnung gemäß § 13 \nAbs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3, § 13a Abs. 1 SächsABG (seit 22. März 2019: § 19 \nAbs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 SächsKrWBodSchG) zuständige Behörde i. S. v. § 10 Abs. 1 \nBBodSchG war, konnte die angefochtene Sanierungsanordnung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 4 BBodSchG stützen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der \nVerursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen \nGesamtrechtsnachfolger, \nder \nGrundstückseigentümer \nund \nder \nInhaber \nder \ntatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie \ndurch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen \nvon Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile \noder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. \nDas Grundstück des Klägers stellt unstreitig eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 \nBBodSchG dar. Auf diesem befindet sich zum einen mit der verfüllten ehemaligen \nLehmgrube eine Altablagerung (Nr. 1), zum anderen handelt es sich um das \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10\nGrundstück der stillgelegten Anlage der Besteck- und Metallwarenfabrik R. G., auf \ndem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Nr. 2), durch die \njeweils \nschädliche \nBodenveränderungen \nhervorgerufen \nwerden. \nNach \nder \nLegaldefinition des § 2 Abs. 3 BBodSchG handelt es sich dabei um \nBeeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit \nherbeizuführen. Derartige schädliche Bodenveränderungen wurden bei den erfolgten \nUntersuchungen für das Grundstück des Klägers unstreitig festgestellt. \nDie Heranziehung des Klägers als Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf seinem \nGrundstück begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Zwar können gemäß \n§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG neben dem Grundstückseigentümer \nauch der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen \nGesamtrechtsnachfolger sowie bei einer - wie hier - erfolgten Übertragung des \nEigentums nach dem 1. März 1999 nach § 4 Abs. 6 BBodSchG auch der frühere \nEigentümer herangezogen werden, sofern dieser schädliche Bodenveränderung oder \nAltlast kannte oder kennen musste und beim Erwerb des Grundstücks nicht unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in schutzwürdiger Weise darauf \nvertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden \nsind. Der Beklagte, der bei mehreren in Frage kommenden Störern nach \npflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden hat, hat dies \nausweislich der Begründung der angefochtenen Sanierungsanordnung (Ziffer II.2.4, S. \n7 f.) auch erkannt und bei der Auswahl neben der Heranziehung des Klägers als \nZustandsstörers auch eine Heranziehung der Stadt Z. sowie des Verkäufers des \nGrundstücks \nim \nJahr \n2009 \ngeprüft. \nDie \nvom \nBeklagten \nangestellten \nAuswahlerwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Gesetzgeber \nist bei einer Auswahl unter mehreren Verpflichteten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \nBBodSchG zwar grundsätzlich davon ausgegangen, dass die dort festgelegte \nReihenfolge der Verantwortlichen im Regelfall auch die Rangfolge der Verpflichtung \nbestimmt. Die Heranziehung eines Verpflichteten hat aber vor allem die effektive \nBeseitigung der eingetretenen Störung zu gewährleisten, zumal diese kein \nschuldhaftes Handeln voraussetzt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. \n13/6701, S. 35). Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen \nHeranziehung von Störern besteht daher grundsätzlich nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. \n20 \n\n \n \n11\n18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris Rn. 36), weil Ziel des Gesetzes eine \neffektive Gefahrenabwehr ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7 B 9.13 -, juris Rn. 9). Der \nZustandsverantwortliche muss auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets \nnachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann \nermessensfehlerfrei wäre, wenn Verursacher der Gefahr nicht (mehr) vorhanden oder \nzur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 1 \nBvR 242/91 -, BVerfGE 102, 1-25, juris Rn. 53). \nDer Beklagte hat sich bei der Ausübung seines Auswahlermessens auch ausdrücklich \nauf den Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr gestützt. Der Kläger hat \nals Grundstückseigentümer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache \nund damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Der Beklagte hat im Hinblick auf \ndie anderen in Betracht kommenden Störer ausgeführt, dass einer Verpflichtung der \nStadt Z. entgegenstehe, dass es Unterlagen zu der Rückverfüllung mit Abfall der \nehemaligen Lehmgrube nicht gebe und diese auch nicht Gesamtrechtsnachfolger des \nehemaligen Rates der Stadt Z. handle. Dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks \nsei die - für die Belastungssituation maßgebliche - Altablagerung vermutlich nicht \nbekannt gewesen, da diese erst mit der Baugrunduntersuchung (23. September 2009) \nsowie der Orientierenden Untersuchung (26. November 2010) - d. h. nach dem \nAbschluss des Kaufvertrags - ermittelt worden sei. \nBei dieser Sachlage konnte der Beklagten ermessensfehlerfrei den Kläger als \nZustandsstörer in Anspruch nehmen, weil es für seine Haftung ohne Bedeutung ist, ob \ner beim Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer schädlichen \nBodenveränderung gut- oder bösgläubig war, und von welcher Person oder aufgrund \nwelcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde. Der Kläger \nhat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im \nZeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich \ndarstellen (BVerwG a. a. O., Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.), und stand im Ergebnis \nzweifelsfrei als (Zustands-)Störer fest. Eine Verpflichtung der Stadt Z. und des \nVerkäufers des Grundstücks im Jahr 2009 waren demgegenüber rechtlich unsicher, so \ndass der Beklagte im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr den Kläger \nin Anspruch nehmen durfte. \n21 \n22 \n\n \n \n12\nEin Ermessensfehlgebrauch liegt dagegen im Hinblick auf die Auswahl der \nangeordneten Maßnahme vor, da der Beklagte für die von ihm getroffene \nSanierungsanordnung nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt und seine Entscheidung \nauf der Grundlage eines unvollständigen Sachverhalts getroffen hat. Dies betrifft \ninsbesondere die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung. \nDer angefochtene Bescheid führt hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme zwar zu \nRecht aus, dass § 5 Abs. 4 BBodSchV als Sicherungsmaßnahme auch eine geeignete \nAbdeckung schädlich veränderter Böden oder Altlasten mit einer Bodenschicht oder \neine Versiegelung in Betracht kommt. Die aus dem Tenor des Bescheids (Ziffer I.1) \nersichtliche Beschränkung auf den Wirkungspfad Boden-Mensch (Direktkontakt) im \nHinblick auf die „geplante Nachnutzung (parkähnliche Grünfläche ohne die \nEinrichtung von Nutzgartenarealen)“ lässt aber nicht erkennen, auf welcher \nrechtlichen Grundlage der Beklagte die Nutzung des Grundstücks des Klägers - auf \neiner Fläche von ca. 6.000 m² - als „Hausgarten“ (vgl. BBodSchV, Anlage 2, Nr. 2.1 \nBuchst. b) ausgeschlossen und eine Betrachtung des Wirkungspfads „Boden-\nNutzpflanze“ nicht in den Blick genommen hat. Selbst wenn man indessen mit dem \nBeklagten von der Anlage einer „parkähnlichen Grünfläche“ ausginge, brächte dies \nregelmäßig die Anpflanzung von Bäumen mit sich (vgl. § 2 Abs. 3 SächsWaldG), \nderen Wurzeln ein unter der angeordneten Oberbodenschicht von 35 cm eingebrachtes \nGeotextil möglicherweise beschädigen und die angeordnete Maßnahme daher als \nungeeignet erscheinen lassen könnten. \nAuch die Erwägungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid zur \nErforderlichkeit der Maßnahme, die sich auf den Hinweis einer Kosten-Nutzen-\nBetrachtung beschränken, lassen eine umfassend Würdigung des ermittelten \nSachverhalts nicht erkennen. Dem Beklagten war zwar bekannt, dass die Stadt Z. in \nihrem \nVerkehrsentwicklungsplan \ndie \nmittelfristige \nUmsetzung \neiner \n„Innenstadttangente“ plant und hierfür eine Inanspruchnahme des Grundstücks des \nKlägers \nvorsieht. \nAuch \nwenn \nein \nkonkreter \nTermin \nfür \ndie \ngeplante \nStraßenbaumaßnahme derzeit nicht absehbar ist, bedarf die Erforderlichkeit der \nMaßnahme für die betroffene Teilfläche des Grundstücks einer weitergehenden \nBegründung, da die angeordnete Sanierungsmaßnahme dort nur für einen \nbeschränkten Zeitraum erfolgen würde. \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\nDer Beklagte hat schließlich auch bei der Prüfung der Angemessenheit der \nSanierungsmaßnahme \nseine \nErmessensentscheidung \nauf \neine \nfehlerhafte \nTatsachengrundlage gestützt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf \nhingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar \nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die sicherheitsrechtlichen \nVorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der \nEigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden \nkann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die \nGefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat. Die Zustandsverantwortlichkeit \ndes Eigentümers, auch wenn sie als solche mit der Verfassung in Einklang steht, kann \naber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden \ndarf, begrenzt sein. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer \nSanierungsmaßnahme muss diesem zumutbar sein, wobei als Anhaltspunkt das \nVerhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der \nSanierung dient. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der \nRegel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des \nGrundstücks, und er kann noch nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten \ndurch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu erhalten (BVerfG, Beschl. v. 16. \nFebruar 2000 - 1 BvR 242/91 -, BVerfGE 102, 1-25, juris Rn. 54 ff.). \nMit der Zumutbarkeit der Maßnahme für den Kläger hat sich der Beklagte in dem \nangefochtenen Bescheid nicht befasst, und eine grobe Schätzung der Kosten der \nangeordneten Maßnahme ausweislich des Verwaltungsvorgangs erstmals nach \nErhebung der (Untätigkeits-)Klage am 17. März 2015 angestellt. Die mit der \nKlageerwiderung vom 13. April 2015 erfolgten Darlegungen zum Verkehrswert des \nGrundstücks und den geschätzten Kosten der Sanierungsmaßnahme dürften jedoch als \nErgänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § \n114 Satz 2 VwGO angesehen werden können. Diese Vorschrift sieht nach dem \nWortlaut zwar nur eine Ergänzung von Ermessenserwägungen vor und setzt voraus, \ndass bereits bei der behördlichen Entscheidung Ermessenserwägungen angestellt \nworden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. § 114 Satz 2 \nVwGO regelt dagegen nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und \nverwaltungsverfahrensrechtliche \nZulässigkeit \ndes \nNachschiebens \nvon \nErmessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess \n26 \n27 \n\n \n \n14\n(BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 34 = juris Rn. \n34). \nNeue \nGründe \nfür \neinen \nVerwaltungsakt \nkönnen \nnach \nallgemeinem \nVerfahrensrecht nur nachgeschoben werden (vgl. § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 \nVwVwfG), wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in \nseinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung \nbeeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20 m. w. \nN.; st. Rspr.). Das ist vorliegend der Fall, weil der Beklagte seine der \nSanierungsanordnung zu Grunde liegende Auffassung, dass deren Kosten den \nVerkehrswert des Grundstücks des Klägers bei weitem nicht erreiche, lediglich \nquantifiziert hat. \nDer Beklagte ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Sanierungsanordnung jedoch \nvon unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, soweit er den Verkehrswert des \nGrundstücks des Klägers mit 960.734 € angesetzt hat. Der Kläger hat zu Recht darauf \nhingewiesen, dass der Verkehrswert eines Grundstücks (vgl. § 194 BauGB) nach \neinem oder mehreren der in § 8 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV bezeichneten Verfahren zu \nbestimmen ist. Die auch vom Verwaltungsgericht gebilligte Bezugnahme auf den \nBodenrichtwert (210.734 €) sowie die im Bauantrag vom Kläger angegebenen \nHerstellungskosten des von ihm auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses \n(750.000 €) ist vorliegend kein rechtlich tragfähiger Ansatzpunkt für die Schätzung \ndes Verkehrswerts des Grundstücks, weil das für den Marktwert des Grundstücks \noffensichtlich bedeutsame Vorhandensein von Altlasten dabei unberücksichtigt \ngeblieben ist. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass bei der Inanspruchnahme des \nZustandsstörers regelmäßig eine Grenze durch den Verkehrswert nach der Sanierung \ngezogen wird (BVerwG, Beschl. v. 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10), denn bei \nder Sanierung des Grundstücks des Klägers handelt es sich um eine \nSicherungsmaßnahme \nnach \n§ \n2 \nAbs. \n7 \nNr. 2 BBodSchG, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder \nvermindern, die Schadstoffe aber nicht beseitigen soll. Dass der Wert des Grundstücks \nauch dann, wenn die Sanierungsanordnung durchgeführt würde, bei weiter \nbestehendem Grundwasserschaden, radioaktiver Belastung und einer nur mit einem \nGeotextil in einer Bodentiefe von 35 cm abgedeckten Altlast, wie sie von den \ndurchgeführten Untersuchungen beschrieben worden ist, nicht mit dem Wert eines \n28 \n\n \n \n15\nGrundstücks gleichgesetzt werden kann, das diese Belastungen nicht aufweist, liegt \nnach Auffassung des Senats auf der Hand. \nUmgekehrt kann der Verkehrswert des Grundstücks auch nicht durch eine \nBezugnahme auf den Kaufpreis des Grundstücks im Jahr 2009 (100.000 €) geschätzt \nwerden. Auch wenn der Vortrag des Klägers, dass sich der im Vergleich zum \nWertgutachten von 1997 niedrige Kaufpreis dadurch erkläre, dass über eine Zeit von \n10 Jahren vergeblich versucht worden war, das Grundstück im Wege der \nZwangsversteigerung zu verwerten, nachvollziehbar ist, erscheint es dem Senat ebenso \nplausibel, dass das Grundstück auch deshalb keinen Käufer gefunden haben könnte, \nweil zumindest ortskundigen Interessenten der Altlastenverdacht bekannt gewesen ist. \nEs kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der spätestens seit 1994 \nbestehende Altlastenverdacht auf den Kaufpreis ausgewirkt hat, selbst wenn der \nKläger hiervon nichts gewusst hat und im Hinblick auf das Wertgutachten von 1997 \nauch \nnichts \nhätte \nwissen \nmüssen, \nwofür \nauch \nnach \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts Vieles spricht. \nDie vom Beklagten vorgenommene Grobschätzung der Kosten der angeordneten \nMaßnahme stellt für die Beurteilung der Zumutbarkeit für den Kläger ebenfalls keine \nausreichend ermittelte Tatsachengrundlage dar. Diese Schätzung der Kosten auf \n170.000 € bis 175.000 € basiert auf einem Vergleich zur Sanierung einer Ablagerung \nan einem anderen Ort, ohne die konkreten Gegebenheiten auf dem Grundstück des \nKlägers \nzu \nberücksichtigen. \nDie \nim \nVerfahren \nvom \nKläger \nvorgelegte \nSanierungsvorplanung der N. GmbH vom 5. Januar 2015 schätzt die Kosten der \nangeordneten Maßnahme zwar ebenfalls auf ca. 175.000 € (netto), legt zugleich aber \ndar, dass es infolge der konkreten Grundstückssituation „relativ unwahrscheinlich“ (S. \n40) sei, dass es bei diesen Kosten (Variante 1) bleibe, bei denen keine Entsorgung von \nüberschüssigem bzw. nicht wieder einbaufähigem Boden berücksichtigt sei. Für den \nals „wahrscheinlicher“ (S. 31) angenommenen Fall, dass im Zuge der Herstellung des \nPlanums eine solche Entsorgung anfalle, schätzt das Gutachten die Kosten (Variante \n2) auf ca. 600.000 € (netto), so dass die vom Beklagten vorgenommene \nGrobschätzung einer weiteren Überprüfung bedarf. Zuletzt ist auch nicht erkennbar, \ndass der Beklagte im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Maßnahme \nberücksichtigt hätte, dass dem Kläger bereits erhebliche Kosten durch die von ihm auf \n29 \n30 \n\n \n \n16\nVeranlassung des Beklagten in Auftrag gegebenen Detailuntersuchungen entstanden \nsind; diese Kosten sind bei der Ermittlung der Belastung des Klägers durch die \nSanierung seines Grundstücks ebenfalls in die Abwägungsentscheidung des Beklagten \neinzustellen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen \ndes \nelektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n31 \n32 \n\n \n \n17\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n Dr. John \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 \nAbs. 2 GKG. Der Senat hat sich an der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche \nVerfahren durch das Verwaltungsgericht orientiert, gegen die von den Beteiligten \nkeine Einwände erhoben worden sind. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \ngez.: \nDr. Pastor \n \n \n Dr. John \n \n \n \nDr. Helmert \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-17/4-a-525-18","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ImmoWertV 2022","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-17/4-a-525-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487659","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.984974+00:00"}}