{"status":"available","doknr":"OLD487658","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-17","aktenzeichen":"5 A 501/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n5 A 501/18 \n \n1 K 825/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nRundfunkbeitrag \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 17. Juli 2020\n\n \n \n2\nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 7. März 2018 - 1 K 825/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 191,13 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit sich \ndie Klägerin gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils \ndes Klageverfahrens wendet, ist ihr Antrag unzulässig. Im Übrigen ist ihr \nZulassungsantrag unbegründet. \nI. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, soweit er sich gegen die \nKostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Klageverfahrens \nrichtet. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 \nVwGO \nunanfechtbar. \nDas \ngilt \ngrundsätzlich \nauch \nim \nFalle \neiner \nTeilerledigungserklärung, \nbei \nder \ndie \neinheitliche \nKostenentscheidung \nauf \nunterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (BVerwG, Urt. v. 3. November 2011 - 7 C \n3.11 -, BVerwGE 141, 122, juris Rn. 32 m. w. N.). Hiervon Abweichendes wird zwar \ndann angenommen, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die \nKostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 \nVwGO identisch sind (BVerwG, Urt. v. 8. September 2005 - 3 C 50.04 -, Buchholz \n316 § 49a VwVfG Nr. 5). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn bezüglich \nder Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht nicht \netwa auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die \nKostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin die zur \nTeilabhilfeentscheidung \nführende \nVerjährungseinrede \nzur \nVermeidung \neines \nunnötigen Rechtsstreits schon vor Verfahrenseinleitung hätte erheben können und der \nBeklagte nicht von Amts wegen ohne Einrede der Klägerin gehalten gewesen sei, die \nVerjährung zu berücksichtigen. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nII. Im Übrigen ist der Antrag der Klägerin unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nzuzulassen. \nSolche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der \nZweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; \nBVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, \nNJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag der Klägerin \nergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. \na) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde, \nabgewiesen, weil eine Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin für ihre Kanzlei als \nBetriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV nicht nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV entfalle, da \nsich die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin nicht innerhalb ihrer beitragspflichtigen \nWohnung befinde. Die Rechtsanwaltskanzlei sei der Wohnung vielmehr vorgelagert \nund die Wohnung sei zudem durch eine eigene Wohnungstür von der Kanzlei \nabgegrenzt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohnung der Klägerin nicht über \neinen eigenen Zugang zum Treppenhaus des Gebäudes verfüge und nur über den \ngemeinsam genutzten Flur der Kanzlei erreichbar sei. Denn für eine hinreichende \nAbgrenzung von Wohneinheit und Betriebseinheit ausreichend sei im vorliegenden \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nFall das Vorhandensein eines gemeinsam genutzten neutralen Flurs als Vorraum mit \nZugang zu den Kanzleiräumen, zur Wohnung und zum Treppenhaus des Gebäudes. \nFür \ndie \nAbgrenzung \nvon \nunmittelbar \nangrenzenden \nBetriebs- \nund \nWohnräumlichkeiten könne nichts anderes als das in § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV \nGeregelte gelten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich in dem gemeinsam \ngenutzten Flur ein privat genutzter und abgeschlossener Schrank sowie eine \ngemeinsam genutzte Garderobe befänden. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die \nBetriebs- und Wohnräumlichkeiten durch den gemeinsam genutzten Flur und die dort \nangebrachten Türen zu den jeweiligen Räumlichkeiten klar voneinander getrennt \nwürden. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, der in der \nVermeidung von Doppelzahlungen in Fällen untergeordneter betrieblicher Nutzung \ninnerhalb von zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten bestehe. Von einer \nuntergeordneten betrieblichen Nutzung sei bei der Kanzlei der Klägerin, die ein Büro, \nein Archiv und ein Besprechungszimmer umfasse, jedoch nicht auszugehen. \nb) Dem hält die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen entgegen, ihre Kanzlei \nbefinde sich innerhalb der Wohnung, weil Kanzlei und Wohnung lediglich über eine \ngemeinsame Wohnungstür erreichbar seien und die Wohnung ausschließlich über \ndiese Tür betreten werden könne. Darüber hinaus sei es zum Betreten der Wohnung \nerforderlich, einen zu Wohn- und Kanzleizwecken genutzten Flur/Empfangsbereich zu \ndurchqueren, in dem zu Wohnzwecken die tägliche Kleidung in einer Garderobe \nverwahrt werde. Zudem würden private Einkäufe durch den Flur in die Wohnung \ntransportiert sowie teilweise auch in der zum Kanzleibereich gehörenden Küche \ngelagert. Andererseits diene der Flur gleichzeitig Betriebszwecken, weil dort \nMandanten empfangen würden und er als Wartebereich fungiere. Auch eine \nWohneinheit, in der die einzelnen Funktionseinheiten klar voneinander getrennt seien, \nergebe eine Gesamteinheit. Es sei sogar erforderlich, dass Betriebsstätten, die dem \nZutritt von Fremden offen stünden (hier den Mandanten), klar vom privaten \nWohnbereich getrennt würden. Dieser Umstand allein sorge nicht dafür, dass sich eine \nBetriebsstätte nicht mehr innerhalb einer Wohnung befinden könne. Entscheidend sei, \ndass insgesamt der Eindruck der Einheit bestehen bleibe, der sich hier aus dem \ngemeinsamen Zugang durch die Wohnungstür und den Flur ergebe. Die Kanzlei \nnehme gegenüber der Wohnnutzung auch sowohl hinsichtlich des räumlichen \nGrößenverhältnisses als auch der zeitlichen Nutzungsanteile ein untergeordnetes \n7 \n\n \n \n5\nVerhältnis im Sinne eines Nicht-Überwiegens ein. Eine mit einem einzelnen \nArbeitszimmer vergleichbare Unterordnung verlange die Norm hingegen nicht. Auch \ndie tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entspreche dem \ngeforderten Unterordnungsverhältnis. Der Umstand, dass der öffentlich-rechtliche \nRundfunk nur ganz untergeordnet in der Kanzlei genutzt werde, führe ebenfalls dazu, \ndass sich die Betriebsstätte innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung der Klägerin i. \nS. d. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV befinde. \nc) Der Vortrag der Klägerin vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht schlüssig zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu \nRecht davon ausgegangen, dass sich die Kanzlei der Klägerin nicht i. S. d. § 5 Abs. 5 \nNr. 3 RBStV \"innerhalb\" ihrer beitragspflichtigen Wohnung befindet. Aufgrund des \nGesetzeswortlauts \nergibt \nsich \nmit \nHilfe \nder \nanerkannten \nMethoden \nder \nGesetzesauslegung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne \nweiteres, dass die demgegenüber von der Klägerin geltend gemachten Argumente \nnicht durchgreifen. \nGemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht \nzu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung \nbefinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV \nbestimmt dabei zur Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts jede ortsfeste, \nbaulich abgeschlossene Raumeinheit, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen \nRäume, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen \neigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von \naußen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. \nNach dieser Legaldefinition beschränkt sich die beitragspflichtige Wohnung der \nKlägerin hier auf den räumlichen Bereich, der im von ihr vorgelegten Grundriss (Bl. \n47 der Verfahrensakte 1 L 223/17) von ihr selbst als Wohnung gekennzeichnet wurde. \nDieser umfasst zwei Zimmer, Ankleide, Bad, WC, Wohnküche sowie einen Flur von \n17,23 m² und ist durch eine in den Flur der Anwaltskanzlei mündende Wohnungstür \nabgeschlossen. Diese Wohnung kann durch einen eigenen Eingang über den Flur der \nKanzlei - mithin durch einen Vorraum und nicht ausschließlich über eine andere \nWohnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV) - betreten werden und stellt eine baulich \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nabgeschlossene Raumeinheit dar. Dass die Klägerin darüber hinaus den vorgelagerten \nFlur ihrer Kanzlei und die dortige Küche im von ihr geschilderten, geringen Umfang \nebenfalls zu Wohnzwecken nutzt, stellt weder die bauliche Abgeschlossenheit ihrer so \nbegrenzten Wohnung noch deren Betretbarkeit durch einen eigenen Eingang in Frage. \nSoweit die Klägerin dem entgegen hält, Wohnung und Kanzleiräume vermittelten \ninsgesamt den Eindruck der Einheit, ist ihr zwar zuzugeben, dass bei einzelnen \ngemeinschaftlichen Wohn- und Nutzungsformen, die sich durch eine teils individuelle, \nteils gemeinschaftliche Nutzung von Räumen auszeichnen, die Abgrenzung \nzweifelhaft sein kann, inwieweit es sich um mehrere Wohnungen bzw. Betriebsstätten \noder lediglich um Räume einer gemeinsam genutzten Gesamtwohnung handelt (vgl. \nLT-Drs. 5/5570, S. 11; vgl. Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.). Die Nutzung von Schrank und Garderobe im \nFlurbereich der Kanzlei sowie der Kanzleiküche für die Aufbewahrung von \nLebensmitteln gibt hier der durch die Wohnungstür voneinander separierten \nKanzleinutzung \nund \nWohnnutzung \njedoch \noffenkundig \nkein \nverbindendes, \neinheitliches Gepräge. Dies folgt zum einen daraus, dass die Wohnung der Klägerin \ndahingehende Funktionsräume bereits selbst aufweist. Sie ist mithin nicht erst \ngemeinsam mit den Räumen der Kanzlei für eine Wohnnutzung geeignet, sondern \nbleibt \nvielmehr \nunbeschadet \ndes \ntatsächlichen, \nüber \nihre \nRäumlichkeiten \nhinausgreifenden Nutzungsverhaltens der Klägerin eine selbstständig zum Wohnen \noder Schlafen geeignete, baulich abgeschlossene Raumeinheit. Zum anderen vermag \njedenfalls eine bloße untergeordnete gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten - wie \nsie hier vorläge - nach dem Willen des Gesetzgebers eine Qualifizierung als \neinheitliche Wohnung nicht zu begründen (vgl. LT-Drs. 5/5570, S. 11). \nDass insoweit schließlich auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass \nihre Wohnung nur über einen mit der Betriebsstätte gemeinsamen Zugang aus dem \nTreppenhaus verfügt, im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinn keine Einheit mit der \nBetriebsstätte zu vermitteln vermag, sondern der Einordnung ihrer durch die \nWohnungstür abgeschlossenen Wohnräume als eigenständige Wohnung i. S. d. § 3 \nAbs. 1 RBStV nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen bereits unmittelbar daraus, \ndass \ndie \nLegaldefinition \ndes \n§ 3 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nRBStV \nfür \nden \nrundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriff - wie ausgeführt - die Betretbarkeit \n11 \n12 \n\n \n \n7\ndurch einen eigenen Eingang aus einem Vorraum ausreichen lässt, sofern ein Betreten \n- wie hier - nicht ausschließlich über eine andere Wohnung möglich ist. Einen eigenen \nEingang der Wohnung aus einem Treppenhaus fordert das Gesetz hingegen gerade \nnicht. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen. \nInnerhalb der so begrenzten beitragspflichtigen Wohnung befindet sich jedoch, worauf \ndas Verwaltungsgericht zu Recht abhebt, keine Betriebsstätte. Diese befindet sich \nvielmehr in den hieran angrenzenden Räumen. Weil danach die Voraussetzungen des \n§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für ein Entfallen der Rundfunkbeitragspflicht für die \nBetriebsstätte der Klägerin nicht erfüllt sind, kommt es weder auf die Frage an, \ninwieweit für § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ein Unterordnungsverhältnis der Nutzung als \nBetriebsstätte gegenüber der Wohnnutzung zu fordern wäre, noch darauf, ob es für \ndiese Norm rechtserheblich ist, in welchem Verhältnis die Nutzung des öffentlichen \nRundfunks für die Zwecke der Betriebsstätte zu derjenigen im Rahmen der \nWohnnutzung steht. \n2. Hieraus folgt zugleich auch, dass die Rechtssache weder besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihr \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der \nKlägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob sich eine Unterordnung \nder Betriebsstätte nicht lediglich aus örtlichen Gegebenheiten der Räume, sondern \nebenso aus der untergeordneten Nutzung des öffentlichen Rundfunks in der \nBetriebsstätte im Vergleich zur Wohnung ergeben kann, wäre in dem erstrebten \nBerufungsverfahren aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich und \ndamit nicht klärungsfähig. \nIII. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \n13 \n14 \n15 \n16 \n \n\n \n \n8\nTischer \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n Ranft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-17/5-a-501-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-17/5-a-501-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487658","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.960558+00:00"}}