{"status":"available","doknr":"OLD487657","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-17","aktenzeichen":"1 B 126/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 126/20 \n \n3 L 88/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \n e. G., \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nRechtsanwälte \n \n \n \n\n \n \n2\n \nwegen \n \n \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Milchviehanlage am Standort \nH..........; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 17. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 1. April 2020 - 3 L 88/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDer Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt \nist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Dresden erhobenen Klage (Az.: 3 K 2025/19) \ngegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung von Rindern \nabgelehnt. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche Überwiegendes für die \nRechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Januar 2019 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2019, deren sofortige \nVollziehbarkeit unter dem 15. Januar 2020 angeordnet worden ist. Zwischen den \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nVerfahrensbeteiligten stehe in der Sache im Wesentlichen im Streit, ob die von der \ngeplanten Anlage ausgehenden Emissionen bei einer Gesamtbetrachtung der im \nEinwirkungsbereich der Anlage auftretenden Immissionen für die Antragstellerin \nunzumutbar seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürften die Errichtung und der \nBetrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in \nbesonderem Maße geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen \noder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, \nerheblich \nzu \nbenachteiligen \noder \nerheblich \nzu \nbelästigen, \neiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die von der Beigeladenen geplante \nMilchviehanlage sei eine genehmigungsbedürftige Anlage in diesem Sinne. \nErteilungsvoraussetzung sei gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG insbesondere, dass \nsichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG \nerlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt würden und andere \nöffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht \nentgegenstünden. So liege der Fall hier. Nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage erfülle die geplante Anlage der Beigeladenen bei bestimmungsgemäßer \nNutzung \ndiese \nAnforderungen. \nSie \nverursache \nkeine \nschädlichen \nUmwelteinwirkungen oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die \nAllgemeinheit oder Nachbarschaft. Das ergebe sich aus den Ergebnissen der der \nGenehmigung zugrunde liegenden Immissionsprognose nebst Ergänzungen und \nNachberechnungen. Im Bereich der Luftverunreinigungen würden die Anforderungen \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum \nBundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - \nTA Luft) konkretisiert. Diese regle jedoch nicht den Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. In Bezug auf die Bewertung der \nSchädlichkeit von Gerüchen sei deshalb auf die Verwaltungsvorschrift des \nSächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Feststellung und \nBeurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL) vom \n21. November 2008 (SächsABl. 2008, S. 1596 ff.) abzustellen. \nHierfür sei eine Immissionsprognose erstellt worden, welche im Zusammenhang mit \nÄnderungsanzeigen der Beigeladenen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nmehrfach aktualisiert worden sei. In dieser Prognose sei die Vorbelastung als Ist-\nZustand umfassend berücksichtigt worden. Ferner sei ein reduzierter Ist-Zustand \n4 \n\n \n \n4\nberechnet worden, der die Verringerung der Nutzung des vorhandenen Rinderstalls bei \nAufnahme der Nutzung des neuen Rinderstalles in den Blick nehme. Schließlich sei \ndie Zusatzbelastung durch den neuen Rinderstall und die zu erwartende \nGesamtbelastung, die sich aus dem reduzierten Ist-Zustand und der Zusatzbelastung \nzusammensetze, ermittelt worden. Danach werde das Vorhaben der Beigeladenen \nkeine oder nur marginale Auswirkungen auf das im Miteigentum der Antragstellerin \nstehende Grundstück haben, weil die von der geplanten Anlage ausgehende \nzusätzliche Geruchsbelastung durch die Verringerung der Rinderhaltung am aktuellen \nStandort ausgeglichen werde. Die Verknüpfung der beiden Maßnahmen sei durch eine \neingetragene Baulast hinreichend gesichert. In Ansehung dieser Werte komme es nicht \nentscheidend darauf an, welchen Gebietscharakter die nähere Umgebung des \nGrundstückes der Antragstellerin aufweise. Es spreche Überwiegendes dafür, dass es \nsich um ein faktisches Dorfgebiet handle. Selbst wenn die nähere Umgebung als \nfaktisches Misch- oder allgemeines Wohngebiet anzusehen wäre, käme trotz \nÜberschreitung des in unter Nr. 3.1 Tabelle 1 GIRL ausgewiesenen Wertes von 0,10 \ndie Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung nicht in Betracht, da die \nvorhandene Geruchsbelastung von 0,13 bei Inbetriebnahme der geplanten Anlage \nnicht \nsteige. \nAn \nder \ninhaltlichen \nRichtigkeit \nund \nVerwertbarkeit \nder \nGeruchsimmissionsprognosen bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Es könne \noffen bleiben, ob bei der Berechnung der Ausbreitung der Gerüche von einer mittleren \nBodenrauhigkeit z0 von 0,2 m oder 0,5 m auszugehen sei. In beiden Fällen lasse sich \neine schädliche Umweltauswirkung nicht begründen. Die von der südlich des \nAnwesens \nder \nAntragstellerin \nbefindlichen \nSchweinemastanlage \nmit \n5.000 \nMastschweinen ausgehenden Gerüche führten bei korrekter Bewertung nicht zu einer \nnicht mehr hinzunehmenden Belastung. Zwar sei die ursprünglich vorgelegte \nImmissionsprognose insoweit nicht korrekt erstellt worden, als die tatsächliche \nAbluftsituation an der Schweinemastanlage unberücksichtigt geblieben sei. Es sei aber \neine Nachberechnung unter Verwendung der tatsächlichen Daten vorgelegt worden, \ndie schädliche Umweltauswirkungen nicht ergeben habe. In dieser Berechnung habe \nvon einer Abgasfahnenüberhöhung ausgegangen werden dürfen, weil Nr. 5.5 TA Luft \nfür die Lüftungsanlage der Schweinemastanlage keine Anwendung finde. Schließlich \nhabe auch der Gewichtungsfaktor f = 0,75 nach Nr. 4.6 Tabelle 6 GIRL angewandt \nwerden können. Dieser Faktor sei für Anlagen für Mastschweine und Sauen bis zu \neiner Tierplatzzahl von circa 5.000 Mastschweinen vorgesehen. Gründe, weshalb hier \n\n \n \n5\nder höhere Gewichtungsfaktor f = 1,0 anzuwenden sei, seien weder vorgetragen noch \nersichtlich. \nMit ihrer am 14. April 2019 erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin eine \nVerletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht \ngeltend. Dieses habe den Schriftsatz der Beigeladenen vom 6. März 2020 am 9. März \n2020 an ihre vormalige Prozessbevollmächtigte zur Stellungnahme binnen dreier \nWochen nach \nZugang des Schreibens über das besondere \nelektronische \nAnwaltspostfach versandt. Die vormalige Prozessbevollmächtigte habe hiervon erst \nam 13. März 2020 Kenntnis genommen und dies dem Gericht unter diesem Datum \nauch angezeigt. Die Kammer hätte daher frühestens am Montag, den 6. April 2020, \nentscheiden dürfen. \nZudem sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil der im \nKlageverfahren angegriffene Bescheid formell und materiell rechtswidrig sei. In \nformeller \nHinsicht \nmangle \nes \nan \nder \nDurchführung \neiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Für die Durchführung einer solchen hätte sich der \nAntragsgegner wegen der Geruchsbelastung, die sich aus der erheblichen \nVorbelastung durch die Schweinemastanlage und der Zusatzbelastung durch die \ngeplante Milchviehanlage ergebe, entschließen müssen. In materieller Hinsicht liege \neine Verletzung ihrer Rechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. An ihrem Wohnhaus \nseien unzumutbare Geruchsimmissionen zu erwarten. Bereits die letzte dem \nVerwaltungsgericht \nvorgelegte \nGeruchsimmissionsprognose \ngehe \nvon \neiner \nZusatzbelastung von 1,5 % aus. Diese Erhöhung sei aufgrund der sehr hohen \nVorbelastung unzulässig. Das Wohnhaus befinde sich in einem allgemeinen \nWohngebiet, so dass nur 10 % Jahresstunden an Geruchsbelästigung zulässig sei. \nSoweit das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung des Wohnhauses als faktisches \nDorfgebiet angesehen habe, sei es fehlerhaft von der Maßgeblichkeit der \nlandwirtschaftlichen Betriebsstätten der Beigeladenen ausgegangen. Diese dürften sich \nim Außenbereich befinden. Es handle sich um Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und \nNr. 6 BauGB, die aufgrund ihrer Nutzung im Außenbereich liegen sollen und den \nInnenbereich daher nicht prägen könnten. Zudem sei die ermittelte Vorbelastung durch \ndie Schweinemastanlage massiv unterschätzt worden. Der von der Beigeladenen \nbeauftragte \nSachverständige \nhabe \nfehlerhaft \neine \nAbluftfahnenüberhöhung \n5 \n6 \n\n \n \n6\nberücksichtigt. Dies sei nach der einschlägigen VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 nur \nsachgerecht, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First \nbetrage. Die Abluftschächte der Schweinemastanlage erfüllten keine der beiden \nBedingungen. Auch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Nr. 5.5.2 TA Luft \nnicht anwendbar sei, unzutreffend. Darüber hinaus hätte ein Gewichtungsfaktor f = 1 \nfür die Schweinemastanlage angewendet werden müssen, weil die Anlage mindestens \n22 Jahre alt sei und in dieser Zeit viele Neuerungen entwickelt worden seien, die eine \nVerringerung der Emissionen der Schweinehaltung ermöglichten. Soweit der von der \nBeigeladenen beauftragte Sachverständige in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten \nNachberechnung eine mittlere Bodenrauhigkeit z0 von 0,50 m angesetzt habe, habe er \ndie Anemometerhöhe manuell festgelegt, was zum gleichartigen Berechnungsfehler \ngeführt habe. \nDer Antragsgegner und die Beigeladene haben zur Beschwerde Stellung genommen. \nDie Beigeladene legte eine ergänzende Berechnung der Geruchsimmissionsprognose \ndurch den von ihr beauftragten Sachverständigen vor, in der die in der Beschwerde \nvorgebrachten Kritikpunkte zur Modellierung der Abluft aus der Schweinemastanlage \nund zur mittleren Bodenrauhigkeit sowie zur Anemometerhöhe als zutreffend \nunterstellt worden sind. Auch nach dieser Berechnung sei mit einer Geruchshäufigkeit \nvon 0,13 (entspricht 13 % Jahresgeruchsstunden) zu rechnen. \nDie Beschwerde ist unbegründet. \nDabei wird der Prüfungsumfang des Senats nicht wegen einer Verletzung des \nAnspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erweitert \n(vgl. hierzu: VGH BW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris Rn. 14), weil \ndas Verwaltungsgericht durch seine Entscheidung vom 1. April 2020 der \nAntragstellerin das rechtliche Gehör nicht versagt hat. Die Darlegungen der \nAntragstellerin \nzur \nSache \nbieten \nkeinen \nAnlass \nzur \nAbänderung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nZwar verletzt eine Entscheidung die Beteiligten in ihrem Anspruch auf rechtliches \nGehör, wenn sie zu einer Zeit erlassen wurde, zu der eine gesetzte Frist noch nicht \nnachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Mai 2020 - 1 BvR 890/20 -, \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\njuris Rn. 1). Dies war hier aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte der \nvormaligen Prozessbevollmächtigten die Stellungnahme der Beigeladenen mit Bitte \num Äußerung binnen dreier Wochen nach Zugang am 9. März 2020 (so der Vortrag \nder Antragstellerin) oder am 10. März 2020 (so der Erledigungsvermerk der \nGeschäftsstelle) elektronisch in das besondere elektronische Anwaltspostfach \nübersandt. Der Zugang dieser gerichtlichen Äußerung bestimmt sich nach allgemeinen \nRegeln über den Zugang von Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 BGB). Danach liegt \nder Zugang einer Erklärung vor, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt \nist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt \nKenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 -, juris Rn. 15). \nDie vormalige Prozessbevollmächtigte war gemäß § 31a Abs. 6 BRAO als Inhaberin \neines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht nur verpflichtet, die für \ndessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sondern auch \nden Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur \nKenntnis zu nehmen. Dementsprechend ist das Schreiben am 9. oder 10. März 2020 \nzugegangen und das Verwaltungsgericht konnte nach Ablauf von drei Wochen, am \n1. April 2020, ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheiden. \nAuf die spätere tatsächliche Kenntnisnahme der vormaligen Prozessbevollmächtigten \nkommt es nicht an, da die Stellungnahme der Beigeladenen mit gerichtlichem \nBegleitschreiben nicht gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. \n§ 174 ZPO zugestellt worden ist. Eine Zustellung war auch nicht gemäß § 56 Abs. 1 \nVwGO angezeigt. Nach § 56 Abs. 1 VwGO sind Anordnungen und Entscheidungen, \ndurch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen \nzuzustellen. Die Bitte um Äußerung binnen drei Wochen ab Zugang enthält keine \nsolche Frist. Es handelte sich um eine Aufklärungsanordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO, deren Nichtbefolgung - anders als diejenige nach § 87b Abs. 1 und Abs. 2 \nVwGO - nicht mit unmittelbaren prozessualen Konsequenzen verbunden ist. Daher \nwar ihre Zustellung entbehrlich (vgl. Peters, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 87 Rn. 26; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 87 Rn. 7). \nDie \nDarlegungen \nder \nAntragstellerin \nführen \nnicht \nzur \nAbänderung \ndes \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage. \n11 \n12 \n\n \n \n8\nIm Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Nachbarstreits kann das Gericht nach \n§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn \neingelegten Rechtsbehelfs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, deren \nsofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ggf. i. V. m. § 80a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO angeordnet worden war, wieder herstellen. Dazu ist - von \nden Fällen der geltend gemachten Verletzung des § 80 Abs. 3 VwGO abgesehen - eine \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem \nInteresse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse des Antragstellers an deren \nWiederherstellung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung \nsind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Verstößt die \nangefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein \nschutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, \nweil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt andererseits die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und \nRechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nstattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein \nöffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bei \nüberschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im \nÜbrigen gegeneinander abzuwägen (vgl. zur Baugenehmigung: Senatsbeschl. v. \n4. Juli 2019 - 1 B 141/19 -, juris Rn. 8). \nDie \nvon \nder \nAntragstellerin \nvorgebrachten \nGesichtspunkte \nlassen \neine \nRechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung nicht erkennen. Sie zeigen weder auf, dass die Regelungen zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung missachtet wurden, noch, dass das Vorhaben auf das \nim Miteigentum der Klägerin stehende Anwesen schädliche Umwelteinwirkungen in \nForm von Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche \nBelästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, hervorruft. \n13 \n14 \n\n \n \n9\nDas von der Antragstellerin gerügte Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nist nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Das Vorhaben der Beigeladenen \nerfüllt die Voraussetzungen von Nr. 7.5.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG, \nweshalb eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG zu erfolgen \nhatte. \nIn \ndiesem \nFall \nist \ndie \nEinschätzung \nder \nBehörde, \ndass \neine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 \nUVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur \ndaraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 \nUVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Ist dies nicht \nder Fall, liegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nUmwRG ein beachtlicher Fehler vor. Auf die hypothetische Feststellung der Pflicht \nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei „richtiger“ Vorprüfung \nkommt es nicht an. \nSoweit die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Darlegungen zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung auf § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG zu beziehen sind, dringt \ndie Antragstellerin - ungeachtet der Frage, ob sie sich im Hauptsacheverfahren im \nHinblick auf § 6 UmwRG hierauf berufen kann - ebenfalls nicht durch. Die \nVorprüfung durch den Antragsgegner hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG anhand der \nin Anlage 3 zum UVPG ausgeführten Kriterien stattgefunden. Das pauschale \nVorbringen der Antragstellerin, dass wegen der erheblichen Vorbelastung durch die \nSchweinemastanlage die nach Ziffer 3.1 Tabelle 1 GIRL als zumutbar anzusehenden \nGeruchsbelästigungen überschritten würden, führt nicht dazu, dass das Ergebnis der \nVorprüfung nicht nachvollziehbar ist. \nDie Darlegungen der Antragstellerin bieten zudem keine tragfähigen Anhaltspunkte \ndafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umweltauswirkungen in Form \nvon erheblichen Geruchsbelästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 3 Abs. 1 \nBImSchG am Wohnhaus der Antragstellerin hervorruft. Nach den von der \nBeigeladenen vorgelegten Immissionsprognosen wird das Vorhaben der Beigeladenen \nzu keiner Änderung der Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin führen. \nVielmehr wird dort die zusätzliche Geruchsbelastung durch den neuen Rinderstall \nvollständig durch die - rechtlich gesicherte - Reduktion der vom alten Rinderstall \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10\nherrührenden Geruchsbelastung kompensiert. Dies hat zur Folge, dass die \nGeruchsbelästigung durch das Vorhaben der Beigeladenen am Wohnhaus der \nAntragstellerin voraussichtlich nicht erheblich i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG sein wird. \nIst die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, \nRechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, \nkommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare \nMaß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden \nWürdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen \nSchutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Für die Beurteilung der \nZumutbarkeit \nder \nGerüche \ndarf \nals \nOrientierungshilfe \nauch \nauf \ndie \nGeruchsimmissions-Richtlinie zurückgegriffen werden. Dabei verbietet sich allerdings \njede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte. Bei der Bestimmung der \nZumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu \nberücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der \ndurch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der \nVorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem \nvergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten \nGebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das jedenfalls dann \nmöglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber \nzumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur \nGesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2017 - \n4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187-194, juris Rn. 12 f. m. w. N.). \nEine Verschlechterung der Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin ist \nsowohl nach den Immissionsprognosen vom 20. November 2017 (ergänzt: 26. Juni \n2018) und vom 1. Juli 2019, in denen vom Wohnhaus der Antragstellerin benachbarte \nWohnhäuser als Immissionsorte untersucht worden sind, als auch nach der \nImmissionsprognose vom 18. Februar 2020, in der auch die Immissionen am \nWohnhaus der Antragstellerin berechnet wurden, nicht zu befürchten. Die \nAntragstellerin wendet gegen diese Prognosen zwar ein, dass die vom Schweinestall \nverursachte Geruchsbelastung nicht zutreffend erfasst worden sei. Hieraus geht aber \nnicht hervor, dass die Berechnungen, nach denen an ihrem Wohnhaus die Zunahme \n18 \n19 \n\n \n \n11\nder Geruchsbelastung durch den neuen Rinderstall durch die Abnahme der vom alten \nRinderstall herrührenden Geruchsbelastung kompensiert wird, fehlerhaft sind. \nDie Antragstellerin hat ferner nicht dargelegt, dass die vorhandene Geruchsbelastung \ngesundheitsgefährdend \nist. \nDies \ngilt \numso \nmehr, \nals \nauch \nnach \nder \nImmissionsprognose vom 28. April 2020, welche die von der Antragstellerin gerügten \nKritikpunkte als berechtigt unterstellend berücksichtigt, an ihrem Wohnhaus mit einer \nGeruchshäufigkeit von 0,13 gerechnet werden muss. Da dieser Wert die allgemein in \neinem Dorfgebiet als zumutbar angesehene Geruchshäufigkeit von 0,15 (vgl. \nZiffer 3.1 Tabelle 1 GIRL) unterschreitet, liegt eine Gesundheitsgefährdung fern. \nSoweit bei dieser Immissionsprognose - wie auch in den übrigen von der \nBeigeladenen vorgelegten Berechnungen - der Gewichtungsfaktor für die vorhandene \nSchweinemastanlage nach Ziffer 4.6 Tabelle 4 GIRL mit f = 0,75 angenommen \nworden ist, führen die Ausführungen der Antragstellerin nicht zu Zweifeln an der \nfachlichen Richtigkeit der Prognosen. Der Gewichtungsfaktor f = 0,75 ist für \n„Mastschweine, Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen \nbeziehungsweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für \neine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen)“ vorgesehen. Die von der Beigeladenen \nbetriebene Schweinemastanlage mit einer Gesamtkapazität von 5.000 Schweinen \nentspricht diesen Vorgaben. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu \nNr. 4.6 GIRL in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (abrufbar unter: https://www.luft. \nsachsen.de/download/luft/Auslegungshinweise_GIRL_2008.pdf) \nkann \nvon \nden \nGewichtungsfaktoren \nder \nTabelle \n4 \nregional \nabgewichen \nwerden, \nwenn \nwissenschaftliche Untersuchungen dort eine abweichende Belästigungsreaktion der \nBetroffenen \nbelegen. \nDie \nAntragstellerin \nhat \nsolche \nwissenschaftlichen \nUntersuchungen für ihren Wohnort aber nicht behauptet. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene mit \nSchriftsatz vom 7. Mai 2020 durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) entspricht es der Billigkeit i. S. d. \n§ 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Antragstellerin \naufzuerlegen. \n20 \n21 \n\n \n \n12\nBei der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden \nHöhe des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-17/1-b-126-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-17/1-b-126-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487657","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.933717+00:00"}}