{"status":"available","doknr":"OLD487655","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-20","aktenzeichen":"2 B 255/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 255/20.A \n \n8 L 664/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsyl - Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylG; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Verwaltungsgericht \nQuirmbach und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \n \nam 20. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens vor \ndem Oberverwaltungsgericht. \nGründe \n1. Der Asylantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom \n19.06.2019, Gz.: 7817974-1-430, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde \nfestgestellt, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls \nwerde sie nach Georgien abgeschoben. Den hiergegen gerichteten Antrag der \nAntragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das \nVerwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 29. Juli 2019 ab. Mit Schreiben vom \n29. Juni 2020 beantragt sie gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Aufhebung des \nvorgenannten Beschlusses, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. \n2. Der Antrag hat keinen Erfolg. \na. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist im von der Antragstellerin eingeleiteten \nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das zuständige Gericht der \nHauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, weil hier unter dem \nAktenzeichen 2 A 494/20.A das Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 Rn. 142). Auf entsprechenden Antrag der \nKlägerin vom 29. Juni 2020 hat der Senat mit Beschluss von heute die Berufung gegen \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2020 - 1218/19.A - \nzugelassen. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nb. Es liegt bereits kein Abänderungsgrund vor. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann \njeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 \nAbs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob \ndie in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung richtig \nist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- \nund Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher \nallein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich \nder Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngeboten ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 - juris Rn. 3). Dies ist \nnicht der Fall. \nDie Klägerin trägt zu Begründung ihres Antrages vor, dass sich aus den ihr \nvorliegenden \närztlichen \nStellungnahmen \neine \nerhebliche \ngesundheitliche \nEinschränkung und Behandlungsbedürftigkeit ergebe, deren Behandlung in Georgien \nnicht möglich und / oder nicht finanzierbar sei. Diesem Vorbringen lässt sich keine \nneue oder nachträglich geänderte Sachlage im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO \nentnehmen. Die schwerwiegenden Erkrankungen der Klägerin waren bereits im \nAsylverfahren und zur Begründung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber \ndem Verwaltungsgericht vorgebracht worden. Die Klägerin hat demgegenüber nicht \netwa erklärt und dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert \nhabe. Der Brief der Arztpraxis Dr. Ostendorf und Dr. Neumann vom 21. Juni 2019 an \ndas BAMF war bereits im Asylverfahren vorgelegt worden. Der Ambulanzarztbrief \nder Klinikum St. Georg gGmbH vom 13. Mai 2019 ist nicht neu, was sich aus dem zur \nBegründung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegten vorläufigen Arztbrief \nder Klinikum St. Georg gGmbH vom 29. Mai 2015 ergibt. Dem erstmals vorgelegten \nSchreiben der KVS vom 29. Oktober 2019 sowie den Unterlagen des \nUniversitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, Klinik und Poliklinik für \nDermatologie, über Quartalsuntersuchungen der Klägerin am 14. November 2019 und \nam 12. Februar 2020 lassen sich keine neuen oder abweichenden Diagnosen, Befunde \nund Behandlungen entnehmen, insbesondere auch kein fortgeschrittenes Stadium der \nHIV-Infektion. Die Klägerin hat keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG vorgelegt. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nSoweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrages darauf beruft, dass sie in der \nVergangenheit erhebliche, von ihrem Ehemann ausgehende Gewalt erlitten habe, \nhandelt es sich ebenfalls nicht um eine geänderte Sachlage. Dem in der \nAsylverfahrensakte unter Seite 260 f. enthaltenen polizeilichen Vernehmungsprotokoll \nder Klägerin ist zu entnehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus Georgien \nKonflikte mit ihrem Ehemann gehabt habe, dass er sie erpresst und ihr gedroht habe, \ndie Kinder wegzunehmen. Er habe sie auch geschlagen und gewürgt. In Georgien habe \nsie ihn deshalb auch einmal angezeigt, hier in Deutschland aber nicht. Die fortwährend \nerlittene häusliche Gewalt und Unterdrückung durch ihren Ehemann stellen sich als \nDauersachverhalt dar und sind keine veränderten Umstände im vorgenannten Sinn. \nZudem hat sie es zumindest fahrlässig und damit schuldhaft versäumt, die häusliche \nGewalt und die Probleme mit ihrem Ehemann bereits im Asylverfahren oder vor dem \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 geltend zu machen, um sich im \neigenen Interesse möglichst vor Gewalt, Verletzungen und sonstigen Repressalien \ndurch ihren Ehemann zu schützen. Das Verschulden im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO ist ein Verschulden gegen sich selbst, bezieht sich also auf eine Obliegenheit. \nSie ist verletzt, wenn der Beteiligte, wie hier die Klägerin, in zurechenbarer Weise \ngegen seine eigenen Interessen handelt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL \nJuli 2019, VwGO § 80 Rn. 588, § 60 Rn. 18, 19). \nc. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG \ndarf die Aussetzung der Abschiebung - auch im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO - nur \nangeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in deren \nRechtmäßigkeitskontrolle auch die ihr zugrunde liegenden Entscheidungen zu Art. 16 \na GG, § 3 und § 4 AsylG sowie zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG einzubeziehen sind, \nsind auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Antragsbegründung nicht gegeben. \nDamit bleibt es bei dem gesetzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses aus § 75 Abs. 1 \nSatz 1 AsylG. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen \ninsbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach \nGeorgien landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im \nSinne des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG oder die konkrete Gefahr ernsthafter Schäden im \nSinne des § 4 Abs. 1 AsylG durch ihren Ehemann drohen würden. Der Ehemann \n6 \n7 \n\n \n \n5\nbefindet sich nach Aktenlage in Frankreich und nicht etwa in Georgien. Zudem hat \nsich die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. \nSoweit die Klägerin vorträgt, dass im Rahmen der bisherigen Prüfung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, die Rückkehrsituation der \nKlägerin als schwer erkrankte, alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen \nKindern nicht hinreichend gewürdigt worden sei und sich dabei auf die vom \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - \naufgestellten Leitsätze und Prüfungsmaßstäbe bezieht, begründet dies im Ergebnis \nebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der \nBeklagten zu § 60 Abs. 5 VwGO sowie der Abschiebungsandrohung. Auch unter \nBerücksichtigung der vorgenannten Situation der Klägerin und ihrer Kinder kann nicht \nprognostiziert werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von \nArt. 3 EMRK beziehungsweise einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt \nsein würden. Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass in Georgien der \nexistenzielle Lebensunterhalt der Klägerin und deren beiden Kinder sowie die \nBehandlung der Klägerin gesichert sein wird. Nach dem Bericht des Auswärtigen \nAmtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) \nkönnten georgische Rückkehrer/Rückgeführte die allgemeinen, wenn auch in der \nRegel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Die soziale \nAbsicherung erfolge traditionell in aller Regel durch den Familienverband. Die \ngeorgische Regierung stelle sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern. Es \nseien gesetzliche Grundlagen geschaffen und auch Haushaltsmittel für die \nReintegration von Rückkehrern bereitgestellt worden. Internationale Organisationen \nund Projekte, wie IOM und ICMPD würden Beratung und finanzielle Unterstützung \nfür Rückkehrer zur Reintegration in Georgien anbieten. Die Zusammenarbeit mit den \ngeorgischen Behörden bei der Rückkehr (Empfangnahme, medizinische Betreuung) \nfunktioniere effektiv und reibungslos. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern \nseien nicht bekannt. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und \nSoziales koordiniere das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration \nProgramme). Hier werde Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den \nArbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch \nErst- \nbzw. \nZwischenunterkunft. \nNach \ndem \nLänderinformationsblatt \nder \n8 \n\n \n \n6\nStaatendokumentation \nGeorgien \n(Stand: \n16.3.2020) \ndes \nBundesamtes \nfür \nFremdenwesen und Asyl (.BFA) umfasse das Sozialsystem in Georgien die folgenden \nfinanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Re-Integrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, \nsoziale Sachleistungen und Sozialpakete. Der Sozialdienst sei für Personen unterhalb \nder Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung \nfür Opfer von Menschenhandel helfe schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern \nhäuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei biete er: \nKinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer \nvon Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt. \nÜber das Universal Health Care (UHC) Programm seien grundsätzlich alle \ngeorgischen \nStaatsbürger \nautomatisch \nkrankenversichert. \nDas \nstaatliche \nGesundheitssystem UHC umfasse ambulante und stationäre Behandlung für \nBegünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, u. a. auch die kostenfreie \nBehandlung von HIV. Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie würden seit \n2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente erhalten. \nFinanziert würden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight \nHIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger \nhätten Zugang zum Programm. Infizierte würden in jedem Stadium der Infektion, \nunabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm haben (so auch: \nACCORD, Anfragebeantwortung zu Georgien: Behandlungsmöglichkeiten bei HIV-\nInfektion, Kosten, Krankenversicherung; Medikament Biktarvy v. 23. August 2019; \nSchweizerische Eidgenossenschaft, Focus Georgien, v. 21. März 2018). \nDemnach sind der Lebensunterhalt der Klägerin und deren Kinder sowie die \nBehandlung der Klägerin zumindest im Mindestmaß gesichert. Zudem ist es ihr \nmöglich und zumutbar, sich uns die Kinder zumindest vorübergehend durch ihre \nMutter und deren Familie unterstützen zu lassen. Gegenteiliges wurde nicht \nvorgetragen. \nd. \nEs \nbesteht \nschließlich \nkeine \nVeranlassung, \nvon \nder \ngerichtlichen \nAbänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Gebrauch zu machen. Nach § \n80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge \nnach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer \nErmessensausübung ohne weitere Voraussetzung - also insbesondere ohne veränderte \n9 \n10 \n\n \n \n7\nUmstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - ändern, wenn das Gericht zu einer \nanderen Beurteilung der Rechtslage (besseren Rechtserkenntnis) gekommen ist oder \ndie frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft \n(Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80 Rn. 566 ff.). Ein \nderartiges Korrekturbedürfnis vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des \nAntragsvorbringens nicht zu erkennen. Auch die Tatsache, dass die Berufung gegen \ndas gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2020 - 1218/19.A \n- zugelassen wurde, begründet als solche keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Die Berufung wurde aufgrund \neines Verfahrensmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 \nVwGO zugelassen, ohne das damit im konkreten Fall eine Aussage über die \nErfolgsaussichten der Berufung und die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens \nder Klägerin verbunden ist. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nQuirmbach \n \n \n \nGroschupp \n \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-20/2-b-255-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-20/2-b-255-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487655","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.891331+00:00"}}