{"status":"available","doknr":"OLD487654","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-20","aktenzeichen":"3 B 240/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 240/20 \n \n6 L 259/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZwangsvollstreckung; \nAntrag nach § 80 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nJohn \n \nam 20. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 27. Mai 2020 - 6 L 259/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 325,- € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheids vom 12. Februar 2020 \nanzuordnen, womit ihm gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 13 x 50 € (insgesamt \n650 €) festgesetzt wird. \nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der zulässige \nAntrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO habe keinen Erfolg, da sich die Festsetzung \ndes Zwangsgelds in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldbescheid) \ngemäß § 22 Abs. 2 SächsVwVG als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Die formellen \nVollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben. Auch in materieller Hinsicht sei die \nFestsetzung des Zwangsgelds nicht zu beanstanden. Es lägen die allgemeinen \nVollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 2 SächsVwVG vor. Grundlage für die \nZwangsvollstreckung sei der Bescheid vom 17. Oktober 2019, in dessen Nrn. 1 und 2 \ndem Antragsteller untersagt werde, die Haltung von Greifvögeln über den Umfang \nhinaus auszuüben, die in der Erlaubnis vom 29. Juni 2005 geregelt sei, und den \nGreifvogelbestand bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend auf elf Tiere zu \n1 \n2 \n\n \n \n3\nvermindern (Untersagungsbescheid). Gemäß Nr. 5 Satz 2 des vorbezeichneten \nBescheids werde ein Zwangsgeld in Höhe von 50 € für jeden Vogel, den der \nAntragsteller nach diesem Termin über die erlaubte Höchstzahl von elf Tieren hinaus \nhalte, angedroht. Der Untersagungsbescheid sei zwar nicht bestandskräftig, allerdings \nhabe der am 23. Oktober 2019 hiergegen eingelegte Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner gemäß Nr. 4 \ndes Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet habe und die aufschiebende \nWirkung bislang gerichtlich nicht wiederhergestellt sei. Daher könne der \nVerwaltungsakt gemäß § 2 Nr. 2 SächsVwVG vollstreckt werden. Etwaige \nVollstreckungshindernisse nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG seien nicht ersichtlich. \nWeitere Voraussetzungen seien für die Festsetzung des Zwangsgelds nicht \nerforderlich. Es seien keine erneuten Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Höhe \nund Verhältnismäßigkeit des Zwangsgelds anzustellen. Diese seien bereits im Rahmen \nder \nAndrohung \ndes \nZwangsgelds \nin \nder \nGrundverfügung \n(hier: \nder \nUntersagungsbescheid) getroffen worden und (nur) in diesem Rahmen in dem \ngebotenen Umfang gerichtlich zu überprüfen. Da bei der Festsetzung des Zwangsgelds \ndie Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sowie der Androhung grundsätzlich außer \nBetracht bleibe, seien Einwände gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds \ngenauso wie Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in dem \nVerfahren über dessen Vollstreckung nicht mehr zu prüfen. \nDas Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nDer Antragsteller macht mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 zusammengefasst geltend: \nDer Beschluss berücksichtige in keiner Weise die Abwägung zwischen Vollzugs- und \nAussetzungsinteresse; eine Abwägung habe nicht stattgefunden. Ihm würden \nunwiederbringliche Nachteile durch die Vollstreckung drohen. Es entstehe ein nicht \nrückgängig zu machender Schaden, da die Vögel auf ihn geprägt seien und nach \nAbgabe Ersatz nur durch neue Vögel, die herangezogen und ausgebildet werden \nmüssten, geschaffen werden könnte. Sie könnten auch nicht einfach freigelassen \nwerden. Es bliebe ihm nur übrig, die Tiere zu töten. Auch auf den Artenschutz werde \ndabei keine Rücksicht genommen. Die Voraussetzungen für eine sofortige \nVollziehbarkeit hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Einen sachlichen Grund für \n3 \n4 \n\n \n \n4\ndie Beschränkung der Anzahl der privat gehaltenen Greifvögel gebe es nicht, solange \ndem Tierwohl Genüge getan würde. Dies sei amtstierärztlich bestätigt. Andere \nBelange seien nicht betroffen. Auch der Rechtsstreit (wegen der auf seinem \nPrivatgrundstück vorhandenen Volieren) sei für den Nachbar verloren gegangen. \nDamit können die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Zweifel gezogen \nwerden: \n1. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO befugt, eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der \nerkennbaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. \nSind die Erfolgsaussichten im summarischen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nabsehbar und kann davon ausgehend mit großer Wahrscheinlichkeit eingeschätzt \nwerden, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, besteht in der Regel kein \nvorrangiges privates Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs (Kopp/Schenke, 25. \nAufl. 2019, § 80 Rn. 158 ff. m. w. N.). \n2. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch darauf hingewiesen, \ndass die gegen die Rechtmäßigkeit der der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegenden \nVerfügungen in Nrn. 1, 2 und 5 des Untersagungsbescheids vom 17. Oktober 2019 \ngerichteten Rügen unbeachtlich sind, da diese Verfügungen gemäß § 2 Nr. 2 \nSächsVwVG vollstreckbar sind und die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im \nVollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. April \n2019 - 3 B 33/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe des \nZwangsgelds und die diesbezüglich angestellten Ermessenserwägungen (st. Rspr., vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.). \n3. Davon ausgehend kann der Antragsteller, der sich bislang nicht gegen die sofortige \nVollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 des Untersagungsbescheids gewendet hat, mit Rügen \nnicht gehört werden, die die Reduzierung des Bestands an Greifvögeln auf elf Vögel \nund die Androhung des Zwangsgeld für den Fall der dagegen verstoßenden \nVogelhaltung über den 31. Dezember 2019 hinaus betreffen. Daher ist der Hinweis \ndarauf, einen sachlichen Grund für die Beschränkung der Anzahl der privat gehaltenen \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nGreifvögel gäbe es nicht, und, die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehbarkeit \nlägen zu keinem Zeitpunkt vor, genauso wenig beachtlich wie der Hinweis darauf, \ndass ein (wohl privatrechtlicher) Streit zwischen ihm und seinem Nachbarn zu seinen \nGunsten ausgegangen sei. \n4. Der Hinweis, dass dem Antragsteller hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden \nentstehen würde, betrifft ebenfalls den Vollzug der Untersagungsverfügung, nicht aber \ndie hier in Streit stehende Zwangsgeldfestsetzung. \nIm Übrigen ist die vom Antragsteller angesprochene schadensbegründende \nVerminderung des Tierbestands und die damit einhergehende Frage, was mit den \nüberzähligen Tieren zu geschehen hat, bislang - soweit ersichtlich - noch nicht im \nEinzelnen geregelt. Daher dürfte es in Absprache mit dem Antragsgegner möglich \nsein, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Lösung zu erreichen, die eine \nUnterbringung der Tiere an einem Ort zum Ziel hat, die - ein Obsiegen des \nAntragstellers in der Hauptsache vorausgesetzt - diesem deren Rückholung \nermöglicht. Dabei könnte etwa auch berücksichtigt werden, dass dem Antragsteller, \num seine Tätigkeit später wieder aufnehmen zu können, möglicherweise ein Umgang \nmit den Vögeln ermöglicht werden muss, damit sich diese nicht von ihm entfremden. \nMit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Vögel auf den Falkner geprägt seien, kann \neine solche Interimslösung nicht von vornherein widerlegt werden. Können die Tiere \naber anderweitig vorläufig untergebracht werden, bedarf es keiner Erörterung, ob die \nvorgegebene Verminderung des Tierbestands nur durch ihre Tötung oder Freilassung \nerreicht werden kann. Dass dem Antragsteller schließlich ein darüber hinausgehender, \nnicht gut zu machender finanzieller Schaden entstehen könnte, ist nicht dargetan. \nDenn es ist ihm weiterhin möglich, im Rahmen der Erlaubnis vom 29. Juni 2005 \nGreifvögel zu halten und entsprechende Falknervorführungen anzubieten. Dabei ist \ndarauf hinzuweisen, dass die damalige Erlaubnis auf den entsprechenden \nAntragsangaben des Antragstellers beruhte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \nv. Welck \nGroschupp \nJohn\n \n \n \n14 \n15 \n \n\n \n \n7\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 23.07.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-20/3-b-240-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-20/3-b-240-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487654","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.870651+00:00"}}