{"status":"available","doknr":"OLD487653","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-27","aktenzeichen":"5 A 638/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 638/19.A \n \n12 K 5344/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 27. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. März 2019 - 12 K 5344/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nI. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen \nkeine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). \nSie wirft danach insbesondere keine Fragen auf, die höchstrichterlich noch nicht \ngeklärt sind oder deren Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche \nRegelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten \nAuslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint. Der Kläger hat seinem Antrag \nüberdies auch nicht die von ihm angekündigte und gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über \nseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege \nbeigefügt. \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der \nSenat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAbs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und eines in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG) vorliegen. \n1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache \ndann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich \nnicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen \nbisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen \nwird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen \nerfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren \nerheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen \nHinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über \nden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. \nSächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Das trifft hier \nnicht zu. \na) Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen, \n(1) ob die Ausnahmetatbestände, auf Grund dessen von einer persönlichen Anhörung \ngemäß Art. 14 RL 2013/32/EU abgesehen werden kann, abschließend sind, \n(2) ob die Pflicht, die Antragsteller auf internationalen Schutz persönlich gemäß \nArt. 14 RL 2013/32/EU anzuhören, im Übrigen zwingend ist, \n(3) ob eine rechtswidrig unterlassene persönliche Anhörung gemäß Art. 14 RL \n2013/32/EU zwingend im Verwaltungsverfahren nachzuholen ist, \n(4) ob die Umsetzung von Art. 14 RL 2013/32/EU in § 24 Abs. 1, § 25 AsylG gegen \neuropäisches Recht verstößt, \n(5) ob die Ausnahmetatbestände, auf Grund dessen von einer persönlichen Anhörung \ngemäß § 24 Abs. 1, § 25 AsylG abgesehen werden kann, abschließend sind, \n3 \n4 \n \n \n \n \n \n\n \n \n4\n(6) ob die Pflicht, die Antragsteller auf internationalen Schutz persönlich gemäß § 24 \nAbs. 1 AsylG anzuhören, im Übrigen zwingend ist, \n(7) ob eine rechtswidrig unterlassene persönliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 AsylG \nzwingend im Verwaltungsverfahren nachzuholen ist, \n(23) ob, nur wenn die Anhörung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 71a \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG nicht erforderlich ist, von der Anhörung der \nAntragsteller abgesehen werden kann (§ 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und \n(24) ob dann allerdings die Asylakten des anderen Mitgliedstaates (Dänemark) \nbeigezogen werden müssen, weil anders die Zulässigkeitsprüfung gar nicht \ndurchgeführt werden kann. \naa) Diese Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht von \nBedeutung. Der Kläger hatte zwar im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten \ndie aus seiner Sicht bestehende rechtliche Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung \nzu seinem Zweitantrag gerügt, hatte aber erstinstanzlich Einwände gegenüber den \nAusführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid zur Entbehrlichkeit einer \npersönlichen Anhörung nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG, Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie \n2013/32/EU nicht mehr erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil \nweder mit Fragen der Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Klägers im \nVerwaltungsverfahren oder deren Nachholbarkeit im Gerichtsverfahren noch mit einer \netwaigen Wechselbeziehung der Reichweite des Anhörungserfordernisses mit der \nBeiziehung der Asylakten des anderen Mitgliedstaates befasst. Der Entscheidung \nlassen sich auch nicht im Sinne eines \"beredten Schweigens\" etwaige \nverwaltungsgerichtliche Erwägungen zu diesen Fragen entnehmen. Grundsätzliche \nBedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG können einer Rechtssache aber nur Fragen \nverleihen, die nicht nur für das Berufungsverfahren erheblich sein würden, sondern \nauch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung waren. Hierfür ist \nes insbesondere nicht hinreichend, dass die Rechtsfragen für das Verwaltungsgericht \nbei richtiger Rechtsanwendung hätten von Bedeutung sein müssen. Ansonsten könnte \nüber die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl \n \n \n \n \n5 \n\n \n \n5\nder Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist. Hat sich das \nVerwaltungsgericht \nmit \nRechtsfragen, \ndie \nder \nAntragsteller \nin \nseinem \nZulassungsvorbringen als entscheidungserheblich und grundsätzlich bedeutsam \nerachtet, - wie hier - nicht befasst, muss im Asylprozess deshalb auch ein solches \nFehlen von rechtlichen Erwägungen mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen \nwerden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen (vgl. VGH BW, Beschl. v. \n29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. \n17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5, für Tatsachenfragen). Dem trägt \ndas Zulassungsvorbringen des Klägers nicht Rechnung. Rügen bezüglich des Fehlens \nder verwaltungsgerichtlichen Erörterung von Fragen der persönlichen Anhörung des \nKlägers im Verwaltungsverfahren bringt der Kläger nicht vor. \nbb) Der Kläger legt zudem auch die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser \nFragen in einem Berufungsverfahren nicht dar. \nBezüglich der Fragen Nr. 1 bis 7, die sich mit der Reichweite des allgemeinen \nAnhörungserfordernisses im Asylverfahren nach nationalem und nach EU-Recht \nbeschäftigen, zeigt der Kläger bereits nicht auf, weshalb sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren das Absehen von der persönlichen Anhörung des Klägers im \nVerwaltungsverfahren und deren Nachholbarkeit im Gerichtsverfahren anhand dieser \nallgemeinen Vorgaben für die Anhörung im Asylverfahren beurteilen sollte. Der \nKläger setzt sich insoweit insbesondere nicht damit auseinander, dass § 71a Abs. 2 \nSatz 2 AsylG und Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EG für den \nVerzicht auf eine persönliche Anhörung in Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG \nbzw. im Rahmen der ersten Prüfung von Folgeantragsverfahren nach Art. 40 der \nRichtlinie 2013/32/EG spezielle Regelungen enthalten, auf die sich die Beklagte in \nihrem Bescheid auch gestützt hat. Hinsichtlich Art. 14 und 34 der Richtlinie \n2013/32/EU ist im Übrigen mittlerweile jedenfalls geklärt, dass diese dahin \nauszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine \nVerletzung der Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem \nErlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser \nRichtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, nicht zur Aufhebung \ndieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt, \n6 \n7 \n\n \n \n6\nes sei denn, dass diese Regelung es dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen des \nRechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 der Richtlinie geltenden \ngrundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden Anhörung persönlich alle \ngegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und trotz dieses \nVorbringens keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020 - \nC-517/17 - ECLI:EU:C:2020:579). \nDesgleichen legt der Kläger bezüglich der Frage Nr. 23 nicht dar, weshalb es für \ndas erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein sollte, ob es in einem \nZweitantragsverfahren noch weitere Gründe als den in § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG \ngenannten geben kann, von der Anhörung der Antragsteller abzusehen. Die Beklagte \nhat sich für ihren Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Klägers in ihrem \nBescheid ausschließlich auf § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG und Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b \nder Richtlinie 2013/32/EG berufen. Dass andere Gründe für einen Verzicht auf \npersönliche Anhörung denkbar und deshalb entscheidungserheblich wären, trägt der \nKläger nicht vor. \nBezüglich der Frage Nr. 24 erläutert der Kläger die Klärungsbedürftigkeit schließlich \ndeshalb nicht hinreichend, weil sein Zulassungsvorbringen keinen erkennbaren Bezug \nzu den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hat, die hier für die \nBeklagte für die Annahme der Unzulässigkeit des Zweitantrags entscheidungstragend \nwaren. Der Kläger macht geltend, die Nichterforderlichkeit einer persönlichen \nAnhörung für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, \nkönne nur angenommen werden, wenn der Beklagten die Akten des früheren \nAsylverfahrens vorlägen, weil nur dann der von § 51 VwVfG vorausgesetzte \nVergleich, ob ein neues Vorbringen vorliegt, möglich sei. Darüber hinaus sei unklar, \nob der Kläger in Dänemark Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe in einer \npersönlichen Anhörung zu nennen. Die Beklagte hatte die Unzulässigkeit des \nZweitantrags hier aber bereits deshalb angenommen, weil der Kläger - neben der Rüge \nder Unionsrechtswidrigkeit des Zweitantragsverfahrens und der Geltendmachung \neines Rechts auf persönliche Anhörung - \"keinerlei Angaben\" zu seinem Zweitantrag \ngemacht habe. Er habe sich nicht dazu geäußert, warum bei ihm die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sein sollen. Unter diesen Umständen bestand für \ndie Beklagte aber weder die Notwendigkeit eines Vergleichs des Vorbringens des \n8 \n9 \n\n \n \n7\nKlägers mit seinem Vortrag im früheren Asylverfahren noch die einer inhaltlichen \nPrüfung des Verschuldens i. S. v. § 51 Abs. 2 VwVfG. Hiermit setzt sich der Kläger \nnicht auseinander. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich Einwände \ngegen die Praxis der Beklagten erhebt, ohne Beiziehung der Asylakten des \nErstverfahrens Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses Erstverfahren i. S. d. § 71a \nAbs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist, erörtert er der Sache nach allein die \nverfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Feststellung, ob ein Zweitantrag nach \n§ 71a AsylG überhaupt vorliegt. Er legt damit jedoch nicht dar, welchen Bezug dies \nzur Frage des Inhalts und der Reichweite des spezifischen Anhörungserfordernisses \nnach § 71a Abs. 2 AsylG haben könnte, das tatbestandlich gerade voraussetzt, dass der \ngestellte Antrag als Zweitantrag zu qualifizieren ist. \nb) Der Kläger hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, \n(8) ob die Regelung in § 71a Abs. 1 AsylG der RL 2005/85/EG bzw. RL 2013/32/EU \nwiderspricht, \n(9) ob eine unionsrechtliche Vorschrift existiert, die auch in der Situation des § 71a \nAsylG (Zweitantrag) eine vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG erlaubt, \n(10) ob die Prüfung eines (Zweit-)Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von \nArt. 2h der Richtlinie 2011/95/EU, d. h. eines Antrags auf Gewährung des \nFlüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, von den Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängig gemacht werden darf, \n(11) ob, selbst für den Fall, dass die Anträge der Antragsteller auf internationalen \nSchutz im ersten Mitgliedstaat (bspw. Dänemark) endgültig abgelehnt worden waren, \nder nunmehr zuständige Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) für die \nBearbeitung der Asylanträge zuständig ist, \n(12) ob der bereits unanfechtbar in einem Mitgliedstaat beschiedene Asylantrag den \nMitgliedstaat, in dem ein weiterer Asylantrag gestellt wird, daran hindert, den \nAsylantrag entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, \n10 \n \n \n \n \n \n\n \n \n8\n(13) ob er nicht vielmehr in dessen Verpflichtungen gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 \nSatz 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. c und d der Dublin-III-Verordnung eintritt, \n(14) ob Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin-III-Verordnung es offen lässt, ob der erneut \ngestellte Antrag als Folgeantrag zu behandeln ist, \n(15) ob diese Frage (14) die Verfahrensrichtlinie regelt, \n(16) ob nur der Asylantrag, der in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein Asylantrag \ngestellt wurde, als Folgeantrag bezeichnet (Art. 32 Abs. 1 RL 2005/85/EG, Art. 40 \nAbs. 1 RL 2013/32/EU) wird, nicht aber ein zweiter Asylantrag in einem anderen \nMitgliedstaat, \n(17) ob das Unionsrecht für eine der inhaltlichen Prüfung des Antrags vorgeschaltete \nZulässigkeitsprüfung eine Rechtsgrundlage enthält, \n(18) ob bei der Anwendung von § 71a AsylG also aufgrund des Grundsatzes der \nrichtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts keine Zulässigkeitsprüfung \ndurchgeführt werden darf, \n(19) \nob \neine \nTatbestandswirkung \nnationaler \nAsylentscheidungen \nanderer \nMitgliedstaaten im Unionsrecht anerkannt wird, und \n(20) ob das verfahrensrechtliche Hindernis einer rechtskräftigen Entscheidung des \nErstverfahrens, die nur nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG durchbrochen \nwerden könnte, besteht. \nZur Begründung verweist der Kläger darauf, dass die Frage, ob der erneut gestellte \nAntrag als Zweitantrag behandelt werden könne, nicht in der Dublin-III-VO, sondern \nin der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) geregelt sei. Der Wortlaut des \nArt. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU mache aber deutlich, dass unionsrechtlich \neine Behandlung als Folgeantrag voraussetze, dass der Folgeantrag im selben \nMitgliedstaat wie auch der erste Antrag gestellt werde (Hinweis auf VG Aachen, \nBeschl. v. 4. August 2015 - 8 L 171/15.A; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 71a Rn. 3 ff.). \nFür eine der inhaltlichen Prüfung des Antrags vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung \n \n \n \n \n \n \n \n \n11 \n\n \n \n9\nfehle in den von § 71a AsylG geregelten - mitgliedstaatübergreifenden - Sachverhalten \ndaher eine unionsrechtliche Grundlage. Dies sei auch sachgerecht, weil eine \nTatbestandswirkung nationaler Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im \nUnionsrecht nicht anerkannt sei und damit auch nicht das verfahrensrechtliche \nHindernis einer rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens bestehe. Darüber \nhinaus fehle in mitgliedstaatsübergreifenden Fällen eine Vergleichsbasis als Folie der \nZulässigkeitsprüfung, weil die Beklagte die Zulässigkeitsprüfung aufgrund der - \nunzuverlässigen - Angaben der Antragsteller zum Verfahrensablauf im anderen \nMitgliedstaat durchführe. \nDie vom Kläger aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem \nBerufungsverfahren \nbzw. \nin \neinem \nin \ndessen \nRahmen \ndurchzuführenden \nVorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV, weil sie angesichts des \nWortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der vom Kläger \nbenannten Verordnung und Richtlinien derart offenkundig zu beantworten sind, dass \nfür vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\"; vgl. EuGH, Urt. v. \n6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 17. September 2019 - 1 B 43.19 \n-, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 -, juris Rn. 19). \nEs ist völlig unzweifelhaft, dass die Dublin-III-Verordnung nur die Kriterien und das \nVerfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaates festlegt, der für die Prüfung eines \nvon einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten \nAntrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 1 der Dublin-III-Verordnung), \nnicht aber die Kriterien und das Verfahren für die Entscheidung des zuständigen \nMitgliedstaates über den Antrag auf internationalen Schutz selbst. Diesbezüglichen \nKlärungsbedarf zeigt der Kläger auch nicht auf. \nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die mitgliedstaatliche Zuständigkeit für \ndie Durchführung des Asylverfahrens für den am 23. Juni 2014 vom Kläger bei der \nBeklagten gestellten Asylantrag durch den Ablauf der Überstellungsfrist von \nDänemark auf die Beklagte übergegangen ist. Den maßgeblichen unionsrechtlichen \nRahmen für die weitere Zulässigkeitsprüfung bildet dann die Richtlinie 2013/32/EG, \nnicht hingegen die vom Kläger ebenfalls angesprochene Richtlinie 2005/85/EG. Denn \nin der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bereits geklärt, dass es die \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n10\nÜbergangsvorschrift des Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EG den Mitgliedstaaten \ngestattet, ihre Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auch auf vor dem \n20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden. Dies aber sieht \n§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge in \nunionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vor (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-\n297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 56). \nDie Richtlinie 2013/32/EU erfasst mit ihrem Art. 33 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 40 \nAbs. 2, 4 und 5, der es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen \nerlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, nach \nWortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur \nFolgeanträge, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen \nErstanträge, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Das Zulassungsvorbringen des \nKlägers begründet deshalb keinen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren \nbezüglich der Unionsrechtswidrigkeit der Regelung des § 71a AsylG (so auch OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; \noffen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 - \njuris Rn. 26 unter Hinweis auf Marx, AsylG, 9. Aufl., § 71a Rn. 3 ff.). \nNach Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen \nAntrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen \nFolgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, \nob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit \nAnspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom \nAntragsteller vorgebracht worden sind. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. q \nder Richtlinie 2013/32/EU bezeichnet der Begriff des \"Folgeantrags\" dabei einen \nweiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen \nEntscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf \nFolgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält diese Legaldefinition nicht (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; Funke-\nKaiser, GK-AsylG, Stand Mai 2020, § 71a Rn. 14). \nDiese Regelung ist vom 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU getragen, \nwonach es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n11\ndes gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen \nFolgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen \nsollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig \nentschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können. Mit der \nAnwendung des Prinzips der res iudicata geht die Richtlinie dabei von der \nBerechtigung \nder \nMitgliedstaaten \naus, \nbereits \nrechtskräftig \ngetroffenen \nEntscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen \nüber bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung aber ist im \nGemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehr nur jeweils für einzelne \nMitgliedstaaten einschlägig, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Denn im \nGemeinsamen Europäischen Asylsystem wird die Entscheidung über die Gewährung \ninternationalen Schutzes in allen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten \ninhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben getroffen (vgl. die Richtlinien \n2011/95/EU und 2013/32/EU), wobei nach dem Grundsatz des gegenseitigen \nVertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass alle anderen \nMitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte \nbeachten, und die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die \ninternationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit \nden Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (EuGH, \nUrt. v. 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 84 \nf.). Mit den besonderen Regelungen zur Folgeantragstellung soll zudem nach dem \nzugrunde liegenden Entwurf der Kommission auch dem Missbrauch von \nAsylverfahren \nvorgebeugt \nund \nden \nBehörden \nhierfür \nverfahrensrechtliche \nReaktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden (COM[2009] 554 final, S. 6). \nAuch dieses Ziel hat aber gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, \nin denen nach einem erfolglosem Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen \nSchutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere \nBeweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem Mitgliedstaat nach \nMaßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geprüften. \nAus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU kann demgegenüber \noffenkundig nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur \nAnträge sind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt werden. \nArt. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU ist Bestandteil der Art. 40, 41 und 42 der \n18 \n\n \n \n12\nRichtlinie 2013/32/EU, die konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der Prüfung von \nFolgeanträgen, für das Recht auf Verbleib und für das Verfahren der ersten Prüfung \nenthalten. Danach gilt, soweit dies hier interessiert, Folgendes: Wenn eine Person, die \neinen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in \ndemselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, \nprüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags \nim Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, \ngegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in \ndiesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag \nzugrunde liegen, berücksichtigen können (Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU). \nFür die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU zu \ntreffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen \nSchutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob \nneue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach \nMaßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen \nSchutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden \nsind. Wenn diese erste Prüfung ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage \ngetreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der \nWahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie \n2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, \nwird der Antrag gemäß Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU weiter geprüft. Die \nMitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag \nweiter zu prüfen ist (Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU). Die \nMitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn \nder Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in Art. 40 \nAbs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU dargelegten Sachverhalte im früheren \nVerfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen \nRechtsbehelf gemäß Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU vorzubringen (Art. 40 Abs. 4 \nder Richtlinie 2013/32/EU). Wird ein Folgeantrag nach Art. 40 der Richtlinie \n2013/32/EU nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d dieser \nRichtlinie als unzulässig betrachtet (Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU). \nDie einzelnen Bestimmungen der Art. 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU \ndifferenzieren dabei klar zwischen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, die nur \n19 \n\n \n \n13\nfür Fälle gelten, in denen der frühere Antrag auf internationalen Schutz und der \nFolgeantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden (Art. 40 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 \nSatz 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU) und den allgemeinen Vorgaben und \nRegelungsermächtigungen, für die eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist. \nAuch die Bestimmung des Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU zeigt dabei \neindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden \nAnwendung \ndes \nKonzepts \ndes \nFolgeantrags \nausgeht. \nDem \nvom \nKläger \nherausgestellten Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU kann hingegen entgegen \ndessen Auffassung offenkundig keine allgemeine Bedeutung für das Verständnis des \nRichtlinienkonzepts des Folgeantrags zugemessen werden (OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-\nAsylG, Stand Mai 2020, § 71a Rn. 14). \nArt. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU betrifft das Verhältnis zwischen einem \nFolgeantrag oder sonstigen weiteren Angaben des Antragstellers einerseits und seinem \nErstantragsverfahren andererseits. Er enthält aber keine allgemeine Regelung für \nFolgeanträge, sondern ordnet vielmehr lediglich - als Vorfrage der mit den folgenden \nVorgaben des Art. 40 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU geregelten sog. ersten \nPrüfung - speziell für den Fall, dass der Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat wie \nder frühere Antrag gestellt wird (wie auch für den Fall, dass der Antragsteller in \ndemselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt, ohne einen Folgeantrag zu \nstellen) an, dass das neue Vorbringen des Antragstellers vorrangig im Rahmen des \nfrüheren Antragsverfahrens oder eines insoweit anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens \nzu berücksichtigen ist, soweit das Verfahrensrecht des Mitgliedstaates dies zulässt. \nDies hatte Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG noch in das Ermessen der \nMitgliedstaaten gestellt. Diese Norm gebietet damit, dass innerhalb der einzelnen \nMitgliedstaaten Folgeantragsverfahren möglichst nachrangig gegenüber behördlichen \nund gerichtlichen Erweiterungen des Prüfungsumfangs im Erstantragsverfahren sind. \nDass sich diese Vorgabe der Richtlinie auf Folgeantragsverfahren in demselben \nMitgliedstaat \nbeschränkt, \nerklärt \nsich \nohne \nWeiteres \ndaraus, \ndass \neine \nmitgliedstaatsübergreifende \nPflicht, \nim \nZuge \nvon \nSekundärmigration \nund \nGeltendmachung neuen Vortrags in anderen Mitgliedstaaten den Prüfungsumfang in \nlaufenden Erstantrags- und -rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller zu erweitern, \noffenkundig nicht praktikabel wäre. Dass die Richtlinie die Geltung des \n20 \n\n \n \n14\nPrüfungsvorrangs im Erstantragsverfahren deshalb auf die einzelnen Mitgliedstaaten \nbeschränkt, ist jedoch offenkundig nicht gleichbedeutend damit, dass das Konzept des \nFolgeantrags als solches nicht mitgliedstaatsübergreifend angelegt ist. Für \nFolgeanträge als solche sehen die Regelungen der Verfahrensrichtlinie vielmehr, wie \nausgeführt, eine solche Einschränkung nicht vor. \nAuch der Generalanwalt geht im Übrigen im Verfahren C-213/17 in seinem \nSchlussantrag vom 13. Juni 2018 davon aus, dass sich die Mitgliedstaaten darin einig \nsind, die von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Asylentscheidungen anzuerkennen, \n(auch) wenn sie negativ sind, weshalb auch mitgliedstaatsübergreifende Folgeanträge \ndie Unzulässigkeit nach Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU zur Folge \nhaben können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 \nN 70.17 -, juris Rn. 7). \nDem kann der Kläger auch nicht die von ihm geltend gemachten Mängel der \nmitgliedstaatsübergreifenden Aufklärung von für die Zulässigkeitsprüfung eines \nZweitantrags maßgeblichen Fragen durch die Beklagte entgegenhalten. Denn etwaige \nderartige Aufklärungsmängel betreffen nicht die in der Richtlinie normierte \nKonzeption des Folgeantrags selbst, sondern die Frage ihrer mit der Richtlinie und \ndem nationalen Recht konformen Anwendung. \nNach alledem indiziert auch die vom Kläger benannte vereinzelt abweichende \nerstinstanzliche \nRechtsprechung \nund \nvereinzelte \nLiteraturmeinung \nkeinen \nberufungsgerichtlichen \nKlärungsbedarf, \nweil \nsich \ndiese \nStimmen \nmit \nden \nvorgenannten Erwägungen nicht auseinandersetzen, sondern ihre Argumentation auf \ndie - unzutreffende - Behauptung eines eindeutigen Wortlauts von Art. 40 Abs. 1 der \nRichtlinie 2013/32/EU beschränken. \nc) Der Kläger bezeichnet weiter Folgendes als klärungsbedürftig: \n(21) Es fehle die Vergleichsbasis als Folie für die Prüfung der Zulässigkeitsprüfung, \ninsbesondere weil das Bundesamt die Zulassungsprüfung aufgrund der Angaben der \nAntragsteller zum Verlauf, dem Sachvorbringen und Entscheidungsgründen im \nanderen Mitgliedstaat durchführt. Der Kläger habe jedenfalls den Verfahrensablauf in \n21 \n22 \n23 \n24 \n \n\n \n \n15\nDänemark nicht durchschaut und könne deshalb auch keine verlässlichen Angaben zur \nFeststellung der Vergleichsbasis als Grundlage der Zulässigkeitsprüfung machen. \n(22) Es sei klärungsbedürftig, ob eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer \"derart \nunzuverlässigen Tatsachenbasis\" getroffen werde, für ein nach rechtsstaatlichen \nGrundsätzen durchzuführendes Verfahren Grundlage sein könne. \nZur Begründung verweist der Kläger auf aus seiner Sicht bestehende Zweifel \nhinsichtlich des Gegenstands des in Dänemark durchgeführten Verfahrens, der dort \ngewahrten Verfahrensgarantien und des Inhalts einer dort ergangenen Entscheidung. \nDer Kläger bezieht bereits den Inhalt der benannten Fragen auf die maßgeblichen \nUmstände seines Einzelfalls. Eine konkrete, über seinen Einzelfall hinausreichende \nFrage zur Reichweite verwaltungsverfahrensrechtlicher oder verwaltungsprozessualer \nAufklärungspflichten bezeichnet er so schon nicht. Ebenso wenig legt er dar, \ninwieweit diesbezüglich Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt und damit noch \nklärungsbedürftig sind. Er setzt sich weder mit den für die Reichweite \nverwaltungsverfahrensrechtlicher oder verwaltungsprozessualer Aufklärungspflichten \ngeltenden Normen noch mit der hierzu bereits existierenden, umfangreichen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Der Sache nach rügt der Kläger \ninsoweit die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht und \neine Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht in seinem Einzelfall. \nHierauf kann in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG der Antrag \nauf Zulassung der Berufung aber nicht gestützt werden. \nd) Darüber hinaus benennt der Kläger als klärungsbedürftig die Fragen, \n(25) ob die Tätigkeit eines M............. Staatsangehörigen für den l........ Geheimdienst, \nder hierzu von dem l........ Geheimdienst eine Legende mit einer neuen Identität erhielt \nund dessen Geheimdiensttätigkeit in M...... enttarnt wurde, sich in M...... sowohl des \nLandesverrats gemäß Art. 181, 182, 190 als auch der Spionage gemäß Art. 185 des \nm............. Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat, \n \n25 \n26 \n27 \n \n\n \n \n16\n(26) ob für den Fall, dass er sich in M...... sowohl des Landesverrats gemäß Art. 181, \n182, 190 als auch der Spionage gemäß Art. 185 des m............. Strafgesetzbuchs \nschuldig gemacht hat, hierauf die Todesstrafe in M...... steht, und \n(27) ob für den Fall, dass hierauf die Todesstrafe in M...... steht, diese auch verhängt \nund vollstreckt wird. \nDiese Fragen waren für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bereits \ndeshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht in diesem \nVerfahren, sondern im Verfahren 12 K 234/19.A die mit Änderungsbescheid der \nBeklagten vom 17. Januar 2019 erlassene Androhung der Abschiebung des Klägers \nnach M...... und im Zuge dessen eine etwaige für den Kläger in M...... bestehende \nGefährdungslage geprüft hat. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers \nist daher im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil im \nVerfahren 12 K 234/19.A (5 A 639/19.A) zu prüfen. \ne) Soweit der Kläger schließlich als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage \nbezeichnet, \n(28) ob unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat der \nEuropäischen Union jedenfalls dann eine weitere Prüfung der Anträge auf \ninternationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland stattzufinden hat, wenn als \nwahr unterstellt wurde, dass der Antragsteller als marokkanischer Staatsangehöriger \nfür den l........ Geheimdienst arbeitete, hierzu von dem l........ Geheimdienst eine \nLegende mit einer neuen Identität erhielt und seine Geheimdiensttätigkeit in M...... \nenttarnt wurde, er sich in M...... sowohl des Landesverrats gemäß Art. 181, 182, 190 \nals auch der Spionage gemäß Art. 185 des m............. Strafgesetzbuchs schuldig \ngemacht hat, hierauf die Todesstrafe in M...... steht, und diese auch verhängt wird, \nbetrifft auch dies ausschließlich den Einzelfall des Klägers und lässt keine allgemeine, \nüber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erkennen. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zuzulassen. \n \n \n28 \n29 \n \n \n30 \n\n \n \n17\nEine Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das vorinstanzliche \nGericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden \n(abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts \naufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das \nVerwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen \nentscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen \nist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (st. \nRspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30). \nDer \nKläger \nmacht \ndas \nBestehen \neiner \nDivergenz \nvom \nUrteil \ndes \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - geltend. Er benennt \njedoch weder einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, den das \nerstinstanzliche Gericht aufgestellt hat, noch einen ebenfalls tragenden abstrakten \nRechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der hiervon \nunmittelbar \nabweicht. \nVielmehr \nzieht \ner \naus \nder \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts zunächst eigene rechtliche Schlüsse und rügt, dass das \nVerwaltungsgericht dieser Argumentation nicht gefolgt ist. Dies begründet jedoch \nkeine Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, sondern beinhaltet vielmehr die \nRüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die in Verfahren nach dem \nAsylgesetz die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht zu tragen \nvermögen. \n3. \nDer \nKläger \nhat \nauch \nnicht \ndargetan, \ndass \nein \nin \n§ 138 \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG). \na) Der Kläger rügt, die Ablehnung der von ihm gestellten Beweisanträge, mit denen er \ndie Erhebung von Beweisen zu seiner Geheimdiensttätigkeit für Libyen und zu seiner \nZugehörigkeit zur Protestbewegung des 20. Februar 2011 sowie zu einer Abschiebung \nnach M...... entgegenstehenden, gesundheitlichen Gründen begehrt hat, verletze ihn in \nseinem Recht auf rechtliches Gehör. Seine Beweisanträge waren indes nicht für das \nvorliegende Verfahren, sondern ausschließlich für das parallel verhandelte Verfahren \n12 K 234/19.A entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht im \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n18\nvorliegenden Verfahren, sondern ausschließlich im Verfahren 12 K 234/19.A die \nAndrohung der Abschiebung des Klägers nach M...... und im Zuge dessen eine \netwaige für den Kläger in M...... bestehende Gefährdungslage geprüft hat. Auch das \ndiesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers ist daher im Verfahren 5 A \n639/19.A zu prüfen. Hingegen kann die Ablehnung dieser Beweisanträge eine \nVerletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht \nbegründen. \nb) Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht \ngemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, kann dies nicht zur Berufungszulassung führen, weil \nein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen \nVerfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung \nnicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2016 - 5 A 175/16.A -, juris \nRn. 6, m. w. N.). \nIII. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n \n35 \n36 \n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-27/5-a-638-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-27/5-a-638-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487653","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.839901+00:00"}}