{"status":"available","doknr":"OLD487652","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-27","aktenzeichen":"5 A 558/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 558/18 \n \n1 K 1570/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Gelenau \nvertreten durch den Bürgermeister \nRathausplatz 1, 09423 Gelenau \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n\n \n \n2\nAufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 27. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 28. März 2018 - 1 K 1570/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 419,12 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und \nAbs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nvorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO sind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, \ndass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. \nSächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten \ndes Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und \naufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 \n- 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). \nb) Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihren \nbestandskräftigen Ausbaubeitragsbescheid vom 17. Oktober 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 1997 aufzuheben, hilfsweise über den \nAufhebungsantrag des Klägers neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage abgewiesen. § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG komme nicht als \nRechtsgrundlage für die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom \n17. Oktober 1996 in Betracht, weil diese Vorschrift in Kommunalabgabenverfahren \ndurch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG sinngemäß anwendbaren, \nspeziellen Vorschriften der §§ 172 ff. AO für die Aufhebung und Änderung von \nSteuerbescheiden \nverdrängt \nwerde. \nAuf \nder \nGrundlage \ndes \nKommunalabgabengesetzes erlassene Abgabenbescheide besäßen hiernach - wie \nSteuerbescheide - gegenüber sonstigen Verwaltungsakten erhöhte Bestandskraft. Dem \nlasse \nsich \nnicht \nentgegen \nhalten, \ndass \ndas \nGesetz \nzur \nRegelung \ndes \nVerwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat \nSachsen (SächsVwVfZG) die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf \nVerfahren nach der Abgabenordnung nicht ausdrücklich ausschließe. Denn das \nSächsische Kommunalabgabengesetz stelle im Verhältnis zum Gesetz zur Regelung \ndes Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat \nSachsen das speziellere Gesetz dar. Überdies widerspräche es dem Willen des \nGesetzgebers, wenn auf Kommunalabgabenbescheide § 48 VwVfG zur Anwendung \nkomme, der mit § 130 AO nahezu identisch sei, weil der Gesetzgeber die Änderung \nbestandskräftiger Abgabenbescheide nicht den §§ 130 f. AO, sondern den §§ 172 ff. \nAO unterworfen habe. Die Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO für eine Aufhebung \noder Änderung des Straßenausbaubeitragsbescheids seien hier nicht erfüllt. Dies gelte \ninsbesondere für § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Nachträglich bekannt im Sinne der Norm \nwürden Tatsachen und Beweismittel, die bei Erlass des zu ändernden Bescheides \nbereits existierten, aber erst später bekannt geworden seien. Hierfür komme es nicht \nauf die Kenntnis des Abgabenpflichtigen, sondern der Behörde an. Soweit für die \n4 \n\n \n \n4\nBeklagte unter Berücksichtigung des ihr später zur Kenntnis gelangten Urteils des \nSenats vom 1. Oktober 2014 - 5 A 297/13 - neu gewesen sein möge, dass hinsichtlich \ndes erforderlichen Bauprogramms ihre Leistungsbeschreibung wegen der Aufnahme \nvon Eventualpositionen zu unbestimmt gewesen sei, handele es sich nicht um \nTatsachen, sondern um eine rechtliche Würdigung. Bezüglich des Tatsachenvortrags \ndes Klägers zum seiner Ansicht nach unzureichenden Fahrbahnausbau könne \nmaßgeblich \nallenfalls \nsein, \nob \ndie \ndurchgeführten \nBaumaßnahmen \nder \nLeistungsbeschreibung entsprochen haben und wenn nicht, ob dies der Behörde bei \nErlass des Bescheides bekannt war. Danach könne hier zwar fraglich sein, ob die \nSchottertragschicht wie vorgesehen vollumfänglich erneuert worden sei. Die \naktenkundige \nTatsache \neiner \ngeringen \nFläche \nabgerechneter \naufgetragener \nSchottertragschicht könne der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde aber nicht \nentgangen sein. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kosten für \nnicht durchgeführte Baumaßnahmen in Unkenntnis umgelegt habe. Allgemeine \nBilligkeitserwägungen könnten neben den §§ 172 ff. AO, die ein differenziertes, die \nBelange der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht \nunverhältnismäßig \nabwägendes \nRegelungssystem \nenthielten, \nnicht \nzur \nAnspruchsbegründung herangezogen werden. \nc) Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen entgegen, die §§ 48, 49 \nVwVfG seien nicht generell durch die spezielleren Regeln des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 \nSächsKAG i. V. m. den Vorschriften der Abgabenordnung ausgeschlossen. Eine \nAnwendung von Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes komme \nneben den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung in Betracht, \nwenn dieses gegenüber der Abgabenordnung besondere Vorschriften enthalte. Ob dies \nder Fall sei, ergebe sich aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz selbst, weil \ndieses seinen Anwendungsbereich selbst bestimme. Weil Sachsen - anders als andere \nBundesländer - in sein Verwaltungsverfahrensgesetz keine Ausschlussklausel mit dem \nInhalt aufgenommen habe, dass dieses nicht gelte für Verwaltungsverfahren, in denen \ndie Abgabenordnung anwendbar sei, bleibe die Anwendung des § 48 VwVfG möglich. \nDem stehe auch der Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO durch § 172 \nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO nicht entgegen, da sich die Ausschlusswirkung dieser \nNorm nur auf Vorschriften der Abgabenordnung, nicht aber auf Vorschriften anderer \nGesetze erstrecke. Hätte der Landesgesetzgeber etwas anderes bestimmen wollen, \n5 \n\n \n \n5\nhätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes \nbedurft. \nErnstlich zweifelhaft sei weiter, dass die Aufhebung des Bescheides nicht auf § 173 \nAbs. 1 Nr. 2 AO gestützt werden könne. Für die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen \noder Beweismitteln, die zu einer niedrigeren Steuer führen, müsse es bezüglich \nderjenigen Tatsachen, die im Organisationsbereich der Behörde lägen, auf die \nKenntnis des Bürgers ankommen. Eine andere Auffassung würde die Anwendung des \n§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im Abgabenrecht weitgehend bedeutungslos machen, weil nur \ndie Behörde selbst schon vor Erlass des Abgabenbescheids Kenntnis von den \nabgabenmindernden Tatsachen und Beweismitteln habe, sich aber - wie im \nvorliegenden Fall - in einem Rechtsirrtum über die abgabenrechtlichen Auswirkungen \nbefinden könne, der erst viele Jahre später durch obergerichtliche Entscheidungen \naufgeklärt werde. Verwaltungsrechtlich unerfahrene Abgabenschuldner, die - wie \nvorliegend - aus Rechtsunkenntnis auf die behördlichen Entscheidungen vertrauten, \nwürden benachteiligt. Nur so werde auch dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit hinreichend Rechnung getragen. \nGrundsätzlich seien die § 48 ff. VwVfG und insbesondere § 51 VwVfG, der eine \nDurchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bei nachträglichen \nÄnderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen vorsehe, darauf \nangelegt, den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit zu lösen. \nEine Auslegung von § 173 AO ohne Berücksichtigung dieser Umstände sei \nverfassungsrechtlich problematisch, weil für den Bürger die Möglichkeit nicht mehr \ngegeben \nwäre, \ndie \nAufhebung \neines \nbereits \nbestandskräftig \ngewordenen \nVerwaltungsaktes zu erreichen, der sich nachträglich als rechtswidrig erweise, \nunabhängig davon, wie schwerwiegend die nachträglich dem Bürger aus dem \nOrganisationsbereich der Verwaltung bekannt werdenden Umstände sind und wie \neindeutig darauf die Beurteilung des Beitragsbescheids als rechtswidrig ausfallen \nwürde. Denn dem Betroffenen könne stets entgegengehalten werden, dass die Behörde \nschon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Im Bereich der \nkommunalen Beitragsbescheide liege zudem hinsichtlich der Tatsachen, von denen \nKenntnis erlangt wird, verglichen mit dem Steuerrecht die umgekehrte Konstellation \nvor. Bezüglich Steuern lägen alle Umstände, die für die Berechnung der Steuer \nmaßgeblich seien, im Organisationsbereich des Bürgers. Habe er bei der Abgabe der \n6 \n\n \n \n6\nSteuererklärung oder seinen Angaben zur Steuerberechnung Fehler gemacht, sei es \nsachlich gerechtfertigt, den Bescheid nicht aufzuheben. Habe hingegen im \nkommunalen Beitragsrecht die Kommune fehlerhaft gehandelt und könne dem Bürger \nkein Vorwurf gemacht werden, dass er von diesen Umständen Kenntnis hatte, so sei \ndie Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides gerechtfertigt. Das Prinzip der \nRechtssicherheit sei maßgeblich gespeist vom Gedanken des Vertrauensschutzes. \nHabe die Verwaltung den Fehler eines Bescheides herbeigeführt, sei ihr Vertrauen auf \ndie Bestandskraft jedenfalls dann entscheidend reduziert, wenn der Bürger bei Erlass \ndes \nBescheides \ndies \nnicht \nhabe \nerkennen \nkönnen. \nDie \nAuslegung \ndes \nVerwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass eine Kommune fehlerhaft erhobene \nAbgaben behalten dürfe, je vorsätzlicher sie sich dabei verhalten habe. Ein solches \nPrinzip sei der Rechtsordnung wesensfremd. Er - der Kläger - habe hier keine \nKenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Straße nicht mit einer Frostschutzschicht \nausgestattet war, sodass in Zweifel gezogen werden könne, ob es sich um eine \nAusbaumaßnahme gehandelt habe. \nd) Mit seiner Argumentation zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils nicht auf. \naa) In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass § 48 VwVfG für die \nAufhebung kommunalabgabenrechtlicher Abgabenbescheide - auch in Verbindung mit \n§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG - nicht anwendbar ist, sondern von den vorrangigen \nkommunalabgabenrechtlichen Vorschriften in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG \ni. V. m. §§ 172 ff. AO verdrängt wird. Diese speziellen Änderungsvorschriften regeln \ndie Aufhebung und Abänderung von Bescheiden über Kommunalabgaben \nabschließend und schließen somit den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- und \nWiderrufsregelungen sowohl in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. \n§§ 130 f. AO als auch in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 48 f. VwVfG für \nKommunalabgabenbescheide aus. Die Anwendung der §§ 172 ff. AO auf alle \nKommunalabgabenbescheide steht in Übereinstimmung mit dem auch aus der \nEntstehungsgeschichte \n(LT-Drs. \n1/2843, \nBegründung \nS. \n4 \nZu \n§ 3 \nVerwaltungsverfahren) \nerkennbaren \nSinn \nund \nZweck \nder \nVerweisung, \nAbgabenbescheide \n\"erhöhten \nBestandskraftregelungen\" \nzu \nunterwerfen. \nDie \nErwägung, dem Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem Grundsatz der \n7 \n8 \n\n \n \n7\nRechtmäßigkeit bei diesen Bescheiden größeres Gewicht zu verleihen, erfasst alle \nAbgabenbescheide einschließlich der Gebühren- und Beitragsbescheide (SächsOVG, \nUrt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A \n192/12 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 1. Juni 2016 - 5 A 54/13 -, juris Rn. 8). \nSchlüssige Gründe, die Veranlassung geben, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, \nlegt der Kläger nicht dar. Der Kläger meint diesbezüglich, Einschränkungen der \nAnwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes müssten sich aus dem \nLandesverwaltungsverfahrensgesetz \nselbst \nergeben \nund \nkönnten \nnicht \ndem \nSächsischen Kommunalabgabengesetz durch Auslegung entnommen werden. Dies \nwiderspricht indes evident allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Denn \ndanach bestimmt sich u. a. nach den Kriterien der Spezialität, welcher Regelung im \nVerhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Normqualität der Vorrang zukommt \n(\"lex specialis derogat legi generali\"; vgl. statt aller BVerwG, Urt. v. 14. April 2011 - \n3 C 24.10 -, juris Rn. 26). Einer besonderen, ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung \ndes Nachrangs der allgemeinen Norm - hier des Gesetzes zur Regelung des \nVerwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat \nSachsen \n- \ngegenüber \nder \nspeziellen \nNorm \n- \nhier \ndes \nSächsischen \nKommunalabgabengesetzes - bedarf es für die Geltung des Grundsatzes der Spezialität \nnicht. \nbb) Der Kläger zeigt auch keine tragfähigen Argumente dafür auf, dass für die \nnachträgliche Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. c SächsKAG i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die zu einer niedrigeren Abgabe \nführen, bezüglich derjenigen Tatsachen, die im Organisationsbereich der Behörde \nliegen, auf die Kenntnis des Abgabenschuldners abzustellen sein könnte. Aufgrund \ndes Gesetzeswortlauts ergibt sich vielmehr mit Hilfe der anerkannten Methoden der \nGesetzesauslegung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne \nweiteres, dass maßgeblich allein die Kenntnis der Körperschaft ist, der die Abgabe \nzusteht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht somit zu Recht ausgegangen. \n§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO regelt, dass Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern \nsind, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer \nniedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n8\ntrifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Für die \nsteuerrechtliche Norm des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist dabei in der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs geklärt, dass es nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen, \nsondern allein auf diejenige des Finanzamtes ankommt. Denn § 173 Abs. 1 Nr. 1 und \n2 AO gehen davon aus, dass das Finanzamt bei Erlass eines Steuerbescheides alle ihm \nbekannten Tatsachen zu berücksichtigen hat (vgl. § 88 Abs. 2 AO), und dass einer \nspäteren Änderung auf Grund solcher, dem Finanzamt bekannt gewesener Tatsachen \ndie Bestandskraft des Bescheides entgegensteht. Hingegen kann wegen nachträglich \nbekanntgewordener \nsteuererheblicher \nTatsachen \noder \nBeweismittel \ndie \nSteuerfestsetzung geändert werden. Dabei kommt es ebenso wie bei Durchführung der \nursprünglichen Veranlagung auf die Kenntnis des Finanzamtes als der für die \nSteuerfestsetzung zuständigen Behörde an (BFH, Urt. v. 29. Juni 1984 - VI R 34/82 -, \nBFHE 141, 234, juris Rn. 9; Urt. v. 19. März 2009 - IV R 84/06 -, juris Rn. 25). Ein \nSteuerbescheid darf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere \nnicht wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten \ndes Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei \nursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden \nhätte. § 173 AO gehört zu einer Kette von Vorschriften, die eine Durchbrechung der \nBestandskraft in dem Sinne gestatten, dass trotz Unanfechtbarkeit eines Bescheids \ndieser aufgehoben oder geändert werden darf (§§ 172 ff. AO). Es entspricht dabei der \nSystematik der Steuerfestsetzung, dass ein Bescheid, der nicht angefochten wird, \ngrundsätzlich später nicht mehr aufgehoben oder geändert werden darf. Hält der \nSteuerpflichtige die vom Finanzamt in einem Bescheid vertretene Rechtsauffassung \nfür unrichtig, so hat er die Möglichkeit, den Bescheid außergerichtlich oder gerichtlich \nanzufechten. Macht ein Steuerpflichtiger von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, \ngeht er insbesondere das mit der gerichtlichen Klage verbundene Kostenrisiko nicht \nein, muss er es hinnehmen, dass ein Bescheid auch bei späterer Änderung der \nRechtserkenntnis grundsätzlich unabänderbar bleibt. Es entspricht einer sachgerechten \nAbwägung des Gesetzgebers, wenn er dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit in \nsolchen Fällen Vorrang vor der Richtigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidung \neinräumt. Die Vorschrift des § 173 AO hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das \nRisiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, \nsich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch \neine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher \n\n \n \n9\nnicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt. § 173 AO ist nach \nseinem rechtlichen Gehalt keine Fehlerberichtigungsvorschrift. Nur das nachträgliche \nBekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln rechtfertigt eine Änderung oder \nAufhebung des Steuerbescheids. Die vorrangige Bedeutung dieser Merkmale für die \nFestsetzung einer höheren oder niedrigeren Steuer darf nicht dadurch verdrängt \nwerden, dass als Ursache für die Aufhebung und Änderung eines Bescheids ein \nnachträglich erkannter Rechtsfehler des Finanzamtes in den Vordergrund gerückt \nwird, und eine Tatsache (oder ein Beweismittel) lediglich als Folge des später in \nErscheinung \ntretenden \nRechtsfehlers \nrelevant \nwird \n(BFH, \nBeschl. \nv. \n23. November 1987 - GrS 1/86 -, BFHE 151, 495, juris Rn. 36 ff.). Dieses \nhöchstrichterlich geklärte steuerrechtliche Normverständnis des § 173 AO, der \nBezugsnorm der Rechtsgrundverweisung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG \nist, wird vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. \nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG ist aus dem Vierten Teil der \nAbgabenordnung - Durchführung der Besteuerung - von den Vorschriften der \nAbgabenordnung über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (u. a.) § 173 AO \nauf Kommunalabgaben anzuwenden. § 3 Abs. 1 SächsKAG ordnet diesbezüglich \nallgemein an, auf die Kommunalabgaben die in der Norm nachfolgend benannten \nBestimmungen der Abgabenordnung \"sinngemäß\" anzuwenden, soweit sie sich nicht \nauf \nbestimmte \nSteuern \nbeziehen \nund \nsoweit \nnicht \ndas \nSächsische \nKommunalabgabengesetz besondere Vorschriften enthält. § 3 Abs. 4 SächsKAG \nschreibt für die sinngemäße Anwendung der in § 3 Abs. 1 SächsKAG genannten \nVorschriften weiter allgemein die jeweilige Maßgabe vor, dass anstelle der \nFinanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft tritt, der die Abgabe zusteht, \ndem Begriff Steuer, allein oder im Wortzusammenhang, der Begriff Abgabe \nentspricht, und dem Wort \"Besteuerung\" die Worte \"Heranziehung zu Abgaben\" \nentsprechen. Bezüglich einzelner Vorschriften der Abgabenordnung enthält § 3 Abs. 1 \nAO über diese allgemeinen Maßgaben hinaus weitere konkrete Maßgaben für die \nsinngemäße Anwendung. Der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG auf \n§ 173 AO beinhaltet derartige spezifische Maßgaben nicht. Bereits dies spricht dafür, \ndass die sinngemäße Anwendung des § 173 AO im Kommunalabgabenverfahren nach \ndem Willen des Gesetzgebers anderen als den allgemeinen Maßgaben nicht unterfallen \nsoll, sodass das normative Erfordernis des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach es nicht auf \n12 \n\n \n \n10\ndie Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf diejenige der Behörde \nankommt, gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 SächsKAG für Kommunalabgabenverfahren nur die \nModifizierung erfährt, dass auf die Kenntnis der Körperschaft abzuheben ist, der die \nAbgabe zusteht. \nGegen die vom Kläger vertretene Auffassung zur Maßgeblichkeit der Kenntnis des \nAbgabenschuldners \nspricht \nzudem \ndurchgreifend, \ndass \ndies \nfür \ndie \nKommunalabgabenverfahren den Sinn und Zweck des § 173 AO in sein Gegenteil \nverkehren würde. Denn den Abgabenschuldnern würde so - im Widerspruch zu der \noben dargestellten steuerrechtlichen Zielrichtung des § 173 AO - die Möglichkeit \neröffnet, die zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide gesetzlich \nvorgesehenen \n- \nallerdings \nmit \neinem \nKostenrisiko \nverbundenen \n- \nRechtsmittelverfahren weitestgehend zu umgehen und gleichwohl nachträglich an \nanderweitig gewonnenen besseren Rechtserkenntnissen durch einen Anspruch auf \nÄnderung schon bestandskräftiger Bescheide zu partizipieren. Sie könnten sich über \ndie für die Abgabenfestsetzung erheblichen, aktenkundigen Tatsachen erst dann selbst \ninformieren und sich gegenüber der Behörde auf die von ihnen so \"neu\" erlangten \nTatsachenkenntnisse erst dann - und mit der Folge einer gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO \nverpflichtenden (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, § 173 AO, \nRn. 104) Korrektur des Kommunalabgabenbescheides - berufen, wenn nachträglich - \nz. B. durch spätere Rechtsprechung zu parallel gelagerten Sachverhalten - \nRechtsfehler der Behörde bei der bestandskräftigen Abgabenfestsetzung zu Tage \ngetreten sind. Eine solche Auslegung beinhaltete damit eine grundlegende Änderung \ndes Sinngehalts von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und stellte deshalb keine sinngemäße \nAnwendung der Norm mehr dar, die § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG anordnet. \nSie würde im Übrigen auch den dargestellten Willen des Gesetzgebers konterkarieren, \ndie Kommunalabgabenbescheide \"erhöhten Bestandskraftregelungen\" zu unterwerfen. \nDie vom Kläger geltend gemachte Auslegung ist auch offenkundig nicht durch \nBesonderheiten des Kommunalabgabenverfahrens geboten. Es trifft zwar zu, dass sich \ndas vom Deklarations- und Verifikationsprinzip geprägte Steuerrecht (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94, juris) vom \nKommunalabgabenrecht dahingehend unterscheidet, dass die abgabenerheblichen \nTatsachen in Kommunalabgabenverfahren typischerweise überwiegend nicht der \n13 \n14 \n\n \n \n11\nSphäre des Abgabenschuldners zuzuordnen und von diesem gegenüber der Behörde zu \nerklären sind. Vielmehr ist in Kommunalabgabenverfahren der abgabenerhebliche \nSachverhalt dem Abgabenschuldner regelmäßig jedenfalls in wesentlichen Punkten \nnicht unmittelbar aus eigenen Angelegenheiten bekannt. Diese Unterschiede betreffen \njedoch nicht die sachlichen Hintergründe, die maßgeblich sind für die gesetzliche \nBeschränkung der Abänderbarkeit von Abgabenbescheiden - zugunsten wie auch \nzuungunsten \ndes \nAbgabenschuldners \n-auf \ndas \nnachträgliche \nbehördliche \nBekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln. Sie berühren vielmehr lediglich die \nErwägungen, die steuerrechtlich dafür entscheidend sind, darüber hinausgehend für \nÄnderungen zugunsten des Steuerschuldners zusätzlich ein fehlendes grobes \nVerschulden des Steuerschuldners vorauszusetzen. Denn die in § 173 AO enthaltene \ngrundsätzliche Beschränkung, einen Steuerbescheid - zugunsten wie auch zuungunsten \ndes Steuerschuldners - nur dann korrigieren zu können, wenn Tatsachen und \nBeweismittel nachträglich behördlich bekannt werden, wird damit begründet, dass die \nBehörde Gelegenheit hatte, den Sachverhalt zu ermitteln. Lediglich bezüglich der \nweitergehenden Anforderung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die eine Änderung des \nSteuerbescheides zugunsten des Steuerschuldners darüber hinaus nur dann erlaubt, \nwenn kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, wird zur Rechtfertigung \nauf dessen Sachnähe zu den besteuerungsrelevanten Tatsachen und Beweismitteln \nverwiesen (BFH, Urt. v. 29. Juni 1984 - VI R 34/82 -, BFHE 141, 234, juris Rn. 9; \nLoose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, Vorbem zu §§ 172–177, Rn. 4 f. \nm. w. N.). Bezüglich des behördlichen Amtsermittlungsgrundsatzes bestehen jedoch \nkeine für den Kommunalabgabenschuldner nachteiligen Unterschiede zwischen \nKommunalabgabenverfahren und Steuerverfahren, die bei der sinngemäßen \nAnwendung des § 173 AO für eine Ausweitung der Korrekturmöglichkeiten \nbestandskräftiger \nBescheide \nsprechen \nkönnten. \nSoweit \nes \nhingegen \nden \nweiterreichenden Ausschluss einer Änderung der Abgabenfestsetzung zugunsten des \nAbgabenschuldners bei grobem Verschulden des Abgabenschuldners anbelangt, \nmögen die vom Kläger angesprochenen divergierenden Ausgangslagen der \nSachverhaltsfeststellung in Steuerverfahren und Kommunalabgabenverfahren dazu \nführen, dass ein solches grobes Verschulden in Kommunalabgabenverfahren häufig zu \nverneinen wäre. Dies ist für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht von Belang. \n\n \n \n12\nDas vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegte Normverständnis des § 3 \nAbs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begegnet auch \nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nicht nur die vom Kläger herausgestellten \n§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 48 ff. VwVfG, sondern auch die § 3 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. c SächsKAG i. V. m. §§ 172 ff. AO beinhalten eine gesetzgeberische \nAbwägung der gleichermaßen im Rechtsstaatsprinzip verankerten, zum Teil \ngegenläufigen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit einerseits \nsowie der materiellen Rechtsrichtigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung \nund der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung andererseits (vgl. Loose, in: \nTipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, Vorbem zu §§ 172–177, Rn. 2 m. w. N.; von \nWedelstädt, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 172-177 AO, \nRn. 2). Das Gebot der Rechtssicherheit bzw. der Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist \ndabei ebenfalls ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips und damit eines \nKonstitutionsprinzips des Grundgesetzes (BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL \n26/81 -, BVerfGE 60, 253, juris Rn. 53). Es gewährleistet u. a. die Beständigkeit \nhoheitlicher Entscheidungen, hierunter auch die Bestandskraft von Verwaltungsakten. \nHat ein Hoheitsträger eine förmliche Entscheidung getroffen, kann er sich hiervon \nnicht beliebig, sondern nur unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens sowie ggf. \nunter bestimmten Voraussetzungen und inhaltlichen Einschränkungen lösen (Schmidt-\nAßmann, in: HdBdStR II, 3. Aufl., 2004, § 26 Rn. 81 ff.; Drüen, StuW 2009, 98 f.). \nDem Gesetzgeber kommt hierfür eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. \n20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; BFH, Urt. v. \n27. November 2013 - II R 57/11 -, BFHE 243, 313, juris Rn. 26). Es obliegt vorrangig \nihm, zwischen Erfordernissen der Rechtssicherheit und möglichen Einbußen an \nChancen, materiale Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen, abzuwägen. Um der \nRechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung über das Institut der Rechtskraft oder \nBestandskraft \nin \nKauf \nnehmen, \ndass \nselbst \nunrichtige \nGerichts- \noder \nBehördenentscheidungen für den Einzelfall endgültig verbindlich sind. Denn es ist \nseinerseits eine Forderung materialer Gerechtigkeit, Rechtssicherheit über gehörige \nVerfahren herbeizuführen. Insbesondere an der Bestandskraft von Verwaltungsakten \nbesteht ein rechtsstaatliches, in der Rechtssicherheit begründetes Interesse, weil \nüberall dort, wo Akte mit dem Anspruch rechtlicher Verbindlichkeit gesetzt werden, \nden Betroffenen möglichst schnell Gewissheit über das für sie Verbindliche zuteil \nwerden muss. Sowohl die Grundsätze freiheitlich-rechtsstaatlicher Ordnung allgemein \n15 \n\n \n \n13\nals auch der besondere Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebieten es, dass \nRechtssicherheit binnen angemessener Frist bewerkstelligt wird. Dies ist der Sinn \ninsbesondere von Klagefristen. Dieser Sinn trifft auch dann zu, wenn keine \nGerichtsverfahren angestrengt werden. Es ist deshalb verfassungskonform, zeitliche \nBegrenzungen des Rechtsganges und damit die Institute von Rechts- und \nBestandskraft sowie die hierauf gerichteten Fristenregelungen zu normieren. Denn \ngerade unter einer Verfassung, in der hoheitliches Verhalten so umfassend \ngerichtlicher Kontrolle unterstellt ist, ist es ein unabdingbares Anliegen der \nRechtsgemeinschaft, klare und feste Regelungen darüber zu haben, ab wann ein \nhoheitliches Verhalten bestandskräftig ist und rechtlich nicht mehr in Frage gestellt \nwerden kann, soll der Staat nicht handlungsunfähig und damit der Freiheit aller \nAbbruch getan werden. Es begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, \nüber Rechtsbehelfsfristen zu bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle \nBeteiligten klargestellt wird, ob es bei der Entscheidung bleibt oder der Streit \nfortgesetzt werden wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL \n26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; Beschl. v. 29. April 1992 - 1 BvR 1602/91 -, \njuris Rn. 3). \nMit diesen Erwägungen ist es verfassungsrechtlich offenkundig nicht zu beanstanden, \ndass der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. den §§ 172 ff. \nAO für Kommunalabgabenbescheide in stärkerem Maße der Rechtssicherheit den \nVorrang gegenüber der nachträglichen Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit \neingeräumt hat, als er dies mit dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz für sonstige \nVerwaltungsakte für sachgerecht erachtet hat. Insbesondere verletzt es danach nicht \nVerfassungsrecht, es bei dem durch die Bestandskraft eines Abgabenbescheides \nbewirkten Eintritt von Rechtsfrieden auch dann zu belassen, wenn die Verwaltung \neinen Fehler des Bescheides durch eine falsche Anwendung des materiellen \nAbgabenrechts herbeigeführt hat, der für den Abgabenschuldner nicht unmittelbar \nerkennbar war. Die Verfassungskonformität des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wurde im \nÜbrigen vom Bundesverfassungsgericht auch bereits bejaht (BVerfG, Beschl. v. \n16. Dezember 1982 - 1 BvR 1465/82 - StuW 1983, S. 313). Die vom Kläger hiergegen \nerhobenen Einwände ziehen dies nicht schlüssig in Zweifel. \n16 \n\n \n \n14\nDass das Ergebnis einer die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der \nRechtssicherheit \nsowie \nder \nEinzelfallgerechtigkeit \nberücksichtigenden \ngesetzgeberischen Abwägung nur in der Ausformung der §§ 48 ff. VwVfG \nverfassungskonform sein könnte, wie der Kläger zu meinen scheint, trifft nicht zu. \nDem Gesetzgeber kommt vielmehr bei dieser Abwägung und der hierauf gründenden \nAusgestaltung der Normen ein weiter Spielraum zu. \nVerfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus der Situation \nunerfahrener \nBeitragszahler. \nEs \nist \neinem \nkommunalabgabenrechtlichen \nAbgabenschuldner möglich und auch zumutbar, sich über alle von der Behörde \nangenommenen abgabenerheblichen Tatsachen durch Akteneinsicht zu informieren \nund diese bei Zweifeln an der Tragfähigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder ihrer \nrechtlichen \nBewertung \ninnerhalb \nder \nRechtsbehelfsfrist \nin \neinem \nRechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Sieht ein Abgabenschuldner sich \nhierzu wegen seiner Unerfahrenheit mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht \npersönlich in der Lage, kann er sich des Beistands der rechtsberatenden Berufe \nbedienen. Soweit ihm die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach seinen persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, gewährleisten die Regelungen \nzur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe die gebotene weitgehende Angleichung der \nSituation von Unbemittelten an die von Bemittelten im Bereich des Rechtsschutzes \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16 -, juris Rn. 17). Ein \nunzumutbares Erschwernis des nur befristet eröffneten Rechtsschutzes gegenüber dem \nAusgangsbescheid begründet diese Verfahrenssituation für einen Abgabenschuldner \ndaher nicht. Der Gesetzgeber ist nach dem oben Gesagten auch nicht von Verfassungs \nwegen gehalten, auf eine Eingrenzung der Korrekturmöglichkeiten für in \nBestandskraft erwachsene Abgabenbescheide und damit auf eine Rechtsbeständigkeit \nund Verlässlichkeit dieser für die Finanzierung der öffentlichen Hand erheblichen \nVerwaltungsakte \nweitestgehend \nzu \nverzichten, \num \nein \nVertrauen \nvon \nAbgabenschuldnern auf behördliche Ausführungen besonders zu schützen oder diesen \ndas Kostenrisiko für Rechtsmittelverfahren zu ersparen. \nDer Einwand des Klägers, bei schwerwiegenden oder eindeutigen Fehlern müsse eine \nAufhebung des bestandskräftigen Abgabenbescheids erreichbar sein, trägt ebenfalls \nnicht. Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n15\n§ 125 AO unter den dort normierten Voraussetzungen für besonders schwerwiegende \nund offenkundige Fehler eines Kommunalabgabenbescheides die Rechtsfolge der \nNichtigkeit des Bescheides geregelt, sodass derartige Mängel unabhängig davon, ob \nvom Betroffenen fristgemäß ein Rechtsmittel eingelegt wird, zur Unwirksamkeit des \nBescheides führen. Unterhalb der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. \n§ 125 AO normierten Schwelle schwerwiegender und offenkundiger Fehler hat der \nGesetzgeber hingegen mit den § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. \n§§ 172 ff. AO im Interesse der Rechtsbeständigkeit und Verlässlichkeit von \nAbgabenbescheiden spezifische Anforderungen an die Änderbarkeit bestandskräftiger \nAbgabenbescheide gestellt, ohne diesbezüglich weitergehend unmittelbar nach \nGewicht und Offenkundigkeit der Mängel zu differenzieren. Dies begegnet keinen \nBedenken. Insbesondere trifft der nicht weiter erläuterte Vorwurf des Klägers, die \ngesetzlichen Regelungen begünstigten gerade vorsätzliches rechtswidriges Verhalten \neiner Behörde gegenüber fahrlässigem rechtswidrigen Behördenhandeln, offenkundig \nnicht zu. \n2. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Rechtssache weder \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihr \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \nDie vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob eine Anwendung \ndes § 48 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung \nbestandskräftig gewordener Beitrags- bzw. Abgabenbescheide, die auf der Grundlage \ndes SächsKAG erlassen worden sind, aufgrund der Vorschrift des § 3 Abs. 1 \nSächsKAG ausgeschlossen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits, wie \nausgeführt, - bejahend - geklärt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine \nAnwendbarkeit \nvon \n§ 48 \nVwVfG \nauf \ndie \nAufhebung \nbestandskräftiger \nBeitragsbescheide im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2004 - 5 E 46/03 - nicht \nausgeschlossen worden war, ist diese Entscheidung durch die Urteile des Senats vom \n31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37 und vom 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -\n, juris Rn. 27 überholt. \nDie vom Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, auf wessen \nKenntnis es im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der möglichen Aufhebung \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n16\nbestandskräftiger Abgabenbescheide nach dem SächsKAG ankommt, kann nach dem \noben Gesagten aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und \nauf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines \nBerufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) \ndahin beantwortet werden, dass bei der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG \nsinngemäßen Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Kommunalabgabenverfahren \n- entsprechend der unmittelbaren Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in \nSteuerverfahren - nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder \nBeweismittel gegenüber dem Abgabenschuldner abzustellen ist, sondern auf das \nnachträgliche Bekanntwerden gegenüber derjenigen Körperschaft, der die Abgabe \nzusteht. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1,§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 \nSatz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-27/5-a-558-18","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":27},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-27/5-a-558-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487652","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.807808+00:00"}}