{"status":"available","doknr":"OLD487651","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-28","aktenzeichen":"3 B 45/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 45/20 \n \n6 L 396/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusbildungsduldung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 28. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nSoweit das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 8. Januar 2020 - 6 L \n396/19 - den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April \n2019 abgelehnt hat, wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin ist indische Staatsangehörige. Nach ihren eigenen Angaben im \nAsylverfahren reiste sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem am 16. April 2001 \ngeborenen Sohn am 22. April 2016 in das Bundesgebiet ein. Das Asylverfahren der \nFamilie blieb ohne Erfolg. Die Abschiebungsandrohung ist seit 21. April 2018 \nvollziehbar. \nWegen Passlosigkeit wurde ihr zunächst eine Duldung erteilt. Mit Schreiben der \nLandesdirektion Sachsen vom 14. Mai 2018 wurde sie über ihre Mitwirkungspflichten \nbelehrt und zur Passbeschaffung aufgefordert. Auf ihren Antrag vom 5. Juni 2018 \nwurde der Antragstellerin auf Grundlage von § 60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG a. \nF. am 19. Juli 2018 eine bis 31. Juli 2021 befristete Ausbildungsduldung zur \nAusbildung als Restaurantfachfrau erteilt. \nDer Antragsgegner erhielt von Landesdirektion mit Schreiben vom 28. und 29. Au-\ngust 2019 davon Kenntnis, dass die Antragstellerin die Formulare der indischen \nBotschaft zur Beschaffung von Passersatzdokumenten unvollständig ausgefüllt hatte, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nindem sie insbesondere keine Angaben zu der Nummer ihres Passes gemacht habe. \nFerner habe sie im Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. \nEiner vom Antragsgegner eingeholten Visaauskunft vom 14. März 2019 zufolge hatte \ndie Antragstellerin ferner am 2. November 2015 bei der deutschen Botschaft in \nLondon unter Vorlage ihres Reisepasses auf Antrag ein C-Visum für die Einreise in \ndas Bundesgebiet mit Gültigkeit vom 11. November 2015 bis 10. Februar 2016 \nerhalten, was die Antragstellerin bis dahin verschwiegen hatte. \nNach vorheriger Anhörung nahm der Antragsgegner die Ausbildungsduldung mit \nBescheid vom 4. April 2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurück \nund erteilte der Antragstellerin im Hinblick auf die laufende Schulausbildung ihres \nSohnes, der zu diesem Zeitpunkt die zehnte Klassenstufe einer Oberschule in F....... \nbesuchte, gleichzeitig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die \nRücknahme sei nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG gerechtfertigt. Die Antragstellerin \nkönne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie die \nAusbildungsduldung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung \nunrichtig gewesen seien. \nIm \nWiderspruchsverfahren \nlegte \ndie \nAntragstellerin \nmit \nSchreiben \nihres \nBevollmächtigten vom 7. Mai 2019 unter anderem Originale eines von den britischen \nBehörden auf sie ausgestellten provisorischen Führerscheins mit Gültigkeit von 28. Ju-\nli 2015 bis 27. Juli 2025 sowie der indischen Geburtsurkunde ihres Sohnes vor. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres gegen die Rücknahme der Ausbildungsduldung gerichteten \nWiderspruchs vom 7. Mai 2019 mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2020 \nabgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Erteilung der \nAusbildungsduldung habe bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses § 60a Abs. 6 Satz 1 \nNr. 2 AufenthG entgegengestanden, da bei der Antragstellerin aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen nicht hätten vollzogen werden können, die sie mangels Mitwirkung bei \nder Passbeschaffung selbst zu vertreten habe. Nichts anderes ergebe sich aus dem seit \n1. Januar 2020 anzuwendenden § 60c AufenthG, da der Ausschlussgrund des § 60a \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nAbs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG über § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch für \nAusbildungsduldungen gelte. \nDie Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch der Antragstellerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. Januar 2020 zurück. Die Antragstellerin erhob \nhiergegen beim Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 339/20 am 28. Februar 2020 \nKlage. \nII. \nDie Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungsrahmen des \nBeschwerdeverfahrens \nbestimmen, ergeben nicht, dass \nder Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der \nAntragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2019 \nverfügte Rücknahme der Ausbildungsduldung vom 19. Juli 2018 wiederherzustellen \nist. \nZur \nBegründung \nihrer \nBeschwerde \nträgt \ndie \nAntragstellerin \nvor, \ndas \nVerwaltungsgericht habe übersehen, dass § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG neue \nTatbestände zur Identitätsklärung enthalte und ein gestaffeltes System vorsehe, bis zu \nwelchem Zeitpunkt die Identität des Ausländers geklärt sein müsse. Der Gesetzgeber \nhabe dabei berücksichtigt, dass es Asylsuchenden während des gesamten \nAsylverfahrens bis zu dessen unanfechtbarem Abschluss unzumutbar sei, sich einen \nPass zu beschaffen oder in sonstiger Weise mit der Auslandsvertretung ihres \nHerkunftslandes in Kontakt zu treten. Damit gelte die jeweils nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 \nAufenthG geltende Frist auch dann als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb dieser \nFrist wenigstens alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die \nIdentitätsklärung ergriffen habe, seine Identität aber aus von ihm nicht zu vertretenden \nGründen (etwa durch verzögerte Dokumentenerstellung durch die Behörden seines \nHeimatstaates) erst nach Ablauf dieser Frist geklärt werden könne. Die Antragstellerin \nhabe alles getan, um der Klärung ihrer Identität nachzukommen, weswegen ihr aktuell \neine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 7 AufenthG oder in Form des Verweises in \n§ 60c Abs. 8 AufenthG eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nzustehe. Auch könne einem Ausländer seit 1. Januar 2020 im Hinblick auf die ihm \nangelastete Identitätstäuschung oder die angeblich selbst verschuldete Passlosigkeit \nnicht mehr der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 AufenthG entgegengehalten \nwerden. Die Regelungen des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gingen diesem \nVersagungsgrund vor. \nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \nDie gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des \nAntragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur end-\ngültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das \nöffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in \nder Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei \nsummarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine \nAussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, \njuris Rn. 20). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als \noffensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 1995 - 1 VR \n1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in \ndem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, \nBeschl. v. 11. September 1998 - 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf \neine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 -, juris Rn. 6). \nDanach überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des \nBescheids \ndes \nAntragsgegners \nvom \n4. April 2019 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 27. Januar 2020, da sich \ndieser Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und die hiergegen \ngerichtete Klage der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz mit dem \nAz. 6 K 339/20 mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg haben wird. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fall der \nRücknahme einer Duldung ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nRechtsänderungen sind daher im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Das gilt \nnicht nur für Verfahren, die auf die Erteilung oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels \ngerichtet sind (zur Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis: BVerwG, \nUrt. v. 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rn. 11), sondern auch in Fällen, in denen um \ndie Erteilung oder Rücknahme einer Duldung, also um die Aussetzung der \nAbschiebung (vgl. Legaldefinition in der amtlichen Überschrift des § 60a AufenthG) \ngestritten wird (zum Streit über die Erteilung einer Beschäftigungsduldung: VHG BW, \nBeschl. v. 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 -, Rn. 11). Maßgebend ist für den Senat die \nErwägung, dass sowohl die Versagung als auch die Aufhebung der Duldung durch \nRücknahme oder Widerruf in der Regel zu einer Aufenthaltsbeendigung führen. Die \nrechtliche Prüfung ist daher an den aktuellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) \nauszurichten, das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. \nI S. 1328) geändert worden ist. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die \nRücknahme der Ausbildungsduldung nach § 1 SächsVwVfZG, § 48 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 VwVfG vorliegen dürften. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht zu Recht \nangenommen, \ndass \ndie \nAusbildungsduldung \nrechtswidrig \nist, \nweil \ndie \nErteilungsvoraussetzung des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und \nSatz 2 AufenthG nicht gegeben ist (1.) Die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Rücknahme der Ausbildungsduldung \nist auch nicht im Hinblick auf § 60c Abs. 7 AufenthG veranlasst (2.). \n1. Hier kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit der Ausbildungsduldung - wie \nvom Verwaltungsgericht angenommen - auch aus § 60c Abs. 2 Nr. 3 a AufenthG folgt, \nweil die Identität der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung \nnicht geklärt war und sie innerhalb dieser Frist auch keine erforderlichen und ihr \nzumutbaren \nMaßnahmen \nzur \nIdentitätsklärung \nergriffen \nhatte. \nDie \nAusbildungsduldung ist jedenfalls rechtswidrig, weil die Erteilungsvoraussetzung \nnach § 60c Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG nicht \ngegeben ist. \n15 \n16 \n\n \n \n7\nDie Ausbildungsduldung wird nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn \nein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 AufenthG vorliegt. Nach § 60a Abs. 6 \nSatz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung \neiner Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nbei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. In \ndiesem Sinne zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach § 60a Abs. 6 Satz 2 \nAufenthG insbesondere dann, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene \nTäuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche \nAngaben selbst herbeiführt. \nZwar kann die Identität der Antragstellerin seit dem Zeitpunkt der Visaauskunft vom \n14. März 2019 \nals \ngeklärt \ngelten. \nDennoch \nliegen \ndie \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen des Ausschlussgrundes vor, da sie vorspiegelt, nicht im Besitz eines \nReisepasses zu sein. \nSpiegelt ein Ausländer der Ausländerbehörde vor, nicht im Besitz eines Reisepasses \nzu sein, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst \nzu vertreten hat, nicht vollzogen werden. Seine Abschiebung wird dadurch im \nRegelfall unmöglich. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausländer \ndie Tatsache, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden \nkönnen, auch dann zu vertreten hat, wenn er bei der Passbeschaffung oder bei der \nBeschaffung von Identitätspapieren - sei es, dass seine Identität geklärt ist oder nicht - \nvorwerfbar nicht mitwirkt. Denn bei den § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG angegebenen \nFällen einer Täuschungshandlung oder der Kundgabe falscher Angaben handelt es \nsich nur um Beispielsfälle für das Vertretenmüssen i. S. d. Satzes 1 Nr. 2 (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. September 2017 - 3 B 245/17 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. \n26. November 2018 - 12 S 2460/18 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 18. Janu-\nar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22 \nNovember 2016 - 12 S 61.16 -, juris Rn. 4). Der mangelnden Mitwirkung des \nAusländers bei der Passbeschaffung oder bei der Beschaffung von Identitätspapieren \ngleichzustellen ist seine Vorspiegelung, nicht im Besitz von Reisedokumenten zu sein. \nAuch hierdurch wird der Vollzug aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen im Regelfall \nverhindert. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nDanach hat die Antragstellerin auch zum jetzigen Zeitpunkt zu vertreten, dass \naufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihr nicht vollzogen werden können. Bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt am 17. Mai 2016 gab ihr Ehemann an, nicht im Besitz \nvon Pässen oder anderen Identitätspapieren der Familie zu sein. Alle Dokumente seien \nin einer Tasche verwahrt gewesen, die beim Schlepper geblieben sei. Über die Pflicht \nzur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung ihres Passes auf \nVerlangen der Ausländerbehörde nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die Passpflicht \nnach § 3 AufenthG und ihre Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung belehrt, \nerklärte die Antragstellerin auch gegenüber der Ausländerbehörde am 29. Mai 2018 \nschriftlich, \nnicht \nim \nBesitz \nvon \nIdentitätspapieren \nzu \nsein. \nWie \ndie \nBeschwerdeerwiderung des Antragsgegners zeigt, verschweigt sie ihren Passbesitz \nweiterhin. Die Antragstellerin hat bisher weder eingeräumt, im Besitz eines \nReisepasses zu sein, noch hat sie eine plausible Erklärung dafür geliefert, wie ihr \ndieser abhanden gekommen sein soll. Dass sie nicht im Besitz eines Reisepasses ist, ist \nnicht glaubhaft. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine bloße \nSchutzbehauptung handelt. Angesichts der Tatsache, dass der Antragstellerin und \nihrem Ehemann noch im Jahr 2015 von britischen Behörden provisorische \nFührerscheine ausgestellt wurden und ihr von der deutschen Botschaft in London am \n2. November 2015 unter Vorlage eines gültigen Reisepasses antragsgemäß ein C-\nVisum für die Einreise in das Bundesgebiet mit Gültigkeit vom 11. November 2015 \nbis 10. Februar 2016 erteilt wurde, kann den Angaben ihres Mannes im Asylverfahren \nnicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie statt nach \nDeutschland nach Indien zurückgereist sein soll, um dann am 15. April 2016 wegen \nangeblicher Bedrohung durch Gläubiger mit Hilfe eines Schleppers Indien wieder \nverlassen zu haben und am 22. April 2016 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. \nVielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie im Besitz \nvon Reisepässen in das Bundesgebiet eingereist ist und nach Ablauf des C-Visums den \nAsylantrag gestellt hat. \nIhr Vorspiegeln des Nichtbesitzes von Reisepapieren ist schließlich für die \nVerzögerung \nvon \naufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen \nauch \nursächlich, \nda \n\"passlosigkeitsunabhängige\" Duldungsgründe (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 21. Janu-\nar 2020 - 13 ME 368/19 -, juris) nach Aktenlage nicht (mehr) vorliegen. Ein von ihrem \nSohn abgeleiteter Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. Art. 6 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nGG besteht aktuell nicht (mehr), nachdem dieser die Schulausbildung mit dem \nSchuljahr 2018/19 abgeschlossen hat und ist inzwischen volljährig ist. Das Vorliegen \nder Voraussetzungen eines anderweitigen Duldungsanspruchs der Antragstellerin ist \nnicht ersichtlich. \n2. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der \nAntragsgegner bislang keine Ermessensentscheidung auf Grundlage von § 60c Abs. 7 \nAufenthG getroffen hat, wonach eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nunbeachtlich der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Ausschlussgrundes dann erteilt werden \nkann, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die \nIdentitätsklärung \nergriffen \nhat. \nZwar \ndürften \ndie \nVoraussetzungen \ndes \nAusschlussgrundes nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 a AufenthG gegeben sein, wie bereits \noben ausgeführt. Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des § 60c Abs. 7 AufenthG \nnicht eröffnet. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Regelungen in § 60c Abs. 2 Nr. 3 \nund 60c Abs. 7 AufenthG in Fällen der Identitätstäuschung und ungeklärter Identität \nals lex specialis dem Ausschlusstatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG \nvorgehen, wie die Antragstellerin meint. \nWie schon § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zeigt, wonach die Ausbildungsduldung nicht \nzu erteilen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, wird \n§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG als Ausschlussgrund von § 60c Abs. 2 \nNr. 3 AufenthG nicht verdrängt. Jedenfalls bleibt der Anwendungsbereich des § 60a \nAbs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch nach Einführung des § 60c AufenthG in Fällen \neröffnet, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus anderen Gründen als seine \nmangelnde Mitwirkung an der Identitätsklärung nicht vollzogen werden können. Dies \nist zum Beispiel der Fall, wenn der Ausländer - wie hier - vorspiegelt, nicht im Besitz \nvon Reisepapieren zu sein. Im Fall des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § \n60c Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 6 AufenthG sieht § 60c AufenthG jedoch keine \nErmessensduldung vor. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, \n52 \nAbs. 1 \nGKG \nund \nfolgt \nder \nStreitwertfestsetzung \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \nGroschupp \n \nHelmert \n \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-28/3-b-45-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60c","ref_norm":"60c","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-28/3-b-45-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487651","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.781460+00:00"}}