{"status":"available","doknr":"OLD487650","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-29","aktenzeichen":"5 A 1014/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 1014/17 \n \n2 K 1033/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \nwegen \n \nKurtaxe, Hotel am Bonhoefferplatz \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 \n \nam 29. Juli 2020 \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 8. September 2017 - 2 K 1033/15 - geändert. \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 3. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Verspätungszuschlag von \n456,80 € erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von \n110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte verlangt durch Bescheid, dass die Klägerin die von ihren Hotelgästen \naufgrund unwirksamer Satzung eingezogene Kurtaxe an die Beklagte auszahlt. \nAm 1. Februar 2014 war für das Stadtgebiet der Beklagten deren Satzung über die \nErhebung einer Kurtaxe (Kurtaxsatzung) in Kraft getreten. Kurtaxpflichtig war, wer \nim Stadtgebiet der Beklagten Unterkunft nahm, ohne Einwohner zu sein (§ 2 Abs. 1 \nSatz 1). Die Kurtaxe betrug 1,30 € pro Person und Übernachtung (§ 3 Abs. 1), soweit \nkein \nBefreiungstatbestand \n(§ 4) \nerfüllt \nwar. \nDie \nBetreiber \nder \nBeherbergungseinrichtungen sollten die Kurtaxe von den bei ihnen beherbergten \nPersonen einziehen (§ 6 Abs. 2 Satz 1), der Beklagten bis zum 15. eines jeden \nKalendermonats die Zahl der Übernachtungen des Vormonats auf amtlichem Vordruck \nmelden und die darauf entfallende Kurtaxe an die Stadtkasse entrichten (§ 6 Abs. 3 \nSatz 1) sowie der Beklagten für den Einzug der Kurtaxe haften (§ 6 Abs. 3 Satz 2). \nDie Kurtaxsatzung wurde mit Normenkontrollurteil des Senats vom 9. Oktober 2014 - \n1 \n2 \n\n \n \n3\n5 C 1/14 -, rechtskräftig seit 8. April 2015, für unwirksam erklärt. Eine neue \nKurtaxsatzung wurde nicht erlassen. \nDie Klägerin, eine seit 21. Januar 2020 im Handelsregister gelöschte GmbH i. L., die \nihre Ansprüche aus dem vorliegenden Rechtstreit an ihren Liquidator abgetreten hat, \nbetrieb 2014 im Stadtgebiet der Beklagten das Hotel am Bonhoefferplatz, für das sie \nder Beklagten gemäß der Kurtaxsatzung die Zahl der Übernachtungen für Februar und \nMärz 2014 meldete und die darauf entfallende Kurtaxe an die Beklagte entrichtete. Für \nApril bis Juni 2014 nahm die Beklagte die Klägerin durch bestandskräftige \nHaftungsbescheide auf die Kurtaxe in Anspruch, weil die Klägerin ihrer \nEntrichtungspflicht nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 \ninformierte die Beklagte die Klägerin, dass die Kurtaxsatzung am 9. Oktober 2014 für \nunwirksam erklärt wurde und wies darauf hin, dass ab sofort keine Kurtaxe mehr \neinzuziehen, aber bereits eingezogene Kurtaxe noch bei ihr anzumelden und an sie \nabzuführen sei. \nAufgrund einiger bei der Beklagten eingereichter Rückerstattungsanträge von \nHotelgästen der Klägerin wusste die Beklagte, dass die Klägerin aufgrund der \nunwirksamen Satzung von ihren Gästen Kurtaxe für die Beklagte einbehalten, aber \nnicht an sie abgeführt hatte. Sie schätzte deshalb die Höhe der von der Klägerin von \nJuli bis Oktober 2014 von ihren Gästen einbehaltenen Kurtaxe, indem sie den \nprozentualen Anteil der von der Klägerin für Februar und März 2014 gemeldeten \nÜbernachtungen an allen in diesen beiden Monaten im Stadtgebiet gemeldeten \nÜbernachtungen auf die von Juli bis Oktober 2014 im gesamten Stadtgebiet \ngemeldeten Übernachtungen übertrug. \nDarauf gestützt setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2015 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 für Juli bis Oktober 2014 eine von der \nKlägerin zu entrichtende Kurtaxe von 4.568,20 € nebst Verspätungszuschlag von \n456,80 € fest und verlangte Zahlung des Gesamtbetrags, den sie im Januar 2016 \nvollstreckte. \nDer dagegen am 22. Juni 2015 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil \nvom 8. September 2017 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in Gestalt des \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nWiderspruchsbescheids aufgehoben. Die Beklagte habe weder die Kurtaxe noch den \nVerspätungszuschlag, der als akzessorische Nebenleistung das Schicksal der \nHauptforderung teile, gegenüber der Klägerin festsetzen dürfen, weil es wegen der von \nAnfang an für unwirksam erklärten Kurtaxsatzung an einer Rechtsgrundlage dafür \nfehle. Unberührt davon bleibe nur ein unanfechtbarer Bescheid und selbst der dürfe \nnicht mehr vollstreckt werden. Wegen der Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 und 3 \nKurtaxsatzung sei die Klägerin von Anfang an nicht die darin vorgesehene \n„Zahlstelle“ für die Beklagte gewesen, so dass die Klägerin Empfängerin der Leistung \nihrer Gäste sei. Der jeweilige Gast habe somit einen Anspruch aus ungerechtfertigter \nBereicherung gegen die Klägerin, aber die Beklagte keinen Anspruch auf Auskehrung \nder eingezogenen Kurtaxe gegen die Klägerin. Andernfalls würde die Beklagte so \ngestellt, als entfalte die unwirksame Kurtaxsatzung weiter Wirkung. Deshalb liege \nauch kein Fall des § 43 Satz 2 AO vor, weil es wegen der unwirksamen Kurtaxsatzung \nan einem Steuergesetz im Sinne der Norm fehle, das bestimmt, dass ein Dritter (die \nKlägerin) die Steuer (die Kurtaxe) für Rechnung des Steuerschuldners (des Gastes) \nentrichten muss. § 42d Abs. 3 EStG könne nicht analog als Rechtsgrundlage \nherangezogen werden, weil er einen ganz anderen Sachverhalt regle. \nAuf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom \n25. Mai 2020 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, die \ndie Beklagte am 4. Juni 2020 begründet hat. \nSie trägt vor, hinsichtlich der von der Klägerin vereinnahmten Kurtaxe bestehe ein \nöffentlich-rechtliches Abgabenschuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin, das auf \neinem Anspruch i. S. v. § 43 Satz 2 AO beruhe. Denn der jeweilige Gast habe ihr \ngegenüber einen Anspruch i. S. v. § 37 Abs. 2 AO auf Erstattung der Kurtaxe, so dass \nihr notwendigerweise gegen die Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf \nAuskehrung der vereinnahmten Kurtaxbeträge zustehen müsse, notfalls in Analogie zu \n§ 42d Abs. 3 EStG. Soweit dieser Anspruch reiche, scheide der von der Klägerin \nbehauptete subsidiäre Anspruch der Gäste gegen sie aus Amtspflichtverletzung aus. \nDer Anspruch der Gäste gemäß § 37 Abs. 2 AO ihr gegenüber folge daraus, dass der \njeweilige Gast mit der Zahlung an die Klägerin nur seine Abgabenschuld aus der \nKurtaxsatzung habe erfüllen wollen, die nicht gegenüber der Klägerin als bloßer \n„Zahlstelle“ bestanden habe, sondern ihr gegenüber als Kurtaxgläubigerin. Sei in \n7 \n8 \n\n \n \n5\nsolchen Fällen die Abgabensatzung (zunächst unerkannt) nichtig, so sei der \nEinziehungs- und Entrichtungspflichtige (hier die Klägerin) am Erstattungsverhältnis \nnach § 37 Abs. 2 AO nicht beteiligt. Der in § 37 Abs. 2 AO abschließend geregelte \nErstattungsanspruch gehe Bereicherungsansprüchen nach den §§ 812 ff. BGB vor, so \ndass nicht die Klägerin als bloße Zahlungsempfängerin, sondern sie selbst als die \nmateriell Abgabenberechtigte die Leistungsempfängerin i. S. v. § 37 Abs. 2 AO sei. \nSelbst nach den Grundsätzen der §§ 812 ff. BGB bestehe in solchen Fällen, in denen \nder Schuldner nach dessen objektiv erkennbarem Willen nur an eine bloße \n„Zahlstelle“ des Gläubigers leiste, ein Bereicherungsanspruch des Schuldners nur \ngegen den Gläubiger und nicht gegen die „Zahlstelle“. Das gemäß § 37 Abs. 2 AO \nzwischen Schuldner und Gläubiger der Abgabe bestehende Verhältnis bleibe selbst \ndann öffentlich-rechtlich, wenn der Leistungsgrund später wegfalle. Hier sei \nLeistungsgrund der Kurtaxe die vorläufige Vollziehbarkeit der Satzung gewesen, wie \nder erkennende Senat im Beschluss vom 28. Januar 2014 - 5 B 5/14 - über die \nAblehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kurtaxsatzung bestätigt habe. Falle \ndieser Grund später rückwirkend von Anfang an weg, wie hier mit dem \nNormenkontrollurteil, müsse die Rückabwicklung nach öffentlich-rechtlichen \nVorschriften erfolgen. Denn die Person, an die der Abgabenpflichtige seinen \nErstattungsanspruch richten müsse, könne nicht davon abhängen, ob der \nEntrichtungspflichtige während der vorläufigen Vollziehbarkeit der Satzung seiner \nAbführungspflicht satzungsgemäß nachgekommen sei oder nicht. Der kurtaxpflichtige \nGast habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass sie als Abgabengläubigerin und \nHoheitsträgerin die Entrichtungspflichtigen zur Pflichterfüllung angehalten habe, so \ndass die Entrichtungspflicht auch nach Wegfall des Leistungsgrundes öffentlich-\nrechtlich bleibe. Die Beherbergungsbetriebe belaste das nicht unangemessen, weil von \nihnen nur zweckgebunden vereinnahmte und deshalb von vornherein nicht \neigenwirtschaftlich verwendbare Gelder weiterzureichen seien. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. September 2017 - 2 K \n1033/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \n9 \n\n \n \n6\nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie trägt vor, die Beklagte könne keinen Auszahlungsanspruch gegen sie haben, weil \nandernfalls die Satzung als wirksam behandelt werde, obwohl sie durch \nNormenkontrollurteil für unwirksam erklärt worden sei. Es widerspreche Treu und \nGlauben und dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Beklagte die Früchte des Erlasses \neiner unwirksamen Satzung einstreiche und darauf spekuliere, das Geld wegen \nverjährter Rückzahlungsansprüche der Gäste behalten zu können. Soweit die Beklagte \nvon einer fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Zahlungspflicht wegen der \nvorläufigen Vollziehbarkeit der Satzung ausgehe, sei das rechtsirrig, weil ihre \nöffentlich-rechtliche Zahlungspflicht mit dem Normenkontrollurteil von Anfang an \nentfallen sei. Der Senat habe im Beschluss vom 28. Januar 2014 - 5 B 5/14 - im \nRahmen der Folgenabwägung nur einen Erstattungsanspruch der Gäste gegen die \nBeklagte für den Fall der Auskehrung der vereinnahmten Kurtaxe durch die \nBeherbergungsbetriebe angenommen, zum hier vorliegenden Fall aber gerade nichts \ngesagt. Für die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung gelte nichts anderes. Auch \ndie Befugnis der Beklagten, ihr gegenüber Zahlung durch Verwaltungsakt zu \nverlangen, müsse bezweifelt werden. Jedenfalls sei die Spezialvorschrift des § 42d \nAbs. 3 EStG nicht analogiefähig. Sie regle einen anderen Sachverhalt. Somit sei zu \nunterscheiden \nzwischen \ndem \nFall, \ndass \ndie \nvereinnahmte \nKurtaxe \nvom \nBeherbergungsbetrieb freiwillig oder nach bestandskräftiger Festsetzung an die \nBeklagte entrichtet werde und dann von den Gästen bei der Beklagten herausverlangt \nwerden könne, und dem Fall, dass dies nicht oder - wie hier - nur vorläufig erfolgt sei \nund die Beklagte dies wegen der unwirksamen Satzung nicht endgültig erzwingen \nkönne. Dann müsse sich der Gast immer an denjenigen halten, der das Geld habe, was \ninteressengerecht sei. Denn ein Ausfallrisiko für den Gast bestehe nicht, weil bei \nAusfall des Beherbergungsbetriebs (etwa wegen Insolvenz) die Beklagte wegen des \nErlasses der unwirksamen Satzung subsidiär aus Amtspflichtverletzung hafte. Daher \ngelte nichts anderes als bei einer Vorteilsausgleichung in der Leistungskette bei \nWerkverträgen, wo der Bauträger wegen Baumängeln aus Treu und Glauben keinen \nSchadensersatz von seinen Auftragnehmern verlangen könne, wenn er selbst von den \nWohnungserwerbern wegen Verjährung nicht mehr wegen der Baumängel in \n10 \n11 \n\n \n \n7\nAnspruch genommen werden könne. Daher könne auch die Beklagte von ihr nicht \ndasjenige herausverlangen, was sie selbst den Gästen nicht mehr erstatten müsse. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und \nzweiter Instanz sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet. Der \nzulässigen Klage ist nur teilweise stattzugeben. \n1. Die Klage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin als GmbH \ni. L. am 21. Januar 2020 im Handelsregister gelöscht wurde und kurz zuvor ihre \nAnsprüche aus dem vorliegenden Rechtstreit an ihren Liquidator abgetreten hat. \na) Die Klägerin ist ungeachtet ihrer Löschung im Handelsregister weiterhin \nbeteiligten- und prozessfähig (§ 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 VwGO). \nSteuerrechtlich besteht eine gelöschte GmbH fort, solange sie die gegen sie \nergangenen Steuerbescheide angreift (st. Rspr., vgl. BFH, Urt. v. 13. Juni 2018 - XI R \n20/14 -, juris Rn. 32, m. w. N.). Auch zivilrechtlich ist geklärt, dass eine \nvermögenslose GmbH zwar mit ihrer Löschung grundsätzlich ihre Rechts- und \nParteifähigkeit verliert, sie jedoch trotz Löschung rechts- und parteifähig bleibt, wenn \nim Passivprozess gegen sie Anhaltspunkte bestehen, dass bei ihr noch verwertbares \nVermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 -, juris \nRn. 19; BAG, Urt. v. 4. Juni 2003 - 10 AZR 448/02 -, juris Rn. 25; jeweils m. w. N.). \nNichts anderes gilt für ihre Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO (vgl. \nVGH BW, Urt. v. 7. November 2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 25). \nDie Klägerin greift den gegen sie ergangenen Abgabenbescheid an und wehrt sich \nsomit in einem Passivprozess gegen die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid \ngeltend gemachte Forderung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Mai 2015 - 5 A 439/12 -, juris \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nRn. 35). Bei ihr bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte, dass noch verwertbares \nVermögen vorhanden ist, weil ihr im Erfolgsfalle der bereits vollstreckte Betrag zu \nerstatten ist, so dass sie weiterhin gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig ist. \nZwar fehlt der Klägerin infolge ihrer Löschung die Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO), \nweil sie durch die Löschung ihren gesetzlichen Vertreter (den Liquidator) verloren hat. \nGleichwohl wird das gerichtliche Verfahren dadurch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen (etwa bis zur Bestellung eines \nNachtragsliquidators gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG), weil die Klägerin durch einen \nProzessbevollmächtigten vertreten ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 \nZPO), dessen Prozessvollmacht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 ZPO über \ndie Löschung fortdauert (st. Rspr., vgl. u. a. BFH a. a. O. Rn. 33f; BAG a. a. O. \nRn. 29 f.; BGH, Urt. v. 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.) \nund der Prozessbevollmächtigte keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (§ 246 Abs. 1 \nHalbsatz 2 ZPO). \nb) Auch die Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem vorliegenden Rechtstreit \nan ihren Liquidator hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da diese Vorschrift im Verwaltungsprozess entsprechend \ngilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 3). \n2. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. \nDer Bescheid vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Ju-\nni 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als mit \nihm ein Verspätungszuschlag von 456,80 € festgesetzt und dessen Zahlung verlangt \nwird, so dass er in diesem Umfang aufzuheben und der Klage stattzugeben ist (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, soweit mit ihm von der Klägerin die Auszahlung \nder von ihren Hotelgästen eingezogenen Kurtaxe von 4.568,20 € verlangt wird, ist der \nBescheid vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2015 \nhingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass die \nKlage insoweit unbegründet und daher abzuweisen ist. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\na) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte gegen die \nKlägerin keinen Anspruch i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsKAG i. V. m. § 43 \nSatz 2 AO auf Entrichtung der vereinnahmten Kurtaxe hat, weil es an einem \nwirksamen Steuergesetz im Sinne dieser Norm fehlt, d. h. an einer wirksamen \nKurtaxsatzung, die bestimmt, dass ein Dritter (die Klägerin) die Steuer (die Kurtaxe) \nfür Rechnung des Steuerschuldners (des Gastes) an die Beklagte entrichten muss. \nDenn aufgrund des Normenkontrollurteils des Senats vom 9. Oktober 2014 - 5 C 1/14 \n- ist die Kurtaxsatzung von Anfang an unwirksam und damit insbesondere auch § 6 \nAbs. 2 und 3 Kurtaxsatzung, in dem die Einzugs- und Abführungspflicht der Klägerin \ngeregelt war. \nDass die Kurtaxsatzung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils am \n8. April 2015 noch vollzogen werden konnte, weil der Senat vorläufigen Rechtsschutz \ngegen den Vollzug dieser Satzung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom \n28. Januar 2014 - 5 B 5/14 - abgelehnt hatte, und deshalb bis zur Rechtskraft des \nNormenkontrollurteils, d. h. auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juli bis \nOktober 2014, noch die Einzugs- und Abführungspflicht der Klägerin bestand, ändert \nnichts. Denn mit dem Normenkontrollurteil ist § 6 Abs. 2 und 3 Kurtaxsatzung \nrückwirkend von Anfang an entfallen, so dass die Beklagte jedenfalls seit Eintritt der \nRechtskraft des Normenkontrollurteils am 8. April 2015 darauf den hier angefochtenen \nBescheid vom 1. April 2015 nicht mehr stützen konnte, selbst wenn die Klägerin \nvorher ihren Pflichten aus § 6 Abs. 2 und 3 Kurtaxsatzung nicht nachgekommen ist. \nSeit Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils am 8. April 2015 durfte zudem \nkein Verspätungszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b SächsKAG i. V. m. § 152 AO \nmehr festgesetzt werden. Denn gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann nur gegen \ndenjenigen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der seiner Verpflichtung zur \nAbgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen ist. Steht \naber seit Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils fest, dass für die Klägerin \ndie Pflichten aus § 6 Abs. 2 und 3 Kurtaxsatzung von Anfang an nicht bestanden, \ninsbesondere nicht die Pflicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Kurtaxsatzung, der \nBeklagten jeweils bis zum 15. eines jeden Kalendermonats die Zahl der \nÜbernachtungen \ndes \nVormonats \nauf \namtlichem \nVordruck \nzu \nmelden \n(Steuererklärungs- und -anmeldepflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b SächsKAG \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\ni. V. m. § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO), kann an die Verletzung dieser \nPflicht seitdem nicht mehr die Sanktion des Verspätungszuschlags geknüpft werden. \nDer \nangefochtene \nBescheid \nist \ndaher \nseit \nEintritt \nder \nRechtskraft \ndes \nNormenkontrollurteils rechtswidrig, soweit mit ihm ein Verspätungszuschlag erhoben \nwird, und deshalb insoweit aufzuheben. \nb) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen fehlt der Beklagten infolge der \nUnwirksamkeit der Kurtaxsatzung jedoch nicht die Rechtsgrundlage für den Erlass \neines Bescheides gegenüber der Klägerin auf Auszahlung der vereinnahmten \nKurtaxbeträge. Zwar scheidet eine analoge Anwendung des § 42d Abs. 3 EStG aus, \nweil diese Spezialvorschrift einen gänzlich anderen Sachverhalt regelt, wie das \nVerwaltungsgericht \nrichtig \nausführt. \nSeit \nEintritt \nder \nRechtskraft \ndes \nNormenkontrollurteils besteht auch keine Entrichtungspflicht der Klägerin i. S. v. § 43 \nSatz 2 AO mehr. Jedoch hat die Beklagte gerade wegen der Unwirksamkeit der \nKurtaxsatzung einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in gleicher Höhe gemäß \n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO, der gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 5 lit. a SächsKAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Bescheid \nfestgesetzt werden kann. \n§ 37 Abs. 2 AO allein vermittelt nur einen Erstattungsanspruch. Erst aus § 218 Abs. 2 \nSatz 2 AO ergibt sich die Befugnis zum Erlass eines Erstattungsbescheids, der den \ndurch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des § 37 Abs. 2 AO \nentstandenen Anspruch festsetzt und mit seinem Wirksamwerden die Grundlage für \ndie Verwirklichung des Zahlungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach bildet \n(BFH, Urt. v. 18. Juni 1986 - II R 38/84 -, juris Rn. 15). Der Erstattungsbescheid kann \nunabhängig davon erlassen werden, ob Streit i. S. v. § 218 Abs. 2 AO über die \nVerwirklichung des Erstattungsanspruchs besteht (Rüsken, in: Klein, AO, 15. Aufl. \n2020, § 218 Rn. 18; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 161. Lfg. 6.2020, § 218 AO \nRn. 7 f.). \nSeinem Wortlaut nach gibt § 37 Abs. 2 AO der Beklagten zwar keinen \nZahlungsanspruch gegen die Klägerin. Denn gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn \neine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, derjenige, auf dessen Rechnung die \nZahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11\nErstattung des gezahlten Betrags, selbst wenn der rechtliche Grund für die Zahlung \nerst später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese Voraussetzungen sind hier im \nVerhältnis der Beklagten zur Klägerin nicht erfüllt, weil die Kurtaxe von den Gästen \nan die Klägerin gezahlt wurde und nicht von der Beklagten, so dass keine Leistung der \nBeklagten an die Klägerin vorliegt, die infolge der Unwirksamkeit der Kurtaxsatzung \ngemäß § 37 Abs. 2 AO rückabzuwickeln wäre. \nJedoch findet § 37 Abs. 2 AO im sächsischen Kommunalabgabenrecht gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 2 lit. b SächsKAG nur sinngemäße Anwendung, so dass § 37 Abs. 2 AO \njedenfalls im Kommunalabgabenrecht auch dann anzuwenden ist, wenn ein Dritter \ngemäß einer unwirksamen kommunalabgabenrechtlichen Satzung auf Kosten des \nAbgabengläubigers ohne dessen Leistung (in sonstiger Weise) rechtsgrundlos einen \nAbgabenbetrag erlangt hat und die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AO auf \neinen solchen Fall der Nichtleistung notwendig ist, um eine dauerhafte \nungerechtfertigte \nVermögensverschiebung \nauf \nden \nDritten \nzu \nvermeiden \n(Nichtleistungskondiktion). \nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin hat als Dritte auf Grundlage der unwirksamen \nKurtaxsatzung die Kurtaxe von ihren Gästen erlangt, ohne dass eine Leistung der \nGäste oder der Beklagten an die Klägerin vorliegt. Vielmehr liegt in der Zahlung der \nKurtaxe durch die Gäste an die Klägerin ausschließlich eine Leistung der Gäste an die \nBeklagte, so dass die Gäste gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsKAG i. V. m. § 37 \nAbs. 2 AO von der Beklagten als Leistungsempfängerin Erstattung der von ihnen an \ndie \nKlägerin \ngezahlten \nKurtaxe \nverlangen \nkönnen \n[unten \n(1)]. \nDieser \nErstattungsanspruch der Gäste gegen die Beklagte hat zur Folge, dass die Klägerin auf \nKosten der Beklagten in sonstiger Weise (ohne eine Leistung i. S. v. § 37 Abs. 2 AO) \nin Höhe der vereinnahmten Kurtaxbeträge rechtsgrundlos bereichert ist [unten (2)]. \nDiese ungerechtfertigte Vermögensverschiebung führt zu einem Erstattungsanspruch \nder Beklagten gegen die Klägerin analog § 37 Abs. 2 AO, den die Beklagte mit dem \nangefochtenen Bescheid gegenüber der Klägerin geltend machen konnte [unten (3)]. \n(1) Dass hier ausschließlich eine Leistung der Gäste an die Beklagte und nicht, wie das \nVerwaltungsgericht und die Klägerin meinen, eine Leistung der Gäste an die Klägerin \nvorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu vergleichbaren \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\nFällen, \nder \nsich \nder \nSenat \nanschließt, \nweil \ndies \nauch \nallgemeinen \nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, wie sie der Bundesgerichtshof zu \nden §§ 812 ff. BGB vertritt und denen der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO \nnachgebildet ist, auch wenn die §§ 812 ff. BGB im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO keine \nunmittelbare Anwendung finden (vgl. BFH, Urt. v. 10. November 2009 - VII R 6/09 -, \njuris Rn. 15, m. w. N.). \nIn der finanzrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass in den Fällen \ndes § 43 Satz 2 AO, in denen kraft eines Steuergesetzes (hier der Kurtaxsatzung) ein \nDritter (hier die Klägerin) für Rechnung des Abgabenschuldners (hier der Gäste) die \nAbgabe an den Abgabengläubiger (hier an die Beklagte) entrichten muss, \ngrundsätzlich der Abgabenschuldner vom Abgabengläubiger gemäß § 37 Abs. 2 AO \nErstattung verlangen kann, wenn die Abgabe vom Dritten rechtsgrundlos an den \nAbgabengläubiger entrichtet wurde (vgl. BFH, Urt. v. 29. Januar 2015 - I R 11/13 -, \njuris Rn. 16 ff.; Ratschow, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 63; Drüen, in: \nTipke/Kruse, AO/FGO, 161. Lfg. 06.2020, § 37 AO Rn. 67 f.; Koenig, in: Koenig AO, \n3. Aufl. 2014, § 37 Rn. 19; Schmieszek, in: Gosch, AO/FGO, 152. Lfg., § 37 AO \nRn. 43 ff.). Dem ist die von der Beklagten zitierte oberverwaltungsgerichtliche \nRechtsprechung gefolgt (ThürOVG, Urt. v. 23. Mai 2017 - 4 N 114/13 -, juris Leitsatz \n5 und Rn. 67; HessVGH, Beschl. v. 29. Januar 2015 - 5 C 1162/13.N -, juris \nRn. 26 ff.). \nDaran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin als Dritte hier die von den Gästen \neingezogene Kurtaxe nicht an die Beklagte abgeführt hat. Denn die Leistung der Gäste \nan die Beklagte war bereits mit der Zahlung an die Klägerin bewirkt, so dass die \nBeklagte gleichwohl Leistungsempfängerin i. S. v. § 37 Abs. 2 AO ist. \nDies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für den vergleichbaren Fall, \ndass der Steuergläubiger eine rechtsgrundlos gewährte Steuererstattung vom \nSteuerschuldner zurückfordert, weil es an einem Rechtsgrund für die gewährte \nSteuererstattung fehlt. Dann muss der rückgewährpflichtige Leistungsempfänger der \nSteuererstattung mit dem tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht identisch sein. \nSchuldner eines solchen abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist vielmehr \nderjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n13\nzurückverlangt wird. Das ist in der Regel derjenige, demgegenüber der \nSteuergläubiger seine (vermeintliche) abgabenrechtliche Steuererstattungspflicht \nerfüllen wollte. Ein Dritter ist folglich - obgleich tatsächlich Zahlungsempfänger - \ninsbesondere dann nicht Leistungsempfänger i. S. v. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn der \nSteuergläubiger aufgrund einer Zahlungsanweisung des erstattungsberechtigten \nSteuerschuldners an den Dritten zahlt, weil der Steuergläubiger dann erkennbar nicht \nzu dessen Gunsten leisten will, sondern seine Leistung mit dem Willen erbringt, eine \nForderung gegenüber dem erstattungsberechtigten Steuerschuldner zu erfüllen (vgl. \nBFH, Urt. v. 30. August 2005 - VII R 64/04 -, juris Rn. 10, und Beschl. v. 6. Juni 2003 \n- VII B 262/02 -, juris Rn. 8, m. w. N.). \nSo liegt der Fall auch hier. Die Gäste können als Kurtaxschuldner (§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nKurtaxsatzung) ihre rechtsgrundlos an die Klägerin gezahlte Kurtaxe gemäß § 37 \nAbs. 2 AO von der Beklagten als Kurtaxgläubigerin erstattet verlangen, weil die Gäste \n(als Angewiesene) die Leistung auf Anweisung der Beklagten (der Anweisenden) an \ndie Klägerin (als Anweisungsempfängerin) gezahlt haben. Dritter im Sinne der \nzitierten finanzrechtlichen Rechtsprechung ist somit vorliegend die Klägerin, die \njedoch anstatt vom Abgabenschuldner hier vom Abgabengläubiger als „Zahlstelle“ \neingesetzt wurde, indem § 6 Abs. 2 Kurtaxsatzung bestimmte, dass die Klägerin von \nden bei ihr beherbergten Personen die Kurtaxe einzuziehen hat. Aus dieser \nEinzugspflicht der Klägerin folgt als Kehrseite notwendigerweise die Zahlungspflicht \nder Gäste an die Klägerin, mithin die Zahlungsanweisung der Beklagten an die Gäste. \nDass die somit in der Kurtaxsatzung liegende Zahlungsanweisung der Beklagten an \ndie Gäste von Anfang unwirksam war, ändert daran nichts. Diese Zahlungsanweisung \nist erst nachträglich mit Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils \nrückwirkend entfallen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Im Zeitpunkt der Zahlung der Kurtaxe \ndurch die Gäste an die Klägerin war die Zahlungsanweisung der Beklagten (die \nKurtaxsatzung) noch nicht für unwirksam erklärt und deshalb von den Gästen und der \nKlägerin zu beachten, weil selbst eine nichtige Satzung rechtlich existent ist. Denn \nselbst gegen höherrangiges Recht verstoßende und deshalb nichtige Normen erzeugen \ninfolge ihrer Verkündung in der Öffentlichkeit den Rechtsschein ihrer Gültigkeit, \nsolange sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind, sodass ihnen bis zu ihrer Aufhebung \ngrundsätzlich rechtliche Wirkung zukommt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. Juli 2019 - 5 A \n34 \n35 \n\n \n \n14\n101/16 -, juris Rn. 43), sofern sie nicht schon vorher vorläufig außer Vollzug gesetzt \nwerden. Das ist hier jedoch nicht geschehen, weil der Senat mit Beschluss vom 28. Ja-\nnuar 2014 - 5 B 5/14 - vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kurtaxsatzung abgelehnt \nhatte. \nVor diesem Hintergrund konnten weder die Gäste noch die Klägerin bei der Zahlung \nder Kurtaxe davon ausgehen, dass eine Leistung erbracht wird, die der Klägerin zugute \nkommt. Die Klägerin als Zahlungsempfängerin wusste bereits aufgrund ihrer \nEinzugspflicht gemäß der Kurtaxsatzung, dass die Zahlung der Kurtaxe keine Leistung \nan sie, sondern an die Beklagte war, die sie weiterleiten musste. Die Gäste konnten \nallein deshalb, weil die Kurtaxe als solche auf den Rechnungen der Klägerin \nausgewiesen war, von nichts anderem ausgehen. Auch bei ihnen kann grundsätzlich \nals bekannt vorausgesetzt werden, dass die Beherbergungseinrichtung eine als solche \nauf ihren Rechnungen ausgewiesene Kurtaxe nicht für ihre eigenen (Beherbergungs-\n)Leistungen erhebt, sondern nur für die jeweilige Gemeinde wegen der örtlichen \nKurangebote einzieht, insbesondere auch deshalb, weil die Kurtaxsatzung als \ngesetzliche Vorschrift verkündet, d. h. allgemein bekannt gemacht wurde. Selbst wenn \naber einzelne Gäste darüber im Irrtum gewesen sein sollten, wäre das unbeachtlich. \nZwar \nist \ngeklärt, \ndass \nauch \nbeim \nBereicherungsausgleich \nin \nMehrpersonenverhältnissen grundsätzlich der Zweck maßgebend ist, den die \nBeteiligten im Zeitpunkt der Zahlung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen \nmit dieser Zahlung verfolgt haben. Stimmen aber die Vorstellungen der Beteiligten \nnicht überein (wie etwa beim Irrtum der Gäste über den Leistungsempfänger der \nKurtaxe), so ist eine objektive Betrachtung aus der Sicht des Anweisungsempfängers \n(Empfängerhorizont) geboten, hier mithin aus der Sicht der Klägerin. Maßgebend ist \ndann, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zahlung nach Treu \nund Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urt. v. \n31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 -, juris Rn. 17). Aus Sicht der Klägerin konnte aber \nim Zeitpunkt der Zahlung der Gäste, als die Kurtaxsatzung noch wirksam war, kein \nZweifel bestehen, dass die Gäste ausschließlich eine Leistung (ihre Kurtaxschuld) an \ndie Beklagte erbringen, weil die Klägerin dies aufgrund ihrer satzungsmäßigen \nEinzugspflicht wusste, der sie mit dem Einzug der Kurtaxe von den Gästen tatsächlich \nnachgekommen ist. \n36 \n37 \n\n \n \n15\nAuf die Sicht des Zahlungsempfängers stellt auch der Bundesfinanzhof bei der \nRückforderung rechtsgrundloser Steuererstattungen, die auf Zahlungsanweisung des \nSteuerschuldners an Dritte gewährt wurden, ab. Fehlt in diesen Fällen von Anfang an \neine Zahlungsanweisung des Steuerschuldners (etwa wegen Täuschung durch den \nDritten oder wegen einer versehentlich fehlgeleiteten Zahlung an den Dritten), so \nbewirkt der Steuergläubiger aus der dann maßgebenden Sicht des Dritten (des \nZahlungsempfängers) ausschließlich eine Leistung an den Dritten, weil dieser dann \nwusste, dass es keine Anweisung und damit keine Leistung an den Steuerschuldner \ngibt. Dann kann der Steuergläubiger gemäß § 37 Abs. 2 AO direkt vom Dritten \nzurückfordern, unabhängig davon, ob der Dritte den Betrag an den Steuerschuldner \nweiterleitet oder nicht (vgl. BFH, Urt. v. 30. August 2005 - VII R 64/04 -, juris Rn. 11, \nund Beschl. v. 6. Juni 2003 - VII B 262/02 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Im \nUnterschied dazu fehlte vorliegend jedoch die Zahlungsanweisung nicht von Anfang \nan, weil im Zeitpunkt der Zahlung der Gäste die Zahlungsanweisung (Kurtaxsatzung) \nnoch Geltung beanspruchte, so dass in diesem Zeitpunkt weder der Gast über das \nBestehen einer Zahlungsanweisung irrte noch die Klägerin die Zahlung als Leistung an \nsich selbst ansehen konnte. \nDies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 812 ff. \nBGB. \nDanach \nvollzieht \nsich \nbei \nLeistungen \nkraft \nAnweisung \nder \nBereicherungsausgleich \ngrundsätzlich \ninnerhalb \ndes \njeweils \nfehlerhaften \nLeistungsverhältnisses zwischen Anweisendem und Angewiesenem (hier zwischen \nBeklagter und Gast) im Deckungsverhältnis sowie zwischen Anweisendem und \nAnweisungsempfänger (hier zwischen Beklagter und Klägerin) im Valutaverhältnis, \nweil der Angewiesene im Regelfall mit der Zahlung an den Anweisungsempfänger \neine eigene Leistung an den Anweisenden (hier an die Beklagte) und zugleich eine \nLeistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger bewirkt. Letzteres trifft hier \nzwar nicht zu, weil die Beklagte (Anweisende) durch die Zahlung der Gäste keine \nLeistung an die Klägerin (Anweisungsempfängerin) erbringt. Jedoch geht der \nBundesgerichtshof in diesen Fällen für das Verhältnis des Angewiesenen zum \nAnweisungsempfänger davon aus, dass der Angewiesene (hier der Gast) nur dann \neinen Direktanspruch gegen den Anweisungsempfänger (hier die Klägerin) hat, wenn \neine Anweisung gänzlich fehlt, weil der Angewiesene dann erfolglos versucht, eine \nLeistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Anweisungsempfänger ist dann in \n38 \n39 \n\n \n \n16\nsonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert, unabhängig davon, ob der \nAnweisungsempfänger das Fehlen der Anweisung bei der Zahlung kannte (vgl. BGH, \nUrt. v. 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 -, juris Rn. 30 ff.). Denn ohne gültige \nAnweisung kann die Zahlung trotz guten Glaubens des Anweisungsempfängers dem \nAnweisenden \n(hier \nder \nBeklagten) \nnicht \nals \neigene \nLeistung \nan \nden \nAnweisungsempfänger zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteile v. 1. Juni 2010 - XI ZR \n389/09 -, juris Rn. 32, v. 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 -, juris Rn. 17, v. 5. Novem-\nber 2002 - XI ZR 381/01 -, juris Rn. 16, u. v. 20. März 2001 - XI ZR 157/00 -, juris \nRn. 21). \nIm Unterschied dazu fehlte die Anweisung vorliegend jedoch nicht gänzlich, weil im \nZeitpunkt der Zahlung der Gäste die Anweisung (Kurtaxsatzung) noch Geltung \nbeanspruchte, so dass die angewiesenen Gäste in diesem Zeitpunkt mit ihrer Zahlung \ntatsächlich noch eine Leistung an die Beklagte erbracht haben. Sie sind daher \nbereicherungsrechtlich mit der nachrangigen Nichtleistungskondiktion gegen die \nKlägerin ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17 -, juris \nRn. 16). Zudem hat die Beklagte als Anweisende hier durch die Zahlung der Gäste von \nvornherein keine Leistung an die Klägerin als Anweisungsempfängerin erbracht, so \ndass es auch nicht darum geht, der Beklagten eine Leistung als eigene zuzurechnen. \nDer Empfängerhorizont der Klägerin als Zahlungsempfängerin bleibt daher vorliegend \nauch angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend. \nDie Gäste haben mit der Zahlung an die Klägerin schließlich das ihrerseits nach der \nKurtaxsatzung Erforderliche getan, um die geschuldete Leistung (die Kurtaxe) an die \nBeklagte zu bewirken. Soweit die Zahlung nicht bei der Beklagten angekommen, \nsondern bei deren „Zahlstelle“ (der Klägerin) verblieben ist, lag dies nach der \nKurtaxsatzung nicht im Verantwortungsbereich der Gäste, so dass sich die Beklagte \nals Abgabengläubigerin darauf gegenüber den Gästen nicht berufen kann, auch nicht \ndarauf, dass sie durch die Zahlung der Gäste nicht bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB). \nDenn die Entreicherungseinrede steht den Erstattungspflichtigen im Rahmen des § 37 \nAbs. 2 AO nicht zu (Ratschow, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 18, m. w. N.). \nDas ist selbst für den Rückforderungsanspruch gegen den Abgabenschuldner oder \n(etwa bei fehlgeleiteter Zahlung) gegen Dritte geklärt (vgl. BFH, Beschl. v. 16. No-\nvember 2010 - VII B 120/10 -, juris Rn. 6, m. w. N.). \n40 \n41 \n\n \n \n17\n(2) Haben somit die Gäste gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SächsKAG \ni. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen an \ndie Klägerin gezahlten Kurtaxe, ist die Klägerin auf Kosten der Beklagten in sonstiger \nWeise rechtsgrundlos bereichert, soweit die vereinnahmte Kurtaxe von ihr nicht an die \nBeklagte entrichtet wurde. \nDie Klägerin hat die vereinnahmte Kurtaxe - wie ausgeführt - weder durch eine \nLeistung i. S. v. § 37 Abs. 2 AO der Gäste noch durch eine solche der Beklagten \nerlangt, gleichwohl aber auf Kosten der Beklagten, weil die Klägerin vor Eintritt der \nRechtskraft \ndes \nNormenkontrollurteils \nihrer \ndamals \nnoch \nbestehenden \nEntrichtungspflicht an die Beklagte nicht nachgekommen ist und die Kurtaxzahlungen \nder Gäste nicht weitergeleitet hat, obwohl diese von den Gästen zu Gunsten der \nBeklagten erfolgten und nicht der Klägerin zu Gute kommen sollen. Dadurch hat die \nKlägerin in eine der Beklagten zugewiesene Rechtsposition eingegriffen, weil die \nBeklagte infolge dessen die ihr damals dem Rechtsschein nach zustehenden \nKurtaxbeträge, die die Gäste bereits wirksam an die Beklagte geleistet hatten, \ntatsächlich nicht erhalten hat. Diese Beträge stehen ihr nunmehr - nach Eintritt der \nRechtskraft \ndes \nNormenkontrollurteils \n- \nnicht \nzur \nVerfügung, \num \nden \nErstattungsanspruch der Gäste zu erfüllen. Diese unter Geltung der Kurtaxsatzung \ndurch den Eingriff der Klägerin in die Rechtsposition der Beklagten verursachte \nungerechtfertigte \nVermögensverschiebung \nhat \ndie \nKlägerin \ndeshalb \nnach \nbereicherungsrechtlichen Grundsätzen auszugleichen (Eingriffskondiktion). \nDagegen \nkann \ndie \nKlägerin \nnicht \neinwenden, \ndass \nviele \nGäste \nihre \nErstattungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht haben und diese \ninzwischen verjährt seien. Ein Vorteilsausgleich wie bei Schadensersatzansprüchen in \nder Leistungskette von Werkverträgen (OLG Frankfurt, Urt. v. 13. Oktober 2016 - 12 \nU 174/14 -, juris Rn. 89; BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06 -, juris Rn. 17 ff.) \nfindet im Bereicherungsrecht nicht statt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2014 - KZR 27/13 -\n, juris Rn. 43). Der Bereicherte hat vielmehr das Erlangte herauszugeben, soweit er \nsich nicht auf einen Wegfall seiner Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann. \nEine Saldierung erfolgt nur bei rechtsgrundlosen Leistungen aufgrund gegenseitiger \nVerträge (vgl. BGH, Urt. vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13 -, juris Rn. 44), was hier \nnicht zutrifft. Dies widerspricht nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder dem \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n18\nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf). Denn die \nKlägerin hat, wie die Beklagte richtig vorträgt, die Kurtaxe von vornherein nur \nzweckgebunden für die Beklagte vereinnahmt, so dass es niemals eigenwirtschaftlich \nverwendbare Gelder der Klägerin waren. Der Vorteil, den die Beklagte dadurch \nerlangt, dass einige Gäste ihre Erstattungsansprüche nicht geltend machen, betrifft \ndaher ausschließlich das Innenverhältnis der Beklagten zu den Gästen, d. h. die \nRückabwicklung des abgabenrechtlichen Leistungsverhältnisses, an dem die Klägerin \nals Dritte nicht beteiligt ist. \nAufgrund dessen wäre es weder interessengerecht noch den Gästen zumutbar, sich \nimmer an denjenigen zu halten, der die vereinnahmte Kurtaxe gerade besitzt. Denn sie \nhaben keine Leistung an die Klägerin erbracht, nur an die Beklagte, und durften, wie \ndie Beklagte weiter zu Recht vorträgt, darauf vertrauen, dass die Beklagte als \nHoheitsträgerin die Entrichtungspflicht der Klägerin durchsetzt, solange die \nKurtaxsatzung noch Geltung beansprucht. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, den \nGästen die Pflicht aufzubürden, zunächst zu erforschen, bei wem sich die \nrechtsgrundlos vereinnahmte Kurtaxe tatsächlich befindet, verbunden mit dem Risiko, \ndiese anschließend mit höheren Kosten auf dem Zivilrechtsweg von der Klägerin \nzurückfordern zu müssen. \n(3) Aufgrund der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung auf die Klägerin hat die \nBeklagte schließlich einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 \nNr. 2 lit. b SächsKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO analog, den sie durch den \nangefochtenen Bescheid gegenüber der Klägerin in der festgesetzten Höhe geltend \nmachen konnte (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SächsKAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO). \n§ 37 Abs. 2 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Ausdruck \neines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, dass derjenige, der vom \nStaat - also auf Kosten der Allgemeinheit - ohne Rechtsgrund etwas erlangt hat, \ngrundsätzlich verpflichtet ist, das Erlangte zurückzuzahlen. Bezweckt ist der \nAusgleich aller ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen, die dem materiellen \nSteuerrecht widersprechen, so dass es im Steuerrecht keines Rückgriffs auf den \nallgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedarf. Maßgebend ist \nlediglich, dass die rückgängig zu machende Vermögensverschiebung ausschließlich \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n19\nauf steuerrechtlichen Regelungen beruht, d. h. innerhalb eines wirklichen oder \nvermeintlichen Steuerschuldverhältnisses erfolgt ist (vgl. u. a. BFH, Beschl. v. 22. Ju-\nli 2014 - VII R 38/13 -, juris Rn. 9/10, und Urt. v. 15. März 2005 - VII R 5/03 -, juris \nRn. 15, jeweils m. w. N.; Ratschow, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 12, 14; \nDrüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 161. Lfg. 6.2020, § 37 AO Rn. 16, 19; Schmieszek, \nin: Gosch, AO/FGO, 153. Lfg., § 37 AO Rn. 4; Brühl, in: BeckOK, AO, Stand: \n15.4.2020, § 37 Rn. 8). \nLetzteres trifft hier zu. Die Klägerin hat aufgrund des im Zeitpunkt der Zahlung der \nGäste noch bestehenden Abgabenschuldverhältnisses zwischen der Beklagten und den \nGästen die von ihr vereinnahmten Kurtaxbeträge erlangt, weil sie dazu im Rahmen \ndieses Abgabenschuldverhältnisses als Dritte durch die Kurtaxsatzung verpflichtet \nworden war. Da die Rechtsgrundlage dafür (die Kurtaxsatzung) nachträglich \nrückwirkend entfallen ist, liegt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung \nzugunsten der Klägerin aufgrund eines vermeintlichen Abgabenschuldverhältnisses \nvor, deren Rückabwicklung § 37 Abs. 2 AO bezweckt, auch wenn die Klägerin die \nKurtaxbeträge nicht durch eine Leistung erlangt hat, wie dies der Normwortlaut \nverlangt. \nIn der finanzrechtlichen Literatur wird angesichts des Normwortlauts zwar eine \nAnwendung des § 37 Abs. 2 AO auf eine solche Nichtleistungskondiktion verneint \n(Koenig, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 37 Rn. 16) oder zumindest bezweifelt \n(Ratschow, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 22). Allerdings sieht der \nBundesfinanzhof § 37 Abs. 2 AO wohl auch dann als Erstattungsgrundlage an, wenn \nein Steuerbescheid unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot vollstreckt wurde \nund der Vollstreckungsschuldner die unzulässige Vollstreckung erfolgreich \nangefochten hat, d. h. für den Fall einer Eingriffskondiktion (BFH, Beschl. v. 11. Ap-\nril 2001 - VII B 304/00 -, jurs Rn. 16). \nJedoch kann dahinstehen, ob § 37 Abs. 2 AO im allgemeinen Steuerrecht eine \nRegelungslücke \nfür \nFälle \nder \nNichtleistungskondiktion \nenthält, \nweil \ndort \nKonstellationen \nwie \ndie \nvorliegende \nschwer \nvorstellbar \nsind. \nIm \nKommunalabgabenrecht ist dies hingegen - wie der vorliegende Fall zeigt - wegen der \nFehleranfälligkeit kommunaler Abgabensatzungen anders und die Schließung dieser \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n20\nRegelungslücke durch entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AO möglich und \ngeboten, da die Vorschrift im Kommunalabgabenrecht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b \nSächsKAG nur sinngemäß Anwendung findet. Denn es ist kein sachlicher Grund \nersichtlich, rechtgrundlose Vermögensverschiebungen im Rahmen eines öffentlich-\nrechtlichen Abgabenschuldverhältnisses aufgrund einer Nichtleistung anders zu \nbehandeln, als solche aufgrund einer Leistung. \nBei der vorliegenden ungerechtfertigten Vermögensverschiebung handelt es sich - wie \nausgeführt - um eine solche, die ihre Grundlage in einem vermeintlichen öffentlich-\nrechtlichen Abgabenschuldverhältnis mit entsprechenden öffentlich-rechtlichen \nPflichten der Klägerin als Dritter hat. Auch deren Rückabwicklung richtet sich deshalb \nnach öffentlichem Recht. Anstelle des § 37 Abs. 2 AO käme daher nur die \nAnwendung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht, \nder auch die Nichtleistungskondiktion erfasst (vgl. OVG NRW, Urteile v. 16. Febru-\nar 2016 - 15 A 1035/14 -, juris Rn. 33, und v. 13. Mai 2013 - 13 A 41/11 -, juris \nRn. 87). Dies würde jedoch dem dargelegten Zweck des § 37 Abs. 2 AO \nwidersprechen, \nalle \nungerechtfertigten \nVermögensverschiebungen, \ndie \ndem \nmateriellen Steuerrecht widersprechen, auszugleichen und sie somit auch bei der \nRückabwicklung gleich zu behandeln. Denn während Ansprüche gemäß § 37 Abs. 2 \nAO durch Bescheid festgesetzt werden können (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO), sind \nallgemeine \nöffentlich-rechtliche \nErstattungsansprüche \ndurch \nallgemeine \nLeistungsklage zu verfolgen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12. Dezember 1989 - 13 A \n735/89 -, juris Rn. 2 ff.). Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen \nsachlichen Grund. \nEs liegt vielmehr im Interesse wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung öffentlicher \nMittel, auf Kosten der Allgemeinheit zu Unrecht erlangte Gelder durch \nLeistungsbescheid zurückzufordern. Dadurch werden erstattungspflichtige Dritte nicht \nunzumutbar beschwert, weil nur die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der \nDurchsetzung einer ohnehin bestehenden Erstattungspflicht in Rede stehen. Dem \nVorteil der Verwaltung, sich durch Leistungsbescheid (anstelle einer Leistungsklage) \nselbst einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen und so dem Gegner im Streitfall die \nProzessrolle des Klägers (statt des Beklagten) zuzuweisen, stehen erhebliche Vorteile \ndes Gegners gegenüber. Denn ein Leistungsbescheid kann nur auf Grundlage eines \n51 \n52 \n\n \n \n21\nVerwaltungsverfahrens ergehen, in dem der Betroffene gesetzlich bestimmte \nVerfahrensrechte \ngenießt, \nund \nist \nim \nRegelfall \nzunächst \nin \neinem \nWiderspruchsverfahren überprüfbar, so dass es der zeitaufwendigen und teuren \nInanspruchnahme \nder \nGerichte \noft \nnicht \nbedarf. \nAuch \nverursacht \nder \nLeistungsbescheid als solcher weit geringere Kosten als ein Leistungsurteil (so zur \nRückforderung zu Unrecht gewährter Subventionen von Dritten: BVerwG, Urt. v. \n3. März 2011 - 3 C 19.10 -, juris Rn. 16, m. w. N.). \nDies gilt auch vorliegend im Abgabenrecht. Zwar kommt hier für den Betroffenen \ngrundsätzlich der Nachteil hinzu, dass Widerspruch und Anfechtungsklage bei der \nAnforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das gilt jedoch vorliegend nicht, weil es nicht um die \nAnforderung öffentlicher Abgaben geht, sondern um einen vom Abgabenanspruch zu \nunterscheidenden Erstattungsanspruch i. S. v. § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 37 Abs. 1 \nAO ein selbstständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Dieser Anspruch \nmag zwar dann, wenn eine zu Unrecht erstattete Abgabe wieder vom \nAbgabenschuldner zurückgefordert wird, weil sie doch zu zahlen ist, ebenfalls als eine \nAnforderung öffentlicher Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anzusehen \nsein (so OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 18. Februar 1987 - 12 B 18.87 - KStZ 87, 216; a. A.: \nSchoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 137, S. 74 \noben; Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 16). Das gilt \njedoch nicht im vorliegenden Fall, in dem wegen der Aufhebung der Kurtaxsatzung \ndurch das Normenkontrollurteil des Senats keine Abgabe (Kurtaxe) mehr angefordert \nwerden kann, sondern nur noch der von der Klägerin ungerechtfertigt auf Kosten der \nBeklagten erlangte Geldbetrag. \nSchließlich begegnet die Festsetzung des zu erstattenden Geldbetrags auch der Höhe \nnach keinen Bedenken. Dass der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin nicht auf \ndasjenige beschränkt ist, was die Gäste von der Beklagten tatsächlich erstattet \nverlangen, sondern den gesamten Betrag der von der Klägerin vereinnahmten, aber \nnicht abgeführten Kurtaxe umfasst, wurde bereits dargelegt. Darüber hinaus erhebt die \nKlägerin gegen die Festsetzung der Höhe nach keine Einwände, wie sie in der \nBerufungsverhandlung auf Nachfrage bestätigt hat. Es kann daher dahinstehen, ob die \nSchätzung der Beklagten zutrifft. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass der \n53 \n54 \n\n \n \n22\nErstattungsanspruch zu hoch festgesetzt wurde. Soweit die Beklagte ihre Schätzung \nauf § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c SächsKAG i. V. m. § 162 AO gestützt hat, der nur eine \nSchätzung von „Besteuerungsgrundlagen“ im Festsetzungsverfahren erlaubt (Seer, in: \nTipke/Kruse, AO/FGO, 161. Lfg. 6.2020, § 162 AO Rn. 14), wäre im Übrigen zu \nberücksichtigen, dass die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 218 Abs. 2 \nSatz 2 AO dem Festsetzungs- und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist \n(Specker, in: BeckOK, AO, Stand: 15.4.2020, § 218 Rn. 202) und die Beklagte auch \nnicht die Höhe des Erstattungsanspruch geschätzt hat, sondern die Höhe des diesem \nzugrunde \nliegenden \nvermeintlichen \nAbgabenanspruchs, \nd. h. \ndessen \n„Besteuerungsgrundlagen“ (vgl. in diesem Sinne zum Haftungsverfahren: Seer \na. a. O., m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, \nweil das Obsiegen der Klägerin in Höhe des Verspätungszuschlags, der als nicht mit \neigenständigen Rügen angegriffene Nebenleistung nicht streitwerterhöhend wirkt \n(§ 43 Abs. 1 GKG), nur geringfügig ist. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n55 \n56 \n57 \n\n \n \n23\nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n\n \n \n24\nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 \nsowie § 43 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf \n4.568,20 € \nfestgesetzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n58 \n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-29/5-a-1014-17","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":43},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 42d","ref_norm":"42d","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-29/5-a-1014-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487650","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.739986+00:00"}}