{"status":"available","doknr":"OLD487649","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"1 A 23/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 23/17 \n \n4 K 300/13 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Radebeul \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nPestalozzistraße 6, 01445 Radebeul \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nNutzungsänderung Werkstatt in Wohnatelier \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2020 \n \nam 30. Juli 2020 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n17. Juni 2015 - 4 K 300/13 - geändert. \nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. Juni 2012 und des \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Januar 2013 \nverpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer \nWohnnutzung in „zweiter Reihe“ im unbeplanten Innenbereich. \nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift A1............ in R......., \nFlurstück F1 der Gemarkung O.......... (im Folgenden: das Flurstück). Das Flurstück \ngrenzt im nördlichen Bereich mit einer Breite von ca. 26 m an die Straße A........... Es \nerstreckt sich ca. 105 m nach Süden, wobei es nach ca. 40 m und dann nochmals nach \nweiteren ca. 20 m um ca. 3 m bzw. 10 m schmaler wird. Dabei bildet die westliche \nFlurstücksgrenze eine lange Gerade, die östliche Flurstücksgrenze ist nahezu \nrechtwinklig abgestuft. Die angrenzenden Flurstücke werden straßenseitig vom \nA.........., der G..... Straße (im Osten), der S............ (im Süden) und der A...........-Straße \n(im Westen) erschlossen. Es handelt sich insoweit um ein unvollständiges Geviert, \nweil die G.... Straße als Sackgasse nicht mit dem A.......weg verbunden ist. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nDas Flurstück, welches nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, ist im \nnördlichen Bereich mit einem ca. 17 m ins Grundstück hineinragenden villenartigen \ndreigeschossigen Wohngebäude bebaut. Die östliche Grundstücksgrenze ist bis auf \neine grenzständige Doppelgarage an der ca. 40 m südlich gelegenen Grundstücksecke \nunbebaut. An der westlichen Grundstücksgrenze befinden sich mehrere, teilweise \nineinander übergehende Baukörper. Etwa 18 m von der nördlichen Grundstücksgrenze \nentfernt befindet sich ein ca. 50 m2 (ca. 5 m x 10 m) großes zweigeschossiges \nGebäude mit Flachdach, das nach Angaben der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung im Jahr 1911 genehmigt worden war. Hieran schließt sich unmittelbar \nein verwinkeltes eingeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von über 100 m² an. \nBeide Gebäude werden derzeit von einem Tischlereibetrieb genutzt, dessen \nWerkstattgebäude mit einer Grundfläche von 12,64 m x 7,56 m etwa 40 m von der \nnördlichen Grundstückgrenze entfernt mittig auf dem Flurstück liegt. Dieses \neingeschossige Werkstattgebäude mit einer Traufhöhe von 3,50 m wurde im Jahr 1927 \nbaupolizeilich genehmigt. Bis zu einer Grundstückstiefe von knapp 90 m befinden \nsich an der westlichen Flurstücksgrenze weitere aus Holz errichtete, teilweise \naneinandergereihte überdachte bauliche Anlagen - Schuppen und Schauer. \nDer Kläger beabsichtigt, das verwinkelte, zur Tischlerei gehörende Gebäude sowie \neinige Schuppen abzureißen und die Tischlerwerkstatt als Wohnraum zu nutzen. Im \nnördlichen und südlichen Bereich des Werkstattgebäudes sollen Anbauten (2,20 m x \n4,50 m bzw. 9,16 m x 5,70 m) zur Erweiterung der Wohnfläche errichtet werden. Der \nsüdliche Gebäudeabschluss würde in etwa auf einer gedachten Linie mit den südlichen \nGebäudegrenzen der Wohnhäuser A...........-Straße A2, G.... Straße G1 und G.... Straße \nG2 liegen. \nDer Kläger beantragte unter dem 29. Februar 2012 (Eingang bei der Beklagten am \n9. März 2012) die Genehmigung für dieses Vorhaben der Errichtung und \nNutzungsänderung sowie des Abrisses von baulichen Anlagen (Vorhabenbezeichnung: \nErweiterung und Nutzungsänderung einer Werkstatt in ein Wohnatelier) im \nvereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO). Im beiliegenden \nAnschreiben war u. a. festgehalten: „Sollten zur Bearbeitung noch Unterlagen fehlen, \ngeben Sie uns bitte Bescheid.“ \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nDie Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 12. März 2012 den Eingang und teilte mit: \n„Sollten bei der Bearbeitung weitere Unterlagen erforderlich sein, werde ich Sie \nkurzfristig benachrichtigen.“ Es erfolgten weder eine entsprechende Benachrichtigung \nnoch eine Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen. Die im Verfahren beteiligte \nuntere Denkmalschutzbehörde erteilte ihre Zustimmung zum Vorhaben. \nMit Bescheid vom 13. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Bauantrag nach vorheriger \nAnhörung des Klägers ab. Die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu \nprüfende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimme sich nach § 34 \nBauGB. Die Umnutzung des gewerblich genutzten Wohngebäudes zu Wohnzwecken \nentspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung und füge sich daher nicht in \nselbige ein. Diese sei von straßenbegleitend errichteten Wohngebäuden geprägt. Die \nteilweise Rücklage vorhandener Nebengebäude habe dem Wohnen dienende Funktion. \nAuf dem Flurstück sei ebenfalls ein straßenbegleitend errichtetes Wohngebäude \nvorhanden. Die gewerbliche Nutzung des Nebengebäudes genieße Bestandsschutz, \npräge aber die Eigenart der Umgebung nicht. \nDen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Januar 2013, zugestellt am 28. Januar 2013, zurück. \nSie bestimmte die nähere Umgebung mit dem Quartier zwischen F..........., S............, \nR.......... und A........... Dieses sei durch straßenbegleitend errichtete villenartige \nWohngebäude \nauf \ngroßzügig \ngeschnittenen \nGrundstücken \ngeprägt. \nDie \ndahinterliegenden Grundstücksbereiche würden als Garten- und Ruhebereiche genutzt. \nDementsprechend befänden sich dort nur deutlich untergeordnete kleinere \nNebengebäude. Eine prägende Wohnbebauung bestehe nicht. Durch das Vorhaben \nwürden auch bodenrechtliche Spannungen verursacht, da es Unruhe in Form einer zu \nmissbilligenden, negativen Vorbildwirkung stiften würde. Es sei zu befürchten, dass es \nweitere Wohnbebauungen in der zweiten Reihe nach sich ziehen werde, was aufgrund \nder vorhandenen Grundstücksgrößen auch möglich sei. Die Folge wäre eine \nVeränderung der baulichen Struktur der freigehaltenen Gartenbereiche, die im \nErgebnis zu einer baulichen, von der Beklagten nicht gewünschten Verdichtung des \nGebiets führen würde. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nDie vom Kläger am 28. Februar 2013 erhobene Klage, mit der er die Erteilung der \nBaugenehmigung, hilfsweise die Feststellung begehrte, dass die beantragte \nGenehmigung als erteilt gelte, ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n17. Juni 2015 - 4 K 300/13 - abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht war der \nAuffassung, dass sich das Vorhaben als Hinterlandbebauung hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge. Zudem sei \neine Entscheidung nach § 34 Abs. 3a BauGB zugunsten des Klägers nicht veranlasst. \nDer Hilfsantrag auf Feststellung des Eintritts der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 5 Satz \n1 SächsBO dringe nicht durch, weil dem Kläger die Vollständigkeit der Bauunterlagen \nnicht bestätigt worden sei. Daher habe der Fristenlauf des § 69 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 \nSatz 1 SächsBO nicht begonnen. \nMit der auf Antrag des Klägers durch Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 \n- 1 A 645/15 - zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches \nBegehren weiter. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 aus, \ndass zur näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auch \ndie nördlich des A............ befindliche Bebauung gehöre, die das Verwaltungsgericht \nnicht berücksichtigt habe. Dort befinde sich Hinterlandbebauung, die auch das \nFlurstück präge. Selbst wenn es in der näheren Umgebung keine prägende \nHinterlandbebauung gäbe, würde das Vorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen \nauslösen. Vielmehr stelle das Vorhaben einen Fremdkörper oder - aufgrund der \neinzigartigen Größe und des Zuschnitts des Flurstücks - einen atypischen Sonderfall \ndar, was jeweils einem Nachahmungseffekt entgegenstehe. Selbst wenn ein \nNachahmungseffekt zu verzeichnen wäre, beträfe dieser lediglich fünf Grundstücke, \ndie angesichts der Anzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung nicht wesentlich \nins Gewicht fielen. Soweit sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfüge, habe die Beklagte noch keine Ermessensentscheidung nach § 34 \nAbs. 3a Satz 1 BauGB getroffen. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei sogar \nauf eine Abweichung zu seinen Gunsten reduziert. Schließlich genüge die \nEingangsbestätigung der Beklagten zum Bauantrag den Anforderungen des \n§ 69 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BauGB, so dass die Baugenehmigung als erteilt \ngelte. \nDer Kläger beantragt, \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juni 2015 \n- 4 K 300/13 - zu ändern, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom \n13. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 24. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, \nhilfsweise, festzustellen das die unter dem 29. Februar 2012 beantragte \nBaugenehmigung als erteilt gilt. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angegriffene Urteil und hält das Vorhaben nach den vom \nBundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 -, juris Rn. 3) \nentwickelten Maßstäben für die Bebauung im Blockinneren für planungsrechtlich \nunzulässig. Zudem habe das Verwaltungsgericht dem A.......... zu Recht trennende \nWirkung zuerkannt. Es handle sich um eine Sammelstraße, die den Verkehr aus \nAnliegerstraßen an eine Hauptverkehrsstraße führe. Der A.......... erschließe die M...... \nStraße (Staatsstraße S ..) als eine der Hauptverbindungsstraßen zwischen D......, R......., \nC..... und M..... sowie die Bundesautobahn A 4, Anschlussstelle „Wilder Mann“. Die \nVerkehrszählung habe eine Verkehrsstärke von ca. 2.000 Fahrzeugen pro Tag ergeben, \nwobei der Schwerverkehrsanteil bei 4,4 % liege. Darüber hinaus werde die Straße vom \nBus der Linie 00 –E...Park - A........ - R....... - B...... - H....... - K................. - in der \nNebenverkehrszeit (zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr) stündlich und in der \nHauptverkehrszeit (6.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 21.00 Uhr) \nhalbstündlich befahren. Unabhängig davon befinde sich im nördlichen Bereich des \nA............ keine maßgebliche Hinterlandbebauung. Zwei Grundstücke, auf die der \nKläger abstelle, lägen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei einem \nanderen Grundstück handle es sich um ein „Hammergrundstück“, welches nur eine - \nhinter einem anderen Grundstück liegende - Bebauung aufweise und über eine eigene \nZufahrt verfüge. Jenes Wohngebäude sei daher als „Erste-Reihe-Bebauung“ zu \nwerten. Da das klägerische Vorhaben weder städtebaulich vertretbar noch die \nAbweichung zur näheren Umgebung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit \nden öffentlichen Belangen vereinbar sei, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für \neine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3a BauGB ersichtlich nicht vor. \n \n \n12 \n \n13 \n\n \n \n7 \nAufgrund des Beschlusses vom 2. Juli 2020 hat der Senat das Flurstück und seine \nUmgebung in Augenschein genommen. Mit Einverständnis der Beteiligten wurden \ndabei nur Abweichungen von der ausführlich protokollierten Augenscheinseinnahme \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. August 2018 in die Niederschrift \naufgenommen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Inhalts und \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakten (2 Bände), insbesondere \ndas Protokoll über die mündliche Verhandlung mit dem Augenschein vom 23. Juli \n2020 und die in deren Rahmen von der Beklagten überreichten Pläne, auf die \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Dresden mit \nAugenschein vom 17. Juni 2015 sowie auf den zugrundeliegenden Behördenvorgang \n(2 Heftungen) Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nabzuändern, weil die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 \nVwGO) zulässig und begründet ist. \nI. Insbesondere steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage auf Erteilung einer \nBaugenehmigung ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht entgegen. \nDas \nin \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung \nnicht \ngesondert \ngenannte \nRechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle \nVerfahrensarten, sodass im Falle seines Fehlens die Klage oder der Antrag unzulässig \nist (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Die Möglichkeit \nzur schnelleren oder einfacheren Erreichung des Klageziels auf anderem Wege kann \ndas Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen (Sodan a. a. O., § 42 Rn. 349). \nDem berechtigten Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des gerichtlichen \nVerfahrens zur Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung \nkann nicht entgegengehalten werden, dass die vom Kläger begehrte Baugenehmigung, \nwie im Hilfsantrag geltend gemacht, bereits gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als \n14 \n \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8 \nerteilt gilt. Dabei kann dahinstehen, ob die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 5 Satz 1 \nSächsBO nur in unstreitigen oder offensichtlichen Fällen der Zulässigkeit einer auf \nErteilung der Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO gerichteten Klage \nentgegensteht. Selbst wenn das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer \nBaugenehmigung schon dann ausscheidet, wenn ein Kläger objektiv einen Anspruch \nauf Erteilung eines Zeugnisses nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO besitzt, hat dies nicht \ndie Unzulässigkeit der vom Kläger im Hauptantrag erhobenen Klage zur Folge, weil \ndie von ihm beantragte Baugenehmigung nicht gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als \nerteilt gilt. \nNach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO gilt die Genehmigung im vereinfachten Verfahren - \naußer bei Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsBO, zu denen das Vorhaben des \nKlägers nicht zählt - als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist \ndes § 69 Abs. 4 SächsBO über den Bauantrag entschieden hat. Die Frist beträgt - wenn \nsie nicht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO verlängert wurde, gemäß § 69 Abs. 4 \nSatz 1 SächsBO drei Monate und beginnt - soweit, wie hier, kein Fall des § 69 Abs. 4 \nSatz 3 SächsBO vorliegt - gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO mit dem bestätigten \nEingangsdatum nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO. Nach letztgenannter Vorschrift hat \ndie Bauaufsichtsbehörde, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, \ndem Bauherrn unverzüglich die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und \nden Zeitpunkt der Entscheidung nach § 69 Abs. 4 SächsBO mitzuteilen. \nDie Beklagte hat dem Kläger zwar unter dem 12. März 2012 den Eingang des \nBauantrages bestätigt, jedoch ohne gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO die \nVollständigkeit des Bauantrages und der Bauvorlagen zu bestätigen und ohne den \nEntscheidungszeitpunkt nach § 69 Abs. 4 SächsBO mitzuteilen. Damit konnte der \nFristenlauf des § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO nicht beginnen. Der Fristenlauf ist gemäß \n§ 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO von der Bestätigung der Vollständigkeit von Bauantrag \nund Bauvorlagen abhängig (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht \nSachsen, Stand: 81. Lfg. Oktober 2019, § 69 Rn. 75). Die Vollständigkeitsbestätigung \nist das von § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO geforderte fristauslösende Moment (Senatsurt. \nv. 8. November 2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 50). Allein die objektive Vollständigkeit \ndes Bauantrages im Sinne einer hinreichenden Bestimmtheit gemäß § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht wegen der Spezialregelung \n20 \n21 \n\n \n \n9 \nin § 69 SächsBO für den Fristbeginn nicht aus. Bestätigung findet diese am Wortlaut \norientierte Auslegung in der Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des \nBaurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), in der \nzum damaligen § 67 Abs. 8 SächsBO (Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 5 SächsBO) \nfestgehalten ist: „Im vereinfachten Verfahren wird in Erweiterung der bisherigen \nRegelung eine Fiktion für alle in diesem Verfahren zu genehmigenden Vorhaben \neingeführt. (…) Im übrigen wird die Fiktion ohne ausdrückliches Wollen der Behörde \nnicht eintreten können, da aufgrund der zeitlich genau vorgeschriebenen \nVerfahrensweise der Fiktionszeitpunkt schon mit dem Bestätigungsschreiben nach \nAbsatz 5 Nummer 1 feststeht und mittels Fristenkontrolle eine Fiktion quasi aus \nVersehen ausgeschlossen sein wird“ (LT-Drs. 2/8998-1, Begründung zum Entwurf \nS. 42). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Sachsen nicht nur von derjenigen \nin den Bundesländern, in denen eine Genehmigungsfiktion nicht vorgesehen ist, \nsondern beispielsweise auch von derjenigen in Hessen, wo es für den Fristenlauf auf \ndie \nobjektive \nVollständigkeit \nder \nBauunterlagen \nankommt \n(vgl. \nzu \nVorgängerregelungen der § 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HBO: HessVGH, Beschl. v. \n8. November 1996 - 4 TG 3776/96 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 4. März \n2015 - 8 K 2909/14.F -, juris Rn. 41). Soweit die Bauordnungsbehörde ihrer Pflicht \nzur unverzüglichen Bestätigung der Vollständigkeit der Bauunterlagen nach § 69 \nAbs. 2 Satz 1 SächsBO nicht nachkommt, bleibt dem Bauantragsteller nur der \nKlageweg \n(vgl. \nJäde \na. a. O., \nRn. \n59) \noder \ndie \nVerfolgung \nvon \nSchadensersatzansprüchen. Insbesondere enthält das sächsische Landesrecht, anders \nals zum Beispiel § 70 Abs. 4 Satz 2 BauO Berlin (vgl. hierzu: OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 16), keine \nRegelung zur Vollständigkeitsfiktion der Bauunterlagen für die Fälle, in denen sich \ndie Behörde - wie hier - entgegen § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBO pflichtwidrig \nnicht zur Vollständigkeit der Bauunterlagen gegenüber dem Bauantragssteller verhält. \nDiese für den Bauwilligen „günstigere“ Regelung ist schon deshalb nicht wegen des \nallgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf den Kläger anzuwenden, weil \nDifferenzen im Landesrecht der einzelnen Bundesländer in der bundesstaatlichen \nOrdnung (Art. 20 Abs. 1 GG) angelegt sind und keinen Verstoß gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz begründen. \n\n \n \n10\nII. Die Klage ist begründet, weil der Kläger nach § 72 Abs. 1 SächsBO einen \nAnspruch auf die Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung hat. Der \nAblehnungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDem Vorhaben des Klägers stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im \nbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegen, so dass die \nbeantragte Baugenehmigung zu erteilen ist (§ 72 Abs. 1 SächsBO). Da es sich bei dem \nVorhaben des Klägers nicht um ein solches nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 \nSächsBO \n(Sonderbauten \nbzw. \nVorhaben \nmit \ndem \nErfordernis \neiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung) handelt und Abweichungen nach § 67 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 2 SächsBO nicht beantragt wurden, sind gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 und \nNr. 3 SächsBO im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nur die \nÜbereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach \n§§ 29 bis 38 BauGB und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu prüfen, soweit \nwegen der Baugenehmigung eine Entscheidung entfällt oder ersetzt wird. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich \nzulässig. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach § 63 Satz 1 Nr. 3 SächsBO, \netwa nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz, stehen dem Vorhaben (unstreitig) \nnicht entgegen. \nDas Flurstück, das im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht im Geltungsbereich \neines Bebauungsplans liegt, ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, da es sich \nin einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit bestimmt sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben ist gemäß § \n34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, da es sich nach Art und Maß der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § \n34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleiben die Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse gewahrt und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. \n1. Der Senat teilt die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte \nAuffassung, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nentspricht, weshalb sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Nutzungsart als \nWohngebäude aus § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO \nergibt. \nIm Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung wird die nähere Umgebung durch die \nvom A.......... erschlossene Bebauung nördlich desselben zwischen R........... und \nF..........., durch die westliche Bebauung der R..........., die südliche Bebauung der \nS............ (zwischen R........... und F...........) und die westliche Bebauung der F........... \numgrenzt. Insoweit kann sich die Ausführung eines Vorhabens im Hinblick auf die Art \nder baulichen Nutzung auf die Umgebung auswirken und die Umgebung ihrerseits den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder beeinflussen (vgl. zur \nnäheren Umgebung: BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 7). \nDer A.........., dessen vorhandene Bebauung sich nach Überzeugung des Senats auf \nbeiden Straßenseiten nicht signifikant unterscheidet - mag sie auch in \nunterschiedlichen Epochen entstanden sein, wie es die Beklagte in der \nBerufungsverhandlung hervorgehoben hat, und der im Bereich des Hausgrundstücks \nNr. F2 mit 5,60 m nicht besonders breit ist, entfaltet hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung keine trennende Wirkung. \nIn dieser vom Senat in Augenschein genommenen näheren Umgebung befinden sich, \nabgesehen von der auf dem Flurstück vorhandenen Tischlerei, ausschließlich \nWohngebäude. Der auf dem Flurstück vorhandene Tischlereibetrieb erscheint - im \nHinblick auf die Art der baulichen Nutzung - als Fremdkörper und vermag eine \nprägende Wirkung nicht zu entfalten (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 \n- 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322-335, juris Rn. 13). \nDer Zulässigkeit des Vorhabens steht auch § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. \n§ 15 Abs. 1 BauNVO nicht entgegen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die \nnach §§ 2 bis 14 BauNVO genannten Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach \nAnzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets \nwidersprechen. Sie sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch unzulässig, wenn von \nihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des \nBaugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder \nwenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Regelungen \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n12\ndes § 15 Abs. 1 BauNVO betreffen nur die Art der baulichen Nutzung (vgl. \nBerkemann, jM 2014, 209, 210; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, 137. EL Februar 2020, § 34 Rn. 80). Dabei zielt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nauf die Wahrung des Gebietscharakters und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die \nZumutbarkeit konkreter Belästigungen und/oder Störungen (vgl. Berkemann a. a. O., \n212). Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gibt der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO herrührende Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Söfker a. a. O.), die \nMöglichkeit, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die schleichende \nUmwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu \nverhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; \nUrt. v. 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151-163, juris Rn. 23). \nDas Vorhaben widerspricht weder nach seiner Lage noch nach seinem Umfang oder \nder entstehenden Anzahl der Wohngebäude der Eigenart des Baugebiets i. S. d. § 15 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO. Der Gebietscharakter der näheren Umgebung als faktisches \nreines Wohngebiet wird durch das Vorhaben nicht gefährdet, auch wenn mit ihm ein \n„Wohnen in zweiter Reihe“ verwirklicht wird. Ein Eindringen einer gebietsfremden \nNutzung oder die schleichende Umwandlung des Baugebiets ist durch das Vorhaben \ndes Klägers nicht zu befürchten. Vielmehr wird die gebietsprägende Wohnnutzung \ndurch das eine gewerbliche Hauptnutzung in eine Wohnnutzung ändernde Vorhaben \ndes Klägers intensiviert. Die Verwirklichung des Vorhabens führt nicht dazu, dass die \nWahrscheinlichkeit der Umwandlung des Gebiets in eine Gemengelage oder in ein \nanderes faktisches Baugebiet signifikant steigt. \nDas „Wohnen in zweiter Reihe“, welches die Beklagte unter Hinweis auf den \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1986 (a. a. O.) abzuwehren \nsucht, ist kein die Art der baulichen Nutzung betreffender Umstand. Unabhängig \ndavon befinden sich in der oben beschriebenen näheren Umgebung, namentlich auf \nder dem Flurstück gegenüberliegenden Seite des A........... (u. a. A.......... A3, A4, A5, \nA6, A7) bereits mehrfach „Wohnnutzungen in zweiter (und dritter) Reihe“. Dass die \ndortige Hinterliegerbebauung auf separaten Flurstücken errichtet wurde, ist rechtlich \nunerheblich, weil es auf die Grundstücksgrenzen im Bauplanungsrecht grundsätzlich \nnicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. September 1988 - 4 B 175.88 -, juris \n30 \n31 \n\n \n \n13\nRn. 4). Ebenso wenig ist von Belang, dass die Bebauung in zweiter Reihe teilweise im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans liegt (vgl. Söfker a. a. O., § 34 Rn. 36). \nZwar kann ausnahmsweise die Quantität eines Vorhabens in seine Qualität \numschlagen, also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung \nerfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, juris Rn. 17). Hieraus folgt \naber nicht, dass wegen des Vorhandenseins von zwei voneinander unabhängigen \nWohngebäuden auf dem Flurstück nach Verwirklichung des Vorhabens ein den \nGebietscharakter widersprechender Umfang der Wohnbebauung entsteht. Durch die \nTatbestandsmerkmale „Umfang“ und „Lage“ können die Regelungen bzgl. des Maßes \nder baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche aus § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB nicht quasi durch „die Hintertür“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nhineingelesen werden. Die für das „Umschlagen der Quantität in Qualität“ \neinschlägigen Fallkonstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1995 a. a. O.; \nBayVGH, Urt. v. 15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. \nv. 25. August 2009 - 1 CS 09.287 -, juris Rn. 36; BayVGH, Beschl. v. 26. Mai 2008 - \n1 CS 08.881 -, juris Rn. 47) betreffen jeweils Fälle, in denen nach Verwirklichung des \nVorhabens die vorherige Baugebietseinstufung - anders als hier - nicht mehr „sicher“ \nerscheinen würde. Zwar kann ein hinzutretendes, übergroßes Vorhaben der \nWohnnutzung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet die Gefahr begründen, \ndass sich der Gebietscharakter zu einem reinen Wohngebiet ändert (vgl. Senatsbeschl. \nv. 20. September 2011 - 1 B 157/11 -, juris Rn. 7). Im faktischen reinen Wohngebiet \nvermag ein hinzukommendes Wohnbauvorhaben unabhängig von seinem Standort und \nseinen Ausmaßen die Gebietseinstufung aber nicht in Frage zu stellen. Auch eine \nerhöhte Anzahl von Wohngebäuden auf einem Flurstück kann den Gebietscharakter \ndes faktischen reinen Wohngebiets nicht beeinträchtigen. \nDurch das Vorhaben gehen für die Umgebung auch keine unzumutbaren Störungen \ngemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aus. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das in \n§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot (vgl. hierzu: \nBerkemann a. a. O., 214). \nInsbesondere kann der Umnutzung des Werkstattgebäudes nicht entgegen gehalten \nwerden, dass sich die Tischlerei in das im Jahr 1911 genehmigte Gebäude \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n14\nzurückziehen und hierdurch rücksichtslos an die Nachbarbebauung A.......... A8 \nheranrücken werde. Mit dem Vorhaben wird die Zulässigkeit der Nutzung des im Jahr \n1911 genehmigten Gebäudes, welches nicht vom Abriss betroffen sein soll, nicht \nverändert. \nDie \nBezeichnung \ndieses \nGebäudes \nals \n„Werkstatt“ \nin \nder \nLiegenschaftskarte und dem Lageplan zum Bauantrag ist lediglich beschreibend und \nhat keine das Vorhaben des Klägers bestimmende Bedeutung. Der Bauantrag betrifft \nausschließlich die Nutzungsänderung des derzeitigen, im Jahr 1927 genehmigten \nWerkstattgebäudes sowie Anbauten und Abrissmaßnahmen. Der Umfang der \nzulässigen Nutzungen des im Jahr 1911 genehmigten Gebäudes wird durch die zu \nerteilende Genehmigung nicht berührt. Wenn im Zuge der Verwirklichung des \nVorhabens das im Jahr 1911 genehmigte Gebäude einer anderen, als der derzeitigen \nNutzung zugeführt werden soll, wird gesondert zu prüfen sei, ob die geänderte \nNutzung Bestandsschutz genießt oder genehmigungsfrei zulässig ist. \n2. Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen \nNutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. \nMangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes \nder baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann auf die in der \nBaunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale (§ 16 Abs. 2 BauNVO) als \nAuslegungshilfe zurückgegriffen werden. Maßgeblich bleibt aber die konkrete, am \ntatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Im unbeplanten Innenbereich \nfehlen konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen \nwerden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist \nnotwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren \nRechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen \nwahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude \nin der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre \n(absolute) Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, bei offener Bebauung \nzusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der \nmaßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur \nErmittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Die relativen Maßstäbe - \ndie Grundflächen- und die Geschoßflächenzahl - können nur eine untergeordnete oder \nauch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der \n35 \n36 \n\n \n \n15\nÖrtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 3. April 2014 - 4 \nB 12.14 -, juris Rn. 3; Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1-8, juris \nRn. 17). \nDie nähere Umgebung des Vorhabens ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nbezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7). In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung \nsieht der Senat eine bodenrechtliche Wechselwirkung des Vorhabens im konkreten \nFall im gleichen räumlichen Umfang, wie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung \n(s. o.), auch wenn bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung \neines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung nicht \nselten enger zu begrenzen ist, als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7). \nDiese Umgebung ist hinsichtlich der Gebäudegrößen von großer Heterogenität \ngeprägt. Es befinden sich in ihr sowohl eingeschossige Einfamilienhäuser als auch \nMehrfamilienhäuser mit mehreren Geschossen, welche Raum für mehr als fünf \nWohnungen bieten. So ist beispielsweise am A.......... östlich des Flurstücks ein \neingeschossiges Doppelhaus benachbart und westlich vom Flurstück wird derzeit ein \nmehrgeschossiges Mehrfamilienhaus errichtet, dessen sieben Wohnungen auf einem \nPlakat \nangepriesen \nwerden. \nDas \nVorhaben, \nwelches \ndie \nÄnderung \ndes \nWerkstattgebäudes in ein eingeschossiges Einfamilienhaus zum Gegenstand hat, hält \nsich in diesem Rahmen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem klägerischen \nVorhaben vorrangig um eine Nutzungsänderung handelt, da die geplanten Anbauten \ngegenüber dem ebenfalls zum Vorhaben gehörenden Abriss baulicher Anlagen nicht \nüberwiegen \n(vgl. \nzum \nEinfügen \nim \nMaß \nder \nbaulichen \nNutzung \nbei \nNutzungsänderung: BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 -, juris Rn. 11). Die \ndie baulichen Anlagen umgebende Freifläche ändert sich nicht wesentlich und \nentspricht weiterhin derjenigen der Gebäude zwischen R........... und A...........-Straße. \n3. Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, geht der Senat \nebenfalls von einem „Einfügen“ i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus. \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n16\nMit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage \nund ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also \num den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 \na. a. O., juris Rn. 8; Senatsurt. v. 27. Juni 2019 - 1 A 283/17 -, juris Rn. 49). Dabei \nkönnen faktische Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO), Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 \nBauNVO) oder eine faktische Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO) der Zulässigkeit \neines Vorhabens entgegenstehen. Für die Annahme einer faktischen Baugrenze und \nBebauungstiefe müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum \nhinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen. Die \ntatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen \nstädtebaulichen Aussagewert sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3. März 2016 \n- 15 ZB 14.1542 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. März 2013 \n- OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45). \nFür das Vorhandensein einer faktischen hinteren Baulinie - einer Linie, auf der \ngrundsätzlich gebaut werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - kommen als \nnähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur diejenigen Gebäude in \nBetracht, für die diese Linie maßgeblich sein kann - hier die Gebäude südlich des \nA........... zwischen R........... und F............ In diesem Bereich ist nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme aber keine gedachte Linie vorhanden, an der die baulichen \nAnlagen errichtet wurden. So liegt beispielsweise der Gebäudeabschluss des \nWohnhauses A.......... A9 bedeutend südlicher als derjenige des benachbarten \nWohngebäudes mit der Hausnummer F3. Gleiches gilt in Bezug auf die Gebäude \nA.......... A10 und A.......... A11. Insofern muss nicht entschieden werden, ob die auf \ndem Flurstück vorhandenen, der Tischlerei zuzuordnenden und in dem von der \nBeklagten überreichten Lageplan teilweise unzutreffend als bloße Nebengebäude \ngekennzeichneten Bauten, welche südlicher als die umgebende Bebauung liegen, in \nBezug auf eine faktische Baulinie einen Fremdkörper darstellen würden. \nHinsichtlich der Frage der faktischen Bebauungstiefe oder einer faktischen hinteren \nBaugrenze stellen sie keinen Fremdkörper dar. Für diese Bebauungsmerkmale wird \ndie nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nur die südliche \nBebauung des A............ gebildet. Nach der durch den Augenschein der Örtlichkeit und \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n17\ndie Betrachtung der Lagepläne gewonnenen Überzeugung zieht der Senat die nähere \nUmgebung weiter (vgl. Senatsurt. v. 27. Juni 2019 a. a. O., Rn. 52). Auch wenn \ninsbesondere die Bebauungstiefe gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von der \ntatsächlichen Straßengrenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen \nStraße aus ermittelt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris \nRn. 6), können die beiden Bebauungsmerkmale aus § 23 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO \nüber die an die jeweilige Straße angrenzende Bebauung hinaus prägende Kraft \ngewinnen. Durch das mögliche Heranrücken an die im rückwärtigen Bereich \nangrenzende Bebauung können Wechselbeziehungen bestehen. Dem entsprechend \nwird vorliegend die nähere Umgebung für diese Bebauungsmerkmale durch die \nA...........-Straße, die S............, die F........... und den A.......... umgrenzt, da sich die \njeweils rückwärtige Bebauung zu gegenseitig beeinflusst. Die nördlich des A............ \nvorhandene Bebauung hat in Bezug auf eine hintere Baugrenze und eine \nBebauungstiefe jedoch keine prägende Kraft für das Flurstück, da es insoweit an einer \nWechselbeziehung der dortigen Hinterlandbebauung zum Flurstück fehlt. Diese ist \ndurch die straßenbegleitende Bebauung abgeschirmt. \nIn dem aufgezeigten Bereich der näheren Umgebung sind eine faktische hintere \nBaugrenze oder eine faktische Bebauungstiefe nicht feststellbar. Dabei ist nicht nur auf \ndiejenigen Gebäude abzustellen, die einen Bebauungszusammenhang herstellen \nkönnen. Für die Beurteilung der näheren Umgebung ist grundsätzlich alles an \nBebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen \nwahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O., \nRn. 11 bis 13; Külpmann, jurisPR-BVerwG 10/2017 Anm. 4). Jedoch können bei der \nPrüfung des Einfügens in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche bauliche \nAnlagen, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen zugelassen werden dürfen, als nicht prägend bewertet werden. \nBetrachtet man vor diesem Hintergrund vorrangig den jeweiligen hinteren Abschluss \nder der Hauptnutzung dienenden Gebäude, ist bereits festzuhalten, dass diese zum Teil \nweit in den von der jeweils angrenzenden Straße entfernten Bereichen liegen (S............ \nS1, S2, S3, G.... Straße G3, G4 und G2, A..........-Straße A12 [von S............ aus \ngesehen]). Auf dem Flurstück ist mit der Tischlerwerkstatt ebenfalls ein der \nHauptnutzung dienendes Gebäude mit einem von der Straße sehr weit entfernten \n43 \n44 \n\n \n \n18\nGebäudeabschluss vorhanden. Angesichts der genannten weiteren rückwärtigen \nBebauungen erscheint die Werkstatt nicht als unbeachtlicher Fremdkörper. Dabei ist \ndas Vorhabenflurstück für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung mit in \nden Blick zu nehmen, weil die Eigenart der näheren Umgebung durch dasjenige \nbestimmt wird, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung \ntatsächlich vorhanden ist. Das Vorhabengrundstück ist also Teil der näheren \nUmgebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. 13). Der \nUmstand, dass der Kläger mit der Umnutzung und der Erweiterung der \nTischlerwerkstatt einen Teil der prägenden Umgebung umzugestalten gedenkt und den \nGebäudeabschluss noch weiter nach Süden verschieben will, hat keinen Einfluss auf \ndie derzeit vorhandene nähere Umgebung (zur Unbeachtlichkeit des bereits errichteten \nVorhabens, um dessen Genehmigung gestritten wird: BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 \na. a. O., Rn. 17). \nSoweit im Verfahren zur Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung des \nWerkstattgebäudes vom 8. November 1927 unter dem 28. Oktober 1927 festgehalten \nworden war, dass die Errichtung des „Nebengebäudes“ vor Errichtung eines \n„Hauptgebäudes“ den § 22,5 der Ortbauordnung widerspreche, ist der dort verwendete \nBegriff „Nebengebäude“ nicht mit der „untergeordneten Nebenanlage“ i. S. d. § 23 \nAbs. \n5 \nSatz \n1, \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO identisch. Eine räumlich-gegenständliche Unterordnung \nder vorhandenen Bausubstanz der Werkstatt zu dem auf dem Anwesen A.......... A1 \naufstehenden Wohngebäude und den weiteren gewerblich genutzten Bauten ist nicht \nanzunehmen. Vielmehr beherbergt das Werkstattgebäude ungeachtet des Umstands, \ndass sich Büro-, Sozial- und Lagerräume der Tischlerei in den teilweise zum Abriss \nvorgesehenen vorgelagerten Gebäuden befinden, nach wie vor den kennzeichnenden \nTeil der gewerblichen Hauptnutzung. \nVor dem Hintergrund der höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame \nhintere Gebäudeflucht und ohne eine erkennbare Ordnung in Bezug auf die \nEntfernung der Bebauung zur Straße kann in der näheren Umgebung des Vorhabens \nim Hinblick auf die Bebauungstiefe und eine hintere Baugrenze nicht von einer \nverfestigten städtebaulichen Situation gesprochen werden. Bestätigung findet dieser \nBefund durch die Stadtplanung der Beklagten, welche in einem nahe gelegenen \n45 \n46 \n\n \n \n19\nGeviert zur Bebauung rückwärtiger Bereiche geführt hat (Vorhaben- und \nErschließungsplan Nr. 14 „Wohnanlage G.... Straße/F...........“). \nDer Senat hat zwar entschieden, dass auch eine erstmalige Wohnbebauung in zweiter \nReihe, also hinter einer bereits vorhandenen Hauptnutzung dem „Einfügen nach der \nGrundfläche, die überbaut werden soll“ i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nentgegenstehen kann (vgl. Beschl. v. 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 -, juris Rn. 7). \nHier liegt der Fall aber anders. Mit der Tischlerei ist bereits eine Hauptnutzung in \nzweiter Reihe vorhanden (vgl. Senatsurt. v. 29. Februar 2016 a. a. O., juris Rn. 27). \nAuch das im Begriff des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene \nRücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. März 2018 - 4 B 50.17 -, juris \nRn. 4) kann der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegengehalten werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche gegenüber einem Nachbarn als rücksichtslos erweist (vgl. zum \nvorzunehmenden Interessenausgleich: Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, \njuris Rn. 18), haben in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können. \nDie ggf. mit der Verwirklichung des Vorhabens einhergehende erweiterte \nEinsichtnahmemöglichkeit in die „Gartenruhebereiche“ angrenzender Grundstücke \nerscheint nicht rücksichtslos. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen \nNachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das \nBauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt \nwerden und damit auch gewisse Einsichten - u. a. von Fenstern, Terrassen- und \nBalkonanlagen - in ihr eigenen Grundstück verbunden sein können (vgl. Senatsbeschl. \nv. \n7. \nAugust \n2017 \n- 1 B 143/17 -, juris Rn. 18). Bei den nach Verwirklichung des Vorhabens \nentstehenden nachbarlichen Sichtbeziehungen handelt es sich um solche, die \ntypischerweise bei der vorliegenden aufgelockerten Bebauung vorhanden sind und in \nunmittelbarer Nachbarschaft, etwa zwischen den Anwesen A...........-Straße A12 und \nS............ S1, bereits bestehen. \nDie Vorstellungen des Beklagten zur Erhaltung (bzw. zur Herstellung) des hinter der \nstraßenbegleitenden Wohnbebauung befindlichen Gartenbereichs sprengen den \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n20\nBeurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie haben einen typisch planerischen \nEinschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB \nanwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige \nEntwicklungen \nnimmt \noder \nkünftige \nEreignisse \nbereits \nvorwegnehmend \nberücksichtigt. Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst \ngetroffen. Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer \nZweckbestimmung \nzugänglich. \nDie \nvorhandene \nBebauung \nbestimmt \nden \nGebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen \nbaulichen Nutzung vor. Dem lässt sich mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 15). Die diesbezüglichen \nBemühungen der Beklagten sind jedoch noch nicht soweit vorangeschritten, dass sie \nnach § 30 BauGB für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens heranzuziehen \nsind. Insbesondere wurde zur Sicherung der mit dem in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplan Nr. .. „S............“ keine Veränderungssperre beschlossen. \n4. Dass sich das Vorhaben hinsichtlich der (offenen) Bauweise (vgl. § 22 Abs. 1 \nBauNVO) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dass die Erschließung \ngesichert ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. \n5. Das das Ortsbild der Beklagten nicht beeinträchtigende Vorhaben wahrt auch \ngemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. \nUnabhängig davon, dass der „Gartenruhebereich“ auf dem Vorhabenflurstück wegen \ndes vorgesehenen Abrisses einiger Bauten eher erweitert als beschränkt werden dürfte, \nhätte die Reduzierung der Garten- und Ruhefläche keine negativen Folgen auf die \ngesunden Wohnverhältnisse. Dies gilt für die Bewohner der bisherigen Wohnungen \nauf dem Vorhabenflurstück, der künftigen Bewohner des Vorhabens und der \nBewohner der benachbarten Grundstücke. Eine Ablehnung eines Baugesuchs wegen \nder Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nist auf die Abwehr städtebaulicher Missstände (vgl. dazu § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) \nbeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 28). \nSolche werden durch das klägerische Vorhaben ersichtlich nicht begründet. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n21\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten \nGründe vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \n54 \n \n55 \n\n \n \n22\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. \n \nGründe \n1 \nBei der nach § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden Höhe des \nStreitwerts folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten keine Einwände vorgebracht haben und die sich an Ziffer 9.1.1.1 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientieren (Baugenehmigung \nEinfamilienhaus). \n2 \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-30/1-a-23-17","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":22},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":11},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-30/1-a-23-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487649","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.697306+00:00"}}