{"status":"available","doknr":"OLD487648","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"5 A 704/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 704/18 \n \n5 K 1193/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch den Rektor \ndieser vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nPrüfungsrechts \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2020 \n \nam 30. Juli 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt, seine Diplomarbeit im Studiengang Elektrotechnik der Beklagten \nneu im Erstversuch erbringen zu können. \nDer Kläger studiert seit 1. Oktober 2001 bei der Beklagten im Studiengang \nElektrotechnik. Unter dem 1. Juli 2011 meldete er im Erstversuch eine - hier nicht \nverfahrensgegenständliche \n- \nDiplomarbeit \nan. \nVom \n6. Oktober 2011 \nbis \n13. April 2012 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Bearbeitungsfrist für seine \nDiplomarbeit wurde von der Beklagten daraufhin auf Antrag des Klägers letztlich bis \nzum 1. Oktober 2012 verlängert. Einen zunächst unter dem 25. April 2012 wegen \nÜberschreitung der Regelstudienzeit um mehr als vier Semester von der Beklagten \nerlassenen Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen der Diplom-Prüfung hob die \nBeklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n5. Juli 2012 auf und wies darauf hin, dass der Prüfungsausschuss ab sofort zur \nGlaubhaftmachung von Krankheitsgründen nur noch ärztliche Atteste akzeptiere, \nwelche konkrete Aussagen zum Krankheitsbild machen bzw. die krankheitsbedingten \nEinschränkungen/Beschwerden beschreiben. Mit seinem Widerspruch hatte der Kläger \ngeltend gemacht, über die Jahre habe er eine für ihn sehr quälende Motivationsstörung \n1 \n2 \n\n \n \n3\nentwickelt, sodass es ihm zunehmend schwerer gefallen sei, sich regelmäßig und auf \neffektive Art und Weise den anfallenden Aufgaben zu widmen. Es habe eine sehr stark \nausgeprägte Unsicherheit im Umgang mit Menschen wie auch in der Kommunikation \nmit Menschen bestanden. Ein ärztliches Attest vom 31. August 2012 stellte beim \nKläger ein chronifiziertes Störungsbild mit einer daraus resultierenden Arbeitsstörung \nfest. Unter dem 1. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der \nPrüfungsversuch vom 1. Juli 2011 aus Gründen der Fürsorgepflicht wegen der \nSchwierigkeiten, die das Krankheitsbild des Klägers mit sich bringe, ohne \nAnerkennung einer Rechtspflicht ergebnislos unter Aufrechterhaltung des regulären \nPrüfungsversuchs abgebrochen werde. Der Kläger könne sich aber zukünftig im \nPrüfungsverfahren nicht mehr auf seine psychische Erkrankung berufen, weil diese ein \nDauerleiden darstelle. \nAm 17. März 2014 meldete der Kläger die verfahrensgegenständliche Diplomarbeit \n\"Thermische Infrarotstrahler mit hoher Strahlungsleistung\" an. Die Diplomarbeit war \nzunächst bis zum 17. September 2014 einzureichen. Am 24. Juli 2014 und am \n28. August 2014 hielt der Kläger zwei institutsöffentliche Vorträge zu den bisherigen \nResultaten seiner Diplomarbeit. Unter dem 29. August 2014 beantragte der Kläger \neine Verlängerung der Bearbeitungszeit, da von ihm benötigte Apparate erst verzögert \nhätten bereitgestellt werden können. Die Verlängerung wurde am 22. September 2014 \nbis zum 17. Dezember 2014 gewährt. Ab Mitte September 2014 nahm der Kläger die \nmit seinem Betreuer vereinbarten 14-tägigen Treffen nicht mehr wahr. Der Betreuer \nteilte ihm daraufhin mit, dass diese Termine entfielen und der Kläger die Arbeit \n\"zusammenschreiben\" solle. Der Kläger suchte in der Folge keinen Kontakt mehr zu \nseinem Betreuer. \nAm \n11. Dezember 2014 \nreichte \nder \nKläger \nbei \nder \nBeklagten \ndrei \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Zeiträume 14. bis 17. November 2014 \nund 28. November bis 3. Dezember 2014 ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 \nteilte der Prüfungsausschuss der Beklagten dem Kläger mit, dass diese nicht für die \nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers akzeptiert werden könnten und forderte \nden Kläger zur unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attestes auf, in dem die \nkonkreten Beschwerden oder Beeinträchtigungen dargelegt werden. Dieses Schreiben \nwurde dem Kläger per Einschreiben übersandt, gelangte jedoch in Rücklauf an die \n3 \n4 \n\n \n \n4\nBeklagte, weil es vom Kläger nicht abgeholt worden war. In der Folge reichte der \nKläger erneut drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über den Gesamtzeitraum \n18. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 wies die \nBeklagte den Kläger auch diesbezüglich darauf hin, dass dies nicht für die Beurteilung \nder Arbeitsfähigkeit akzeptiert werde und forderte den Kläger zur unverzüglichen \nVorlage eines ärztlichen Attestes über die Zeiträume auf. Mit Schreiben vom \n12. Januar 2015, das dem Kläger am 16. Januar 2015 zugestellt wurde, übermittelte \ndie Beklagte nochmals ihre Schreiben vom 16. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 \nund forderte den Kläger zur Vorlage von ärztlichen Attesten bis spätestens \n30. Januar 2015 auf. Am 28. Januar 2015 reichte der Kläger zwei ärztliche Atteste \nvom 27. Januar 2015 ein, wonach er vom 13. November 2014 bis 3. Dezember 2014 \nan allergischem Asthma bronchiale mit einer akuten Exazerbation erkrankt war, was \nzu Atemnot, Husten und Schwäche geführt habe, und vom 18. Dezember 2014 bis \n2. Januar 2015 unter Schweißausbrüchen, Zittern und Fluchtgedanken im sozialen \nKontext gelitten habe. Ebenfalls am 28. Januar 2015 beantragte der Kläger mit \nSchreiben vom 27. Januar 2015 die Wiederholung seiner Diplomarbeit, hilfsweise die \nGewährung einer angemessenen Fristverlängerung. Zur Begründung verwies er \ndarauf, dass er während des Diplomprüfungsverfahrens zweimal aufgefordert worden \nsei, einen umfangreichen Vortrag zu seinem Diplomprüfungsthema zu halten. Dies sei \nin \nder \nPrüfungsordnung \nnicht \nvorgesehen \nund \nstelle \neinen \nerheblichen \nVerfahrensfehler dar. Hierdurch sei ihm unnötig Zeit für die Bearbeitung seiner \nDiplomarbeit verloren gegangen. Darüber hinaus sei er in den Zeiträumen \n13. November bis 3. Dezember 2014 sowie 18. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 \nprüfungsunfähig gewesen. \nMit Bescheid vom 11. März 2015 lehnte die Beklagte die durch Einwurf der \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \nsinngemäß \ngestellten \nAnträge \nauf \nFristverlängerung ab und stellte fest, dass der erste Prüfungsversuch der Diplomarbeit \nwegen unentschuldigter Versäumnis der Bearbeitungsfrist mit der Note 5 (nicht \nausreichend) bewertet werde. Die für den Zeitraum 18. Dezember 2014 bis \n2. Januar 2015 \ngeltend \ngemachten \nSymptome \nlägen \nunterhalb \nder \nErheblichkeitsschwelle. Hintergrund dieser Beschwerden sei überdies wohl die \nchronische psychische Erkrankung des Klägers, die nicht berücksichtigt werden \nkönne. Auch die für den Zeitraum 13. November 2014 bis 3. Dezember 2014 geltend \n5 \n\n \n \n5\ngemachte Lungenerkrankung stelle ein Dauerleiden dar, das nicht berücksichtigt \nwerden könne. Selbst bei einer Berücksichtigung dieser Erkrankungen hätte der \nKläger im Übrigen den sich dann ergebenden Abgabetermin nicht eingehalten. \nAm 26. März 2015 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Das \nDiplomprüfungsverfahren habe an einem erheblichen Verfahrensfehler gelitten, da er \nseitens des betreuenden Lehrstuhls zweimal aufgefordert worden sei, zu seinem \nDiplomprüfungsthema einen umfangreichen Vortrag vorzubereiten und zu halten, \nohne dass die Prüfungsordnung dies vorsehe. Hierdurch sei ihm nicht nur unnötig Zeit \nfür die Bearbeitung der Diplomarbeit verloren gegangen, sondern das gesamte \nDiplomprüfungsverfahren \nsei \nerheblich \ngestört \nworden. \nEin \nEinfluss \ndes \nVerfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis könne nicht ausgeschlossen werden. \nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Die zweimalige Aufforderung, zu seinem Diplomthema einen Vortrag zu \nhalten, begründe keinen Verfahrensfehler, der zu einem Neuerbringungsanspruch \nführe. Bei dem Zwischenbericht handele es sich um ein sehr gut geeignetes \ndidaktisches Mittel im Verlaufe der Diplombearbeitung. Der Diplomand könne so die \nschon vorliegenden, für die Diplomarbeit relevanten Ergebnisse auswählen und \nzusammenführen. Dies erlaube im Gespräch mit Betreuer und Hochschullehrer, \neffektiv Wichtiges von Unwichtigem zu trennen, Lücken und Schwächen der \nbisherigen Arbeit zu erkennen, die nächsten Schritte vorzubereiten und erforderliche \nMaßnahmen abzuleiten. Die Zeit, die hierfür benötigt werde, müsse im Rahmen der \nDiplomarbeit ohnehin aufgewendet werden, wenn auch vielleicht erst zu einem \nspäteren Zeitpunkt. Dieses Angebot erfolge zudem auf freiwilliger Basis. Im Ersten \nZwischenbericht des Klägers habe sich ein völlig unzureichender Stand der \nDiplomarbeit gezeigt, der zu diesem Zeitpunkt eine erfolgreiche Bearbeitung der \nDiplomaufgabenstellung zweifelhaft erscheinen lassen habe. Deshalb sei dem Kläger \nzur weiteren unterstützenden Begleitung seiner Diplomaufgabenstellung ein weiterer \nVortrag vorgeschlagen worden, der den kommenden Arbeitsfortschritt darstellen \nsollte. Der Kläger habe weder im Zusammenhang mit dem ersten noch mit dem \nzweiten Zwischenbericht geäußert, dass die Zwischenberichte seine Bearbeitung der \nDiplomarbeit störten und ihm unnötig Zeit für die Bearbeitung der Diplomarbeit \nverloren gehe. \n6 \n7 \n\n \n \n6\nDer Kläger hat am 16. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führte er \nergänzend aus, er erinnere sich nicht daran, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass es \nsich nur um einen freiwilligen Vortrag handele. Es habe sich auch nicht lediglich um \neinen Zwischenbericht vor dem Betreuer und dem betreuenden Hochschullehrer, \nsondern um einen Vortrag vor dem gesamten Institutskollegium gehandelt, der zur \nUnterstützung und Betreuung nicht geeignet gewesen sei. Die Übergabe der zu \nuntersuchenden Strahler sei erst am 20. Juli 2014 erfolgt; bereits am 24. Juli 2014 \nhabe er den ersten Vortrag halten müssen. Anstatt konstruktiver Hinweise habe er nur \nunangemessene Kommentare erhalten, insbesondere von Dr.-Ing. N...... Eine \nNotwendigkeit, diesen zum Prüfungsablauf hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Es \nhandele sich um eine Störung des gesamten Diplomprüfungsverfahrens, da die \nUntersuchung der Strahler, beide Vorträge und Abfassen der Diplomarbeit in nur acht \nWochen bis zum Ende der Bearbeitungszeit (zunächst bis zum 17. September 2014) \nerfolgen sollten. Der Kläger habe diesen Verfahrensfehler noch während des \nPrüfungsverfahrens - im Januar 2015 - gerügt. Eine noch zeitigere Rüge habe er nicht \ngewagt zu erklären, weil er zu Beginn des Diplomprüfungsverfahrens wegen einer \nUrheberrechtssache mit Herrn Dr.-Ing. S..... eine rechtliche Auseinandersetzung \ngehabt habe, in deren Zusammenhang Herr Dr.-Ing. S..... dem Kläger gegenüber \nsinngemäß geäußert habe, er solle sich genau überlegen, ob es sich lohnt, wenn er \nseine Diplomarbeit bestehen wolle. Der Kläger habe sich zum Abschluss einer \nunentgeltlichen Nutzungsvereinbarung genötigt gefühlt, weil ihm in Aussicht gestellt \nworden sei, dass er andernfalls seine Diplomarbeit nicht schreiben dürfe. Aufgrund der \nDrohung, der Kläger werde im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung seine \nDiplomarbeit nicht bestehen, sei eine vorherige Rüge unzumutbar gewesen. Der \nKläger habe die Bearbeitung seiner Diplomarbeit bis zu einer Stellungnahme seitens \ndes Prüfungsausschusses aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Anträge nicht \nfortgesetzt. Im Übrigen habe er auch erst im Oktober/November 2014 Kenntnis davon \nerhalten, dass seinem Verlängerungsantrag vom 29. August 2014 stattgegeben worden \nsei; während der Zeit des Wartens auf das Ergebnis des Verlängerungsantrags habe er \ndie Bearbeitung der Diplomarbeit ebenfalls nicht fortgesetzt. In der mündlichen \nVerhandlung vom 12. April 2018 gab der Kläger an, er habe die zwei Vorträge als \nunangenehme Prüfungssituation erlebt. Zudem sei er bestrebt gewesen, seine \nDiplomarbeit innerhalb von 6 Monaten zu beenden. Deshalb habe ihn der Vorschlag \nseines betreuenden Hochschullehrers Prof. Dr. G......, eine Verlängerung der \n8 \n\n \n \n7\nDiplomarbeit zu beantragen, in eine Krise gestürzt, so dass er nach Einreichung des \nVerlängerungsantrags kaum mehr an seiner Diplomarbeit habe arbeiten können. \nDie Beklagte trug ergänzend vor, an allen Lehrstühlen im Fach Elektrotechnik sei es \nüblich, sog. \"Zwischenverteidigungen\" oder \"Zwischenkolloquien\" vor einer \nInstitutsöffentlichkeit abzuhalten, um einerseits dem Diplomanden eine Rückmeldung \nüber den Arbeitsstand seiner Diplomarbeit zu geben und ihn andererseits auf die \nöffentliche Verteidigung vorzubereiten. Dies sei grundsätzlich unter allen am Institut \narbeitenden Studenten bekannt. Herr Prof. Dr. G...... gebe jedem Diplomanden zu \nBeginn der Diplombearbeitung den Hinweis, dass der Vortrag im Verlauf der \nBearbeitung der Diplomarbeit völlig freiwillig sei und weise gleichzeitig auf die \ndidaktische Zielstellung und die Vorteile für den Diplomanden hin. Der Vorschlag an \nden Kläger zum Vortrag vom 24. Juli 2014 habe sich zudem aus der Einschätzung des \nBetreuers der Diplomarbeit ergeben, dass der Bearbeitungsstand und die bis dahin \nvom Kläger zur Kenntnis gegebenen Ergebnisse der Diplomarbeit so unzureichend \nerschienen seien, dass der Erfolg der Diplomarbeit habe als gefährdet eingeschätzt \nwerden müssen. Dieser Eindruck habe sich beim Vortrag vom 24. Juli 2014 bestätigt. \nDer Kläger sei auf die inhaltlichen und darstellungsbezogenen Defizite hingewiesen \nworden und es seien konkrete Empfehlungen für die weitere Bearbeitung der \nDiplomarbeit abgeleitet worden. Insbesondere Herr Dr.-Ing. N....., der als Projektleiter \nüber einen großen Erfahrungsschatz in diesem Fachgebiet verfüge, habe eine klare \nEinschätzung der Arbeitsweise des Klägers und der notwendigen Schlussfolgerungen \ngegeben, die dem Kläger den Ernst der Lage und die Defizite in der bisherigen \nArbeitsweise hätten deutlich machen sollen. Der Kläger, der Betreuer und der \nHochschullehrer, Herr Prof. Dr. G......, hätten sich vor diesem Hintergrund darauf \ngeeinigt, dass der Kläger in kurzem zeitlichen Abstand wieder in einem kleinen \nVortrag über die Fortschritte seiner Arbeiten berichten sollte. Dies sei völlig freiwillig \nerfolgt. Herr Prof. Dr. G...... habe dem Kläger vorgeschlagen, seinen Zwischenbericht \nvor dem Institutskollegium zu geben, da dies eine Übungsgelegenheit für die \nVerteidigung der Diplomarbeit darstelle und die Mitarbeiter des Instituts in vielen \nFällen wertvolle Hinweise geben könnten. Der Kläger habe nie erkennen lassen, dass \ndies nicht in seinem Sinne sei. In Auswertung beider Vorträge habe Herr Prof. Dr. \nG...... den Kläger darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Verlängerung der \nDiplomarbeit um weitere drei Monate bestehe, dass er einem solchen Antrag \n9 \n\n \n \n8\nzustimmen würde und dass der Prüfungsausschuss bislang in allen Fällen seiner \nZustimmung gefolgt sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Unsicherheit \nüber die Verlängerung den Kläger bei der Bearbeitung der Diplomarbeit gehindert \nhabe. Nach Einreichung des Verlängerungsantrags habe sich der Kläger nicht mehr bei \nseinem Betreuer gemeldet und auch nicht auf dessen E-Mails reagiert. Herr Dr. S.... \nhabe den Kläger mit E-Mail vom 24. September 2014 informiert, dass dieser sich das \nBestätigungsschreiben über die Verlängerung der Diplomarbeit abholen könne. \nHierauf wie auf weitere Erinnerungsmails habe der Kläger nicht reagiert. Herr Dr. S.... \nsei beauftragt, für alle am Institut für Festkörperelektronik (IFE) laufenden \nDiplomarbeiten u. a. die Frage der Rechteabtretung der Diplomanden an das IFE zu \nklären. Dies sei nötig, da die Mehrheit der Forschungsvorhaben am Institut in \nZusammenarbeit mit Firmen erfolge, sodass keine freie Verwertung der Ergebnisse \ndurch Diplomanden möglich sei. Herr Dr. S.... habe dem Kläger lediglich verständlich \ngemacht, dass jenes Forschungsthema nur als Diplomthema bearbeitet werden könne, \nwenn das IFE die Rechte an der Verwertung der Ergebnisse behalte, und dass \nandernfalls eventuell eine andere Aufgabenstellung hätte gefunden werden müssen. \nEin Bezug zum Bestehen der Diplomarbeit sei von ihm nicht hergestellt worden. \nMit Urteil vom 19. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein \nbeachtlicher Verfahrensfehler liege nicht vor. Ein solcher Verfahrensfehler ergebe sich \ninsbesondere nicht daraus, dass der Kläger während der Bearbeitung seiner \nDiplomarbeit zwei Vorträge vor dem Institutskollegium gehalten habe. Die \nDiplomprüfungsordnung enthalte keine Regelungen zum Abfassen der Diplomarbeit, \nalso zum Ablauf der sechs bzw. höchstens neun Monate Bearbeitungsfrist. Daraus \nergebe sich, dass die nähere Ausgestaltung dieses Zeitraums durch den \nPrüfungsausschuss, die jeweiligen Prüfer, durch das Forschungsinstitut oder die \nFakultät zu erfolgen habe. Sie dürfe der Diplomprüfungsordnung nicht widersprechen \nund sei zudem dem Grundsatz der Chancengleichheit verpflichtet. Im Bereich des \nLehrstuhls von Prof. Dr. G...... sei der Bearbeitungszeitraum der Diplomarbeit \ndahingehend näher ausgestaltet worden, dass es Usus sei, dass sich jeder Diplomand \nim Laufe der sechs Monate Bearbeitungszeit einer sog. Zwischenverteidigung stelle, \ndie vor dem Institutskollegium stattfinde. Es handele sich um eine Art \n\"Verwaltungspraxis\", um einen jedem Diplomanden \"stark empfohlenen\", quasi \ngeforderten Vortrag. Dieser sollte nicht benotet oder in anderer Weise zulasten des \n10 \n\n \n \n9\nDiplomanden verwendet werden, sondern eine pädagogisch-didaktische Hilfestellung \nbeinhalten. Es sei unbestritten, dass ein solcher Vortrag einen gewissen Druck oder \nauch Stressfaktor mit sich bringe. Im Vordergrund stehe aber die gezielte \nHilfestellung, auch wenn sie mit negativer Kritik verbunden sein könne. Schließlich \nsei dieser Vortrag zwar eine zusätzliche Aufgabe für den Diplomanden, die in \ngewisser Weise gesondert vorzubereiten sei. Die hierfür zu leistende Extra-Arbeit sei \naber nicht verloren, weil sie am Ende der Diplombearbeitungszeit ebenfalls zu leisten \nwäre und die vorzeitige Besinnung auf die zentralen Thesen bzw. Ergebnisse der \nDiplomarbeit helfen könne, die Arbeit in den letzten Wochen und Monaten effektiver \nund zielgerichteter zu gestalten. Auch dem Kläger sei - wie jedem anderen \nDiplomanden an der Fakultät - angeraten worden, den Vortrag vor dem \nInstitutskollegium zu halten. Er könne sich zwar nicht daran erinnern, dass ihm die \nFreiwilligkeit des Vortrags mitgeteilt worden sei. Hierauf komme es aber nicht an, \nwenn - wie hier - die Verwaltungspraxis einen solchen Vortrag zugunsten des \nDiplomanden im Regelfall fordere und die Verwaltungspraxis den Anforderungen der \nDiplomprüfungsordnung nicht zuwiderlaufe. Es sei zwar in der mündlichen \nVerhandlung deutlich geworden, dass der Druck, den Vortrag halten zu müssen, und \ndie negative Kritik nach dem Vortrag den Kläger erheblich gestört und belastet habe. \nDies habe der Kläger seinem Betreuer und Prof. Dr. G...... aber nicht vermittelt und \nhätten diese auch nicht erkennen können. Vielmehr spreche Einiges dafür, dass sich \ndie persönlichen Probleme des Klägers erneut bemerkbar gemacht hätten. Es sei auch \nnicht zu beanstanden, dass der Kläger entgegen der Verwaltungspraxis zu einem \nzweiten Vortrag aufgefordert worden sei. Dies sei eine konkrete Hilfestellung \nzugunsten des Klägers gewesen, nachdem mehrere Zuhörer des ersten Vortrags die \nBefürchtung gehabt hätten, dass der Erfolg der Diplomarbeit gefährdet sei. Der Kläger \nhabe durch den Druck des zweiten Vortrags dazu angehalten werden sollen, mit einer \nbesonderen Anstrengung in kurzer Zeit weitere Erkenntnisse für die Diplomarbeit zu \nerzielen. Deutlich geworden sei, dass das Abfassen des Verlängerungsantrags den \nKläger in eine persönliche Krise gestürzt habe, die dazu geführt habe, dass er die \nArbeit an der Diplomarbeit nach dem 29. August 2014 kaum mehr betrieben habe, den \n14-tägigen vereinbarten Konsultationen ferngeblieben sei, auf E-Mails nicht mehr \nreagiert und niemanden im Institut von seinen Problemen berichtet habe. Da das \nGericht die Verfahrensrüge des Klägers für nicht beachtlich halte, komme es auf die \nRechtzeitigkeit der Rüge und die Kausalität für die nicht rechtzeitige Abgabe der \n\n \n \n10\nDiplomarbeit \nnicht \nan. \nGleichwohl \nüberzeuge \ndie \nBegründung \nfür \ndie \nNichtzumutbarkeit der unverzüglichen Rüge nicht. Bezüglich des urheberrechtlichen \nStreits habe es im Januar 2015 keinen anderen Sachstand gegeben. Zudem habe der \nKläger einen eigenen Kausalitätsverlauf dadurch in Gang gesetzt, dass er sich seit dem \n29. August 2014 nicht mehr mit voller Kraft der Beendigung der Diplomarbeit \ngewidmet habe. \nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25. September 2019, der \ndem Kläger am 9. Oktober 2019 zugestellt wurde, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2018 wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils zugelassen. \nDer Kläger hat seine Berufung am 8. November 2019 begründet. Er macht geltend, \naus \ndem \nGesetzesvorbehalt \nfolge, \ndass \ndie \nwesentlichen \nFragen \ndes \nPrüfungsverfahrens normativ zu regeln seien. Aus § 23 DPO ergebe sich, dass die \nDiplomarbeit eine Prüfungsarbeit sei, mit der der Kandidat nachweise, dass er \ninnerhalb einer vorgegebenen Frist eine wissenschaftliche Aufgabenstellung aus \nseinem Fachgebiet selbstständig bearbeiten könne, wobei die Diplomarbeit die \nTätigkeiten Anfertigung der schriftlichen Arbeit, Anfertigung der Thesen und \nmündliche Verteidigung der Diplomarbeit umfasse. Da die Diplomarbeit innerhalb \neiner konkreten Frist zu leisten sei, könnten während der Bearbeitungszeit keine \nweiteren Anforderungen an den Prüfling gestellt werden. Hiermit stehe es nicht in \nEinklang, wenn während der Bearbeitungszeit zusätzlich zwei umfangreiche Vorträge \nvor dem gesamten Institutskollegium zu halten seien. Dies widerspreche der \nDiplomprüfungsordnung und dem Vorbehalt des Gesetzes. Im Übrigen habe sein \nSchweigen zu den Aufforderungen, den Vortrag zu halten, keine Zustimmung \nbeinhaltet. An ein Einverständnis seien hohe Maßstäbe zu stellen. Zudem sei ein \nkonkreter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Vorträge erforderlich gewesen. Sein \nUnterbleiben begründe eine Verletzung der prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht. \nFerner begründeten die Vorträge die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit. \nKehrseite des Vortrags sei ein erhebliches Risiko der Voreingenommenheit. Das \nProblem der Voreingenommenheit stelle sich auch hinsichtlich der Entscheidung des \nPrüflings, den Vortrag zu halten oder nicht. Es könne auch nicht ausgeschlossen \nwerden, dass dieser Verfahrensfehler Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt habe. \n11 \n12 \n\n \n \n11\nDenn es sei unstreitig, dass der verlangte Vortrag einen gewissen Druck und auch \nStressfaktor mit sich bringe, was den Kläger zusammen mit der negativen Kritik \nerheblich gestört, belastet und verunsichert habe. Die Vorträge vom 24. Juli 2014 und \n28. August 2014 stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem \"Rückzug\" seit \ndem 29. August 2014; Trigger des Rückzugs sei schlussendlich die wegen der zwei \nVorträge \nund \nanderen \nWidrigkeiten \nentstandene \nNotwendigkeit \nder \nSchreibzeitverlängerung gewesen. Ob der Verfahrensfehler und dessen Auswirkungen \nder Prüfungsbehörde bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, sei für \ndie Erheblichkeit nicht relevant. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen den Vorbehalt des \nGesetzes regelmäßig als erheblich anzusehen. Der Kläger habe die gerügten Umstände \nauch unverzüglich geltend gemacht. Es sei unzulässig, über eine exzessive \nAusdehnung der Rügeobliegenheit letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein \nordnungsgemäßes Prüfungsverfahren aufzuerlegen. Die Notwendigkeit der Rüge setze \ndaher voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die \nanstehende Leistungskontrolle erfasst habe. Bei organisatorischen Mängeln, \nZuständigkeitsfragen und schwierigen Abgrenzungen hinsichtlich der Zulässigkeit des \nPrüfungsstoffes sei dies in der Regel nicht der Fall. Zudem müsse Zeit und Raum für \neine Abwägung vorhanden sein. Dem Kläger seien der Verfahrensfehler und dessen \nBedeutung nicht vollständig bekannt gewesen, weil das fragliche Prozedere seit ca. 20 \nJahren am Lehrstuhl von Prof. Dr. G...... gelebte Praxis sei. Er habe indes deutlich die \nnegativen Auswirkungen des Verfahrensfehlers gespürt. Eine zeitigere Beanstandung \nhabe er nicht gewagt, weil es bereits eine unangenehme rechtliche Auseinandersetzung \nmit Herrn Dr.-Ing. S..... gegeben habe, in deren Zusammenhang dem Kläger deutlich \ngemacht worden sei, dass er sich Kritik sehr genau überlegen müsse, wenn er seine \nDiplomarbeit bestehen wolle. Zudem habe sich der Kläger noch im laufenden \nDiplomprüfungsverfahren befunden. Eine Beanstandung des seit 20 Jahren \npraktizierten Vorgehens sei ihm nicht zumutbar gewesen. Eine Rüge des \nVerfahrensfehlers hätte auch zu keiner Abhilfe geführt, zumal die Beklagte die Praxis \nweiterhin als rechtmäßig erachte. Auch im Januar 2015 sei ein Ausgleich des \nVerfahrensfehlers, etwa durch eine Fristverlängerung noch möglich gewesen. Der \nVerfahrensfehler sei zudem offensichtlich gewesen und habe deshalb nicht gerügt \nwerden müssen. \nDer Kläger beantragt, \n13 \n\n \n \n12\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2018 - 5 K 1193/15 \n- zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom \n11. März 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 zu \nverpflichten, den Kläger zur Neuerbringung der Diplomarbeit im Diplom-\nStudiengang Elektrotechnik im Erstversuch zuzulassen, und \ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verweist nochmals darauf, dass die Zwischenvorträge keine verpflichtende \nLeistung der Prüflinge, sondern ein Angebot an diese darstellten und dass dies auch \ndem Kläger so mitgeteilt worden sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten erster und \nzweiter Instanz sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine \nKlage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu \nRecht gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung für \nden Studiengang Elektrotechnik der Technischen Universität Dresden vom \n26. September 1996, geändert durch Satzung vom 19. Mai 1999 - im Weiteren: \nDPO -, die Diplomarbeit des Klägers mit der Note 5 (nicht ausreichend) bewertet, weil \nder Kläger diese ohne triftigen Grund nicht fristgerecht eingereicht hat. Das dem \nvorausgegangene Prüfungsverfahren leidet nicht unter einem Verfahrensfehler, der \ndem Kläger einen Anspruch auf Neuerbringung der Diplomarbeit zu vermitteln \nvermag. \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n13\nI. Der vom Kläger geltend gemachte Fehler des Prüfungsverfahrens seiner \nDiplomarbeit liegt nicht vor (hierzu unter Nr. 1). Der Verfahrensfehler wäre darüber \nhinaus jedenfalls unerheblich (hierzu unter Nr. 2) und vom Kläger auch nicht \nrechtzeitig gerügt worden (hierzu unter Nr. 3). Weitere Verfahrensfehler, aus denen \nein Anspruch des Klägers auf Neuerbringung der Diplomarbeit resultieren könnte, \nsind nicht ersichtlich (hierzu unter Nr. 4). \n1. Die während der Bearbeitung seiner Diplomarbeit an den Kläger gerichteten \nEmpfehlungen seitens seines Betreuers und/oder des betreuenden Hochschullehrers, \nden \nBearbeitungsstand \nseiner \nDiplomarbeit \nin \nzwei \ninstitutsöffentlichen \nZwischenvorträgen darzustellen, denen der Kläger mit den Vorträgen vom \n24. Juli 2014 \nund \n28. August 2014 \nnachgekommen \nwar, \nbegründen \nkeinen \nVerfahrensfehler des Diplomprüfungsverfahrens. \na) Nach den Angaben des Klägers sowie des betreuenden Hochschullehrers Prof. Dr. \nG......, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehört wurden, steht zur \nÜberzeugung des Senats, soweit dies entscheidungserheblich ist, folgender \nSachverhalt fest: \nDem Kläger wurde in mindestens einem zeitlich vor dem ersten Vortrag liegenden \nGespräch von Prof. Dr. G...... persönlich oder von dem Betreuer Dr. S....... - \nentsprechend der allgemeinen Handhabung von Prof. Dr. G...... für von ihm betreute \nDiplomarbeiten - die Empfehlung erteilt bzw. der Vorschlag unterbreitet, im Rahmen \neines Institutsmeetings mittels eines Zwischenberichts seine Ergebnisse nach dem \nderzeitigen Arbeitsstand der Diplomarbeit darzustellen, wobei diese Empfehlung \ngegenüber dem Kläger mit den Vorteilen einer solchen sog. Zwischenverteidigung \nbegründet wurde. Die dahingehenden Angaben von Prof. Dr. G...... zu seiner üblichen \nVorgehensweise und der konkreten Handhabung im vorliegenden Fall sind glaubhaft. \nSie widersprechen in ihrem entscheidungserheblichen Kern, wonach zumindest ein \nerstes Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Betreuer oder dem betreuenden \nHochschullehrer bezüglich des Haltens eines Zwischenvortrags stattgefunden hat, \ndessen Inhalt die Empfehlung zum Halten eines Zwischenberichts und der Hinweis auf \ndie Vorteile eines solchen Zwischenberichts war, auch nicht dem Vortrag des Klägers \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n14\nin der mündlichen Verhandlung, soweit dieser substantiierte Angaben zu den \nGesprächsteilnehmern und dem Inhalt des Gesprächs machen konnte. \nDer Senat hat ferner angesichts der auch insoweit im Kern übereinstimmenden \nAngaben der Beteiligten ebenfalls keine Zweifel daran, dass in Auswertung des vom \nKläger gehaltenen ersten Zwischenvortrags dem Kläger im Nachgang durch Herrn \nProf. Dr. G...... der Vorschlag unterbreitet bzw. die Empfehlung erteilt wurde, einen \nweiteren Zwischenvortrag zu halten, um den Kläger besonders zu motivieren, die im \nersten Vortrag zu Tage getretenen Unzulänglichkeiten und Mängel zu beheben. \nBei Aussprache jener Empfehlungen zum Halten der zwei Zwischenvorträge wurde \nder Kläger nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht wortwörtlich \nund auch nicht förmlich auf die Freiwilligkeit dieser Vorträge hingewiesen. Es ist \nandererseits ebenso wenig festzustellen, dass gegenüber dem Kläger das Halten dieser \nVorträge als zwingend oder verpflichtend dargestellt worden wäre. Herr Prof. Dr. \nG...... hat eine Äußerung des Inhalts, dass ein Zwang zur Teilnahme bestehe, glaubhaft \nausgeschlossen. Derartiges wird auch vom hierfür darlegungs- und beweisbelasteten \nKläger (BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 1989 - 7 B 104.89 -, juris Rn. 7) substantiiert \nnicht vorgetragen. \nDanach geht der Senat davon aus, dass dem Kläger im Rahmen der Betreuung seiner \nDiplomarbeit durch Herrn Prof. Dr. G...... und/oder Herrn Dr. S....... das Halten der \nVorträge unter Betonung ihrer Vorteile für die Diplombearbeitung empfohlen bzw. \nangeboten worden ist. \nb) Sog. Zwischenverteidigungen begründen bei der hier in Rede stehenden \nAusgestaltung, wonach Inhalt und Güte der Zwischenverteidigungen nicht in die \nBewertung der Diplomarbeiten einfließen und auch sonst keine prüfungsrechtliche \nBewertung der Zwischenverteidigungen erfolgt, keinen zusätzlichen, in der \nPrüfungsordnung \nregelungsbedürftigen \nBestandteil \nder \nPrüfungsleistung \nDiplomarbeit. \nEmpfehlungen \nund \nAngebote \nzum \nHalten \nsolcher \nZwischenverteidigungen stellen vielmehr, wie das Verwaltungsgericht und die \nBeklagte zu Recht ausführen, ausschließlich eine Ausprägung der Betreuung des \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n15\nPrüflings im Prüfungsverfahren dar, weil sich ihre Funktion darin erschöpft, den \nPrüfling bei der Erstellung seiner Prüfungsleistung, der Diplomarbeit, zu unterstützen. \nc) Mit der Erteilung von Empfehlungen und dem Unterbreiten von Angeboten für eine \nsachdienliche \nAusgestaltung \nder \nBearbeitungsphase \nnehmen \ndie \nBetreuer \nDiplomarbeiten ihre Fürsorge- und Betreuungspflichten gegenüber dem Prüfling wahr. \nFür die konkrete Ausgestaltung einer solchen Betreuung existiert schon wegen der \nunterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Fachgebieten eine große Bandbreite \nüblicher Verfahrensweisen. Insoweit trifft es insbesondere nicht zu, dass eine \nHochschule, wie der Kläger meint, sich ohne besondere normative Ermächtigung bei \nder Betreuung einer Diplomarbeit darauf zu beschränken hätte, die Aufgabenstellung \nzu erteilen und die sächlichen Arbeitsvoraussetzungen zu schaffen. Eine Betreuung \ndes Prüflings durch das Bereitstellen eines Ansprechpartners, der für die \nBeantwortung von Fragen zur Verfügung steht und organisatorische Hilfestellung \nleistet, der aber auch, je nach Ausgestaltung der Betreuung, aktiv Anregungen, \nAnleitungen, Hinweise und Empfehlungen gibt, um den Bearbeitungsfortschritt und \ndie Qualität der Prüfungsarbeit zu fördern, ist vielmehr üblich und entgegen der \nAuffassung des Klägers auch ohne besondere Regelung in der Prüfungsordnung \nrechtlich unbedenklich. Denn Betreuungsmaßnahmen gegenüber Prüflingen in Form \nvon \nEmpfehlungen, \nAngeboten \nund \nHinweisen \nauf \nVorteile \nbestimmter \nVorgehensweisen sowie auf Nachteile von Alternativen, die keine verbindlichen \nAnordnungen, Ge- oder Verbote enthalten, bedürfen keiner normativen Regelung \ndurch eine besondere Ermächtigungsgrundlage, weil sie lediglich den Wissensstand \ndes Prüflings verbreitern und seine Handlungsoptionen im Prüfungsverfahren und \nseine Chancen auf ein bestmögliches Absolvieren der Prüfungsleistung erhöhen. Sie \nerweitern damit ausschließlich seinen Rechtskreis, was grundsätzlich - und so auch \nhier - ohne Ermächtigungsgrundlage möglich ist. Dass die Diplomprüfungsordnung \nvorliegend zur näheren Ausgestaltung der Betreuung der Diplomarbeiten und \ninsbesondere zu sog. Zwischenverteidigungen keine Regelungen enthält, schließt \ndeshalb dahingehende Empfehlungen und Vorschläge der Betreuer nicht aus. \nAnregungen, Anleitungen, Hinweisen und Empfehlungen des Betreuers in einem \nPrüfungsverfahren, denen der Prüfling Folge leisten kann, aber nicht muss, kommt \nferner rechtlich nicht der Charakter einer verbindlichen Anordnung oder Regelung zu. \n26 \n27 \n\n \n \n16\nInsbesondere kann auch der Umstand, dass ein Prüfling bei einer besonders starken \nBetonung der Vorteile der empfohlenen Vorgehensweise durch den Betreuer oder bei \neiner faktischen Üblichkeit einer vom Betreuer empfohlenen Praxis einen gewissen \nsozialen Druck empfinden mag, der Empfehlung zu folgen, nicht mit dem rechtlichen \nZwang einer verbindlichen Anordnung gleichgesetzt werden. Auch die besondere \nSituation des Prüflings im Prüfungsverfahren führt nicht dazu, dass Empfehlungen und \nVorschlägen seines Betreuers oder des betreuenden Prüfers faktisch Zwangscharakter \nbeizumessen wäre. Dass Prüflinge Empfehlungen ihrer Betreuer häufig folgen - wie \ndies auch hier für die empfohlenen Zwischenvorträge als allgemein üblich geschildert \nwurde -, gründet nicht etwa darin, dass sie es regelmäßig \"nicht wagen könnten\", sich \nder Empfehlung zu widersetzen, sondern darin, dass Prüflinge im Allgemeinen davon \nausgehen (können), dass ihr Betreuer bzw. der betreuende Hochschullehrer die \nChancen und Risiken in Rede stehender Verfahrensweisen fachlich zutreffend \neinschätzen und ihre Hinweise und Empfehlungen deshalb in der Sache für ein \nbestmögliches Erstellen der Prüfungsleistung zielführend sind. Es ist hingegen weder \nfür Prüfungsverfahren allgemein noch für seinen konkreten Fall vom Kläger etwas \ndafür \ndargetan \noder sonst ersichtlich, dass Prüflinge üblicherweise bei einer Ablehnung von \nEmpfehlungen eine Voreingenommenheit des Prüfers und nicht sachlich begründete \nNachteile bei der Bewertung zu befürchten hätten, wie es der Kläger geltend macht. \nDer Druck, den Prüflinge spüren mögen, derartigen Empfehlungen auch dann \nnachzukommen, wenn ihnen dies nicht genehm ist, beruht unter diesen Umständen \nregelmäßig tatsächlich nicht darauf, dass sie andernfalls eine sachwidrige \nBenachteiligung durch die Prüfer zu befürchten hätten, sondern vielmehr darauf, dass \nsie damit rechnen müssen, dass die von fachkundiger Seite prognostizierten negativen \nAuswirkungen auf den tatsächlichen Bearbeitungsfortschritt und/oder die fachliche \nQualität ihrer Prüfungsarbeit objektiv letztlich eintreten, zu deren Vermeidung die \nEmpfehlung ausgesprochen wurde. \nd) Über eine solchermaßen unverbindliche Empfehlung im Rahmen des \nBetreuungsverhältnisses, für die es einer besonderen Ermächtigungsgrundlage nicht \nbedarf, gehen die nach den Feststellungen des Senats hier an den Kläger gerichteten \nund ihm gegenüber mit den Vorteilen der Zwischenverteidigung für eine effektive und \nerfolgreiche \nBearbeitung \nder \nDiplomarbeit \nbegründeten \nAngebote, \nzwei \n28 \n\n \n \n17\ninstitutsöffentliche Zwischenvorträge zu seinem Bearbeitungsstand zu halten, nicht \nhinaus. \nHierfür war insbesondere kein ausdrücklicher oder förmlicher Hinweis an den Kläger \ndarauf erforderlich, dass ihm das Befolgen dieser Empfehlungen freistand. Dass er \nzum Halten der Zwischenvorträge nicht rechtlich verpflichtet wurde, ergab sich \nvielmehr für einen objektiven Erklärungsempfänger auch ohnedem aus der Einbettung \ndieser nicht als zwingend oder verpflichtend bezeichneten Empfehlungen in das \nprüfungsrechtliche Betreuungs- und Fürsorgeverhältnis. Da Abschlussarbeiten - und \nso auch die Diplomarbeit des Klägers (§ 23 Abs. 1 DPO) - regelmäßig selbstständig zu \nbearbeiten sind, obliegt die Letztentscheidung über den Inhalt der Prüfungsarbeit wie \nauch über die Vorgehensweise bei der Bearbeitung innerhalb des hierfür gegebenen \ntatsächlichen und rechtlichen Rahmens beim Prüfling; dies ist unmittelbar einsichtig. \nUnter diesen Umständen liegen für den Prüfling Missverständnisse und Unklarheiten \nüber die rechtliche Unverbindlichkeit von Empfehlungen, Vorschlägen und Angeboten \ndes Betreuers indes fern. Dass im Rahmen der Betreuung Empfehlungen und \nVorschläge des Betreuers erteilt werden, die vom Prüfling von Rechts wegen nicht \nbefolgt werden müssen, deren Umsetzung aber faktisch in hohem Maße in seinem \nobjektiven Interesse liegt, wenn er die Prüfungsleistung bestmöglich erstellen möchte, \nist vielmehr üblich und entspricht dem vom Prüfling ohne Weiteres zu Erwartenden. \nEines besonderen Hinweises auf die fehlende rechtliche Verbindlichkeit bedarf es \ndeshalb auch aus Fürsorgegründen nicht. Nachvollziehbare abweichende Umstände, \nnach denen dies im vorliegenden Einzelfall anders zu beurteilen sein könnte, hat der \nKläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. \ne) Die dem Kläger hier von seinem Betreuer und/oder von seinem betreuenden \nHochschullehrer \nerteilten \nund \nvon \nihm \nbefolgten \nEmpfehlungen, \nzwei \nZwischenvorträge zu halten, sind auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil sie \nobjektiv zur Förderung seiner Diplomarbeit ungeeignet gewesen wären. \nDie Beklagte hat die erheblichen objektiven Vorteile dieser Vorgehensweise für die \nDiplomanden ausführlich und überzeugend dargelegt. Auf die hierzu getroffenen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 10 f. UA) wird verwiesen. Dass der Kläger \ndiesen objektiven Vorteilen subjektiv spezifische, in seiner persönlichen Disposition \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n18\ngründende Risiken und Nachteile entgegensetzte, war für seinen Betreuer und seinen \nbetreuenden Hochschullehrer bei der Erteilung der Empfehlung schon nicht erkennbar, \nweil der Kläger diesen die von ihm empfundenen Probleme nicht mitgeteilt hat. Auch \nbei Kenntnis dieser spezifischen persönlichen Risiken und Nachteile für den Kläger \nhätten sie im Übrigen von der Unterbreitung ihres rechtlich nicht verbindlichen \nAngebots und der Erläuterung der objektiven, im allgemeinen eintretenden Vorteile \nder Zwischenvorträge gegenüber dem Kläger nicht Abstand nehmen müssen, weil ihre \nerläuterten Empfehlungen lediglich die Handlungsoptionen des Klägers im \nPrüfungsverfahren erweiterten und es dem Kläger selbst oblag, die ihm so eröffneten \nOptionen auf ihre Realisierbarkeit und Risiken unter den Bedingungen seiner \nsubjektiven Disposition zu prüfen und sich hiernach für oder gegen die empfohlene \nVorgehensweise zu entscheiden. \nAuch \neine \nobjektive \nGefahr, \nbei \neinem \nMisslingen \ndes \nVortrags \neine \nVoreingenommenheit \nder \nPrüfer \nzu \nerzeugen, \nbesteht \nbei \nderartigen \nZwischenvorträgen im Allgemeinen nicht. Nicht jede Möglichkeit eines Einflusses auf \ndie Entscheidung des Prüfers stellt eine Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung \nseiner Aufgabe dar. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Prüfer zu \neiner selbständigen, eigenverantwortlichen, nicht von sachfremden Erwägungen \nbeeinflussten Bewertung fähig und bereit ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 - \n6 C 7.02 -, juris Rn. 12). Im Übrigen werden bei jeglicher intensiveren Betreuung der \nAbschlussarbeit, die es dem Prüfling - in dessen eigenem Interesse - erlaubt, Hinweise \nauf und Empfehlungen für nach dem Bearbeitungsstand noch vorhandene Mängel zu \nerhalten, dem Betreuer und dem betreuenden Hochschullehrer jene Mängel des \nBearbeitungsstandes zwangsläufig bekannt. Dies ist einer wirksamen Ausgestaltung \nder Betreuung und Fürsorge im Rahmen einer Abschlussarbeit immanent. Soweit der \nKläger darüber hinaus wegen der Institutsöffentlichkeit der Zwischenvorträge die \nGefahr der Voreingenommenheit anderer Institutsmitarbeiter sieht, ist bereits nicht \nerkennbar, \nwelche \nrechtlich \nerheblichen \nAuswirkungen \ndies \nauf \nsein \nPrüfungsverfahren haben sollte. \nf) Nach alledem begründet der Umstand, dass dem Kläger im Rahmen der Betreuung \nseiner Diplomarbeit die Empfehlungen erteilt worden sind, zwei Zwischenvorträge zu \n32 \n33 \n\n \n \n19\nhalten, denen er nachgekommen ist, ohne hierzu rechtlich verpflichtet worden zu sein, \nkeinen Verfahrensfehler des Prüfungsverfahrens. \n2. Selbst wenn man die Auffassung des Klägers zugrunde legen wollte, dass in der \nVeranlassung des Haltens beider Zwischenvorträge und/oder in den konkreten \nUmständen dieser Zwischenvorträge ein Verfahrensfehler liegt, wäre dieser \nVerfahrensfehler darüber hinaus jedenfalls unerheblich. \na) Ein Verfahrensfehler ist unerheblich, wenn ein Einfluss des Fehlers auf das \nPrüfungsergebnis auszuschließen ist (BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1993 - 6 B \n19.93 -, juris). Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn bei gewichtender Betrachtung \nder jeweiligen Verursachungsbeiträge eine Prüfungsleistung nicht wegen, sondern nur \nanlässlich \ndes \nbetreffenden \nVerfahrensfehlers \nmaßgeblich \naufgrund \neiner \neigenverantwortlichen Entscheidung oder einer Erkrankung des Prüflings, die \nihrerseits nicht zu prüfungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen berechtigt, nicht \nerbracht wird. So liegen die Dinge hier. \nb) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger im \nBerufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen wurden und denen der Senat deshalb \nfolgt, war unmittelbare Ursache für die Nichterbringung der Prüfungsleistung \ninnerhalb der Bearbeitungsfrist, welche dem Prüfungsergebnis \"nicht ausreichend\" \nzugrunde liegt, der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag kaum mehr an \nseiner \nDiplomarbeit \ngearbeitet \nhatte, \nnachdem \ner \nden \nAntrag \nauf \nSchreibzeitverlängerung gestellt hatte, weil ihn die Stellung dieses Antrags in eine \nKrise gestürzt hatte. Auslöser dieser Krise war nach dem Vorbringen des Klägers die \nStellung des Antrags auf Schreibzeitverlängerung. Der Kläger behauptet hieran \nanknüpfend zwar, die von ihm gehaltenen Zwischenvorträge seien \"conditio sine qua \nnon\" für seinen \"Rückzug\" und das weitgehende Nichtbetreiben einer weiteren \nBearbeitung seiner Diplomarbeit ab 29. August 2014 gewesen, weil ihn der Druck, \nden Vortrag halten zu müssen, und die negative Kritik nach dem Vortrag erheblich \ngestört und belastet habe, und die zwei Vorträge und andere Widrigkeiten zur \nNotwendigkeit der Schreibzeitverlängerung geführt hätten, welche wiederum \nschlussendlich als \"Trigger\" den \"Rückzug\" des Klägers ausgelöst habe. Unmittelbar \nzum Prüfungsergebnis geführt hat aber der Umstand, dass der Kläger nach der \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n20\nStellung des Fristverlängerungsantrags die Bearbeitung der Diplomarbeit im \nWesentlichen eingestellt hatte. \nc) Unter diesen Umständen steht das Prüfungsergebnis nicht mehr in einem \nZurechnungszusammenhang zum geltend gemachten Verfahrensfehler, weil die \nunmittelbare und bei rechtlicher Bewertung auch wesentliche Ursache des \nPrüfungsergebnisses das auf den etwaigen Verfahrensfehler folgende, eigene \nVerhalten des Klägers war. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, ob \ndieses Verhalten des Kläger noch auf dem mit ärztlichem Attest vom 31. August 2012 \nfestgestellten chronifizierten Störungsbild mit daraus resultierender Arbeitsstörung \nberuhte, \ndessen \nFortbestand \nim \nPrüfungszeitraum \nder \nKläger \nin \nder \nBerufungsverhandlung erstmals in Zweifel gezogen hat, oder ob hierfür eine andere \nErkrankung des Klägers oder eine von ihm empfundene Beeinträchtigung ohne \nKrankheitswert ausschlaggebend war. \nHat der Kläger die Bearbeitung seiner Diplomarbeit im Zeitraum ab September 2014 \nim Wesentlichen nicht mehr betrieben, ohne - jedenfalls bis zu seiner \nAtemwegserkrankung \nvom \n13. November bis \n3. Dezember 2014 \n- \nan \nder \nPrüfungsleistung durch eine Beeinträchtigung von Krankheitswert gehindert zu sein, \nstellt sich sein Verhalten ohnehin als eigenverantwortliches Verschulden in eigenen \nAngelegenheiten dar, das die nicht fristgerechte Fertigstellung der Diplomarbeit völlig \nin seine Sphäre rückt. \nIst für diese zeitlich weitreichende Nichtbearbeitung der Diplomarbeit eine neue \nErkrankung ursächlich gewesen, kann sich der Kläger hierauf nicht zu seinen Gunsten \nberufen, weil er es entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 DPO verabsäumt hat, diesen für sein \nVersäumnis vorzubringenden Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich \nanzuzeigen und die Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. \nBeruhte dieses Verhalten auf der ihm attestierten psychischen Dauererkrankung, hat \nsich der Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil sich die \nNichterbringung der Prüfungsleistung innerhalb der Bearbeitungsfrist dann \nmaßgeblich als Resultat des Dauerleidens darstellt, während der Verfahrensfehler \nhierfür nur Anlass aber nicht wesentliche Ursache war. Wegen des Zwecks von \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n21\nPrüfungen, die normale und hierunter ggf. auch eine durch eine Dauererkrankung \ngeminderte Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln, ist es im Prüfungsrecht \ninsbesondere nicht gerechtfertigt, der Prüfungsbehörde - vergleichbar den \ndeliktsrechtlichen Grundsätzen - als Auswirkungen von Verfahrensfehlern auch die \nFolgen einer besonderen Schadensanlage oder einer psychischen Labilität des vom \nVerfahrensfehler betroffenen Prüflings zuzurechnen, sofern dahinter (psychische) \nDauererkrankungen stehen, die das normale Leistungsbild des Prüflings gerade \nmitbestimmen. Denn auch eine durch eine psychische Dauererkrankung bedingte \nLeistungsminderung, die sich anlässlich eines Verfahrensfehlers im Prüfungsverfahren \nakut manifestiert, ist Ausdruck des normalen Leistungsbildes des Prüflings (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - juris Rn. 6 f.), sodass das \nPrüfungsergebnis unter diesen Umständen die reguläre Leistungsfähigkeit des \nPrüflings zutreffend abbildet. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche \nGrundsatz der Chancengleichheit lässt es nicht zu, eine von den Auswirkungen eines \nDauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, \nBeschl. v. 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6). Bei einer (dauerhaften) \nEinschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings gebietet und rechtfertigt der \nprüfungsrechtliche \nGrundsatz \nder \nChancengleichheit \nganz \ngenerell \ndie \nRücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines \nNachteilausgleichs nicht, wenn der Prüfling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen \nSchwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die \nPrüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte \nAusbildung besitzt (Jeremias, NVwZ 2019, 839 [840]). Zu diesen Schwierigkeiten, \nderen Bewältigung Teil der geprüften Berufseignung ist, sind auch psychische \nErschwernisse zu zählen, die für den Prüfling aus dem Umgang mit \nprüfungsbehördlichen Verfahrensfehlern resultieren können. Es ist Teil der \nallgemeinen Grundeignung für einen Beruf, die Fähigkeit zu besitzen, gegenüber \nFehlern Dritter, mit denen auch ein Berufstätiger jederzeit in unterschiedlichsten \nKontexten konfrontiert sein kann, eine sachlich angemessene, auf die konstruktive \nFortführung der beruflichen Tätigkeit gerichtete, subjektive Bewältigungsstrategie \nverfolgen zu können. \nDies wird auch durch folgende Überlegung bestätigt: Ist ein psychisches Dauerleiden \nals nicht irreguläre Einschränkung der Leistungsfähigkeit prüfungsrechtlich nicht \n41 \n\n \n \n22\nrelevant, ist es auch nicht gerechtfertigt, dem betreffenden Prüfling für die Bewertung \nder Auswirkungen von aufgetretenen Verfahrensfehlern und für deren Kompensation \nbesondere, gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern erleichterte Bedingungen wie \netwa eine Rücktrittsmöglichkeit oder die Möglichkeit gleichheitswidrig ausgedehnter \nVerlängerungen der Bearbeitungsfrist zu gewähren, die einem chancengleich zu \nbehandelnden anderen Prüfling wegen eines solchen Verfahrensfehlers nicht offen \nstünden. Auf die Gewährung derartiger gleichheitswidriger Vergünstigungen aufgrund \ndes Dauerleidens liefe es aber hinaus, wenn es als kausale Folge eines \nVerfahrensfehlers, der grundsätzlich - wie hier - durch eine überschaubare \nFristverlängerung behoben werden kann, im Nachhinein für beachtlich erklärt würde, \ndass ein Prüfling aufgrund seiner psychischen Dauererkrankung unter dem Eindruck \ndes Verfahrensfehlers die Bearbeitung der Prüfungsarbeit ohne Information der \nPrüfungsbehörde über einen langen Zeitraum weitgehend einstellt und faktisch so aus \nAnlass des Verfahrensfehlers einen Rücktritt vollzieht oder jedenfalls eine übermäßig \nlange Fristverlängerung in Anspruch nimmt. \nDass das für die Prüfungsentscheidung unmittelbar ursächliche weitgehende Einstellen \nder Bearbeitung der Diplomarbeit nicht mehr zurechenbar auf dem vom Kläger \ngerügten Verfahrensfehler beruhte, ergibt sich auch daraus, dass hier gerade die für \neinen \nsolchen \nVerfahrensfehler \nallenfalls \nangezeigte \nKompensation \n- \ndie \nVerlängerung der Bearbeitungsfrist - nach dem Vorbringen des Klägers aufgrund \nseiner psychischen Disposition die Nichtbearbeitung der Prüfungsarbeit ausgelöst hat. \nDie \nVorbereitung \nder \nZwischenvorträge \nund \netwaige \nzu \nbewältigende \nVerunsicherungen und psychischer Stress im Zuge der Diskussion der Vorträge führen \ngrundsätzlich allenfalls zu einem Zeitverlust; nur dies hat der Kläger im Übrigen auch \nzunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2015 geltend gemacht. Hier ist dem Kläger \naber von der Beklagten auf der Grundlage des vom Kläger nach seinem zweiten \nZwischenvortrag erreichten Bearbeitungsstandes (- der die bis dahin aufgrund der \nZwischenvorträge etwa zu verzeichnenden Verzögerungen zwangsläufig beinhaltete -\n), eine Verlängerung gewährt worden, die ihm von diesem Stand ausgehend den \nerfolgreichen Abschluss der Diplomarbeit zeitlich ermöglichen sollte und hierfür nach \nden Angaben von Prof. Dr. G...... großzügig bemessen war. Dass der Kläger gerade \nauf diese allenfalls gebotene Art und Weise der Kompensation einer etwaigen Störung \ndes Prüfungsverfahrens durch die Zwischenvorträge mit dem weitgehenden Einstellen \n42 \n\n \n \n23\nder Bearbeitung reagiert, was zur Nichterbringung der Prüfungsleistung innerhalb der \nFrist geführt hat, zeigt ebenfalls, dass dieses Prüfungsergebnis dem behaupteten \nVerfahrensfehler nicht kausal zugerechnet werden kann. \n3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist vom Kläger auch nicht rechtzeitig gerügt \nworden. \na) Die einschlägige Prüfungsordnung knüpft den Rücktritt von einer Prüfung bzw. die \nNichterbringung einer schriftlichen Prüfungsleistung innerhalb der vorgegebenen \nBearbeitungszeit an die Vorgabe, dass die für einen nicht fristgemäßen Rücktritt oder \ndas Versäumnis vorzubringenden Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich \nschriftlich angezeigt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 DPO). Diese Regelung ist \nauch einschlägig, wenn der triftige Grund für die Erklärung des Rücktritts oder das \nVersäumnis in Verfahrensmängeln besteht (BVerwG, Urt. v. 6. September 1995 - 6 C \n16.93 -, BVerwGE 99, 172, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2013 - 14 E \n135/13 -, juris). Im Übrigen wäre auch ohne jegliche ausdrückliche Regelung von \nFristbestimmungen für eine Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der \nPrüfungsordnung ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu \nrügen, soweit dies dem Prüfling zumutbar ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f.). \nDie Forderung, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich \ngerügt werden muss, ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der \nChancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten \ngerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in \nKenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das \nPrüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere \nPrüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den \nGrundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den \nVerfahrensmangel \nunverzüglich \ngeltend \nzu \nmachen, \ndem \nInteresse \nder \nPrüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten \nMangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest \nKompensation (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 m. \nw. N.). \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n24\nUnterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des \nPrüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses \nFehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 214 m. w. \nN.). Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und \nseine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat; (VGH BW, Urt. v. \n26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, \n7. Aufl. 2018, Rn. 217). \nb) Hier ist die Situation dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger nach seinem \nVorbringen \ndie \nseiner \nAuffassung \nnach \nbestehende \nrechtliche \nVerfahrensfehlerhaftigkeit des Haltens zweier Zwischenvorträge erst später nach \nanwaltlicher Beratung erkannt hat, während er die Vorbereitung und das Halten der \nZwischenvorträge zeitlich unmittelbar als tatsächlich beeinträchtigend und nachteilig \nfür seine Bearbeitung der Diplomarbeit empfunden hat. Eine Rügeobliegenheit des \nPrüflings besteht aber bereits dann, wenn er das Vorliegen einer besonderen \ntatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in \nseinem Prüfungsverfahren erkennt, ohne dass zu fordern ist, dass der Prüfling selbst \ndiese Beeinträchtigung auch rechtlich bereits als Verfahrensfehler einordnet. Die \nschnellstmögliche Einleitung einer - auch rechtlichen - Untersuchung, ob ein Mangel \ndes Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade eines der Ziele der \nRügeobliegenheit (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 - juris \nRn. 15 f.). Insoweit kann vorliegend nichts anderes gelten als für andere nur auf \nunverzügliche Rüge beachtlichen Störungen der äußeren Prüfungsbedingungen. Der \nKläger hätte deshalb das Halten der Zwischenvorträge bereits unverzüglich, nachdem \ner erkannt hatte, dass er sich hierdurch bei der Erstellung der Diplomarbeit faktisch \nerheblich gestört fühlte, rügen müssen. Die erstmals mit Schreiben vom \n27. Januar 2015 erhobene Rüge ist schon deshalb verspätet. \nc) Hierfür spricht auch durchgreifend folgender weiterer Gesichtspunkt: Der Kläger \nberuft sich darauf, dass der Verfahrensmangel mittelbar zu einer solchen Krise geführt \nhabe, dass er die Diplomarbeit ab der Stellung des Verlängerungsantrags vom \n29. August 2014 kaum mehr habe bearbeiten können. Der Sache nach macht der \nKläger damit aber geltend, mittelbar infolge des Verfahrensmangels in seiner \nLeistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Ein Prüfling hat indes bei \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n25\netwaigen für eine Leistungsminderung sprechenden Anzeichen sich Klarheit darüber \nzu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände \nerheblich beeinträchtigt ist und muss auch aus solchen Gegebenheiten die in der \njeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen unverzüglich ziehen \n(BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 6 B 36.17 -, juris Rn. 25 m. w. N. zur st. Rspr.; \nSächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 5 B 36/20 -, juris Rn. 6). Unter diesem \nGesichtspunkt hätte der Kläger daher ebenso jedenfalls bereits im September 2014 \ngegenüber der Beklagten rügen müssen, dass er sich durch die Zwischenvorträge in \nder Bearbeitung der Diplomarbeit erheblich gestört gefühlt hatte und hierauf seine \ndamalige \nerhebliche \nBeeinträchtigung \nder \nLeistungsfähigkeit \nzurückführte; \ndesgleichen hätte er der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mitteilen müssen, \nwelche Konsequenzen für das Prüfungsverfahren er hieraus zog. \nd) Dafür, dass hier die erst am 28. Januar 2015 angebrachte Rüge missbräuchlich \nverspätet war, spricht ferner, dass der Kläger mit ihrer Erhebung zugewartet hat, bis \ndie Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nach jeder Betrachtungsweise verstrichen und \ndie Bewertung der Prüfungsleistung mit ungenügend für ihn deshalb sicher zu \nerwarten war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, \n282, juris, Rn. 12). Denn angesichts des Umstandes, dass der Kläger vor dem \n28. Januar 2015 die Versäumung der Bearbeitungsfrist vom 17. Dezember 2014 \nsinngemäß nur mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die Zeiträume 14. bis \n17. November 2014, 28. November bis 3. Dezember 2014 und 18. Dezember 2014 bis \n7. Januar 2015 zu entschuldigen gesucht hatte, hatte der Kläger jedenfalls keinerlei \nAnlass anzunehmen, dass seine Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit von der \nBeklagten über den 17. Januar 2015 hinaus verlängert werden würde. \ne) Schließlich hat der Kläger seine Obliegenheit aus § 13 Abs. 3 Satz 1 DPO, die für \ndas Versäumnis vorzubringenden Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich \nschriftlich anzuzeigen, hier auch deshalb verletzt, weil er selbst mit dem Schreiben \nvom 27. Januar 2015 zentrale tatsächliche Gesichtspunkte verschwiegen hat, die für \ndie Beurteilung seiner Verfahrensrüge offensichtlich wesentlich waren, ausschließlich \nin seiner Sphäre lagen und der Beklagten deshalb ersichtlich nicht bekannt sein \nkonnten. Der Kläger hat so entgegen seiner Mitwirkungspflicht aus § 13 Abs. 3 Satz 1 \nDPO der Beklagten seine für das Versäumnis vorzubringenden Gründe nur lückenhaft \n49 \n50 \n\n \n \n26\nund evident unvollständig angezeigt. Namentlich hat der Kläger bei der Erhebung der \nVerfahrensrüge am 27. Januar 2015 der Beklagten verschwiegen, dass er die \nDiplomarbeit nach dem Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit vom \n29. August 2014 kaum mehr bearbeitet hatte, was der unmittelbare und wesentliche \nGrund für die Nichterbringung der Prüfungsleistung innerhalb der Bearbeitungsfrist \nwar. Diesen Umstand hat der Kläger vielmehr erstmals in der erstinstanzlichen \nmündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 mitgeteilt. Es bedarf insoweit keiner \nvertieften Prüfung und Entscheidung, welche Anforderungen im Allgemeinen an die \ntatsächliche Substantiierung einer Verfahrensrüge zu stellen sind. Jedenfalls in Fällen \nwie dem Vorliegenden, in denen sich der geltend gemachte Verfahrensfehler in \natypischer \nArt \nund \nWeise \nsowie \natypischem \nUmfang \nstörend \nauf \ndas \nPrüfungsverfahren ausgewirkt haben soll, wobei der behauptete atypische \nGeschehensablauf nur für den Prüfling, nicht aber für die Prüfungsbehörde erkennbar \nist, obliegt es dem Prüfling, mit der unverzüglichen Erhebung der Verfahrensrüge \nzugleich auch ohne schuldhaftes Zögern zu dem der Verfahrensrüge zugrunde \nliegenden Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten vollständig vorzutragen. Denn \nandernfalls kann die Verfahrensrüge ihre Funktion, der Prüfungsbehörde eine eigene, \nmöglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer \nschnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation zu \nermöglichen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15), nicht \nerfüllen. \nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rüge des \nVerfahrensfehlers hier aussichtslos gewesen wäre. Vielmehr hätte sie aller Voraussicht \nnach unter den gegebenen Umständen dazu geführt, dass dem Kläger die \nFreiwilligkeit der Zwischenvorträge ausdrücklich mitgeteilt worden wäre. \nDie Rüge war für den Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil im Vorfeld der \nDiplomarbeit \ndivergierende \nAuffassungen \nzwischen \nihm \nund \neinem \nInstitutsmitarbeiter über den Umgang mit Urheberrechten diskutiert wurden. Es \nbegegnet keinen Bedenken und ist offensichtlich von vornherein nicht geeignet, \nBefürchtungen des Klägers über einen unsachlichen Umgang mit seiner \nVerfahrensrüge zu begründen, dass der Kläger über bestehende urheberrechtliche \nRahmenbedingungen für die Bearbeitung des konkret von ihm gewählten \n51 \n52 \n\n \n \n27\nDiplomthemas am Institut für Festkörperelektronik informiert und darauf hingewiesen \nwurde, dass er bei einer Nichtabtretung der Rechte möglicherweise nur ein anderes \nThema bearbeiten könne. \nDie Unzumutbarkeit der Verfahrensrüge folgt auch nicht daraus, dass der Kläger sich \ngegen eine langjährige Praxis am FE hätte wenden müssen. Dafür, dass der Kläger \ndeshalb eine unsachliche Haltung der Prüfer oder der Prüfungsbehörde in seinem \nPrüfungsverfahren hätte befürchten müssen, ist nichts ersichtlich. \nDer Kläger kann seiner Rügeobliegenheit auch nicht entgegenhalten, dass der \nVerfahrensfehler offensichtlich gewesen sei. Die Rügeobliegenheit entfällt nur dann, \nwenn für das Prüfungsamt offensichtlich ist, dass der \"Durchschnitts\"-Kandidat den \nMangel als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in \nseiner Chancengleichheit verletzt ist. In anderen Fällen bleibt die Prüfungsbehörde auf \ndie Mitwirkung der Prüflinge angewiesen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 \n- 6 B 60.93 -, juris Rdn. 6). Die Relevanz des hier vom Kläger behaupteten \nVerfahrensmangels für die Wahrung der Chancengleichheit ist indes nicht \noffensichtlich, sondern hängt vom subjektiven Empfinden des Prüflings ab. Denn es \nliegt für die Prüfungsbehörde nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass ein Kandidat das \nHalten von Zwischenvorträgen nicht als Unterstützung, sondern als Störung seiner \nBearbeitung der Diplomarbeit empfindet. \n4. Weitere Verfahrensfehler, aus denen ein Anspruch des Klägers auf Neuerbringung \nder Diplomarbeit resultieren könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. \nSollte der Kläger - zusätzlich zu dem von ihm maßgeblich aufgeworfenen Umstand \ndes Haltens zweier nicht in der Prüfungsordnung geregelter Zwischenvorträge - \nVerfahrensfehler auch in einer sachwidrigen Ausgestaltung dieser Zwischenvorträge \nhinsichtlich ihres Zeitpunkts im Prüfungsverfahren, ihrer Institutsöffentlichkeit und \nder hiermit verbundenen, den Kläger verunsichernden Diskussionen, oder in einem \nden Kläger verunsichernden Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten (Herrn Dr. \nN.....) im Prüfungsverfahren oder in einer verspäteten und nicht hinreichend \nkompensierten Bereitstellung der zu untersuchenden Strahler sehen wollen, wären \nauch bezüglich dahingehender Verfahrensmängel jedenfalls bereits die erforderlichen \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n28\nund zumutbaren Verfahrensrügen vom Kläger nicht unverzüglich erhoben worden. \nAuf die obigen Erwägungen wird verwiesen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, \ndass der Kläger bezüglich der Kritik von Herrn Dr. N..... am ersten Zwischenvortrag \nangibt, er - der Kläger - habe moniert, dass das Wort für Fragen an Herrn Dr. N..... \ngegeben worden sei und dass dieser die klägerische Leistung im ersten \nZwischenvortrag abgewertet habe, indem er erwidert habe, dass dies „keine Frage, \nsondern eine Bewertung“ sei. Denn diese behauptete Äußerung des Klägers brachte \nobjektiv gegenüber der Beklagten nicht zum Ausdruck, dass der Kläger insoweit von \neiner Störung des Prüfungsverfahrens ausging und eine Kompensation dieser Störung \nals notwendig zu erachtete. Darüber hinaus wären etwaige dahingehende \nVerfahrensfehler \njedenfalls \nauch \nunerheblich, \nweil \nein \nEinfluss \nauf \ndas \nPrüfungsergebnis auszuschließen ist. Auf die Ausführungen unter Nr. 2 wird insoweit \nBezug genommen. \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n57 \n58 \n\n \n \n29\nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n\n \n \n30\n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-30/5-a-704-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-30/5-a-704-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487648","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.654007+00:00"}}