{"status":"available","doknr":"OLD487646","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-03","aktenzeichen":"6 A 249/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 249/20.A \n \n3 K 2109/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 3. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm \nRechtsanwältin G...., L......, beizuordnen, wird abgelehnt. \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 23. Januar 2020 - 3 K 2109/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDa die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, hat der Kläger keinen Anspruch auf \nProzesskostenhilfe und Beiordnung seiner Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist \nnicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n-, juris Rn. 8; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig \ntragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein \nZulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt \n(SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. \nRspr.). \nHier führt der Kläger eine Reihe von Beispielen für ethnische und religiöse Konflikte, \nGewalttaten und bewaffnete Zusammenstöße mit Getöteten in verschiedenen \nBundesstaaten Nigerias auf - vor allem in den nördlichen (z. B. Borno, Zamfara, \nKaduna), aber auch für Konflikte zwischen Bauern und Hirten in den Bundesstaaten \ndes sogenannten „Middle Belt“ sowie für Erpressungen, Angriffe gegen Erdölanlagen \nsowie Geiselnahmen und Spannungen im Südosten und Süden des Landes und wirft \nanschließend die Frage auf: „inwieweit existieren in Nigeria innerstaatliche \nFluchtalternativen“. \nDie aufgeworfene Frage ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts bereits nicht \nentscheidungserheblich, weil der Kläger das Verwaltungsgericht nicht davon \nüberzeugen konnte, dass der von ihm geschilderte Übergriff in der von ihm \ngeschilderten Art und Weise erfolgte. Es hat dem Kläger somit seinen Vortrag zur \nVerfolgung nicht geglaubt, so dass er unter Zugrundelegung der Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, die er nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen in Frage \ngestellt hat und die deshalb maßgeblich sind, in seinen Heimatort A.... im Bundesstaat \nDelta zurückkehren kann, ohne eine Verfolgung befürchten zu müssen. Deshalb stellt \nsich die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. \nUnabhängig davon stellt der Kläger aber auch die zweite - selbständig tragende - \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass er jedenfalls im südlichen Teil des Landes, \nz. B. in Lagos, eine inländische Fluchtalternative finden würde, mit den von ihm \nzitierten Erkenntnismitteln nicht substantiiert in Frage. Aus den vom Kläger \naufgelisteten Vorfällen lässt sich lediglich die Verschlechterung der Sicherheitslage im \nNordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias ableiten. Eine Unzumutbarkeit \nder Rückkehr des Klägers insbesondere in den Südwesten, z. B. nach Lagos, lässt sich \naus den vom Kläger zitierten Erkenntnismitteln nicht ableiten. Auch im übrigen Süden \nist die Lage - wie auch in den vom Kläger zitierten Erkenntnismitteln ausgeführt wird \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\n- weitgehend unter Kontrolle. Erdöldiebstähle und einzelne kriminelle Entführungen \nund Zwischenfälle führen nicht dazu, dass es an einer innerstaatlichen \nAufenthaltsalternative fehlen würde, weil dem Kläger ein Aufenthalt dort nicht \nzumutbar wäre. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Verschlechterung der \nSicherheitslage im Norden und in der Mitte einen Aufenthalt dort unzumutbar \nerscheinen lässt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-03/6-a-249-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-03/6-a-249-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487646","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.612094+00:00"}}