{"status":"available","doknr":"OLD487645","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-03","aktenzeichen":"3 A 458/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 458/20 \n \n3 K 1828/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n- Klägerinnen - \n \n- Antragstellerinnen - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \nbeigeladen: \nStadt Bielefeld \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nNiederwall 23, 33602 Bielefeld \n \n \n \nwegen \n \n \nUmverteilung gemäß § 12a Abs. 1. 1. Alt AufenthG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 3. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von ... zu bewilligen, werden abgelehnt. \n \nDie Anträge der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 19. März 2020 - 3 K 1828/19 - zuzulassen, werden abgelehnt. \n \nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \n1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren \nbleiben ohne Erfolg, da der Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 \nAbs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \n2. Die auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. hierzu unter Nr. 4) sowie auf besondere rechtliche \noder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \ngestützten Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg (Nr. 3). Die mit \nihnen vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens \nbestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die \nZulassung der Berufung. \n2.1 Bei den Klägerinnen handelt es sich um zwei iranische Staatsangehörige, die am... \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren und denen am... vom Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Bei der \nKlägerin zu 1 handelt es sich um die Mutter der am... geborenen Klägerin zu 2, ihrer \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nTochter. Die Klägerinnen leben seit ihrem Wegzug aus Sachsen im Sommer 2017 in \nBielefeld, zunächst gemeinsam mit dem damaligen Lebensgefährten der Klägerin zu \n1. Die Klägerin zu 2 besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 in Bielefeld die Schule. \nÜber ihren am 25. Oktober 2018 gestellten Antrag auf Umverteilung nach Bielefeld, \nden sie am 22. Juli 2019 erneuerten, wurde nicht entschieden. \n2.2 Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten \nKlagen, „die Verpflichtung der Klägerinnen zur Wohnsitznahme auf dem Gebiet des \nBeklagten aufzuheben und die Klägerinnen zu verpflichten, ihren Wohnsitz bis \nlängstens drei Jahre ab Anerkennung (=...) auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld zu \nnehmen“, abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klagen als Verpflichtungsklagen in Form \neiner Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt., § 75 Sätze 1 und 2 VwGO auch \nohne Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens zulässig seien, da der Beklagte \nohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit über die diesbezüglichen \nAnträge entschieden habe. Der Beklagte sei passivlegitimiert, da er als \nWegzugsbehörde für den Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung gemäß § \n12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständig sei. Die Klägerinnen hätten ihren Wohnsitz im \nFreistaat Sachsen zu nehmen. Berufliche oder familiäre Gründe für eine Aufhebung \nder Wohnsitzverpflichtung bestünden nicht. Die Klägerinnen gingen in Nordrhein-\nWestfalen weder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach noch stünde \nihnen ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder \nStudienplatz zur Verfügung. Auch habe beim Umzug nach Bielefeld dort kein \nEhegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind gelebt. \nAuch eine Härte i. S. v. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor. \nInsbesondere würde den Klägerinnen auch aus sonstigen Gründen keine vergleichbare \nunzumutbare Einschränkung entstehen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG). Soweit \nsie vorgetragen hätten, dass sie in der Flüchtlingsunterkunft in C................ belästigt \nworden und deshalb ohne Absprache nach Bielefeld umgezogen seien, sei es dadurch \nnicht zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen gekommen, die den Klägerinnen \neinen Verbleib im Freistaat Sachsen unmöglich gemacht hätten und somit bei einer \nAufrechterhaltung der Wohnsitzverpflichtung zu einer unzumutbaren Einschränkung \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nführen würden. Auch der Vortrag, dass die Klägerin zu 2 aufgrund der Übergriffe auf \nihre Mutter im Iran oder durch die kurzzeitige Unterbringung in einem Kinderheim \nnach der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland traumatisiert worden sei, stelle \nkeinen solchen Umstand dar. Soweit die hierzu um Stellungnahme gebetene \nSozialarbeiterin die Auffassung vertrete, dass die Klägerin zu 2 eine verbindliche \nLösung benötige, könne eine solche auch im Freistaat Sachsen herbeigeführt werden. \nWeshalb ihr Verbleib in Bielefeld dringend erforderlich sein solle, wie von der \nSozialarbeiterin behauptet, ergebe sich aus deren Stellungnahme nicht. Die Klägerin \nzu 2 könne therapeutische Hilfe auch in Sachsen in Anspruch nehmen. Bis zum \nSchluss der mündlichen Verhandlung habe sich die Klägerin zu 2 allerdings nicht in \neiner solchen Behandlung befunden. Allein der Umstand, dass seit dem Umzug nach \nBielefeld mittlerweile über zweieinhalb Jahre vergangen seien und die Klägerin zu 2 \ndort die Schule besuche, führe nicht zur Annahme einer entsprechenden Härte. Eine \nGefährdung des Kindeswohls sei nicht erkennbar. Die jetzige Situation habe die \nKlägerin zu 1 durch den weder abgesprochenen noch gerechtfertigten Umzug nach \nBielefeld selbst herbeigeführt. Ein Schulbesuch sei auch in Sachsen möglich und die \nNotwendigkeit eines Schulbesuchs gerade in Bielefeld nicht erkennbar. \n3. Rechtliche und tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerhebliche überschreitende tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen \nbeziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, \nBeschl. v. 16. Juni 2020 - 3 A 714/18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). \nSolche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerinnen tragen - insoweit \nfristgemäß - mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 vor: Es sei in der Klageschrift darauf \nhingewiesen \nworden, \ndass \ndas \nBundesverwaltungsgericht \naufgrund \nder \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die Vereinbarkeit der \nWohnsitzauflage des § 12a AufenthG mit europäischem Recht zu entscheiden gehabt \nhabe. Der Gerichtshof habe die Vorlagefragen mit Urteilen vom 1. März 2016 \nbeantwortet. \nEs \nhabe \nnicht \nfestgestellt \nwerden \nkönnen, \nob \ndas \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nBundesverwaltungsgericht nunmehr in den genannten Verfahren entschieden habe. Es \nsei von grundlegender Bedeutung zu wissen, wie das Bundesverwaltungsgericht in \ndem Verfahren Stellung bezogen habe. Die Entscheidung könnte auch für das \nvorliegende Verfahren relevant sein; dies sei vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil \nweder aufgegriffen noch diskutiert worden. Ob die Wohnsitzauflage, wie nach der \nGesetzeslage erforderlich, der Integration des Ausländers diene, sei zweifelhaft und \nwäre im Urteil zu begründen gewesen. Die Betreuung der Klägerin zu 2 hätte bereits \nIntegrationsleistungen beinhaltet und diese würden zunichtegemacht werden, wenn ein \nUmzug nach Sachsen erzwungen werden müsste. Diese Betreuung werde aus freien \nStücken seitens der Sozialarbeiterin geleistet. Es reiche nicht aus darauf zu verweisen, \ndass die Klägerin zu 1 für ihre Tochter Hilfestellungen auch in Sachsen erhalten \nkönne. Ein Umzug und vor allem ein Schulwechsel für ein bereits beeinträchtigtes \nKind bereite zusätzliche Schwierigkeiten. \n3.1 Mit dem Verweis auf die angeblich noch offene Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts, \ndas \ndem \nEuropäischen \nGerichtshof \nmit \nVorlageentscheidung vom 19. August 2014 (- 1 C 1.14 -, juris) die Frage, ob eine \nWohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte mit europäischem Recht vereinbar \nsei, zur Klärung vorgelegt hatte, verkennen die Klägerinnen, dass das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2016 (- 1 C 5.16 -, juris) das \nVerfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt und in der \nKostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf hingewiesen hatte, dass \ndie dort strittige Wohnsitzauflage nicht primär oder mittragend mit fiskalischen \nErwägungen hätte begründet werden dürfen (a. a. O. Rn. 2 m. w. N.). \nDamit ist die diesbezügliche Frage der Vereinbarkeit von § 12a AufenthG mit \neuropäischem Recht geklärt. Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass die \nin § 12a AufenthG vorgesehenen Wohnsitzbeschränkungen mit Art. 29 und 33 RL \n2011/95 vereinbar sind (näher Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung \nStand: April 2020, § 12a Rn. 14 ff. m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat seine von \nden Klägerinnen angegriffene Entscheidung auch nicht auf fiskalische Belange \ngestützt, sondern die in § 12a AufenthG vorgesehenen Ausnahmen von dieser \nVerpflichtung im Einzelnen überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die \ngesetzliche Wohnsitzregelung gegenüber den Klägerinnen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nAufenthG aufgehoben noch gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die entsprechende \nVerpflichtung aus den dort näher umschriebenen Gründen aufzuheben ist. \nDass und, wenn ja, welche darüber hinausgehenden Fragen aus den Vorgaben des \nEuropäischen Gerichtshofs noch hätten geklärt werden müssen, haben die Klägerinnen \nnicht geltend gemacht. \n3.2 Soweit die Klägerinnen in diesem Rahmen - womöglich zur Begründung \nbesonderer tatsächlicher Schwierigkeiten - der Sache nach die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung im Hinblick auf die Verneinung eines Härtefalls gemäß § 12a Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2c AufenthG rügen, gilt nichts anderes. \nDas Gericht hat sich mit den beiden erstinstanzlich angeschnittenen Fragen, der \nmöglichen Traumatisierung der Klägerin zu 2 und der Unterbrechung ihres \nSchulbesuchs in Bielefeld, im Einzelnen auseinandergesetzt (hierzu S. 9 ff. des \nUrteils). In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht sowohl mit der Stellungnahme \nder Sozialarbeiterin befasst als auch die Hinweise daraufhin untersucht, ob bei der \nKlägerin zu 2 eine Traumatisierung überhaupt feststellbar ist. Im Ergebnis hat es \nfestgestellt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem Umzug nach Sachsen \nnicht zu befürchten sei. Warum - wie von den Klägerinnen behauptet - \nIntegrationsleistungen der Klägerin zu 2 zunichtegemacht werden würden, wenn sie \nwieder nach Sachsen zurückziehen müssten, ist nicht dargetan. \nDie mit jedem Umzug und einem Schulwechsel einhergehenden Schwierigkeiten \nhaben, worauf das Gericht zu Recht abgestellt hat, nicht das Gewicht, das für die \nBejahung eines Härtefalls i. S. v. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2c AufenthG erforderlich \nwäre. Denn eine solche außergewöhnliche Härte läge nur dann vor, wenn sie sich als \nbesonders nachteilig für den Ausländer auswirken würde. Eine Erkrankung begründet \nfür sich genommen hingegen genau so wenig eine Härte wie dies die Schwierigkeiten \nmachen, die üblicherweise jeden Umzugswilligen treffen (Hailbronner, a. a. O. Rn. 51 \nff. m. w. N.). \nWarum im vorliegenden Fall die Beurteilung dieser Frage rechtlich oder tatsächlich \nbesonderen Schwierigkeiten unterliegt, ist von den Klägerinnen nicht dargetan. \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nInsbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht die Stellungnahme der \nSozialarbeiterin nicht oder unzutreffend gewertet hat. Die dort ausgesprochene \nEmpfehlung, die Klägerin zu 2 solle in Bielefeld verbleiben und sie brauche dringend \neine verbindliche Lösung, damit sie mit der Aufarbeitung ihrer traumatischen \nVergangenheit beginnen könne, ist - worauf das Gericht zutreffend hingewiesen hat - \nin Ermangelung einer nachvollziehbaren Begründung nicht aussagekräftig. Ergänzend \nwird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n4. Die von den Klägerinnen mit am 1. Juli 2020 beim Sächsischen \nOberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2020 erstmals \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO können nicht berücksichtigt werden, da dieser Zulassungsgrund \nerst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung \ndes vollständigen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die zu diesem Zeitpunkt \nbereits verstrichen war, geltend gemacht wurde. Es handelt sich auch nicht um eine \nbloße \nErgänzung \noder \nVertiefung \ndes \nfristgerecht \ngeltend \ngemachten \nZulassungsgrundes der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (zur \nBerücksichtigung nicht fristgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe näher \nSchenke, in: Kopp/ders., VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 50 m. w. N.). \nDas Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ausweislich des \nEmpfangsbekenntnisses am 27. April 2020 zugestellt. Damit lief die Frist zur \nDarlegung der Zulassungsgründe gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 \nAbs. 2, 193 BGB am Montag, den 29. Juni 2020 ab. Mit dem am 1. Juli bei Gericht \neingegangen Schriftsatz vom 30. Juni 2020 konnte diese Frist nicht eingehalten \nwerden. Daher sind die Hinweise darauf, das Gericht habe die ihm vorliegenden \nBeweismittel \n(Stellungnahme \nder \nSozialarbeiterin, \nallgemein \nzugängliche \nInformationen über zu erwartende psychische Belastungen von beeinträchtigten \nKindern durch einen zwangsweisen Umzug) nicht berücksichtigt, unbeachtlich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, \n§ 100 ZPO. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie keine Einwände vorgebracht wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-03/3-a-458-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-03/3-a-458-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487645","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.590326+00:00"}}