{"status":"available","doknr":"OLD487644","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-05","aktenzeichen":"6 A 1165/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 1165/17 \n \n3 K 683/15 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten \nDienststelle Chemnitz, Referat 15 \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \n \nRücknahme eines Zuwendungsbescheids \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nvom 5. August 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 12. Oktober 2017 - 3 K 683/15 - geändert und der Bescheid vom 18. Juli 2014 in \nGestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 7. April 2015 aufgehoben. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids. \nMit Förderantrag vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Änderungsantrags vom 9. \nAugust 2011 beantragte der für die Entsorgung von Abfällen in den Landkreisen \nMeißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zuständige Kläger bei der \nLandesdirektion Dresden für das Deponiestilllegungsvorhaben \"Einbindung des \nBereichs 'Lager W...' in den Abschluss der Altdeponie G......, 3. BA S....-Nr.: 00 000 \n000\" eine Zuwendung in Höhe von 280.373,43 € nach der Richtlinie des Sächsischen \nStaatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen \ndes \nBoden- \nund \nGrundwasserschutzes \nsowie \nzur \nVermeidung \nvon \nFlächenneuinanspruchnahme (Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz - RL \nBuG/2007) vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), zuletzt geändert durch die \nRichtlinie vom 29. März 2010 (SächsABl. S. 557). Jeweils unter Nr. 9 erklärte der \nKläger am 10. Mai 2011, \"dass das Vorhaben noch nicht begonnen ist und dass es \nauch nicht vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. vor der etwaigen \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nGenehmigung des vorzeitigen Baubeginns in Angriff genommen wird\", und am 9. \nAugust 2011, \"dass mit der Durchführung des Projekts (Vergabe von Bauaufträgen, \nAnschaffung von Ausrüstungsgegenständen) noch nicht begonnen worden\" sei. \nZugleich beantragte er die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen \nVorhabenbeginn. Im Vordruck des Erklärungstexts vom 9. August 2011 heißt es dazu, \ndass unter anderem Planungsleistungen förderunschädlich seien und dass ein Beginn \nohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsstelle zur Ablehnung des \nFörderantrags bzw. zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids führe. \nAm 24. Februar 2012 schloss der Kläger mit der Firma L.... D...... GmbH \nL............................... (im Folgenden: L....) einen Ingenieurvertrag über die Erbringung \ndes gesamten Leistungsbildes der Ingenieurleistungen für die Leistungsphasen 5 bis 7 \nnach § 42 der bis zum 16. März 2013 geltenden Fassung der Verordnung über die \nHonorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in Verbindung mit deren \nAnlage 12. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrags soll der Auftragnehmer die Leistungen von \nder Ausführungsplanung über die Ausschreibung bis zum Vergabevorschlag zu \nfestgelegten Terminen vom 5. März 2012 bis zum 27. April 2012 erbringen. § 8 Abs. 1 \ndes Vertrags räumt dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund \nunter anderem dann ein, wenn er entscheidet, dass das Bauvorhaben nicht \ndurchgeführt wird. \nNach der Entscheidung über die Vergabeart mit Vermerk vom 12. März 2012 erfolgte \ndie öffentliche Ausschreibung des Projekts im Sächsischen Ausschreibungsblatt am \n23. März 2012. \nMit Schreiben vom 21. März 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum \n26. \nMärz \n2012 \ndie \nZustimmung \nzum \nvorzeitigen \nförderunschädlichen \nMaßnahmebeginn. \nDer Zuschlag im Vergabeverfahren für die Bauleistungen erfolgte am 7. Juni 2012. \nMit Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger \nauf der Grundlage der RL BuG/2007 i. V. m. §§ 23 und 44 SäHO und den zu § 44 \nSäHO ergangenen Verwaltungsvorschriften die beantragte Zuwendung in Höhe von \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \n50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 280.373,00 € für den \nBewilligungszeitraum 26. März 2012 bis 31. Dezember 2013. Bestandteil des \nBescheids sind der Förderantrag, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für \nZuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und \ndie Sonstigen Zuwendungsbestimmungen gemäß Nr. 6 RL BuG/2007. Nachdem der \nBeklagte im Zuge des klägerischen Auszahlungsbegehrens im November 2013 \nKenntnis von dem Ingenieurvertrag vom 24. Februar 2012 erhalten hatte, nahm er den \nZuwendungsbescheid nach Anhörung des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid \nvom 18. Juli 2014 mit Wirkung für die Vergangenheit wegen vorzeitigen \nVorhabensbeginns zurück. Eine Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgte nicht. \nDen gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 5. \nAugust 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 zurück \nund führte zur Begründung aus: Die auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG \ngestützte Rücknahme sei rechtmäßig, da der Zuwendungsbescheid rechtswidrig sei \nund sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die \nRechtswidrigkeit gekannt oder jedenfalls habe kennen müssen. Gemäß Nr. 1.3 VwV-\nSäHO zu § 44 SäHO dürften Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche \nVorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden seien. Als \nVorhabenbeginn \nsei \ngrundsätzlich \nder \nAbschluss \neines \nder \nAusführung \nzuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten, sofern kein \nRücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der \nZuwendung oder eine auflösende Bedingung vereinbart worden sei. Nach ständiger \nVerwaltungspraxis zur Anwendung der RL BuG/2007 gelte, dass Planungs- und \nIngenieurleistungen ab der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) der \nAusführung des Vorhabens zuzuordnen seien. Dies werde durch Nr. 5.3.1 i. V. m. \n4.3.2 RL BuG/2007 gestützt. Danach seien Ausgaben für Baunebenkosten für \nArchitekten- und Ingenieurleistungen, sofern das Vorliegen dieser Planungsleistungen \nnach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende Voraussetzung dafür sei, dass mit \ndem Bau der Maßnahme begonnen werden dürfe, auch dann zuwendungsfähig, wenn \nsie \nvor \ndem \nBeginn \ndes \nBewilligungszeitraums \nangefallen \nseien. \nDie \nBewilligungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Denn der Kläger habe vor \nBewilligung des vorzeitigen Maßnahmebeginns den Ingenieurvertrag über die \nLeistungsphasen 5 bis 7 abgeschlossen, und das vereinbarte Kündigungsrecht aus \n \n8 \n\n \n \n5 \nwichtigem Grund sei kein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtbewilligung. Der \nKläger berufe sich zu Unrecht auf einen Vermerk des Regierungspräsidiums D...... \nvom 5. September 2003, in dem festgelegt werde, dass Planungsleistungen bis \neinschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Mitwirkung bei der Vergabe) und \nBauleistungen ab Leistungsphase 8 HOAI (Bauoberleitung) erbracht würden. Dieser \nVermerk beziehe sich auf eine andere Förderrichtlinie und nehme zudem die \nAbgrenzung von Planungs- und Bauleistungen nicht zur Abgrenzung für einen \nförderschädlichen Maßnahmenbeginn, sondern der zuwendungsfähigen Ausgaben vor. \nAuch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts \nhandele es sich jedenfalls bei der Leistungsphase 7 um Leistungen, die über das \nStadium der Planung hinausgingen und der Ausführung zuzurechnen seien. \nAbgesehen davon habe der Kläger die Ausschreibung veranlasst, ohne kenntlich zu \nmachen, dass der Zuschlag unter den Vorbehalt der Bewilligung von Fördermitteln \ngestellt werde. Damit habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er unabhängig \nvon der Bewilligung zur Durchführung des Vorhabens in der Lage und entschlossen \nsei. In einem solchen Fall stünden haushaltsrechtliche Grundsätze einer Förderung \nentgegen. Denn Zuwendungen sollten nur für den Fall gewährt werden, dass der \nEmpfänger die geplante Maßnahme ohne die beantragte Zuwendung mangels \nfinanzieller Mittel gar nicht durchgeführt hätte. \nDie am 7. Mai 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil \nvom 12. Oktober 2017 abgewiesen. Der Kläger habe mit dem Abschluss des \nIngenieurvertrags \nüber \ndie \nErbringung \ndes \ngesamten \nLeistungsbildes \nder \nIngenieurleistungen für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach § 42 Abs. 1 HOAI i. V. m. \nder Anlage 12 HOAI in der bis zum 16. Juli 2013 geltenden Fassung förderschädlich \nvorzeitig mit der Maßnahme begonnen. Mit Abschluss dieses Vertrags sei bei ihm die \nwirtschaftliche Entscheidung über die Durchführung des Projekts bereits vor der \nZustimmung des Beklagten zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn \nzum 26. März 2012 gefallen. Für die Frage, ob ein Maßnahmebeginn vorliege, sei \nzwischen der Planungsphase und der Bauphase zu unterscheiden. Die Planungsphase \ndiene ausschließlich der Meinungsbildung sowie der Feststellung des Kostenrahmens. \nUnstreitig seien die Leistungsphasen 5 und 6 der Planungsphase und die \nLeistungsphase 8 (Bauoberleitung) der Bauphase zuzuordnen. Die Leistungsphase 7 \n(Mitwirken bei der Vergabe) beinhalte Leistungen, die unmittelbar dazu führten, dass \n9 \n\n \n \n6 \nes am Ende dieser Leistungsphase zu einem Zuschlag komme und unmittelbar, ohne \njeden weiteren Zwischenschritt mit dem Bau begonnen werden könne. Dahinstehen \nkönne, ob sich der Kläger mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Ingenieurvertrags für den \nFall der Versagung der beantragten Zuwendung ein eindeutiges und ohne Folgen \nbleibendes Recht zum Rücktritt für den Fall der Versagung der beantragten \nZuwendung vorbehalten habe. Denn mit der Ausschreibung des Projekts am 23. März \n2012 liege eine die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit und damit ein Baubeginn \nvor. \nDie \nAusschreibung \nsei \nnicht \nmehr \ndem \nPlanungs-, \nsondern \ndem \nAusführungsstadium zuzurechnen. Ihre Veranlassung setze grundsätzlich die \nsogenannte Ausschreibungsreife im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/A voraus. Wenn zu \ndiesem Zeitpunkt die Finanzierung noch nicht endgültig gesichert sei, müsse der \nAuftraggeber hierauf hinweisen. Solle das Vergabeverfahren unter den echten \nVorbehalt der Bewilligung einer Förderung gestellt werden, müsse dies in der \nAusschreibung deutlich gemacht werden. Anderenfalls würde sich der Auftraggeber \nvergaberechtswidrig verhalten. Zwar könne der Auftraggeber ein Vergabeverfahren \njederzeit aufheben und beenden (§ 17 VOB/A). Eine Pflicht zur Beschaffung und \ndamit ein Kontrahierungszwang bestünden nicht. Eine Aufhebung ohne Vorliegen \neines entsprechenden Grundes im Sinne der Vergabeverordnung könne aber zu einem \nSchadensersatzanspruch führen. Hier sei der Kläger von Anfang an mit diesem Risiko \nin das Ausschreibungsverfahren gegangen. \nDie Rücknahme des Zuwendungsbescheids aufgrund des Vorliegens eines vorzeitigen \nförderschädlichen Maßnahmebeginns gemäß der Richtlinie BuG/2007 stelle auch \nkeinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der \nBeklagte habe nicht gegen seine Verwaltungspraxis verstoßen, sondern diese mit zwei \nRücknahmebescheiden vom 11. Dezember 2013 und vom 27. Juni 2014 belegt, die mit \nder Zurechnung der Leistungsphase 7 zur Bauausführung begründet worden seien. \nDieser Verwaltungspraxis stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte im Rahmen \nseines Ermessens einen anderen Zuwendungsbescheid vom 17. September 2009 \n(Deponie \"Görzig\") nicht zurückgenommen habe, obwohl der Kläger auch hier bereits \nvorzeitig einen Ingenieurvertrag über die Leistungsphase 5 bis 7 abgeschlossen habe. \nDenn in diesem Fall habe der Beklagte die Verwendungsnachweisprüfung bereits im \nJahr 2012 abgeschlossen und erst im Nachhinein erkannt, dass es sich um eine \nrechtswidrige Bewilligung gehandelt habe. Außerdem begründe das einmalige \n10 \n\n \n \n7 \nNichtbeachten noch keine (neue) Verwaltungspraxis. Auch der Vermerk des \nRegierungspräsidiums Dresden vom 5. September 2003 führe zu keiner ,,anderen\" \nVerwaltungspraxis. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser \nVermerk, der die pauschale Berücksichtigung von Planungsleistungen mit 10 % der \nzuwendungsfähigen Ausgaben nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen im Freistaat Sachsen \nvom 17. Dezember 2001 (FRL Maßnahmen Abfallwirtschaft) betreffe, auch für die \nRL BuG/2007 und speziell für die Beurteilung des vorzeitigen Baubeginns gelte. \nDer Kläger könne sich deshalb und auch im Übrigen nicht auf ein schutzwürdiges \nVertrauen gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Denn er habe den \nZuwendungsbescheid durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben im Sinne \nvon § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt, indem er unter Nr. 9 seines \nFörderantrags erklärt habe, mit dem Vorhaben noch nicht begonnen zu haben. Der \nBeklagte habe auch das ihm eröffnete Ermessen erkannt und in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt. In den Fällen der Zweckverfehlung der Zuwendung \nsei das Ermessen der Behörde in der Regel dahingehend intendiert, den \nZuwendungsbescheid wegen des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen \nVerwendung staatlicher Haushaltsmittel zurückzunehmen. Ein atypischer Sachverhalt, \naufgrund dessen der Beklagte gezwungen sein könnte, von der Rücknahme ganz oder \nteilweise abzusehen, sei nicht ersichtlich. \nGegen dieses Urteil richtet sich die mit Senatsbeschluss vom 25. Juli 2019 wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung, die der Kläger im Wesentlichen wie \nfolgt begründet: Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts \nsei der Abschluss eines Ingenieurvertrags über Leistungen der Leistungsphase 7 mit \nder Ausschreibung von Bauleistungen der Planungsphase zuzuordnen und stelle somit \neinen förderunschädlichen Beginn des Vorhabens im Sinne des anzuwendenden \nZuwendungsrechts dar. Auch wenn von einem förderschädlichen Vorhabenbeginn \nausgegangen werde, seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 i. V. \nm. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht erfüllt. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, weil kein \nFall des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorliege. Insbesondere habe er den \nVerwaltungsakt nicht durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige \nAngaben erwirkt. Hilfsweise sei die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft, da \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nder Beklagte nicht eine teilweise Rücknahme der Zuwendung in Erwägung gezogen \nhabe, obwohl ein atypischer Fall vorgelegen habe. \n13 \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Oktober 2017 - 3 K \n683/15 - zu ändern und den Bescheid vom 18. Juli 2014 in Gestalt des \nWiderspruchbescheids des Beklagten vom 7. April 2015 aufzuheben. \n14 \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt zu seiner Verwaltungspraxis ergänzend \naus: \nIm Zeitraum von 2007 bis 2013 sei in 4 von 27 Fällen der Abschluss eines \nIngenieurvertrags über Leistungsphase 7 als vorzeitiger Baubeginn zu beanstanden \ngewesen. Drei dieser Fälle, darunter die streitgegenständliche Rücknahme, hätten den \nKläger betroffen. Im zweiten Fall (Altdeponie G1.....) sei der Zuwendungsbescheid \naus dem Jahr 2009 nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung mit Bescheid \nvom 6. August 2012 gekürzt worden, wobei der Bearbeiter die vorzeitige \nBeauftragung des Ingenieurvertrags übersehen habe, weswegen keine Rücknahme \nerfolgt sei. Im dritten Fall (Altdeponie H............) sei bereits der Förderantrag mit \nBescheid vom 11. Dezember 2013 abgelehnt worden, da der vorzeitige \nVorhabenbeginn \nim \nAntragsverfahren \ndurch \nVorlage \ndes \nentsprechenden \nIngenieurvertrags aufgefallen sei. Im vierten Fall eines anderen Rechtsträgers sei der \nZuwendungsbescheid, nachdem der vorzeitige Maßnahmebeginn aufgefallen sei, mit \nBescheid vom 27. Juni 2014 ebenfalls zurückgenommen worden. Der Kläger habe in \nmehr als der Hälfte aller Fälle (14) Zuwendungen erhalten, wobei er in 11 Fällen die \nLeistungsphase 7 der HOAI entsprechend den Fördervoraussetzungen der RL \nBuG/2007 erst nach Zustellung des Zuwendungsbescheids bzw. nach Zustimmung des \nBeklagten zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn beauftragt habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsakten (2 Ordner), die \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9 \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie insbesondere die \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und aufgrund der \nmündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der ordnungsgemäß erfolgten \nLadung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 \nAbs. 2 VwGO). \nDie Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den \nRücknahmebescheid vom 18. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids des \nBeklagten vom 7. April 2015 zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist \nbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG (hier und \nim Folgenden i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) für den angefochtenen \nRücknahmebescheid liegen nicht vor. Danach kann unter den Voraussetzungen der \nAbsätze 2 bis 4 ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für \ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier fehlt es bereits an der \nRechtswidrigkeit des zurückgenommenen Zuwendungsbescheids vom 4. Dezember \n2012. \nDie Gewährung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgenommenen \nZuwendung erfolgte nicht entgegen den dafür maßgeblichen, der seinerzeitigen \nVerwaltungspraxis entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Mangels Abweichung \nvon der damaligen Zuwendungspraxis liegt ein zu Gunsten des Klägers wirkender \nVerstoß gegen den auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander als Ausfluss \ndes Rechtsstaatsgebots geltenden Gleichheitssatz nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, Urt. \nv. 2. Februar 1998 - 2 B 4.98 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urt. v. 12. Juli 2010 - 15 A \n2863/09 -, juris Rn. 7). \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nDie zurückgenommene Zuwendung beruht auf der Förderrichtlinie Boden- und \nGrundwasserschutz (RL BuG/2007) vom 13. Juli 2007. Nach deren Nummern 1 und \n2.1.1 gewährt der Freistaat nach Maßgabe dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der \nSächsischen Haushaltsordnung, insbesondere §§ 23 und 44, sowie der dazu \nergangenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) Zuwendungen unter anderem für \ninvestive Maßnahmen zur Stilllegung von Deponien. Nr. 7.7 RL BuG/2007 bestimmt, \ndass für die Bewilligung die VwV-SäHO zu § 44 SäHO gelten, soweit nicht in der \nRichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Nach Nr. 1.3 VwV-SäHO zu § 44 \nSäHO in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung dürfen Zuwendungen zur \nProjektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen \nworden sind. Soweit Nr. 1.3 Satz 2 VwV-SäHO zu § 44 SäHO die Regelung von \nAusnahmen hiervon zulässt, ist ein Ausnahmefall nur dann vorgesehen, wenn die \nBewilligungsbehörde im Zeitraum nach Antragstellung und Abschluss der sachlichen \nPrüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis vor der Bewilligung \ndie Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn erteilt hat (vgl. \nNr. 1.3.3 und Anlage 8 zur VwV-SäHO zu § 44 SäHO Hinweis G 2 Zu Nummer 1.3.3 \nzu § 44 sowie Nr. 4.3.3 Satz 1 RL BuG/2007). \nHier hatte der Beklagte auf Antrag des Klägers dem vorzeitigen förderunschädlichen \nBaubeginn mit Schreiben vom 21. März 2012 mit Wirkung zum 26. März 2012 \nzugestimmt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten \nhatte der Kläger mit seinem Vorhaben noch nicht zu einem früheren Zeitpunkt \nbegonnen. Weder in dem Abschluss des Vertrags mit der L.... GmbH über \nIngenieurleistungen der Leistungsphase 5 bis 7 nach § 42 HOAI und deren Anlage 12 \n(in der bis zum 16. März 2013 geltenden Fassung) im Februar 2012 (1) noch in der \nöffentlichen Ausschreibung des Projekts am 23. März 2012 (2) lag ein vorzeitiger \nförderschädlicher Baubeginn. \n1. Soweit der Beklagte behauptet, dass er in ständiger Verwaltungspraxis zu Nr. 4.3.2 \nBuG/2007 Ingenieurleistungen über die Leistungsphase 7 HOAI („Mitwirkung bei der \nVergabe“) nicht mehr der Planung, sondern der Ausführung im Sinne der Vorschrift \nzugerechnet und damit als vorzeitigen förderschädlichen Baubeginn gewertet habe, \nkonnte sich der Senat von dem Bestehen einer derartigen Verwaltungspraxis im hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht überzeugen. \n22 \n \n23 \n24 \n\n \n \n11\nDabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob es für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des zurückgenommenen Zuwendungsbescheids allein auf die im \nZeitpunkt seines Erlasses am 4. Dezember 2012 bestehende Verwaltungspraxis \nankommt oder ob ggf. noch eine im Bewilligungszeitraum bis 31. Dezember 2013 \ngeänderte Verwaltungspraxis zu berücksichtigen wäre, wenn der Zuwendungsbescheid \nab dem Zeitpunkt der Änderung rechtswidrig würde und eine Rücknahme ab diesem \nZeitpunkt oder die Umdeutung in einen Widerruf in Betracht käme (vgl. zum \nStreitstand die Nachweise bei Ramsauer in Kopp/Ders., VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 48 \nRn. 57 f.). Denn im Streitfall lässt sich die vom Beklagten behauptete \nVerwaltungspraxis zu Nr. 4.3.2 BuG/2007 bis Dezember 2013 nicht feststellen. Sie hat \nsich weder im Wortlaut der einschlägigen Verwaltungsvorschriften in antizipierter \nForm konkretisiert (a), noch ergibt sich aus der Darstellung des Beklagten in der \nBerufungserwiderung zu Entscheidungen über insgesamt 27 Fördermittelanträge zum \nhier \neinschlägigen \nFördergegenstand \n(Nr. \n2.1.1 \nBuG/2007), \ndass \ndie \nVerwaltungsvorschriften im Zeitraum von 2007 bis 2013 tatsächlich so gehandhabt \nwurden, dass die Beauftragung der Leistungsphase 7 als vorzeitiger förderschädlicher \nVorhabenbeginn behandelt wurde (b). \na) Als Vorhabenbeginn werten Nr. 1.3.1 VwV-SäHO zu § 44 SäHO und Nr. 4.3.2 Satz \n1 BuG/2007 grundsätzlich den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden \nLieferungs- oder Leistungsvertrags, wobei bei Baumaßnahmen von einer hier nicht \neinschlägigen Einschränkung abgesehen unter anderem die Planung nicht als \nVorhabenbeginn gilt. Die Vorschriften regeln mithin nur, dass der Abschluss von \nLeistungsverträgen bei Baumaßnahmen dann als vorzeitiger Vorhabenbeginn gilt, \nwenn die vereinbarten Leistungen der Ausführung des (Bau-)Vorhabens und nicht \ndessen Planung zuzuordnen sind. Anders als etwa die Verwaltungsvorschriften des \nFreistaates Bayern (vgl. Nr. 1.3.1 VV-BayHO zu Art. 44 BayHO in der ab dem 1. \nJanuar 2020 geltenden Fassung: „Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis \neinschließlich Leistungsphase 7 HOAI … nicht als Beginn des Vorhabens“ und in der \nvorhergehenden Fassung: \"bis zur Leistungsphase 4 HOAI“) verhalten sich die \nsächsischen Verwaltungsvorschriften nicht dazu, bis zu welcher Leistungsphase der \nGegenstand eines Ingenieurleistungsvertrags nicht mehr der förderunschädlichen \nPlanung zugerechnet wird. \n25 \n \n26 \n\n \n \n12\nEine eindeutige Zuordnung ist den genannten Verwaltungsvorschriften auch nicht \nunter Heranziehung der in der Anlage 12 HOAI verwendeten Terminologie zu \nentnehmen. Nur die dort aufgeführten Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung), 2 \n(Vorplanung - Projekt- und Planungsvorbereitung), 3 (Entwurfsplanung - System- und \nIntegrationsplanung), und 4 (Genehmigungsplanung) umfassen schon dem Wortlaut \nnach Planungsleistungen. Ebenso eindeutig lässt sich für Leistungsphase 8 \n(Bauoberleitung) und 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) feststellen, dass sie die \nAusführung betreffen, da sie die Überwachung des bereits begonnenen Baugeschehens \nzum Inhalt haben. Für die dazwischen liegenden Phasen 5 (Ausführungsplanung), 6 \n(Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) lässt der Wortlaut \nder Verwaltungsvorschriften ohne nähere, die Zuordnung konkretisierende Regelung \nhingegen offen, ob sie noch der Planung oder bereits der Ausführung des \nBauvorhabens zuzurechnen sind. Anders verhielte es sich, wenn man annimmt, dass \nder Ausführung zuzurechnende Leistungen einen Vertragsabschluss mit dem \nBauunternehmer voraussetzen und dann folgert, dass Ingenieurleistungen der \nLeistungsphase 7, die erst in einen solchen Vertragsabschluss münden, noch nicht zu \neinem vorzeitigen Maßnahmebeginn führen (so Häberer, NVwZ 2019, 1230, 1232 f.). \nDieses Verständnis folgt jedoch nicht allein aus dem Wortlaut der Vorschriften. Denn \ndiese fingieren nur, dass die Ausführung eines Bauvorhabens, die nach dem \nnatürlichen Sprachgebrauch erst mit Baumaßnahmen beginnen würde, bereits - \nvorgelagert - mit dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden \nLeistungsvertrags beginnen soll. Offen bleibt dabei, ob der vorzeitige Baubeginn den \nVertragsabschluss \nmit \neinem \nBauunternehmer \nvoraussetzt \noder \nauch \nder \nVertragsabschluss mit einem Bauingenieur genügt und ggf. ob und welche der \nIngenieurleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 der Ausführung zuzurechnen sind. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich die Subsumtion der \nLeistungsphase 7 unter den Begriff der Ausführung auch nicht überzeugend damit \nbegründen, dass das von ihr umfasste Einholen von Angeboten, das Führen von \nBietergesprächen und das Mitwirken an der Auftragserteilung unmittelbar darauf \ngerichtet sei, mit der Ausführung des Bauvorhabens ohne jeden weiteren \nZwischenschritt beginnen zu können. Das Verwaltungsgericht bezieht sich hierzu im \nAnschluss an den Beklagten auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts, in der der Versuch unternommen wird, aus den im \n27 \n \n28 \n\n \n \n13\nZuwendungsrecht zu beachtenden Grundsätzen des Vergaberechts abzuleiten, dass \neinzelne der Leistungsphase 7 angehörende Leistungen der tatsächlichen Ausführung \nzuzurechnen seien (vgl. obiter: NdsOVG, Urt. v. 13. September 2012 - 8 LB 58/12 -, \njuris Rn. 47 bis 50; und Urt. v. 19. Mai 2015 - 8 LB 92/14 -, juris Rn. 30). Das \nüberzeugt nicht. \nEs mag zwar zutreffen, dass ein Bauherr mit dem von der Leistungsphase 7 umfassten \nEinholen von Angeboten, hier durch öffentliche Ausschreibung nach VOB/A 2009 \nohne Finanzierungsvorbehalt, Beschaffungsreife zu erkennen gibt, weil eine \nAusschreibung \nzur \nbloßen \nMarkterkundung \nunzulässig \nist \nund \ner \nsich \nvergaberechtswidrig verhielte, wenn er vorbehaltlos ausschriebe, obwohl die \nFinanzierung noch nicht gesichert ist. Auch mag ein Bauherr durch das ebenfalls von \nder Leistungsphase 7 erfasste Führen von Bietergesprächen dokumentieren, sich zur \nAusführung und Finanzierung der Baumaßnahmen unabhängig von einer zwar \nbeantragten, aber noch nicht bewilligten Zuwendung entschlossen zu haben (vgl. \nNdsOVG, Urt. v. 13. September 2012 a. a. O.). Das ändert aber nichts daran, dass der \nöffentliche Auftraggeber eine Ausschreibung jederzeit aufheben kann und \ninsbesondere \nnicht \ndazu \nverpflichtet \nist, \ndas \nVergabeverfahren \nmit \nder \nZuschlagserteilung abzuschließen, selbst wenn kein in den Vergabe- und \nVertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt (vgl. hierzu und zum \nFolgenden BGH, Urt. v. 20. März 2014 - X ZB 18/13 -, juris Rn. 20 f.). In einem \nsolchen Fall ist der Bieter in der Regel auf einen Schadensersatzanspruch gerichtet auf \ndas \nnegative \nInteresse \nbeschränkt. \nWeitergehende \nAnsprüche, \nwie \nein \nSchadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses oder - zur Vermeidung \neines entsprechenden Schadenseintritts - ein Anspruch auf Weiterführung des \nVergabeverfahrens, können nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht \nkommen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren \naufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise manipulativ dazu einsetzt, einen \nbestimmten Bieter(kreis) auszuschließen. Bleibt es dem öffentlichen Auftraggeber - \nvon derartigen Ausnahmefällen abgesehen - unbenommen, das Vergabeverfahren vor \nZuschlagserteilung aufzuheben, erscheint es begrifflich als nicht naheliegend, \nzumindest aber als nicht zwingend, die Mitwirkungshandlungen der Leistungsphase 7 \nbereits der Ausführung zuzuordnen (vgl. Häberer a. a. O., 1232). \n29 \n \n\n \n \n14\nb) Die vom Beklagten behauptete Verwaltungspraxis zur Bewertung der Beauftragung \nder Leistungsphase 7 als förderschädlichen Vorhabenbeginn im Sinne von Nr. 1.3.1 \nVwV-SäHO zu § 44 SäHO und Nr. 4.3.2 Satz 1 BuG/2007 im hier maßgeblichen \nZeitraum bis 2013 lässt sich auch nicht seinem tatsächlichen Vorbringen entnehmen. \nIn 23 von insgesamt 27 angeführten Fördermittelverfahren zu Nr. 2.1.1 BuG/2007 \nwaren Ingenieurleistungen der Leistungsphase 7 HOAI vor Antragstellung oder \nEntscheidung über den vorzeitigen föderunschädlichen Baubeginn noch nicht \nvereinbart worden, so dass sich die hier zu beurteilende Streitfrage, ob die \nBeauftragung der Leistungsphase 7 als vorzeitiger förderschädlicher Vorhabenbeginn \nbehandelt wurde, nicht stellte. Die diesbezüglichen Verwaltungsentscheidungen sind \ndaher für die Feststellung der behaupteten Verwaltungspraxis unergiebig und ohne \nBelang. \nIn drei der vier verbleibenden Fälle wurde die beantragte Zuwendung bis Dezember \n2013 trotz vorzeitiger Beauftragung der Leistungsphase 7 bewilligt, nämlich in den \nbeiden Vorhaben des Klägers mit dem Zuwendungsbescheid vom 17. September 2009 \nbetreffend \ndie \nAltdeponie \nG1..... \nund \ndem \nhier \nin \nRede \nstehenden \nZuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2012 sowie in dem Vorhaben eines anderen \nAntragstellers mit Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2012 (vgl. Bl. 40 bis 43 \nder Widerspruchsakte). Lediglich in einem der vier Fälle (Vorhaben des Klägers \nbetreffend die Deponie H............) wurde die Zuwendung mit Bescheid vom 11. \nDezember 2013 wegen vorzeitigen förderschädlichen Vorhabenbeginns mit der \nVereinbarung der Leistungsphase 7 abgelehnt. Ohne Bedeutung für die Feststellung \nder vom Beklagten behaupteten Verwaltungspraxis im hier maßgeblichen Zeitraum bis \nDezember \n2013 \nist, \ndass \nder \nhiesige \nZuwendungsbescheid \nmit \ndem \nstreitgegenständlichen \nRücknahmebescheid \nvom \n18. \nJuli \n2014 \nund \nder \nZuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2012 mit Bescheid vom 27. Juni 2014 \njeweils mit der Begründung zurückgenommen wurden, dass spätestens die \nLeistungsphase 7 der Ausführung des Vorhabens zuzuordnen sei. Denn in diesen \nRücknahmebescheiden wird zur Begründung primär auf die Rechtsprechung des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (beginnend mit dem Urteil v. 13. \nSeptember 2012 - 8 LB 58/12 -) Bezug genommen, die der Beklagte - wie schon in \ndem Versagungsbescheid betreffend die Deponie H............ vom 11. Dezember 2013 - \n30 \n \n31 \n32 \n\n \n \n15\nals \"herrschende Rechtsmeinung\" bezeichnet. Davon dass diese Zuordnung, wie sie in \ndiesen Bescheiden erstmals zum Ausdruck kommt, keine neue Verwaltungspraxis \nbegründen soll, sondern einer bereits - bei Erlass des Zuwendungsbescheids und im \ndort bestimmten Bewilligungszeitraum - bestehenden Verwaltungspraxis entsprach, ist \nund kann nicht die Rede sein, weil die Zuwendung wegen vorzeitiger Beauftragung \nder Leistungsphase 7 - wie dargelegt - bis Dezember 2013 nur in einem von vier \nFällen versagt und in keinem einzigen Fall vor 2014 zurückgenommen wurde. \nAnders als das Verwaltungsgericht annimmt, wird dieses Ergebnis indiziell auch durch \nden an mehrere Landkreise versandten Vermerk des Regierungspräsidiums Dresden \nvom 5. September 2003 bestätigt. Dieser bezieht sich zwar auf eine \nVorgängerrichtlinie und zudem nicht auf die Problematik des vorzeitigen Baubeginns, \nsondern auf die Anrechenbarkeit von pauschalierten Planungsleistungen. Er enthält \naber die klare Festlegung, dass dabei in Zuwendungsbescheiden Ingenieurleistungen \nbis einschließlich Leistungsphase 7 dem Planungsstadium und Ingenieurleistungen ab \nLeistungsphase 8 dem Ausführungsstadium zugeordnet werden. Es ist kein Grund \nersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht erklärt, warum für die \nFörderunschädlichkeit von vorzeitigen Ingenieurleistungen eine andere Zuordnung \nerfolgen soll. \n2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein förderschädlicher \nvorzeitiger Baubeginn auch nicht in der am 23. März 2012 erfolgten Ausschreibung \nvon Bauleistungen nach VOB/A 2009 zu erblicken. \nFestzuhalten ist zunächst, dass die Verwaltungsvorschriften den vorzeitigen \nBaubeginn kraft der Fiktionsbestimmung in Nr. 1.3.1 VwV-SäHO zu § 44 SäHO und \nNr. 4.3.2 Satz 1 BuG/2007 nicht erst nach Vergabe mit den Baumaßnahmen starten \nlassen, sondern vorverlagern auf den Abschluss des der Ausführung zuzurechnenden \nLeistungsvertrags. Der Leistungsvertrag über die ausgeschriebenen Baumaßnahmen \nkommt erst durch die Zuschlagserteilung, die zivilrechtlich die Annahme des \nAngebots des (ausgewählten) Bieters darstellt, oder unter den Bedingungen des § 18 \nAbs. 2 VOB/A 2009 mit Annahmeerklärung des Bieters zustande. Die Ausschreibung \nselbst begründet dagegen noch keinen Leistungsvertrag, sondern lediglich ein \nvertragsähnliches \nVertrauensverhältnis, \ndas \ndie \nParteien \nzur \ngegenseitigen \n33 \n \n34 \n35 \n\n \n \n16\nRücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten begründet, \nderen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. \nMai 2007 - 6 B 10.07 -, juris Rn. 7 und oben Rn. 28 f.). Damit erstreckt sich der \nvorzeitige Baubeginn nach dem Wortlaut der genannten Verwaltungsvorschriften \nnicht auf eine Ausschreibung. \nEine vom Wortlaut abweichende, im maßgeblichen Zeitpunkt mit Billigung oder \nDuldung des Vorschriftengebers geübte tatsächliche Verwaltungspraxis, die bei \nvergabepflichtigen Aufträgen für Bauleistungen bereits deren Ausschreibung als \nBaubeginn wertet, hat der Beklagte schon nicht behauptet und belegt. Das \nVerwaltungsgericht hat eine solche Praxis dementsprechend auch nicht festgestellt, \nsondern der Sache nach die Verwaltungsvorschriften zum vorzeitigen Baubeginn \neigenständig mit dem Ergebnis ausgelegt, dass bereits die dem Abschluss des \nBauleistungsvertrags vorangehende Ausschreibung darunter fällt. Ob es sich dabei zu \nRecht auf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bezieht, kann dahinstehen. \nDagegen könnte sprechen, dass dessen Ausführungen zur Ausschreibung vom \nrechtlichen Ansatz her dazu dienen, den gesetzlichen Begriff der Leistungsphase 7 \nauszulegen (vgl. oben Rn. 28 f.). Jedenfalls unterliegen ermessenslenkende \nVerwaltungsvorschriften, hier zum vorzeitigen Baubeginn, keiner gerichtlichen \nAuslegung nach den für Gesetze geltenden Kriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni \n2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen \n(vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n17\nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \n\n \n \n18\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-05/6-a-1165-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-05/6-a-1165-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487644","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.558679+00:00"}}