{"status":"available","doknr":"OLD487643","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-05","aktenzeichen":"3 B 254/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 254/20 \n \n3 L 284/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nWegnahme von zehn Katzen; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 5. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nzu gewähren und ihm Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt. \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 11. Juni 2020 - 3 L 284/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegner vom 13. Mai 2020 \nwiederherzustellen. Dort ist verfügt, dass die „am 03.03.2020 mit sofortiger \nVollziehung fortgenommenen 10 Katzen / Kater (…) gemäß § 16 a Absatz 1 Satz 2 \nNr. 2 Tierschutzgesetz veräußert, das heißt zur Vermittlung durch den \nTierschutzverein L...... freigegeben“ werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass \ndie dem Antragsteller am 3. März 2020 fortgenommenen und im Tierheim L...... \npfleglich untergebrachten zehn Katzen und Kater veräußert werden müssten, da trotz \nmehrmaliger Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechender \nHaltung der Tiere weder in der bisherigen noch in einer neuen Wohnung des \nAntragstellers sichergestellt sei noch die ihm vorgeschlagene Variante, die Tiere an \nPersonen seines Vertrauens herausgeben zu lassen, aufgegriffen worden sei. Eine \nzeitnahe Perspektive, den Tieren eine artgemäße und individuelle Obhut in privater \nTierhaltung zu gewährleisten, sei damit nicht gegeben. Eine langfristige \n1 \n\n \n \n3\nUnterbringung im Tierheim sei den Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht \nlänger zuzumuten, da eine individuelle Betreuung dort nicht gewährleistet sei. Auch \nkomme es durch den Aufenthalt von sechs unkastrierten Katzen, einem unkastrierten \nund drei kastrierten Katern auf Grund der „Rolligkeit“ der weiblichen Tiere und der \n„Deckbereitschaft“ \ndes \nunkastrierten \nKaters \nvermehrt \nzu \nGeruchs- \nund \nLärmbelastungen sowie „innerartlichen Aggressionen“, die die Arbeit des \nTierheimpersonals erheblich erschwerten. Darüber hinaus überstiegen die Kosten der \nUnterbringung der Tiere (9,-€/tgl. pro Tier sowie Kosten für die tierärztliche \nBehandlung) deren Wert erheblich. Maßgeblich für die Veräußerungsanordnung sei \nauch der bis zum jetzigen Zeitpunkt erkennbare Einsichtsmangel in das Leiden seiner \nTiere. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde \nim Einzelnen mit den vorgenannten Erschwernissen gesondert begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil die Anordnung \ndes Sofortvollzugs in formell rechtlicher Weise ergangen sei und die Abwägung des \nöffentlichen \nInteresses \nan \nder \nsofortigen \nVollziehbarkeit \nmit \ndem \nAussetzungsinteresses des Antragstellers zu Gunsten des öffentlichen Interesses \nausfalle (§ 80 Abs. 5 VwGO). Denn die Veräußerung der Katzen erweise sich aller \nVoraussicht nach als rechtmäßig. Die Anordnung beruhe auf § 16a Abs. 1 Sätze 1 und \n2 Nr. 2 TierSchG. Danach könne die zuständige Behörde die zur Beseitigung \nfestgestellter und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen \ntreffen. Insbesondere könne sie ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten \nTiertierarztes mangels Erfüllung der Anforderung des § 2 TierSchG erheblich \nvernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweise, dem Halter \nfortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis \neine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tiers durch den \nHalter sichergestellt sei. Sei nach Fristsetzung durch die Behörde eine diesen \nAnforderungen entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, könne \ndie Behörde die Tiere veräußern. Dies sei hier gegeben. Die sofort vollzogene \nWegnahme erscheine rechtmäßig, da die bisherige Wohnung des Antragstellers für die \nHaltung von 14 Tieren nicht ausreichend groß sei. Die Mindesthaltungsanforderungen \nan Katzen ergäben sich aus dem Merkblatt Nr. 43 der tierärztlichen Vereinigung für \nTierschutz e. V. Danach sei für die Haltung in geschlossenen Räumen ohne oder mit \n2 \n\n \n \n4\nzeitweiligem Auslauf eine frei verfügbare Wohnfläche von mindestens 15 qm für ein \nbis zwei Katzen und für jede weitere Katze seien zwei qm zusätzlich erforderlich. Jede \nKatze müsse die Möglichkeit haben, sich von den anderen Katzen zurückzuziehen. \nDas Markieren mit Urin in der Wohnung deute auf Stress hin, den die Tiere hätten. \nDie Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes werde von § 16 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 TierSchG als im Regelfall maßgeblich angesehen. Der Antragsteller habe auch \nnicht fristgemäß Vertrauenspersonen benannt, die zur Aufnahme der zehn \nweggenommenen Tiere bereit und in der Lage seien. Der Nachweis für den Abschluss \neines Mietvertrags für eine größere Wohnung liege bis heute nicht vor. Auf Grund der \nbeengten Verhältnisse in der derzeitigen Wohnung könne, auch wenn sich diese bei \nder Wohnungsbesichtigung am 21. April 2020 in einem besseren Zustand befunden \nhabe, wegen der nach wie vor herrschenden beengten Verhältnisse eine Rückgabe der \nTiere nicht in Betracht kommen. Die Veräußerungsanordnung leide auch nicht an \nErmessensfehlern. Insbesondere begründeten die durch die Unterbringung und die \ntierärztliche Behandlung der Tiere fortlaufend entstehenden hohen Kosten ein \nerhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung. Das Geringhalten \nder Kosten liege schließlich auch im Interesse des Antragstellers, der wegen der im \nZusammenhang mit der Unterbringung entstandenen Kosten durch Leistungsbescheid \nin Rückgriff genommen werden könne. Da es sich bei den weggenommenen Katzen \nnicht um Rassekatzen handele, könne davon ausgegangen werden, dass die Kosten der \nweiteren Unterbringung zum Veräußerungswert der Tiere außer Verhältnis stünden. \nDas Beschwerdevorbringen ergibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller trägt hierzu durch seine \nProzessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 25. Juni sowie 8. und 13. Juli 2020 \nunter Vorlage der Kopie eines Mietvertrags vom 18. Juli 2020 zusammengefasst vor: \nEr habe einen Mietvertrag für eine 106 qm große Wohnung in A........ unterschrieben. \nDer Einzug und das Aufbauen der Möbel seien ihm bereits ab dem 5. Juli 2020 \nerlaubt. Der Wohnungswechsel stehe demnach unmittelbar bevor. Bei der Größe der \nWohnung könnten alle Katzen artgerecht gehalten werden. Die Anmietung einer \nneuen Wohnung zeige, dass er einsichtsfähig sei. Die Katzen seien bei der Fortnahme \nallesamt gesund und gut gepflegt gewesen. Die bei der Fortnahme von der \nAmtstierärztin angeführte extreme Verängstigung und Scheu der Tiere sei darauf \n3 \n\n \n \n5\nzurückzuführen, dass sich viele fremde Leute in der Wohnung aufgehalten hätten. Es \nhandele sich bei ihm nicht um einen Tierfeind, wie die Antragsgegnerin meine. \nDamit können die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Zweifel gezogen \nwerden. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n1. Die gegen die Fortnahmeverfügung vom 5. März 2020 gerichteten Rügen sind \nschon deshalb unbeachtlich, weil die dort angeordnete Fortnahme von zehn Tieren \nunter Anordnung des Sofortvollzugs vorgenommen und dagegen vom Antragsteller \nkein vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen wurde. Daher ist die sofort \nvollziehbare Fortnahmeverfügung der Veräußerungsanordnung gemäß § 16 a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 2. Hs. TierSchG zu Grunde zu legen. Die dagegen gerichteten Rügen des \nAntragstellers sind im vorliegenden Verfahren mithin unbeachtlich. \n2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Anordnung, die Tiere zu veräußern, dürften \nvorliegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die \nbisherige Wohnung des Antragstellers gemäß den maßgeblichen Vorgaben (vgl. zur \nBerücksichtigung \ndes \neinschlägigen \ntiermedizinischen \nund \nverhaltenswissenschaftlichen Schrifttums SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2015 - \n3 B 124/15 -, juris Rn. 10 m. w. N.) einer artgerechten Haltung so vieler Tiere nicht \ngerecht werden könnte und die untergebrachten Tiere auch nicht durch Dritte \nartgerecht gehalten werden könnten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller keine Einwendungen mehr \nerhoben und insbesondere die von der Amtstierärztin sowie dem Verwaltungsgericht \nfestgestellten Mindestanforderungen an die Tierhaltung selbst nicht in Frage gestellt. \n3. Auch die nunmehr nachgewiesene Anmietung einer größeren Wohnung in A........ \nändert hieran nichts. \nDie Antragsgegnerin hat hierzu zutreffend mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 darauf \nverwiesen, es sei zum einen fraglich, ob der Umzug tatsächlich standfinden werde, da \nder Antragsteller als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II möglicherweise die \nKosten einer solchen Wohnung überhaupt nicht aufzubringen in Stande sein werde. \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nJedenfalls habe er nicht dargetan, aus welchen Mitteln er die Miete i. H. von 477,- € \nzzgl. einer monatlichen Vorauszahlung i. H. von 212,- € bezahlen werde. Zum anderen \nsei offen, ob dem Antragsteller die Haltung einer so hohen Zahl von Tieren vom \nVermieter überhaupt gestattet würde. Dies leuchtet ein: Zwar trifft es zu, dass gemäß \nNr. 20 des Mietvertrags („Zusatzvereinbarungen/Schriftform“) die Katzenhaltung \nerlaubt ist. Ob dies allerdings auch dann der Fall ist, wenn - wie sich schon aus den \nFotos der bisherigen Wohnung und aus Nachbarbeschwerden ergibt - unter \nInkaufnahme erheblicher Belästigungen und möglicher Beschädigungen der Mietsache \neiner so großen Anzahl von Tieren untergebracht werden würde, ist mehr als fraglich. \nSchließlich steht unter Zugrundelegung der nicht angegriffenen Vorgaben für die \nKatzenhaltung auch bei vier Wohnräumen nicht ausreichend Platz zur Verfügung. \nAuch hierauf hat die Antragsgegnerin zutreffend verwiesen. \n4. Der Antragsteller hat gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin keine \nEinwendungen erhoben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die \nvoraussichtlichen Kosten einer weiteren Unterbringung mit dem Wert der \nfortgenommenen Tiere in Bezug gesetzt werden können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n14. November 2017 - 3 B 290/17 -, juris Rn 8 m. w. N.). Gegen die Erwägungen der \nAntragsgegnerin ist daher nichts zu erinnern. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Groschupp \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-05/3-b-254-20","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-05/3-b-254-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487643","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.534630+00:00"}}