{"status":"available","doknr":"OLD487642","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-07","aktenzeichen":"6 A 1054/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1054/19.A \n \n5 K 1641/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 7. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 10. September 2019 - 5 K 1641/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist \nnicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A \n-, juris Rn. 8; st. Rspr.). \nStützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer \nverallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der \nKlärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die \nEntscheidung \nerheblichen \nTatsachen \nauch \neiner \nanderen \nals \nder \nvom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nnähere, \nfallbezogene \nAuseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse \nund Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in \nder Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden \nFragen der Durchführung eines Berufungs-verfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. \n27. April 2020 - 2 A 1417/18.A -, juris Rn. 3; v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, \njuris Rn. 4; v. 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 1. \nApril 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. November 2019 - 4 A \n1085/19.A -, juris Rn. 15 ff.). \nDiesen Darlegungsanforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht. Er will in dem \nBerufungsverfahren geklärt haben, \n„ob alleinstehende Rückkehrer nach Nigeria bei Berücksichtigung der \naktuellen Situation alleine durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr \nlaufen, einer Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1, 2, Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 \nBuchst. c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein, beziehungsweise ob \ndie Versorgungs- und Sicherheitslage in Nigeria aktuell so desolat ist, dass \nhieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 \nEMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für diese \nPersonengruppen abzuleiten sind.“ \nSoweit der Kläger mit „alleinstehende Rückkehrer“ Personen meint, die auf sich allein \ngestellt sind, weil sie keine Verwandten im Heimatland mehr haben, stellt sich die \nFrage im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der maßgeblichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen in \nZweifel gezogen hat, nicht. Das Verwaltungsgericht ist auf Seite 11 des \nUrteilabdrucks auf Grundlage der Angaben des Klägers davon ausgegangen, dass \ndieser aufgrund der tradierten kulturellen Gepflogenheiten auf die Unterstützung \nseiner erweiterten Familie zählen kann und den Kontakt zu den Familienangehörigen \n(Cousinen und Onkels) in Nigeria wiederherstellen kann. \nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unter Hinweise auf einzelne \nErkenntnismittel festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage zwar angespannt ist, \nes jedoch keine klassischen Bürgerkriegsgebiete gibt. Es bestehe ein hohes \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nAnschlagsrisiko durch militante Gruppen im Norden und Nordosten Nigerias. Die \nprekären Lebensbedingungen und die volatile Sicherheitslage reichten allerdings nicht \naus, um einen außergewöhnlichen Fall annehmen zu können, in dem humanitäre \nGründe eine Abschiebung nach Nigeria zwingend entgegenstünden. \nDem hält der Kläger in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass den Fortschritten, die \nsich in Nigeria verzeichnen ließen, auch eine Vielzahl entscheidender Faktoren \nentgegenstehe, die im Rahmen der Bewertung der Gesamtsituation Berücksichtigung \nfinden müsste. Zum einen seien die Einkommen in Nigeria höchst ungleich verteilt \nund der Aufschwung der nigerianischen Wirtschaft habe die Lage der breiten \nBevölkerung \nunter \nkeinem \ndenkbaren \nGesichtspunkt \nverbessert. \nDie \nMassenverelendung in Nigeria nehme seit Jahren immer bedrohlichere Ausnahme an \nund beschäftigungslose Personen würden - wenn überhaupt - von Angehörigen der \nGroßfamilie finanziell unterstützt. Über 20 Millionen junge Menschen seien arbeitslos. \nVor allem auf sich allein gestellte Personen litten jedoch unter erheblichen Problemen. \nZu der desolaten Versorgungslage kämen die zahlreichen Auseinandersetzungen \nverschiedener Gruppen in weiten Teilen des Landes hinzu. Zudem führt der Kläger \neine Reihe von Beispielen für ethnische und religiöse Konflikte, Gewalttaten und \nbewaffnete Zusammenstöße in verschiedenen Regionen Nigerias auf - vor allem in \nden nördlichen. Auch die Lage im Niger-Delta habe sich wieder besorgniserregend \nverschlechtert. Es sei zu zahlreichen Anschlägen auf Ölpipelines gekommen. \nDer Kläger zeigt indes nichts auf, was die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass \ndie bewaffneten Auseinandersetzungen und kriminellen Zwischenfälle keine solche \nGefahrdichte für Zivilpersonen begründen, dass diese einer ernsthaften individuellen \nBedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt \nausgesetzt wären, in Frage stellen könnte. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine \nBevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich \ngenommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung dar, „die als ernsthafter \nSchaden zu beurteilen wäre“ (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. \n19). Eine solche Bedrohung verlangt eine Situation, die durch einen so hohen \nGefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer \nAnwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung \nausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O. Rn. 19, 21). Zu einer \n7 \n8 \n\n \n \n5\nsolchen besonders hohen Gefahrendichte trägt der Kläger nichts vor. Sie ergibt sich \nauch nicht aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. \nAuch sonst macht er keine Umstände geltend, die ihm, der aus dem südlichen Teil \nNigerias (Gegend von B...., E........) stammt, eine Rückkehr dorthin unzumutbar \nerscheinen ließe. Die Lage im Süden Nigerias ist - wie in den Erkenntnismitteln \nausgeführt wird - weitgehend unter Kontrolle. Erdöldiebstähle und einzelne kriminelle \nEntführungen und Zwischenfälle führen nicht dazu, dass dem Kläger ein Aufenthalt \ndort nicht zumutbar wäre. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Verschlechterung der \nSicherheitslage im Norden und in der Mitte einen Aufenthalt dort unzumutbar \nerscheinen lässt. \nAuch dafür, dass erwachsene männliche Rückkehrer mit Verwandten in Nigeria - wie \nder Kläger - dort ihre Existenz nicht sichern können, legt die Beschwerde nichts dar. \nAllein der Hinweis auf eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und die Tatsache, dass mehr \nals zwei Drittel der Bevölkerung Nigerias in absoluter Armut, d. h. am \nExistenzminimum (vgl. Lagebericht des AA vom 16. Januar 2020 - GZ.: 508-9-\n516.80/3 NGA - Ziffer IV Nr. 1.1 S. 21) leben, lässt diesen Rückschluss nicht zu. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-07/6-a-1054-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-07/6-a-1054-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487642","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.512898+00:00"}}