{"status":"available","doknr":"OLD487641","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-10","aktenzeichen":"1 B 246/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 246/20 \n \n4 L 189/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n2. des Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Antragsgegner - \n \nbeigeladen: \ndie GmbH & Co. KG \nund \nvert. durch die Gesellschafter \n \n \n - Beschwerdeführer - \n\n \n \n2 \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Gewerbeanteil (N) \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \n \nam 10. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 26. Mai 2020 - 4 L 189/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist nicht begründet. \nAus den von ihr innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründen, die \nden Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich \nnicht, dass der von ihr angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. \nDas Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers zu 2 die aufschiebende \nWirkung seines Widerspruchs vom 3. März 2020 gegen die Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 17. Februar 2020 angeordnet. Der Antrag sei zulässig, \ninsbesondere der Antragsteller zu 2 antragsbefugt. Es bestehe die Möglichkeit, dass \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \ndieser als Inhaber des Betriebs (............................) durch das genehmigte Vorhaben in \nnachbarschützenden Rechten verletzt werde. Sein landwirtschaftlicher Betrieb \nerstrecke sich nicht nur auf das Grundstück des Antragstellers zu 1, der als Eigentümer \nder Flurstücke G1.., G2.., G3.. und G4.. ..................................................... - mit einer \nFläche von 4.121 m² im Grundbuch (.......................................) eingetragen sei, \nsondern auch auf das in seinem Eigentum stehende Flurstück Nr. G5............................. \nmit einer Fläche von 1.000 m² (.....................................................................), in dem \nsich das Büro seines landwirtschaftlichen Betriebs befinde. Der (u. a.) aus dem \nHofgelände, Wirtschaftsgebäude und Büro bestehende Landwirtschaftsbetrieb sei als \n(betriebliche) Einheit zu betrachten. Nicht maßgeblich sei insoweit, dass die Nutzung \ndes Büros mit keinen störenden Emissionen verbunden sei. Eine Trennung der \nBetriebsteile anknüpfend an ihre jeweilige Emissionsträchtigkeit sei nicht \nvorzunehmen. \nDie von der Beigeladenen bestrittene Betriebsinhaberschaft habe der Antragsteller zu \n2 mit eidesstattlicher Versicherung vom 11. Mai 2020, der Kopie der \nBetriebsanmeldung für bäuerliche Betriebe vom 31. Januar 1992 sowie durch Vorlage \nweiterer Unterlagen glaubhaft gemacht. Soweit die Beigeladene bestreite, dass sich \ndas Büro des Landwirtschaftsbetriebs im Gebäude .................. befinde, sei dies durch \nan diese Adresse gerichtete Bescheide sowie Fotos ebenfalls glaubhaft gemacht \nworden. \nDie Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 seien als offen zu \nbewerten. Die angefochtene Baugenehmigung mit den zu ihr gehörenden Bauvorlagen \nverstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn sie bezeichne das Vorhaben-\ngrundstück. Ihr lasse sich zudem mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, welche \nNutzungen geplant und erlaubt seien sowie (losgelöst vom Bauvorbescheid), ob diese \nNachbarrechte beeinträchtigten. Die Bezeichnung des Bauherrn und Adressaten der \nBaugenehmigung genüge ebenfalls dem Grundsatz der Bestimmtheit. Dessen \nRechtsform und Vertretungsbefugnis ließen sich aus den Bauantragsunterlagen und \nden mit diesen eingereichten Grundbuchauszügen entnehmen. \nDer Drittwiderspruch des Antragstellers zu 2 sei fristgemäß erhoben worden. Der \nBauvorbescheid vom 12. April 2018 entfalte gegenüber dem Antragsteller zu 2 keine \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nBindungswirkung, da dieser am Bauvorbescheidsverfahren bereits nicht beteiligt \nworden sei. Eine Bekanntgabe des Bauvorbescheids an ihn sei nicht erfolgt. \nHinreichend konkrete Anhaltspunkte für zeitliche Einschränkungen beim Fristlauf aus \ndem Rechtsinstitut der Verwirkung lägen nicht vor. \nOffen sei, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Antragsteller zu 2 hinsichtlich des \nEinfügensgebots in nachbarschützenden Rechten verletze. Bauplanungsrechtlich \nbeurteile sich dieses nach § 34 BauGB. \nDer Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers zu 2 sei nicht verletzt. Das \nVorhabengrundstück \n(Flurstücke \nG6.., \nG7 \nund \nG8.............................................................................) \nliege \nim \nunbeplanten \nInnenbereich innerhalb eines Baugebiets mit Wohnnutzung und gewerblicher \nNutzung, in das sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfüge, \nungeachtet, ob das Baugebiet als faktisches Mischgebiet, als urbanes Gebiet oder \nDorfgebiet einzustufen sei, da in jedem dieser Baugebiete Wohnnutzung zulässig sei. \nOffen sei aber, ob eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs des \nAntragstellers zu 2 durch das Vorhaben der Beigeladenen anzunehmen sei. Die nähere \nUmgebung werde durch das Areal innerhalb des durch die K............... (im \nWesten), B......... Straße (im Osten) sowie M......... (im Süden) gebildeten „Dreiecks“ \nbegrenzt. Nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern werde das umschriebene \nBaugebiet von einem Nebeneinander an Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung und \ndrei Höfen (Vier-Seiten-Hof, B...................; Drei-Seiten-Hof K................. sowie Hof \ndes Antragstellers zu 2, ............................) mit landwirtschaftlicher Nutzung geprägt. \nEine \nungeordnete \nGemengelage \nliege \nnicht \nvor. \nEin \n„Umkippen“ \ndes \nGebietscharakters \ndurch \neine \nVerwirklichung \ndes \nWohnbauvorhabens \nder \nBeigeladenen sei nicht zu befürchten, da die Einordnung als faktisches Dorfgebiet (§ 5 \nBauNVO) kein quantitativ oder qualitativ bestimmtes Mischungsverhältnis zwischen \nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben einerseits und sonstigen im Dorfgebiet \nzulässigen Nutzungen andererseits erfordere. \nEs bedürfe jedoch der weiteren Aufklärung und Inaugenscheinnahme, ob das \nVorhaben mit sechs Wohngebäuden und 36 Wohnungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nBauNVO wegen seiner Anzahl eine Größe aufweise, die aufgrund der bestehenden \nWohngebäude zur Annahme einer andersartigen Nutzungsart führe und damit das \nVorhaben dem konkreten Gebietscharakter entgegenstehe. Im Baugebiet sei bereits \nverschiedene Wohnnutzung - auch mit Mehrfamilienhäusern - vorhanden. Bei \ntypisierender Betrachtung sei zwar auch eine höhere Anzahl an Wohngebäuden in \neinem Dorfgebiet, die sich störenden Belastungen aussetze, gemessen am Zweck des \nDorfgebiets mit einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und \nWohnnutzung zulässig. Vorliegend stehe aber aufgrund der Lage und Anzahl der \nWohngebäude in unmittelbarer Nähe zu einem Landwirtschaftsbetrieb eine \nGebietsunverträglichkeit im Raum. Es lasse sich insbesondere nicht abschließend \nfeststellen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner Anzahl an \nWohngebäuden und deren Lage gegenüber dem Antragsteller zu 2 als rücksichtslos \nerweise. Der Antragsteller zu 2 müsse bei Verwirklichung des Vorhabens mit den den \nMindestabstand unterschreitenden Gebäuden A und B befürchten, mit zusätzlichen, \nnicht nur unerheblichen Anforderungen an seinen Betrieb überzogen zu werden, was \nmit Blick auf unzumutbare Geruchs- und Lärmemissionen nahe liege. Ein \nGeruchsgutachten zu den von dem Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden Emissionen \nfehle. \nDie \nim \nWiderspruchsverfahren \neingeholte \nimmissionsschutzrechtliche \nStellungnahme des Umweltamts des Antragsgegners treffe insofern keine belastbare \nAussage. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben keiner \nstärkeren \nBelästigung \nausgesetzt \nsein \nwerde \nals \ndie \nbereits \nvorhandene \nWohnbebauung. Zwar müsse der Betrieb des Antragstellers zu 2 aufgrund der \nvorhandenen Wohnbebauung bereits Rücksicht nehmen. Es sei aber nicht ersichtlich, \ndass vergleichbare Wohnbebauung existiere. Zwar befinde sich das ehemals \nwohngenutzte Gebäude K.................. in unmittelbarer Nähe zum landwirtschaftlichen \nBetrieb des Antragstellers zu 2. Dieses sei aber nicht zu berücksichtigen, da es auf \ndem \nehemaligen \nBetriebsgelände \ndes \n2015 \naufgegebenen \nKohle- \nund \nBrennstoffhandels W..... stehe, seit längerer Zeit nicht mehr genutzt werde und \nabgerissen werden solle. Zudem stelle sich die Belastungssituation eines \nGewerbebetriebsgrundstücks anders dar als die eines Wohngrundstücks. Auch erhöhe \nsich die Anzahl der Rücksichtnahmeberechtigten oder -verpflichteten. Aufgrund der \nabweichenden Qualität und Lage könnten die weiteren im Baugebiet vorhandenen \nWohnhäuser nicht als Vergleichsobjekt herangezogen werden. \n\n \n \n6 \nDie Interessenabwägung gehe zu Lasten der Beigeladenen aus. Auch wenn § 212a \nAbs. 1 BauGB die Gewichte zugunsten des Bauherrn verschiebe, bedeute dies nicht, \ndass sich das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des \nNachbarn regelmäßig durchsetze. Vielmehr sei der Einzelfall zu betrachten. \nVorliegend seien die Unklarheiten in Bezug auf eine mögliche Geruchsbelastung \neinzustellen und, dass dem Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers zu 2 im Falle der \nVerwirklichung des Vorhabens mit zukünftigen immissionsschutzrechtlichen \nAuflagen schwerwiegende Belastungen und Betriebseinschränkungen drohen könnten. \nZudem könnte Geruchsimmissionen mit baulichen Veränderungen im Nachhinein \nkaum noch entgegengewirkt werden. Dass der Antragsteller zu 2 den \nLandwirtschaftsbetrieb nur im Nebenerwerb ausübe, ändere nichts daran, dass seinem \nBetrieb eine schwerwiegende Beeinträchtigung drohe. Die Planungskosten der \nBeigeladenen stünden dem nicht entgegen. Ein Dringlichkeitsinteresse in finanzieller \nHinsicht habe die Beigeladene weder geltend gemacht noch sei ein solches ersichtlich. \nDie Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die benachbarten \nGrundstücke des Antragstellers zu 1 und des Antragstellers zu 2 seien auf \nunterschiedlichen Grundbuchblättern eingetragen; eine Vereinigungsbaulast existiere \nnicht. Die Beigeladene sei seit dem 12. September 2019 als Eigentümerin des \nVorhabengrundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück des Antragstellers \nzu 2 sei mit einem Wohnhaus bebaut und werde vornehmlich zu Wohnzwecken \ngenutzt. Sein Vortrag, dass sich in seinem Wohnhaus das Büro seines \nlandwirtschaftlichen Betriebs befinde, werde bestritten. Die zur Glaubhaftmachung \neingereichten Unterlagen seien unzureichend. \nDer Antragsteller zu 2 sei nicht antragsbefugt. Dieser sei lediglich Eigentümer eines \nWohngrundstücks, so dass er durch ein benachbartes Wohnbauvorhaben hinsichtlich \nder Art der baulichen Nutzung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt werden \nkönne. Als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs könne er sich nicht auf \nschutzwürdige Nachbarrechte berufen. Er verfüge insoweit über keine dingliche \nBerechtigung und sei deshalb kein Nachbar im baurechtlichen Sinne. Soweit das \nVerwaltungsgericht die dingliche Berechtigung des Antragstellers zu 2 aus einer \nbetrieblichen Einheit hergeleitet habe, zu der auch das Büro auf seinem Grundstück \ngehöre, könne dem nicht gefolgt werden. Umfang und Reichweite nachbarschützender \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nAbwehrrechte seien vielmehr ausschließlich grundstücksbezogen zu ermitteln. \nAnknüpfungspunkt sei der Buchgrundstücksbegriff. Nachbar- und Wohngrundstück \nseien hier separat eingetragen. Es fehle an einem einheitlichen Baugrundstück. Das \nArgument des Verwaltungsgerichts, Nachbar- und Wohngrundstück bildeten in Bezug \nauf nachbarschützende Abwehrrechte eine „Einheit“, gehe daher fehl. \nZu berücksichtigen sei ferner, dass der Antragsteller zu 2 über keine Baugenehmigung \nfür eine Büronutzung verfüge. Ihm sei allein unter dem 29. Januar 1993 eine \nBaugenehmigung \nfür \ndie \nErrichtung \neines \nEinfamilienhauses \nauf \ndem \nWohngrundstück genehmigt worden, nicht aber die Einrichtung eines Büros für die \nauf dem Nachbargrundstück von ihm betriebene Landwirtschaft. Die Büronutzung \nerfolge deshalb formell illegal. Eine nicht genehmigte Nutzung begründe keine \nnachbarlichen \nAbwehrrechte. \nAus \nden \nvorgenannten \nGründen \nsei \nder \nNachbarwiderspruch jedenfalls unbegründet. \nDes Weiteren bestehe aber auch ein überwiegendes Vollzugsinteresse, das bereits aus \n§ 212a Abs. 1 BauGB folge. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei \nfehlerhaft. Es sei Sache des Antragstellers gewesen, sein Aussetzungsinteresse \nvorzutragen und glaubhaft zu machen. Die Beigeladene habe ein Vollzugsinteresse, \ndas überwiege, da sie das Vorhaben zeitnah verwirklichen oder das Grundstück an \neinen anderen Investor veräußern wolle. Es sei ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des \nHauptsacheverfahrens \nabzuwarten. \nSie \nmüsse \naufgrund \nder \nerfolgten \nKreditfinanzierung einen erheblichen Schuldendienst leisten. \nDer \nAntragsgegner \nerachtet \ndas \nVorhaben \nder \nBeigeladenen \nebenfalls \nbauplanungsrechtlich als zulässig. \nAusgehend von diesem Verfahrensstand ist die zulässige Beschwerde unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des \nAntragstellers zu 2 nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet ist. \nDer Antrag nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller zu 2 ist \nantragsbefugt. Nicht anders als die Klagebefugnis eines Klägers in Verfahren der \nAnfechtungsklage ist die erforderliche Antragsbefugnis zu bejahen, wenn nach dem \nVorbringen des Antragstellers die Verletzung seiner Rechte möglich erscheint. Dafür \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8 \ngenügt es, dass der jeweilige Antragsteller Tatsachen behauptet, die - wenn sie sich als \nzutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergeben können. Darin erschöpft sich die \nFilterfunktion von Klage- und Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2014 \n3 B 70.13 -, juris Rn. 18 f.). \nAusgehend von diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 2 antragsbefugt. Auch die \nvon der Beigeladenen bestrittene Verletzung des Antragstellers zu 2 in eigenen \nRechten, auf die es für die Begründetheit des Nachbarwiderspruchs ankommt, liegt \nnach dem derzeitigen Erkenntnisstand vor. Zwar wird die Baugenehmigung nicht \npersonenbezogen, sondern grundstücksbezogen erteilt, d. h. der Antragsteller zu 2 \nkönnte aus einem lediglich obligatorischen Besitzrecht am landwirtschaftlichen \nBetrieb kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. \n16. September 1993 - 4 C 9.91 -, juris Rn. 8 und v. 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, juris \nRn. 18; Senatsbeschl. v. 22. April 2015 - 1 B 123/15, juris Rn. 2 und v. 22. Dezember \n2016 - 1 B 283/16 -, juris Rn. 9), worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend \nhingewiesen hat. Jedoch ist der Antragsteller zu 2 seit dem 29. Oktober 1996 \nEigentümer des Flurstücks G5.., eingetragen im Grundbuch von Markkleeberg auf \nBlatt 6587, so dass er seine mögliche Betroffenheit seines Eigentumsrechts geltend \nmachen kann. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat dabei davon aus, dass das \nmit einem Eigenheim bebaute Flurstück G5.. Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs \nist (vgl. § 203 BauGB; vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2011 - 4 C 18.00 -, juris \nRn. 19), den er im Übrigen auf Flächen betreibt, die im Eigentum des Antragstellers \nzu 1 stehen, vergleichbar mit einem Landwirt, der zu seiner Hofstelle \nlandwirtschaftliche Flächen pachtet. \nFür diese Annahme spricht zunächst, dass das Flurstück G5....................... als \nLandwirtschaftsfläche zwischen den Flurstücken G9.......................... Gebäude- und \nFreifläche, \nLandwirtschaftsfläche \nsowie \nG1.......................... \nLandwirtschafts-, \nGebäude- und Freifläche“ sowie den Flurstücken G2.., G3.. sowie G10. \n............................................ eingetragen war. Dabei war die Nutzung dieser \nLandwirtschaftsfläche unter Berücksichtigung der Flächenausweisung in der \nBetriebsanmeldung des „bäuerlichen Familienbetriebs“ vom 31. Januar 1992 von der \nobligatorisch vereinbarten Betriebsübernahme erfasst. Zudem gehört zu einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb auch das dazugehörige Wohnen, d. h. das Wohnen des \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nBetriebsleiters oder Betriebsinhabers auf oder neben der Hofstelle (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. \n1 BauNVO). Dies gilt insbesondere, wenn der Betrieb aufgrund der mit einer \nTierhaltung (hier: Rinderzucht, Geflügelhaltung) verbundenen spezifischen Abläufe \neine tägliche Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle und damit ein Wohnen \nauf oder neben dem Tierhaltungsbetrieb erfordert. Diese Betrachtung wird vorliegend \ndadurch unterstrichen, dass die Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses \nbereits in zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsübernahme durch den \nAntragsteller zu 2 (als Bauherr) beantragt (5. Oktober 1992) und danach am 29. Januar \n1993 auch erteilt wurde und der vorgelegte Lageplan ausdrücklich den „Hof Familie \nN......“ in Bezug nimmt. \nAufgrund dieser Betriebsübernahme betreibt der Antragsteller zu 2 seinen \nlandwirtschaftlichen Familienbetrieb seit mehr als 20 Jahren sowie seit dem 29. \nOktober 1996 nicht mehr nur auf den im Eigentum seines Vaters stehenden \nGrundstücken ............................, sondern von da an auch auf dem in seinem Eigentum \nstehenden Flurstück G5........................ Mit der Eintragung des Flurstücks Nr. G5.. \nzugunsten des Antragstellers zu 2 war dieser als Betriebsinhaber nicht mehr nur \nobligatorisch \nberechtigt, \ndas \nWohnhaus \ndes \nBetriebsleiters \nauf \ndem \nBetriebsgrundstück K................. zu nutzen, sondern ab diesem Zeitpunkt ist das \nEigentum an diesem Betriebsgrundstück auf ihn übergegangen. Es kann deshalb offen \nbleiben, ob in dem Wohnhaus K................ eine Büronutzung stattfindet, diese einer \nGenehmigung bedurfte, genehmigt wurde oder genehmigungsfähig ist. \nEine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass es nur ein im Eigentum des \nAntragstellers zu 2 stehendes zu seinem Betrieb gehörendes Flurstück (G5..) gibt und \ndie anderen Grundstücke K........................ weiterhin im Eigentum seines Vaters \n(Antragsteller zu 1) stehen, da ein Betrieb auch neben in seinem Eigentum stehenden \nFlächen auf gepachteten Flächen oder sonstigen Flächen Dritter betrieben werden \nkann. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass das im Eigentum des \nAntragstellers zu 2 stehende Flurstück G5.. auf einem anderen Grundbuchblatt \neingetragen ist als die restlichen von seinem Betrieb genutzten Flächen. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auch zutreffend als \nbegründet erachtet. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\nIm Rahmen eines Baunachbarstreits kann das Gericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, \n§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn eingelegten \nRechtsbehelfs gegen die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort \nvollziehbare Baugenehmigung anordnen. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Bauherrn an der \nsofortigen Vollziehung der Baugenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse \ndes Antragstellers an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend \nfür diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs. Verstößt die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges \nInteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an \nder Ausnutzung der Baugenehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt \nandererseits die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und \nRechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nstattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein \nöffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die \nbetroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen. \nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers zu 2 \nzu Recht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet (§ 80 Abs. 5 \nVwGO), insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seinem \nBeschluss fehlerhafte Maßstäbe zugrunde gelegt hat. \nMit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vielmehr davon aus, dass nach \nsummarischer Prüfung offen ist, ob die angefochtene Baugenehmigung den \nAntragsteller zu 2 in nachbarschützenden Rechten verletzt. Auf die zutreffenden \nAusführungen des angefochtenen Beschlusses auf S. 20 letzter Absatz ff. bis S. 43 \nvorletzter Absatz, denen der Senat folgt, wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist ebenfalls nicht \nzu beanstanden. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des \nangefochtenen Beschlusses (S. 44 Absatz 1 bis S. 45 Absatz 1) gem. § 122 Abs. 2 Satz \n3 VwGO. \nSoweit die Beigeladene auf § 212a Abs. 1 BauGB verweist und der Auffassung ist, \ndass es Sache des Antragstellers zu 2 gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass seitens \ndes Bauherrn kein Vollzugsinteresse bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der \ninteressenbezogenen Folgenabwägung ist allein zu Gunsten des Bauherrn \n(Beigeladene) \ngrundsätzlich \nzu \nberücksichtige, \ndass \nWiderspruch \nund \nAnfechtungsklage des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in \nVerbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. \nSenatsbeschl. \nv. \n \n7. \nOktober \n2010 \n- 1 B 151/14 -, juris 13 und OVG NRW, Beschl. v. 22. März 2016 - 7 B 1083/15 -, \njuris Rn. 12; vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12 \n[zum Verkehrswegeplanungsrecht]). Dadurch werden in einem gewissen Ausmaß die \nGewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschoben, was aber \nnicht bedeutet, dass sich in den von § 212a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das \nVollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse automatisch durchsetzt. Trotz \ndes gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss im Hinblick auf die \nGewährung \neffektiven \nRechtsschutzes \n(Art. \n19 \nAbs. \n4 \nGG) \nbei \nder \nInteressenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Diese Maßstäbe hat das \nVerwaltungsgericht beachtet und zutreffend berücksichtigt. Soweit es auch \nberücksichtigt hat, dass das Vorhaben zu schwerwiegenden Belastungen und \nBetriebseinschränkungen bei dem Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers zu 2 \nführen könnte, ist dies nicht zu beanstanden. Hingegen hat die Beigeladene weder ein \nprekäre wirtschaftliche Situation noch einen sie in eine bedrängende Situation \nbringenden Schuldendienst glaubhaft gemacht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Soweit die \nBeigeladene unter Hinweis auf Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 der Auffassung ist, \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\ndass der anknüpfend an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 festgesetzte Streitwert i. \nH. v.15.000 € für das Eilverfahren zu halbieren sei, trifft dies zu. Allerdings hat auch \ndas Verwaltungsgericht den berechneten Streitwert halbiert. Es hat aber im \nerstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt, dass der Antrag von zwei Antragstellern \ngestellt wurde. Da sich das Beschwerdeverfahren nur auf den Antrag des \nAntragstellers zu 2 bezieht, war für dieses ein Streitwert von 7.500 € in Ansatz zu \nbringen. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Kober \n \n \n \n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-10/1-b-246-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-10/1-b-246-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487641","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.486276+00:00"}}