{"status":"available","doknr":"OLD487640","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-10","aktenzeichen":"2 A 860/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 860/18 \n \n3 K 214/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZulage nach § 46 BBesG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 10. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2017 - 3 K 214/15 - wird abgelehnt. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.499,80 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Der Kläger begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. Er \nsteht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Beklagten. Sein Antrag auf \nGewährung der Zulage vom 7. Dezember 2011 hatte ebenso wie sein Widerspruch \nkeinen Erfolg. Während des Klageverfahrens erkannte der Beklagte den Anspruch für \neinen Teilzeitraum und nur dem Grunde nach an. Das Verwaltungsgericht gab der \nKlage teilweise statt. Die Voraussetzungen des § 46 BBesG a. F. seien (ausschließlich) \nfür den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2012 erfüllt. Bei der \nBewertung, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines \nhöherwertigen Amtes an den Kläger gegeben seien, seien unterwertig besetzte \nPlanstellen und auch Teilzeitreste einzubeziehen. Im Falle des Klägers sei die volle \nZulage zu leisten und keine anteilige Zahlung vorzunehmen. Ob ein Mangelfall i. S. d. \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, sei nach den Verhältnissen \nin dem Monat festzustellen, für den die Zulage berechnet werde. Daher könne die \nZulage \nnicht \nim \nVoraus \ngeleistet \nwerden. \nDer \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass es auf die Verhältnisse zu Beginn \ndes jeweiligen Monats ankomme. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nur eine \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nanteilige Zahlung in Betracht komme, liege beim Dienstherrn. Die auf Grundlage des \nErlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 11. März 2015 \nerrechneten Quoten seien rechtswidrig, weil diese zum einen nur vollumfänglich \nunbesetzte Planstellen einbezögen, zum anderen Teilzeitreste nicht berücksichtigten \nund schließlich von den Verhältnissen zum Monatsende ausgingen. Der Beklagte habe \nauch nach mehrfachen gerichtlichen Hinweisen nicht die erforderlichen Informationen \nfür die gebotene monatliche Berechnung ermittelt und dargelegt. Das Gericht sei \nwegen der fruchtlosen Hinweis- und Aufklärungsverfügungen zu keiner weiteren \nSachaufklärung verpflichtet. Die fehlende Aufklärbarkeit gehe zu Lasten des \nBeklagten, der die materielle Beweislast trage. Eine andere Betrachtung würde dazu \nführen, \ndass \nder \nDienstherr \ndurch \neine \nunzureichende \nMitwirkung \ndie \nDurchsetzbarkeit des Anspruchs des Beamten verhindern könne. \nDer Beklagte macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht \ngehe zu Unrecht davon aus, dass bei der Feststellung eines Mangelfalls auch \nunterwertig besetzte Planstellen einzubeziehen seien. Auch überzeugten die \nAusführungen zum Stichtag nicht. Die vom Dienstherrn vorzunehmenden \nErmittlungen verursachten einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Gleich auf \nwelchen Stichtag man abstelle, hätten Veränderungen im laufenden Monat stets für \nirgendwelche Beamte negative oder positive Effekte. Auch die Ausführungen zur \nDarlegungs- und Beweislast überzeugten nicht. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass \ndas vorliegende Verfahren einen weit in der Vergangenheit liegenden Zeitraum \nbetreffe. Zu dem damaligen Zeitraum sei eine Dokumentationspflicht nicht erwartbar \ngewesen; es könne nicht Pflicht des Dienstherrn sein, auf Verdacht und auf Vorrat \nDaten zu sammeln. Dies unterliege auch datenschutzrechtlichen Bedenken. Der \nBeklagte macht weiter die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO \ngeltend. \nDer Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der \nZulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem \ngenannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende \nRechts-sätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März \n2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. \nDer Senat teilt die Begründung des Verwaltungsgerichts und macht sich diese zu \neigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren führt zu \nkeiner anderen Bewertung. \nErnstliche \nZweifel \nbestehen \nnicht \nan \nder \nAusgangsüberlegung \ndes \nVerwaltungsgerichts, dass in die Berechnung der Höhe der Zulage nicht nur \nvollständig freie Planstellen, sondern auch unterwertig besetzte Planstellen und \nTeilzeitreste einfließen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20. \nFebruar 2018 - 2 A 535/16 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9. \nJuli 2018 - 2 B 38.18 -, juris). \nErnstliche Zweifel bestehen auch nicht an der weiteren Überlegung, dass es auf die \nVerhältnisse \nzum \nAnfang \ndes \njeweiligen \nMonats \nankommt. \nDas \nBundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris Rn. 22) hat \nhierzu ausgeführt: \nMaßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den \ndie \nZulage \nberechnet \nwird. \nDas \nbedeutet \nin \nden \nMangelfällen \n(mehr \nAnspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage entgegen der Grundregel des § \n3 Abs. 4 BBesG nicht monatlich im Voraus gezahlt werden kann, weil die Höhe der \nZulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem Beginn des Monats ermittelbar \nist. Insoweit ist in den Mangelfällen durch die Regelung in § 46 BBesG „etwas \nAnderes bestimmt“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 BBesG. \n 6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nHier wird ausdrücklich auf den „Beginn des Monats“ abgestellt. Etwas anderes macht \nauch wenig Sinn, weil diese Berechnung ohnehin eine Ausnahme des in § 6 Abs. 1 \nSächsBesG und § 3 Abs. 4 BBesG geregelten Grundsatzes, dass Besoldung jeweils im \nVoraus zu zahlen ist, darstellt. Wollte man den Stichtag nicht auf den Beginn des \nMonats legen, sondern auf einen zeitlich noch weiter entfernten Tag, so würde nicht \nnur der Grundsatz immer weiter verlassen, sondern es stellte sich auch die Frage, auf \nwelchen Tag denn dann abzustellen wäre. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass jede \nStichtagsregelung für Beamte vorteilhaft oder nachteilig sein kann. Gerade das führt \nindes dazu, dass auf einen Stichtag abzustellen ist, der möglichst nahe an der \nallgemeinen Regelung liegt. \nErnstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass eine unmöglich gewordene Feststellung der unbesetzten Planstellen zulasten des \nDienstherrn geht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass zum Zeitpunkt der \nEntstehung der Ansprüche mit den zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung nunmehr geltenden Maßstäben nicht gerechnet werden musste. Indes hat \nes der Beklagte in einer großen Zahl von Fällen es hingenommen, dass die Bewertung \nder Dienstposten nicht mit den im jeweiligen Haushalt vorgesehenen Planstellen \nharmoniert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt \n(Urt. v. 25, September 2014 a. a. O. Rn. 25/26): \nNach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit \nihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. \nDiese in § 18 Satz 1 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht \nauf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Prinzip der lebenslangen \nÜbertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem \nGrundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die für die amtsangemessene \nBesoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im \nfunktionellen Sinne steht einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion entgegen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <265>). \nDieser Gleichklang soll nur ausnahmsweise und vorübergehend aufgehoben werden \n(können). \nDiesem Grundsatz läuft ein diese Einheit strukturell negierendes, dauerhaftes \nAuseinanderfallen der Anzahl höherbewerteter Dienstposten gegenüber nur in \ngeringer Anzahl vorhandener Statusämter zuwider; darauf hat - wie bereits erwähnt - \nschon das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. Kammerbeschluss vom 7. \nMärz 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; vgl. auch Dittrich, \nBundeshaushaltsordnung, Loseblatt, Stand Juli 2014, § 50 BHO Rn. 6 f., dort auch zur \n10 \n11 \n\n \n \n6\nKritik des Bundesrechnungshofs an der Stellenbewirtschaftung in Form der \n„Topfwirtschaft“). \nDiese Grundsätze gelten auch für das sächsische Beamtenrecht (vgl. den aktuell \ngeltenden § 21 SächsBG). Vor diesem Hintergrund darf es nicht zulasten des Beamten \ngehen, wenn der Dienstherr keine Klarheit über die Höhe der Ersterem grundsätzlich \nzustehenden Ansprüche (mehr) schaffen kann. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \nBesondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, \nwenn es voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, d. h. \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht. Weder die im Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen \nnoch die tatsächlichen Fragen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal sie in der \nRechtsprechung des Senats (etwa Urt. v. 20. Februar 2018 - 2 A 535/16 -, juris) und \ndes Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 -, juris und Urt. v. \n25. September 2014 - 2 C 16.13 -, juris) im Wesentlichen entschieden sind. \n4. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf \n(SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über \nden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nDie beiden vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen zur Einbeziehung von \nunterbesetzten \nPlanstellen \nund \nTeilzeitresten \nsind \ninzwischen \nvom \nBundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 -, juris) im Sinne der \nangegriffenen Entscheidung beantwortet worden. \n5. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der \nDivergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund soll \ndie Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten. Zur Herstellung der materiellen \nGerechtigkeit im Einzelfall ist er nicht gedacht. Dieser Zulassungsgrund ist deshalb \nnur erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil einen \ninhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit \ndem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ngenannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem \nangefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass das Verwaltungsgericht \neinen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für \nunrichtig hält. Als obergerichtlicher Rechtssatz kommt dabei allein ein Rechtssatz des \ndem Verwaltungsgericht übergeordneten Obergerichts in Betracht. Eine Divergenz \nliegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011 - 4 A 485/09 -, \njuris Rn. 13; Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 23, st. Rspr.). \nZur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden \nabstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem \nebenfalls \ntragenden \nabstrakten \nRechtssatz \nder \nhöchstrichterlichen \noder \nobergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist \ndarzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die \nangegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Daran fehlt es hier. \nAbstrakte \nRechtssätze \nwerden \nweder \naus \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts noch aus dem angegriffenen Urteil vorgetragen. Im \nÜbrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits mehrfach zitierten \nEntscheidung vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 -, die nach der Begründung des \nZulassungsantrags ergangen ist, insoweit dieselbe Rechtsauffassung wie das \nVerwaltungsgericht vertreten. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten Einwände nicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \n \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-10/2-a-860-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-10/2-a-860-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487640","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.460994+00:00"}}