{"status":"available","doknr":"OLD487639","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-11","aktenzeichen":"2 B 132/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 132/20 \n \n8 L 127/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAuswahl und Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, \nFachrichtung Polizei \nhier: Beschwerde nach § 123 VwGO \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 11. August 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 18. März 2020 - 8 L 127/20 - geändert. \n \nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \naufgegeben, den Antragsteller in das Auswahlverfahren für die Zulassung zum \nAufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei \neinzubeziehen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. \nI. Der Antragsteller steht als Polizeiobermeister (A 8) im Dienst des Antragsgegners \nund wird derzeit beim Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen in der T E \nverwendet. Mit Schreiben vom 20. September 2019 informierte die Hochschule der \nSächsischen Polizei (FH) die Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen darüber, dass \nbeabsichtigt sei, zum 1. Oktober 2020 erneut Beamte der Laufbahngruppe 1, zweite \nEinstiegsebene, Fachrichtung Polizei zum zweijährigen Studium im Studiengang \n„Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst“ im 27. Studienjahrgang 2019/2022 \nzuzulassen. Das Schreiben enthält Hinweise zu den Zulassungsbedingungen und den \nAntrag auf Zulassung zum Aufstieg, der bis zum 15. Januar 2020 vorzulegen sei. \nWeiter enthält das Schreiben die Termine für das Auswahlverfahren 2020. Mit \nSchreiben vom 6. November 2019 beantragte der Antragsteller die Zulassung zum \nvorgenannten Auswahlverfahren. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 lehnte das \nPräsidium der Bereitschaftspolizei diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, \nder Antragsteller erfülle nicht die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziffer I Nr. 1 \n1 \n2 \n\n \n \n3\nBuchst. b der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern \nüber Auswahl und Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste \nEinstiegsebene, Fachrichtung Polizei vom 25. Juni 2018 (VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) \nfür die am 1. Oktober 2020 beginnende Aufstiegsausbildung, weil er in der letzten \nRegelbeurteilung vom 1. Juni 2017 im Gesamturteil ein Ergebnis von neun Punkten \nerreicht habe. Erforderlich sei nach den Zulassungsvoraussetzungen, dass das \nGesamturteil der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung mindestens zehn Punkte \nbetragen müsse. \nDer Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, welcher erfolglos blieb. Er erhob \nam 2. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage (Az.: 8 K 288/20) und \nbeantragte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \naufzugeben, ihm die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren für die Entscheidung \nüber die Zulassung zur Aufstiegsausbildung zum 1. Oktober 2020 zu gestatten. Der \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. \nDer Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestünden \nkeine überwiegenden Erfolgsaussichten für den Antragsteller, denn er erfülle schon \nnicht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsLVO i. V. m. Ziff. I Nr. \n1 Buchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der \nAntragsgegner \nbei \nseiner \nEntscheidung \nan \ndie \nMaßstäbe \nder \ngenannten \nVerwaltungsvorschrift gehalten und auf die dienstliche Regelbeurteilung des \nAntragstellers zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2017 abgestellt habe, die hinreichend \naktuell sei. Die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung nach § 2 \nAbs. 3 SächsBeurtVO lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft \ngemacht, dass seine Regelbeurteilung mit denen der Mitbewerber nicht vergleichbar \nsein könnte. Die Regelung unter Ziff. I Nr. 2 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol, dass das \nZulassungskriterium nach Ziff. I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol zum \nBewerbungsstichtag vorliegen muss, sei gerade geeignet, dem Erfordernis der \nVergleichbarkeit der Beurteilungen zu entsprechen und daher nicht zu beanstanden. \nSelbst das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß Ziff. I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl-\nLG 2.1 Pol hätte den Antragsteller nicht automatisch zur Teilnahme am Auswahltest \nberechtigt, da diese Entscheidung wiederum bedarfs- und leistungsorientiert gemäß \ndem Grundsatz der Bestenauslese nach Aktenlage erfolge (Ziff. III Nr. 1 Satz 2 und 3 \nVwV Auswahl-LG 2.1 Pol). \n3 \n\n \n \n4\nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller insbesondere vor, dass die \nErfolgsaussichten in der Hauptsache (zumindest) offen und nicht eindeutig zu \nbestimmen seien. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb eine Interessenabwägung \nvornehmen \nmüssen. \nDie \nInteressen \ndes \nAntragstellers \nam \nVerbleib \nim \nAuswahlverfahren und an der Teilnahme am Test würden hierbei überwiegen. Sein \nAnspruch ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Alle \nBeamtinnen und Beamten, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, könnten am \nAuswahltest teilnehmen. Bezogen auf den Zugang zum Auswahltest gebe es kein \nweiteres bedarfs- oder leistungsorientiertes Auswahlverfahren. Die Bescheide vom 6. \nJanuar und 19. Februar 2020 seien rechtswidrig. Der Antragsteller habe jedenfalls \neinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Auch für die \nEntscheidung über die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sei \nnach Art. 33 Abs. 2 GG ein Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, \nhinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender \ndienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Neben den Beurteilungen könne auch eine \nPotenzialanalyse berücksichtigt werden. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil \njenseits des Stichtages pauschal auf eine Regel- oder Anlassbeurteilung mit im \nGesamturteil 10 Punkten als Zugangsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren \nabgestellt werde. Es gebe zudem keinen Grund, einen Beamten auszuschließen, der im \nhöherwertigen Amt 9 Punkte erreiche, wenn in der darunter liegenden \nVergleichsgruppe 10 Punkte ausreichen. Die Gesamturteile seien nicht vergleichbar. \nDie Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung müsse auf der \nGrundlage der Regelbeurteilungen 2017 bis 2020 getroffen werden, so dass der \nAntragsteller nicht auf der Grundlage der alten Regelbeurteilung hätte abgelehnt \nwerden \ndürfen. \nLiege \nder \nBeurteilungszeitraum \nzum \nZeitpunkt \nder \nAuswahlentscheidung mehr als 36 Monate zurück, habe die Regelbeurteilung keine \nAussagekraft mehr. Für die Auswahlentscheidung müsse die zu diesem Zeitpunkt \naktuellste Beurteilung maßgeblich sein. \nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Beschwerde \nunter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird \nhierzu \nauf \ndie \neingereichten \nSchriftsätze \nnebst \nder \nRangfolgeliste \ndes \nAuswahlverfahrens 2018 sowie der Bewerberliste des Auswahlverfahrens 2020 \nverwiesen. \n4 \n5 \n\n \n \n5\nII. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nnach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung \ndes angegriffenen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \n1. Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Entscheidung, die \nBewerbung des Antragstellers für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe \n2.1 der Fachrichtung Polizei abzulehnen und ihm damit (bereits in einer Vorauswahl) \ndie Teilnahme an dem für die Auswahl- und Zulassungsentscheidung notwendigen \nAuswahltest zu verwehren, rechtlich zu beanstanden ist. \nDie personalverwaltende Dienststelle, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, hätte \nden Antragsteller als Bewerber für den Aufstieg melden müssen (vgl. Ziffer II Nr. 3 \nAuswahl-LG 2.1 Pol). Der Antragsgegner wäre nachfolgend zur Wahrung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers verpflichtet gewesen, diesen \n(entsprechend Ziffer III Nr. 1 Satz 2 und 3 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) in das \nAuswahlverfahren einzubeziehen und ihm die Möglichkeit zur Teilnahme am \nAuswahltest zu eröffnen. \na) Die Vergabe öffentlicher Ämter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung zu treffen hat. Dabei kann der Dienstherr den Kreis der \nBewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit \naufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung \ndurch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nBVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Mit \ndem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen (konstitutive Merkmale) \naufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des \nArt. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung \neinbezogen zu werden. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die \nFestlegung eines Anforderungsprofils darf wegen der damit verbundenen teilweisen \nVorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der \nBestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der \nOrganisationsgewalt \ndes \nDienstherrn \ngezogenen \nSchranken \nunterliegt \nder \ngerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. November 2010, NVwZ \n2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.). \nArt. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, \nderen erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem \nLaufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es \nzwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch \nsind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss \nVoraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen \nkann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen \nVoraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches \nAmt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die \nAufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen \nBeförderungsentscheidung nahe (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 2012 - 2 C \n74/10 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 7. November 2013 - 2 B 457/13 -, juris Rn. 10). \nb) Gemessen daran erweist sich der ablehnende Bescheid vom 6. Januar 2020 in der \nGestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Februar 2020 als rechtswidrig. Die \nBewerbung des Antragstellers für die am 1. Oktober 2020 beginnende \nAufstiegsausbildung konnte nicht vorab, vor Teilnahme an dem vorgesehen \nAuswahltest und vor der eigentlichen Auswahlentscheidung, mit der Begründung \nabgelehnt werden, dass er nicht die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziff. I Nr. 1 \nBuchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol erfüllen würde. Indem das Präsidium der \nBereitschaftspolizei im Rahmen der Vorauswahl der Bewerber (Ziff. II Nr. 2 und 2 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nVwV Auswahl-LG 2.1 Pol) - unterschiedslos - allein auf die Voraussetzung eines \nGesamturteils von mindestens 10 Punkten in der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung \nabstellte, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. \nDem Antragsgegner ist es zwar nicht grundsätzlich verwehrt, den Bewerberkreis im \nRahmen seines Organisationsermessens im Rahmen einer Vorauswahl zu beschränken \nund hierbei mittels einer Verwaltungsvorschrift stichtagsbezogen auf das Gesamturteil \nder letzten Regel- oder Anlassbeurteilung abzustellen (dazu unter aa). Vorliegend sind \njedoch keine hinreichenden sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese \nentsprechenden Gründe dafür gegeben, die Teilnahme am Auswahltest im Sinne eines \nkonstitutiven Anforderungsmerkmals unterschiedslos von einem Gesamturteil von 10 \nPunkten abhängig zu machen (dazu unter bb). \naa) Der Antragsgegner stützt seine Entscheidung auf Ziff. I Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 \nVwV Auswahl-LG 2.1 Pol sowie die dementsprechende Ausschreibung vom 20. \nSeptember 2019, wonach Beamte der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, \nFachrichtung Polizei zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene \nzugelassen werden, wenn sie (u.a.) im Gesamturteil der letzten Regel- oder \nAnlassbeurteilung mindestens 10 Punkte erlangt haben. Ziff. I Nr. 2 VwV Auswahl-\nLG 2.1 Pol bestimmt (u. a.), dass diese Zulassungsvoraussetzung zum \nBewerbungsstichtag, zum 15. Januar eines jeden Jahres für den Studienbeginn im \nlaufenden Jahr, vorliegen muss. \nDie in der Verwaltungsvorschrift geregelte stichtagsbezogene Vorauswahl unter den \nBewerbern für die Teilnahme am Auswahltest bzw. unter den Antragstellern auf \nZulassung zum Aufstieg in die LG 2.1 Pol beruht grundsätzlich auf sachlichen \nErwägungen. Sie dient vorliegend im besonderen Maße der Gewährleistung der \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung, welcher außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG \nVerfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 11/11 \n-, juris Rn. 23). Dem Dienstherrn ist im Rahmen des ihm zustehenden \nOrganisationsermessens die Möglichkeit eröffnet, die Bewerberzahl vorab, bereits vor \nder eigentlichen (Auswahl-) Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung \nzum Aufstieg, mittels konstitutiver Anforderungen auf einer ersten Stufe einzuengen. \nDieses Bedürfnis ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Antragsgegner jährlich \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\neiner Vielzahl, den festgelegten Bedarf und die Ausbildungskapazitäten (vgl. Ziff. IV \nNr. 6 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) übersteigenden Anzahl an Bewerbern für die \nZulassung zum Aufstieg in die LG 2.1 der Fachrichtung Polizei gegenübersieht. Nach \nden Angaben des Antragsgegners verblieben selbst nach der streitgegenständlichen \nVorauswahl in diesem Jahr noch 128 Bewerber im Auswahlverfahren für ca. 75 \nbeabsichtigte Zulassungen bzw. Studienplätze. Es besteht ein nachvollziehbarer \nsachlicher Grund dafür, die Bewerberanzahl im Rahmen der Organisationsgewalt des \nDienstherrn anhand von Leistungsgesichtspunkten bereits rechtzeitig vor der \nDurchführung der Auswahltests und der eigentlichen Auswahlentscheidung zu \nreduzieren. Es bleibt insoweit dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren \nüberlassen, wie er die Auswahl der Bewerber bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres \nim zeitlichen Ablauf praktikabel organisiert. Eine Vorauswahl auf der Grundlage der \nletzten dienstlichen Beurteilungen erfüllt Kriterien der Bestenauslese und dient einer \nAbgleichung von Nachfrage und Bedarf, die das Ausscheiden einer nach \nErfahrungswerten zu erwartenden Quote zugelassener, aber wegen eines nicht \nausreichenden Ergebnisses letztlich erfolglos bleibender Bewerber in die Erwägung \neinbezieht (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., 10. \nKap., Rn. 19). \nbb) Indem die streitgegenständliche Entscheidung und die zur Begründung \nherangezogene Regelung in Ziffer I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol die \nZulassung zum Auswahlverfahren jedoch unterschiedslos davon abhängig macht, dass \nder Bewerber in der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung im Gesamturteil \nmindestens 10 Punkte erlangt haben muss, ist diese ermessensfehlerhaft und verletzt \nden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Verfahrensweise des \nAntragsgegners, die Vorauswahl allein anhand einer Gesamtnote, ohne weitere \nErwägungen vorzunehmen, findet auch sonst keine Stütze in den gesetzlichen \nGrundlagen für den Aufstieg in die höhere Laufbahn (vgl. § 33 Abs. 1, § 24 Abs. 1 \nund 2 SächsLVO, § 17 Abs. 2 SächsBG, § 1 Abs. 2, § 46 Abs. 1 und 2 SächsAPOPol). \nDer in der Vorauswahl angestellte vereinfachte Leistungsvergleich zur Einschränkung \ndes Bewerberfeldes entspricht nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Die \nGesamturteile der einzelnen Bewerber sind vorliegend nicht hinreichend vergleichbar, \nso dass das Gesamturteil als solches auch nicht den Ausschluss eines Bewerbers vom \n16 \n17 \n\n \n \n9\nAuswahlverfahren \nbewirken \nkann. \nDie \nEntscheidung \nbeziehungsweise \ndie \nVerwaltungsvorschrift lassen unberücksichtigt, dass sich die Bewerber zum Zeitpunkt \nihrer letzten Regel- oder Anlassbeurteilung in unterschiedlichen Statusämtern \nbefunden haben können. \nBeziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche \nStatusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal \ngleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich \nbesser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. \nDem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren \nstatusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind und \nregelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung \nverbunden sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. \nBVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17; \nSenatsbeschl. v. 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 18). \nVon diesen Grundsätzen geht der Antragsgegner jedenfalls für die eigentliche \nAuswahlentscheidung und Zulassung selbst aus, indem er in Ziff. IV Nr. 3 Satz 1 bis 5 \nVwV Auswahl-LG 2.1 Pol bestimmt, dass Beurteilungen in unterschiedlichen \nStatusämtern nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Auswahlverfahren \nvergleichbar gemacht werden müssen. Dabei komme dem im höheren Statusamt \nerzielten Beurteilungsergebnis ein höheres Gewicht zu als dem im niedrigeren \nStatusamt (…). Um die Beurteilungsergebnisse vergleichbar zu machen, müsse das \nErgebnis des im niedrigeren Amt erreichten Beurteilungsergebnisses um zwei Punkte \npro Statusamt abgesenkt werden. Diese zutreffenden Erwägungen wurden im Rahmen \nder Vorauswahl der Bewerber für die Zulassung zur Teilnahme am Auswahltest nicht \nangestellt. In den streitgegenständlichen Bescheiden blieben die vorstehenden \nGesichtspunkte unberücksichtigt. Dies hat sich auch auf die Entscheidung im Fall des \nAntragstellers ausgewirkt. \nDer Antragsteller befand sich zum Stichtag der letzten Regelbeurteilung im Amt eines \nPolizeiobermeisters, Besoldungsgruppe A 8. Demgegenüber wurden ausweislich der \nvom Antragsgegner übersendeten Übersicht mit den Beurteilungsdaten aus dem \nAuswahlverfahren 2020 insgesamt 70 Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen, \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nwelche sich zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung in einem Statusamt einer \nPolizeimeisterin/eines Polizeimeisters befunden haben, wovon 22 ein Gesamturteil \nvon 10 Punkten erreicht hatten. Die Auswahlentscheidung lässt außer Acht, dass der \nAntragsteller nach den vorstehenden Erwägungen mit einem Gesamturteil von 9 \nPunkten im Statusamt eines Polizeiobermeisters gegenüber den genannten 22 \nBewerbern zum Bewerbungsstichtag jedenfalls eine vergleichbare Beurteilung \naufgewiesen hat. Gegenüber diesen Bewerbern wurde er ohne sachlichen Grund \nbenachteiligt und sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. \nUm der Bestenauslese zu genügen und die Vergleichbarkeit der Gesamturteile der \nBewerber zu gewährleisten, hätten bereits in der Vorauswahl, auf der ersten Stufe des \nZulassungsverfahrens, die unterschiedlichen Statusämter der Bewerber zum Zeitpunkt \nihrer Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Bei einer entsprechenden Anpassung \nder Gesamturteile zum Zweck ihrer Vergleichbarkeit oder bei Anwendung der in Ziff. \nIV Nr. 3 Satz 1 bis 5 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol enthaltenen Regelung wäre der \nAntragsteller in das Auswahlverfahren einzubeziehen gewesen. Der Antragsgegner hat \nim Übrigen auch nicht etwa dargelegt, dass die Eignung des Antragstellers zum \nAufstieg bereits vor dem Auswahltest und vor der eigentlichen Auswahlentscheidung \naus sonstigen Gründen auszuschließen wäre. \n2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es unzumutbar, den \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die tenorierte Anordnung ist \nerforderlich, um dem Antragsgegner rechtzeitig vor Beginn des Studiums am 1. \nOktober 2020 die Absolvierung des Auswahltests zu ermöglichen und ihm die Chance \nauf eine Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei \nzu eröffnen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, a. a. O., 10. \nKap., Rn. 16). Nach Angaben des Antragsgegners ist das Auswahlverfahren 2020 am \n26. Juni abgeschlossen worden. Die Zulassungsentscheidungen des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern seien für Anfang Juli 2020 erwartet worden. Es sei \nlogistisch (nur) bis Mitte September 2020 möglich, den Auswahltest nachzuholen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\nDie Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. \n2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Auswahl \nund Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei - \nvergleichbar mit Konkurrentenstreitigkeiten - mit Wirkung einer Vorwegnahme der \nHauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-11/2-b-132-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-11/2-b-132-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487639","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.436642+00:00"}}