{"status":"available","doknr":"OLD487638","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-12","aktenzeichen":"2 B 261/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 261/20 \n \n11 L 127/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nAbordnung \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 12. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. Juni 2020 - 11 L 127/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \nist \nnicht \nbegründet. \nDas \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Abordnungsverfügung abgelehnt. \n1. Der Antragsteller, Kriminaldirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des \nAntragsgegners, der seit April 2014 im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) als \nLeiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit/Gremienarbeit eingesetzt war, wendet sich \nim Eilverfahren gegen die Verfügung vom 25. Februar 2020, mit der er mit Wirkung \nbis zum 30. August 2020 vom LfV zum Landeskriminalamt (LKA) abgeordnet wird. \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es \nausgeführt, der angefochtene Bescheid des Antragsgegners erweise sich bei der \ngebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig oder \nunzumutbar, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Eine etwa gebotene \nBeteiligung des Personalrates könne ggfs. im Widerspruchsverfahren nachgeholt \nwerden. In materieller Hinsicht sei die Abordnung durch die vom Antragsgegner im \nSchreiben vom 9. März 2020 angegebenen dienstlichen Gründe gedeckt. Dies betreffe \nzum \neinen \ndie \nangeführte \nNeugewichtung \nder \nin \nder \nStabsstelle \nÖffentlichkeitsarbeit/Gremienarbeit zu erfüllenden Dienstaufgaben und deren \npersonelle Untersetzung, zum anderen das angeführte Rotationsprinzip. Auch die \nAbordnung an das LKA sei von dienstlichen Gründen gedeckt und stehe im Einklang \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nmit der Laufbahnbefähigung und dem beruflichen Werdegang des Antragstellers; die \nvorgesehene Verwendung entspreche seinem Statusamt. Der Antragsgegner habe auch \nnicht \ndas \nihm \neingeräumte \nErmessen \noffensichtlich \nfehlerhaft \nausgeübt; \nErmessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Abordnung sei schließlich nicht \nunzumutbar; hieran ändere nichts, dass sich der Antragsteller auf dem neuen \nDienstposten erst einarbeiten müsse und sich selbst für ungeeignet halte. \n2. Gegen die Entscheidung wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung \nein, das Verwaltungsgericht habe einen nicht zutreffenden Prüfungsmaßstab gewählt, \nes komme nicht auf die offensichtliche, sondern auf die ganz überwiegend \nwahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Abordnung an. Eine Abordnung könne nicht zur \nVorbereitung einer nicht hinreichend bekannten Versetzung erfolgen. Gemessen an \nden allgemeinen Maßstäben zum Vorliegen eines dienstlichen Grundes, die der \nAntragsteller teile, sei die Abordnung nicht durch einen solchen gedeckt. Eine \nNeugewichtung von Dienstaufgaben werde bestritten und sei vom Antragsgegner nicht \nhinreichend glaubhaft gemacht worden; zudem würde eine solche nicht nur zu einer \nvorübergehenden Tätigkeitsübertragung führen. Die offensive und darstellungsstarke \nÖffentlichkeitsarbeit des Antragstellers sei Ausdruck der seit 2012 praktizierten \noffiziellen Behördenpolitik gewesen. Etwaige Defizite seien nicht aufgezeigt worden. \nVon einem unsubstantiierten Bestreiten könne keine Rede sein. Im Hinblick auf die \nangeführte Rotation sei nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet mit dem Antragsteller \nein solcher Personalaustausch stattfinden müsse; das Verwaltungsgericht hätte hierzu \nermitteln müssen. Die notwendige Einarbeitung wäre ca. fünf Jahre vor dem \nRuhestand innerhalb von sechs Monaten nicht zu leisten gewesen. Der Antragsgegner \nmissbrauche die Abordnung zur dauerhaften Entfernung des Antragstellers von dessen \nDienstposten. Schließlich sei dem Antragsteller in Aussicht gestellt worden, nach \nzwischenzeitlich vorübergehend erfolgter Umsetzung innerhalb des LfV dauerhaft dort \nzu verbleiben. \n3. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts. \n \n \n3 \n4 \n\n \n \n4\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht unter anderem in Fällen, in denen der Ge-\nsetzgeber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen lässt (§ 80 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier hat der \nWiderspruch des Antragstellers gegen seine Abordnung gem. § 54 Abs. 4 BeamtStG/ \n§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung. \nBei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grund-\nsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angegrif-\nfenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Wegen der gesetzgeberischen \nWertung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 54 Abs. 4 BeamtStG kommt die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung bei Abordnungen nur in den Fällen der offensichtlichen \nRechtswidrigkeit oder einer unzumutbaren Härte in Frage (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n8. Juni 2010 - 2 B 132/10 - und v. 4. April 2014 - 2 B 304/13 -, beide juris, st. Rspr.; \nvgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 13. April 2016 - 6 B 293/16 -, OVG Schl.-H., Beschl. \nv. 23. November 2017 - 2 MB 21/17 -, beide juris). In diesen Fällen überwiegt das \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da \nan der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen oder unzumutbaren \nVerwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die \nPrüfung, dass der Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig oder unzumutbar \nist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. \nNach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstel-\nlers nicht festgestellt werden. Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n26. Februar 2020 erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder \noffenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. \nDie Abordnungsverfügung stellt sich nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Der \nAntragsgegner kann nach § 31 Abs. 1 SächsBG einen Beamten abordnen, wenn hier-\nfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (BA \nS. 6), ist das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisse gerichtlich unbeschränkt über-\nprüfbar (vgl. BVerwG Urt. v. 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - juris; Senatsbeschl. v. \n20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 - und v. 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 -, beide juris). \nAllerdings steht dem Dienstherrn bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein \nweiter Planungs- und Entscheidungsspielraum zu (Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 \n \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\na. a. O., Rn. 7 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben, an denen der Senat festhält, \nbegegnet die Abordnungsverfügung weder in formeller noch in materieller Hinsicht \nBedenken. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des \nVerwaltungsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das \nBeschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann ein dienstlicher Grund (auch) in der \nVorbereitung \neiner \nspäteren \nVersetzung \nliegen, \nderen \nverfahrensrechtliche \nAbwicklung noch nicht abgeschlossen ist oder der noch Hindernisse entgegenstehen, \nwenn diese in absehbarer Zeit behebbar sind. Der Charakter eines nicht auf Dauer \nangelegten Akts ist auch gewahrt, wenn die Abordnung der - noch ungewissen - \nBewährung dient, sofern sie am Ende der Erprobungszeit aufgehoben werden oder in \neine Versetzung einmünden soll (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. \nAufl., S. 106 Rn. 50 m. w. N.). So liegt der Fall hier, denn nach der für die Abordnung \ngegebenen Begründung des Antragsgegners (Schreiben vom 9. März 2020, S. 3) soll \nder Antragsteller auf dem hinreichend konkret bezeichneten Dienstposten des Leiters \ndes Dezernats („“) beim LKA während der Dauer der Abordnung erprobt und \nanschließend über seine Versetzung oder andere Verwendungsalternativen entschieden \nwerden. Diese Vorgehensweise wird vom rechtlichen Charakter der Abordnung \numfasst. \nDer Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die \nNeugewichtung der in der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit/Gremienarbeit zu \nerfüllenden Dienstaufgaben und deren personelle Untersetzung einen dienstlichen \nGrund darstellen. Die hiergegen mit der Beschwerde wiederholten und vertieften \nEinwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller setzt letztlich seine \nAuffassung an die Stelle der vom Antragsgegner vorgenommenen Wertung. Indessen \nist es Sache des Dienstherrn, wie er die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit im \nBereich des LfV politisch gestalten, welche inhaltlichen Schwerpunkte er setzen und \nwelche Neuausrichtung er aktuell vornehmen will. Mit dem Vorbringen, seine \n„offensive und darstellungsstarke“ Öffentlichkeitsarbeit habe der offiziellen \nBehördenlinie seit 2012 entsprochen, zieht der Antragsteller selbst nicht in Zweifel, \ndass der Antragsgegner für die Zukunft eine Neuausrichtung seiner fachlichen \nSchwerpunktsetzung der Behörde vornehmen und diese mit einem personellen \n9 \n10 \n\n \n \n6\nWechsel auf dem als „Gesicht der Behörde“ verstandenen Dienstposten des \nAntragstellers als Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit/Gremien verbinden kann. \nEine Bewertung der Leistungen des Antragstellers auf diesem Dienstposten ist darin \nnicht enthalten, weshalb es nicht darauf ankommt, welche Leistungen der \nAntragsteller erbracht hat oder ob ihm während seiner Tätigkeit Defizite aufgezeigt \nworden sind. Die Neuausrichtung der Dienstaufgaben und deren organisatorische \nFolgen sind vom Antragsgegner im Begründungsschreiben vom 9. März 2020 \nhinreichend konkret dargelegt worden. Ein Erfordernis für eine (weitere) \nGlaubhaftmachung vermag der Senat nicht zu erkennen. \nAuch gegen die vom Antragsgegner als weiterer dienstlicher Grund angeführte \nRotation bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat, beruht diese auf den Eckwerten zur Personalentwicklung in der \nsächsischen Staatsverwaltung, die für alle Bediensteten gelten. Nachdem für eine \nsachwidrige Handhabung dieses Instrumentes im Bereich des LfV keine \nAnhaltspunkte vorliegen, bestand für das Verwaltungsgericht im Eilverfahren kein \nAnlass für weitergehende Ermittlungen zu diesem Bereich, zumal dieser dienstliche \nGrund kumulativ zu der die Abordnung bereits allein tragenden inhaltlichen \nNeuausrichtung hinzutritt. \nDie Abordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihr der Antragsteller zum \nbloßen Objekt staatlichen Handelns (Art. 1 Abs. 1 GG) gemacht würde. Eine sachlich \nunterlegte Abordnungsverfügung kann den Antragsteller nicht in seiner Men-\nschenwürde verletzen. Es ist geradezu Wesen einer beamtenrechtlichen Personalmaß-\nnahme, dass zunächst der Beamte als Funktionsträger betrachtet wird. Seine persönli-\nchen Verhältnisse sind im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen, inwieweit die \nMaßnahme zumutbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 - a. a. O. \nRn. 10). \nDie Abordnung ist dem Antragsteller ferner nicht unzumutbar. Eigene Belange hat er \nnicht vorgetragen. Eine Unzumutbarkeit ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie folgt \ninsbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller sich auf dem neuen Dienstposten als \nLeiter der „INES“ erst einarbeiten muss und in rund fünf Jahren in den Ruhestand \ngeht. Weshalb die Einarbeitung in einem Zeitraum von sechs Monaten - auch im \n \n \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nfortgeschrittenen Dienst- und Lebensalter - nicht zu leisten sein soll, wie der \nAntragsteller einwendet, legt er selbst nicht näher dar und ist für den Senat auch sonst \nnicht erkennbar. \nSchließlich sind aus dem Umstand, dass der Antragsteller zwischenzeitlich mit seinem \nEinvernehmen vorübergehend auf einen anderen Dienstposten im Bereich des LfV \numgesetzt wurde, keine rechtlichen \nFolgerungen für die \nBewertung der \nAbordnungsverfügung zu ziehen. Die Umsetzung erfolgte allein im Hinblick auf die \nZusage des Antragsgegners, die Abordnungsverfügung bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung des Eilverfahrens nicht zu vollziehen. Ein inhaltliches Abstandnehmen \nvon der verfahrensgegenständlichen Verfügung ist darin nicht zu sehen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die \ndie Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. Sie ergibt sich aus § 63 Abs. 2 \nSatz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nAuffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist (vgl. Nr. \n1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. bei \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh § 164 Rn. 14; st. Rspr. des Senats, vgl. nur \nBeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 -, juris). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-12/2-b-261-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-12/2-b-261-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487638","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.414007+00:00"}}