{"status":"available","doknr":"OLD487637","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-13","aktenzeichen":"3 B 112/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 112/20 \n \n3 L 1224/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nwegen \n \n \nAbschiebung, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, Groschupp und Dr. John \n \nam 13. August 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 19. März 2020 - 3 L 1224/19 - geändert. Der Antrag der Antragsteller \nwird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die \nden Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und \n6 VwGO), ergeben, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im \nWege einer einstweiligen Anordnung untersagt hat, gegenüber den Antragstellern \naufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über ihre Anträge vom 2. und \n16. Juli 2019 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen. \nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, bis zur Entscheidung über die \nAnträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weitere \naufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. Ein Anordnungsgrund liege vor. \nDer Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragsteller, ein georgisches Ehepaar, \nvollziehbar ausreisepflichtig seien. Der Antragsgegner habe den Antragstellern mit an \nihre Bevollmächtigte gerichtetem Schreiben vom 13. Januar 2020 eine Frist zur \nfreiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 24. Januar 2020 gesetzt. Diese \nFrist sei abgelaufen. Zudem seien bereits die Reisepässe der Antragsteller \nsichergestellt worden. Die Antragsteller hätten auch einen Anordnungsanspruch. Sie \nseien nach Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex aus humanitären Gründen berechtigt \ngewesen, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen, um ihren schwer an Krebs \n1 \n2 \n\n \n \n3\nerkrankten Sohn zu besuchen, der sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen im Bundesgebiet aufhalte. \nDagegen trägt der Antragsgegner zu Recht vor, es sei schon kein Anordnungsgrund \ngegeben, da den Antragstellerin die Abschiebung bislang überhaupt nicht angedroht \nworden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten die Antragsteller \nauch keinen Anordnungsanspruch. Sie könnten sich nicht auf § 81 Abs. 3 AufenthG \nberufen, da sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, und seien auch nicht \nbefugt die Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet einzuholen. Dieses \nVorbringen rechtfertigt die Änderung des Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind \nauch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller \nglaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht (sog. \nAnordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. \nAnordnungsgrund). \n1. Die Antragsteller können sich entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nnicht auf einen Anordnungsgrund berufen, da ihnen die Abschiebung nach Georgien \nbislang überhaupt nicht angedroht worden ist. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist \ndie Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 \nTagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gründe, nach denen gemäß § 59 Abs. 1 \nSatz 3 AufenthG von einer vorherigen Androhung abgesehen werden kann, sind hier \nnicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. \n2 AufenthG im Hinblick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Januar 2020 \nan die Bevollmächtigte der Antragsteller nicht vor, da die in § 59 Abs. 1 Satz 3 \nAufenthG geregelten Ausnahmen vom Erfordernis der Androhung der Abschiebung \nan das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 geknüpft ist, die hier ersichtlich \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nnicht gegeben sind. Ist die Abschiebung der Antragsteller ohne vorherige Androhung \nunzulässig, rechtfertigen die Tatsachen, dass sie vom Antragsgegner auf ihre Pflicht \nzur Ausreise hingewiesen und ihre Pässe von der Ausländerbehörde in Verwahrung \ngenommen worden sind, keine andere Beurteilung. \n2. Im Übrigen steht den Antragstellern wohl auch kein Anordnungsanspruch zu. \n2.1 \nEntgegen \nden \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nfolgt \nder \nAnordnungsanspruch nicht aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Aufenthalt der \nAntragsteller gilt nicht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Beantragt ein \nAusländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel \nzu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde danach als erlaubt. Die Antragsteller hielten sich \njedoch zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie nicht mit dem für \neinen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist \nsind. \nZwar sind georgische Staatsangehörige nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, \n§ 15 AufenthV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II Nr. 1 VO (EU) 2018/1806 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (EU-Visa-VO) für \neinen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, \ngrundsätzlich von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der \nMitgliedstaaten befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie - wie die Antragsteller - \nbereits in der Absicht zur Begründung eines langfristigen Aufenthalts zur Ausübung \neiner Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist sind (zu Art. 1 Abs. 2 der EG-\nVisa-VO, VO (EG) Nr. 539/2001: VGH BW, Beschl. v. 14. September 2011 - 11 S \n2438/11 - juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Juli 2019, § 6 Rn. 37 m. w. \nN.; zu § 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen: OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2019 - 11 S 21.18 -, juris Rn. 8 ff., BayVGH, \nBeschl. v. 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 -, juris Rn. 12, juris; OVG Hamburg, \nBeschl. v. 1. Juni 2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rn. 16 ff., juris; OVG NRW, Beschl. v. \n11. November 2015 - 18 B 387/15 -, juris Rn. 5, 11; HessVGH, Beschl. v. 4. Juni 2014 \n- 3 B 785/14 -, juris Rn. 6 ff., juris; OVG LSA, Beschl. v. 7. Juli 2014 - 2 M 23/14 -, \njuris Rn. 14 ff.). Dies folgt auch aus § 17AufenthV, wonach die Personen nach Art. 4 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nAbs. 1 EU-Visa-VO für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines \nAufenthaltstitels nicht befreit sind, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit \nausüben. \nDie Absicht der Antragstellerin und ihres Ehemannes, zum Zwecke der \nErwerbstätigkeit der Antragstellerin in das Bundesgebiet einzureisen, folgt bereits \ndaraus, dass sich die Antragstellerin am 11. März 2019 und damit noch kurz vor der \nEinreise in das Bundesgebiet (31. Mai 2019) bei der deutschen Botschaft in Tiflis \nerfolglos um ein Visum zur Beschäftigung als Pflegekraft bemüht und dort im Übrigen \nauch den jetzigen Wohnort (Delitzsch) und nicht den ihres schwererkrankten Sohnes \nin Chemnitz angegeben hatte. Dass die Antragsteller nur zum Zwecke des Besuchs \nund der Unterstützung ihres schwer an Krebs erkrankten Sohnes eingereist sein \nwollen, erscheint vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, um einen \nrechtmäßigen Kurzaufenthalt zu Besuchszwecken vorzuspiegeln. \n2.2 Aus demselben Grund sind die Antragsteller auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV \nbefugt, die für einen längerfristigen Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG \nerforderliche Aufenthaltserlaubnis entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vom \nBundesgebiet aus einzuholen. Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne \nvon § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG anzusehen ist, bestimmt sich nach dem \nAufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis \nverfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20). Die \nAntragstellerin hätte daher mit einem Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 \nff. AufenthG a. F. ) einreisen müssen. \nÜber die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer nach § 39 \nNr. 3 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern \nlassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der EU-Visa-VO aufgeführten \nStaates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-\nVisum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die \nVoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der \nEinreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ \n16b, 16e oder 19e AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 5 Abs. 2 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nSatz 1 AufenthG liegen schon deswegen nicht vor, weil sich die Antragsteller - wie \noben ausgeführt - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. \n2.3 Aktuell sind schließlich seitens der Antragsteller auch keine besonderen Umstände \nvorgetragen oder sonst nach Aktenlage ersichtlich, weswegen ihnen die Nachholung \ndes Visumverfahrens vom Heimatland aus unzumutbar sein könnte und die es \ndeswegen gebieten könnten, dass der Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nim Ermessenswege über ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG entscheiden müsste. Dass in Tiflis nur wenige Deutschkurse angeboten \nwerden und insbesondere keine für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen \nberufsbezogenen Deutschkenntnisse erworben werden können, rechtfertigt nicht die \nAnnahme solcher besonderer Umstände. Es handelt sich hierbei nicht um \nSondersituationen, die sich signifikant von der Lage anderer (vergleichbarer) \ngeorgischer Staatsbürger unterscheidet (vgl. Funke-Kaiser a. a. O. § 5 Rn. 137 m. w. \nN.). \n2.4 Die Antragsteller haben auch weder hinreichend glaubhaft gemacht, noch ist \nersichtlich, dass in ihrem Fall das Ermessen des Antragsgegners auf Erteilung einer \nDuldung im Ermessenswege nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnet ist. Danach \nkann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder \npersönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende \nweitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Damit soll den Ausländerbehörden \ndie Möglichkeit eröffnet werden, die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger \nPersonen auszusetzen, deren Aufenthaltszweck sich nicht zu einem rechtlichen \nAbschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und in deren \nFall tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, deren vorübergehender \nAufenthalt jedoch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. \nerheblichen öffentlichen Interessen geboten ist (Nr. 60a 2.3.0 VwVAufenthG). Es geht \nhierbei um Gründe, die einen weiteren (kurzfristigen) Aufenthalt nicht schon von \nVerfassungs wegen erfordern (Funke-Kaiser a. a. O. § 60a Rn. 283) \nNach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der (volljährige) Sohn der Antragsteller derzeit \nauf die Unterstützung der Antragsteller dringend angewiesen ist. Dagegen spricht \nschon, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz nicht am Wohnort ihres Sohnes \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\n(Chemnitz), sondern im 118 km entfernten Delitzsch genommen haben. Es ist also \ndavon auszugehen, dass der Sohn nicht auf ihre permanente Anwesenheit angewiesen \nist. \nAuch \nliegen \ndem \nSenat \nkeine \naktuellen \nErkenntnisse \nüber \ndessen \nGesundheitszustand vor. Der Senat geht daher davon aus, dass es den Antragstellern \nzuzumuten ist, ihren Sohn im Rahmen der ihnen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 15 \nAufenthV i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang II Nr. 1 EU-Visa-VO eröffneten \nMöglichkeit (s. o.) zu besuchen. \nDie Tatsache, dass die Antragsteller zur russischen Minderheit in Georgien gehören, \nrechtfertigt schon deswegen keine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 \nAufenthG, da diese Vorschrift nur einen vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet \nermöglichen soll. \n2.5 \nSchließlich \nist \nnicht \nersichtlich, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nsämtliche \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 \nAufenthG erfüllt. So ist die Antragstellerin insbesondere nicht seit mindestens 12 \nMonaten im Besitz einer Duldung (§ 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKober \n \n \nGroschupp \n \n \nJohn \n \n \n15 \n16 \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-13/3-b-112-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60d","ref_norm":"60d","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-13/3-b-112-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487637","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.388428+00:00"}}