{"status":"available","doknr":"OLD487635","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-18","aktenzeichen":"2 A 983/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 983/19.A \n \n4 K 740/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 18. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2019 - 4 K 740/16.A - wird \nabgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur \ndann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich \nnicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen \nbisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen \nwird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der \nEinheitlichkeit \nder \nRechtsprechung \nund \nder \nFortentwicklung \ndes \nRechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. \na) Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: \n„1. Stellen polizeiliche/ ordnungsrechtliche Maßnahmen, in denen die \nbetroffenen Personen ohne vorherige Ladung zuhause aufgesucht werden und \nauf die Polizeistation verbracht, dort befragt werden, mit einer Häufigkeit von \nzwei- \nbis \ndreimal \nmonatlich, \neine \n„Kumulierung \nunterschiedlicher \nMaßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, dar, die so \ngravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. \n1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist“, so dass von einer \nVerfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszugehen ist? \n2. Ist bei Personen, die in der Russischen Föderation bereits wegen \nUnterstützung einer bewaffneten Gruppierung/ terroristischen Vereinigung \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten sind (Ermittlungsverfahren oder \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nVerurteilung), davon auszugehen, dass sie bereits bei Einreise in die Russische \nFöderation mit intensiven Befragungen (bis hin zu Folter) und Festnahmen \nrechnen müssen? \n3. Ist davon auszugehen, dass eine tschetschenische Familie mit mehreren \nminderjährigen Kindern, wovon welche behandlungsbedürftig erkrankt sind \nund bei denen die Eltern keine besondere berufliche Qualifikation haben, nicht \nin der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit \nzu erwirtschaften bzw. keine staatlichen Unterstützungsleistungen in der \nRussischen Föderation existieren, auf die diese Person zurückgreifen können \nund dass diese Personen deshalb bei ihrer Rückkehr in die Russische \nFöderation humanitäre Bedingungen vorfinden, die im Falle ihrer Abschiebung \neine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, so dass ihre Abschiebung in die \nRussische Föderation unzulässig, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 \nAufenthG anzunehmen ist.“ \nDiese Fragen sind weder \ngrundsätzlich klärungsbedürftig noch allgemein \nklärungsfähig und würden sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht \nentscheidungserheblich stellen. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, \nweil ihnen in der Russischen Föderation keine (politische) Verfolgung und kein \nernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger hätten \nnicht zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können, dass sie im Mai \n2014 wegen einer Vorverfolgung des Klägers zu 1 aus der Russischen Föderation \nausgereist seien. Das Verwaltungsgericht erachte den Vortrag des Klägers zu 1 als \nunglaubhaft; es ergäben sich unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen; \ndie Angaben seien unpräzise und detailarm (UA S. 14 bis 21). Den Klägern drohe bei \neiner Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation keine Gefahr \nfür Leib und Leben. Der Kläger zu 1 gehöre gerade nicht zu einer exponierten \nPersonen- bzw. Risikogruppe, die in Tschetschenien bei Wiedereinreise mit einer \nVerfolgung rechnen müsse (UA S. 22/23). Die Klägerin zu 2 habe keine eigenen \nSchutzgründe vorgetragen. Auf die Frage der inländischen Fluchtalternative komme es \nnicht \nan; \ngleichwohl \nbestehe \neine \nsolche. \nEin \nAbschiebungsverbot \naus \ngesundheitlichen Gründen liege beim Kläger zu 1 nicht vor (UA S. 24/25); die Kläger \nseien in der Lage, ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder auch unter \n4 \n5 \n\n \n \n4\nBerücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des einen Kindes durch \nArbeit sicherzustellen (UA S. 25/26). \nDie Frage Nr. 1 ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich; es handelt sich um \neine Frage, deren Beantwortung sich nach den Umständen im jeweiligen konkreten \nEinzelfall richtet. Sie zielt letztlich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts im Einzelfall; diese ist indes mit der Grundsatzrüge nicht \nangreifbar. \nHinsichtlich der Frage Nr. 2 hat das Verwaltungsgericht schon nicht angenommen, \ndass die Kläger zu einer exponierten Personen- oder Risikogruppe gehören. Vor \ndiesem Hintergrund kommt der Frage, ob den Klägern als Unterstützern einer \nbewaffneten/ terroristischen Gruppierung bei einer Rückkehr nach Tschetschenien \neine Gefahr für Leib und Leben und entsprechende Repressalien drohen, keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung zu. \nDie Frage Nr. 3 bezieht sich in Wahrheit auf die Kläger selbst; sie ist daher nicht \ngrundsätzlich bedeutsam i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dabei bleibt es auch in An-\nbetracht der Tatsache, dass die Kläger die Frage abstrakt formuliert haben. Ausfüh-\nrungen, die allein den Einzelfall der Kläger angehen, sind von vornherein nicht geeig-\nnet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl. Senatsbeschl. v. \n16. Januar 2017 - 2 A 20/17.A - n. v.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 \nRn 39). \nb) Die von den Klägern weiter aufgeworfenen Fragen, \n„4. Sind Berichte des Auswärtigen Amtes zu asyl- und abschiebungsrelevanten \nLage (Lageberichte) von Herkunftsländern der Antragsteller Bestandteil der \nAkte und sind somit grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO \numfasst? \n5. Ist bei Abwägung der Interessen der Prozessbeteiligten hinsichtlich eines \nAkteneinsichtsrechts in Erkenntnismittel, die durch die Kennzeichnung \n„Verschlusssache - VS“ ein gewisses Geheimhaltungsinteresse innehaben, das \nRecht der Antragstellerin auf Fertigung von Kopien oder anderen \nVervielfältigungen durch seine Prozessbevollmächtigte stets zugunsten des \nGeheimhaltungsinteresses zu entscheiden? \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\n6. \nLiegt \nin \nder \nMöglichkeit, \nden \nbeauftragten \nanwaltlichen \nProzessbevollmächtigten eine Verpflichtungserklärung unterschreiben zu \nlassen, wonach die gefertigten Kopien von als „Verschlusssachen - VS“ \neingestuften Erkenntnismitteln nicht an Dritte weitergeleitet werden, ein \nmilderes Mittel, das bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu \nberücksichtigen ist und müsste die Abwägung zu Gunsten dieser Möglichkeit \nausfallen?“ \nsind ebenfalls nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Praxis \ndes Verwaltungsgerichts, den Klägern keine Kopien der Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes auszuhändigen oder ihnen zu gestatten, solche Kopien \nanzufertigen, sondern der Prozessbevollmächtigten ausschließlich die Einsichtnahme \nin diese Unterlagen zu gestatten, spricht nach der - aktuellen - Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris) viel \ndafür, dass diese Verfahrensweise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Die \naufgeworfenen \nFragen \nwürden \nsich \nschon \ndeshalb \nim \nangestrebten \nBerufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ohnehin würde der Senat \ndie Rechtsfragen nicht in der Berufungsentscheidung klären, sondern entweder - \ntatsächlich - die Kopien der Lageberichte aushändigen oder eben nicht. Für die \nBerufungsentscheidung ist es nicht maßgeblich, ob das Verwaltungsgericht \nverfahrensfehlerhaft entschieden hat. \n2. Die Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \na) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) \nverpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon \nauszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen \ndes Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein \nVerfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \nbei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, \n133, 145f.). \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nb) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch \nverletzt, dass es den Antrag der Kläger auf Einholung einer Auskunft etwa des \nAuswärtigen Amtes zum Beweis der Tatsache, „dass es sich bei dem von den Klägern \nvorgelegten \nGerichtsurteil \nund \nden \nvorgelegten \nweiteren \nUnterlagen \n- \nBewährungsauflage und Haftbescheinigung - um echte Dokumente handelt“ und der \nTatsache „dass der Kläger zu 1 aufgrund der Unterstützung einer bewaffneten \nGruppierung durch Versorgung derselben mit Lebensmitteln (eine Packung Nudeln \nund 3 Packungen Mayonnaise im Wert von 650 Rubeln) 2011 zu einer einjährigen \nHaftstrafe mit anschließender halbjähriger Bewährungszeit verurteilt wurde und diese \nHaftstrafe von August 2011 bis August 2012 im Gebiet Orenburg abgeleistet hat“, \nabgelehnt hat. \nDie Ablehnung eines Beweisantrags (im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt gegen \nden Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N. zur \nRspr. des BVerwG und BVerfG). \nEntgegen der Auffassung der Kläger erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags \nals rechtmäßig. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht nach § 98 \nVwGO i. V. m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, das nur dann \nverfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, wenn sich dem Gericht eine weitere \nBeweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dies war indes nicht der Fall. Das \nVerwaltungsgericht hat den Vortrag der Kläger zu den Fluchtgründen des Klägers zu \n1, wie vorstehend (zu 1.) dargelegt, als unglaubhaft angesehen; die Kläger seien \nunverfolgt ausgereist und hätten bei Rückkehr nach Tschetschenien und in die \nRussische Föderation keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Aus Sicht des \nGerichts war nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger zu 1 tatsächlich im August \n2011 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und deshalb von August 2011 bis \nAugust 2012 inhaftiert gewesen ist, weil dieser Sachverhalt seit geraumer Zeit \nabgeschlossen und nicht Grundlage des Entschlusses zur Ausreise im Mai 2014 \ngewesen sei (UA S. 21/22). Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des \nVerwaltungsgerichts waren die als beweisbedürftig bezeichneten Tatsachen nicht \nentscheidungserheblich und konnte eine Beweiserhebung daher unterbleiben. \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nc) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch \nverletzt, dass es den Antrag der Kläger auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen \nAmtes zum Beweis der Tatsache, „dass der Kläger zu 1 auf der Liste des russischen \nMinisteriums für Innere Angelegenheiten aufgeführt ist und deshalb zu den in der \nRussischen Föderation gesuchten bzw. zur Fahndung ausgeschriebenen Personen \ngehört“, abgelehnt hat. \nDie Ablehnung erweist sich nach den oben dargelegten Maßstäben ebenfalls als \nrechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag als unsubstantiiert \nabgelehnt und hierzu in den Urteilsgründen (UA S. 20/21) ausführlich dargelegt, \nweshalb die Erwähnung des Klägers zu 1 auf der von den Klägern herangezogenen \nund zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Internetseite „mognovse.ru“ nicht \ndie Annahme rechtfertige, der Kläger sei zur Fahndung ausgeschrieben; zudem habe \nder Kläger selbst in der Anhörung beim Bundesamt mitgeteilt, dass nach ihm in der \nRussischen Föderation nicht gesucht werde und habe dies in der mündlichen \nVerhandlung nicht in Abrede gestellt. Zudem hätten die Kläger bei der Ausreise nach \nWeißrussland die Inlandspässe vorgezeigt und hätten ohne Probleme die Grenze \npassiert. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln würden zudem Fahndungslisten in \nder Russischen Föderation weder im In- noch im Ausland sowie im Internet von \nBehörden zugänglich gemacht werden. Diese Ausführungen begegnen auch unter \nBerücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen rechtlichen Bedenken. \nd) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör schließlich nicht \ndadurch verletzt, dass es den Vortrag der Kläger hinsichtlich des mangelhaften \nÜbertragung \ndes \nDolmetschers \nbeim \nBundesamt \n„nicht \nbzw. \nals \nbloße \nSchutzbehauptung gewertet“ hat. \nDas Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils (vgl. UA S. 7) auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen, in der Verständigungsprobleme mit dem \nDolmetscher bei der Anhörung vor dem Bundesamt angesprochen werden. Hierzu hat \nes in seiner Urteilsbegründung (UA S. 18 ff.) konkret ausgeführt, weshalb dieses \nVorbringen der richterlichen Einschätzung, der Vortrag des Klägers sei wegen \nunauflösbarer Widersprüche, erheblicher Steigerungen und Detailarmut unglaubhaft, \nnicht entgegenstehe. Soweit die Kläger der Auffassung sind, das Gericht habe ihr \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nVorbringen nicht in dieser Weise werten dürfen, betrifft diese Einwand die \ntatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im konkreten \nEinzelfall und damit die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Etwaige \nFehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem \nVerfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 23. Oktober 2017 - 1 B 144.17 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 1. Februar 2010 - 10 B \n21.09 -, juris Rn. 13). \n3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen. \nEin bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt im Sinne des \n§ 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und \nEntscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die zivilprozessualen \nRechtsmittelfristen (§§ 516, 552 ZPO a.F., §§ 517, 548 ZPO n.F.) bestimmten - Frist \nvon fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle \nübergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und \nVerkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe \nandererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden \nErinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den schriftlich \nniedergelegten und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend \ngewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - \nBVerwGE 92, 367 <375 f.>; BVerwG, Urt. v. 10. November 1999 - 6 C 30.98 - \nBVerwGE 110, 40 <47>). \nEntsprechendes gilt, wenn das Urteil - wie hier - nicht verkündet, sondern zugestellt \nworden ist und zwischen Niederlegung des Tenors und Übergabe des vollständigen \nUrteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (BVerwG, \nUrt. vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 -, juris Rn. 23 und Beschl. v. 11. Mai 2015 - 7 B \n18/14 -, juris Rn. 10 ff.). \nDie Fünfmonatsfrist stellt somit eine absolute Grenze dar, jenseits derer es in jedem \nFall an einer alsbaldigen Übermittlung im Sinne des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9\nVwGO fehlt. Diese Frist ist hier noch eingehalten, denn der Einzelrichter hat nach der \nNiederlegung der Urteilsformel am 25. Februar 2019 das vollständig abgefasste und \nunterschriebene Urteil ausweislich des darauf angebrachten Eingangsvermerks am \n24. Juli 2019 der Geschäftsstelle übergeben. Hierauf, nicht aber auf die Ausfertigung \ndes Urteils durch die Geschäftsstelle oder dessen Zustellung an die Beteiligten kommt \nes an (BVerwG, Beschlüsse v. 11. Juni 2001 - 8 B 17.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO \nNr. 26 und v. 3. Mai 2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 3). Dass in dem unterschriebenen \nUrteil auf S. 7 eine Korrektur angebracht war, steht dem nicht entgegen. Für die \nhierauf gegründete Annahme der Kläger, es sollten an dem Urteil noch Korrekturen \nvorgenommen und die endgültige Fassung erst im Anschluss durch den Einzelrichter \n(nochmals?) unterschrieben werden, sieht der Senat keinen Raum. Sie entspricht auch \nnicht der gerichtlichen Praxis, nach der in der Originalfassung angebrachte \nhandschriftliche Korrekturen nach Übergabe des Urteils im Rahmen der Erstellung der \nAusfertigung durch die Geschäftsstelle eingearbeitet werden. Aus der Gerichtsakte \nergibt sich kein Anhaltspunkt, dass vorliegend anders verfahren worden wäre. \nWird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, \nkann allerdings gleichwohl im Einzelfall ein kausaler Verfahrensmangel vorliegen, \nwenn nämlich zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des \nZeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich \ngeforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen \nWiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr \ngewahrt ist (BVerwG, Beschlüsse v. 25. April 2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 \nVwGO Nr. 47 und v. 9. August 2004 - 7 B 20.04 - juris Rn. 17, Urteil vom 30. Mai \n2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24). Dabei ist u.a. die \nDauer der Verzögerung, aber auch der konkrete Verfahrensablauf - etwa die \nMaßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme - von Bedeutung. \nAnhaltspunkte, die vor dem Hintergrund der fast vollständigen Ausschöpfung der \näußersten \"Absetzungsfrist\" dafür sprechen könnten, dass dem Verwaltungsgericht bei \nAbfassung des Urteils die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr gegenwärtig \nwaren, zeigt der Zulassungsantrag indessen nicht auf. Soweit die Kläger insoweit auf \nzwei Übertragungsfehler in dem 20seitigen einzeilig geschriebenen Protokoll \nverweisen, legen sie bereits nicht dar, in wie weit hierdurch der Zusammenhang \n24 \n25 \n\n \n \n10\nzwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die \nEntscheidungsfindung leitenden Erwägungen beeinträchtigt sein sollte, sondern \nräumen selbst ein, dass sich das Urteil wesentlich auf andere Erwägungen gegründet \nhabe. Dem Senat erscheint die Annahme des gerügten Verfahrensmangels auch \nangesichts der umfangreichen detaillierten Ausführungen im Rahmen des Tatbestands \nund der Beweiswürdigung, beruhend auf der ausführlichen Sitzungsniederschrift, als \nfernliegend. \nVon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylG abgesehen. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-18/2-a-983-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-18/2-a-983-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487635","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.342714+00:00"}}