{"status":"available","doknr":"OLD487634","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-19","aktenzeichen":"2 B 270/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n2 B 270/20 \n \n5 L 467/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \n3. des minderjährigen Kindes \ndie Antragstellerin zu 3. vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2. \nsämtlich wohnhaft: \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 der... Oberschule \"F S\" in D im Schuljahr 2020/2021; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 19. August 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 20. Juli 2020 - 5 L 467/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, die \nKosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, die Antragstellerin zu 3. vorläufig in die Klassenstufe 5 der... Oberschule \n„F S“ in D im Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, entsprochen. Die vom \nAntragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren \nPrüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 6 Abs. 4 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) entscheidet \nder Schulleiter über die Aufnahme an seiner Oberschule angemeldeter Schüler im \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nRahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger \nRechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. \n8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, \nBeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. \nFebruar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG \ngenannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und \nZügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte \nKapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im \nSächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien \nvorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des \nGleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche \nder Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die \nzeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, \ndass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule \nunterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 \n- 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die \nEntscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des \nSchulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. \nSenatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). \nGemessen daran erweist sich das vom Schulleiter der... Oberschule für das Schuljahr \n2020/2021 durchgeführte Auswahlverfahren als rechtmäßig. \n1. Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; \nst. Rspr.), muss der Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht selbst die Kriterien der \nAufnahme in eine Oberschule verbindlich festlegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip \nden Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen \nund nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Ob eine Maßnahme wesentlich ist und \ndamit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund \neiner inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) ergehen darf, richtet sich danach, ob sie als \ngrundrechtsrelevant zu qualifizieren sind. Hierzu gehören alle Entscheidungen, die im \ngrundrechtsbedeutsamen Bereich ergehen und „wesentlich für die Verwirklichung der \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nGrundrechte“ sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 258 \nf.; Beschl. v. 21. Dezember 1977, BVerfGE 47, 46, 78 f. und Beschl. v. 21. \nJanuar 1976, BVerfGE 45, 400, 417 f.). Für das Schulverhältnis in erheblichem Maße \ngrundrechtsrelevant sind einerseits der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 \nGG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf und andererseits das Erziehungsrecht der Eltern aus \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf und das Zugangsrecht zu den \nöffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 29 Abs. 2 SächsVerf sowie die \npersönliche Handlungs- und Ausbildungsfreiheit des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG, \nArt. 15 SächsVerf und Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf (vgl. \nSenatsbeschl. v. 20. Oktober 2016, SächsVBl. 2017, 18, 20). \nNach diesen Maßstäben ist zwar das Recht zum Besuch der Schule einer bestimmten \nSchulart (§ 4 Abs. 1 SächsSchulG), etwa der Oberschule oder des Gymnasiums, für \ndie Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf \nsowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 \nSächsVerf von erheblicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2016 a. a. \nO.). Allerdings geht es vorliegend nicht um die freie Wahl zwischen den vom Staat \nzur Verfügung gestellten Bildungswegen, sondern um die Aufnahme (der \nAntragstellerin zu 3.) in eine bestimmte Schule, die von den Antragstellern \nausgewählte... Oberschule. Der Besuch einer bestimmten Schule ist für die \nVerwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts des Kindes auf \nSchulbildung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 102 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf; § 1 \nSächsSchulG) indessen von deutlich geringerem Gewicht als die Wahl des \nBildungswegs selbst. Von daher kann der Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien \nfür die Aufnahmeentscheidung an Oberschulen in das Ermessen des Schulleiters \nstellen. Diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber \nim Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar \n2015 a. a. O.). \n2. Das vom Schulleiter der... Oberschule auf der Grundlage von - nach Abzug von \nzwei Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B \n270/12 -, juris Rn. 9) - 82 Ausbildungsplätzen, denen 121 Anmeldungen, davon 53 \nJungen und 68 Mädchen, gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren verletzt \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nnicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. \na) Nach den vorrangig anzuwendenden Kriterien „ein Geschwisterkind ist bereits \nSchüler unserer Schule“ und „Kinder, deren Schulweg zu Fuß von der Wohnung zur \nS-Schule nicht mehr als 1500 m beträgt (Grundlage: Themenstadtplan der \nLandeshauptstadt) bzw. die für den einfachen Schulweg bei einer Ablehnung an \nunserer Schule mehr als 60 Minuten zur nächstmöglichen Schule benötigen“ hat der \nSchulleiter zunächst insgesamt 24 Schüler, davon 15 Jungen und 9 Mädchen, \naufgenommen. Hiergegen bestehen auch insoweit keine rechtlichen Bedenken, als der \nSchulleiter zur Bestimmung der Länge des Schulwegs des Bewerbers Nr. 31 der \nAnmeldeliste an die (bereits im Aufnahmeantrag genannte) melderechtliche \nHauptwohnung der Mutter, bei der dieser sich überwiegend aufhält, angeknüpft hat \n(vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 157). \nb) Die nach Aufnahme der vorgenannten Bewerber verbliebenen (82 - 24 =) 58 freien \nAusbildungsplätze hat der Schulleiter sodann in einem Losverfahren unter \nAnwendung des Auswahlkriteriums „zahlenmäßiges Gleichgewicht von Jungen und \nMädchen \nbei \nder \nKlassenbildung“ \nvergeben. \nDazu \nhat \ner, \nwie \nim \nInformationsschreiben zum Aufnahmeverfahren in die Klassenstufe 5 an die Eltern \nvom 4. Februar 2020 angekündigt, „je einen Lostopf für Jungen und Mädchen“ \ngebildet. Diese Verfahrensweise ist rechtmäßig, verstößt insbesondere nicht gegen die \naus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 18 Abs. 2 SächsVerf folgende und insoweit mit Art. \n3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 3 SächsVerf deckungsgleiche Maßgabe (vgl. Kischel, in: \nEpping/Hillgruber, Beck OK GG, Stand: 15. Mai 2020, Art. 3 Rn. 183 m. w. N.), \nMänner und Frauen bzw. Jungen und Mädchen nicht aufgrund ihres Geschlechts \nnachteilig zu behandeln. \nZum Auswahlkriterium „zahlenmäßiges Gleichgewicht von Jungen und Mädchen bei \nder Klassenbildung“ hat der Schulleiter in seiner dienstlichen Erklärung vom 8. \nJuli 2020 ausgeführt, ein ausgewogenes Verhältnis der Anzahl von Jungen und \nMädchen bei der Klassenbildung sei Grundlage für die Umsetzung des pädagogischen \nLeitbilds der Schule „Wir vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung, fördern \nbesonders musisch-kreative Begabungen und entwickeln Kommunikationsfähigkeit \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nund Sozialkompetenz.“ im Schulalltag. Das Leitbild sei an verschiedenen \npädagogischen Erwägungen ausgerichtet wie etwa denen, dass das Lernklima in gut \ngemischten Klassen ausgewogener sei, durch ein ausgewogenes Verhältnis von \nJungen und Mädchen in einer Klasse mehr Geschlechtergerechtigkeit und tolerante \nInteraktion zwischen den Geschlechtern erreicht werde, die Ausbildung von \nGeschlechterstereotypen verhindere, sowie, dass Koedukation vorteilhaft sei, weil \nunterschiedliche Stärken und Schwächen von Jungen und Mädchen Eingang in den \nmethodischen und fachlichen Unterricht fänden und eine breite Förderung ermögliche. \nSolange Koedukation im staatlichen Schulsystem verankert sei und die Bildung reiner \nJungen- und Mädchenklassen nicht „offiziell“ angestrebt werde, sei bei koedukativer \nKlassenbildung ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen dem \nLernklima förderlicher als die starke Dominanz eines Geschlechts. Diese dem \nAuswahlkriterium der Herstellung einer zahlenmäßigen Gleichheit zwischen Jungen \nund Mädchen in den Eingangsklassen 5 zugrunde liegenden pädagogischen \nÜberlegungen, die einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung \nzugänglich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O., 191; st. Rspr. zuletzt \nBeschl. v. 25. November 2019 - 2 B 261/19 - Rn. 9 n. v.), sind nachvollziehbar. Das \nKriterium trägt dem Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der \nGeschlechter, d. h. ihrer personalen Gleichwertigkeit und rechtlichen Gleichstellung \ndurch die Schüler und damit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule aus § 1 \nSächsSchulG Rechnung. \nBereits diese Grundentscheidung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 \nGG, Art. 18 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Nach Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 3 \nSächsVerf darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt \nwerden. Soweit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 18 Abs. 2 SächsVerf bestimmt, dass \nMänner und Frauen gleichberechtigt sind, enthält die Norm nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24. Januar 1995, BVerfGE 92, 91, 109; \nUrt. \nv. \n28. \nJanuar \n1992, \nBVerfGE \n85, \n192, \n207) \neinen \nüber \ndas \nDiskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 3 SächsVerf \nhinausreichenden Regelungsgehalt insofern, als sie ein Gleichberechtigungsgebot \naufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt, mithin für die \nZukunft Gleichberechtigung herstellen will. Diesen Gesichtspunkt stellt der mit \nWirkung vom 15. November 1994 in Art. 3 Abs. 2 GG angefügte Satz 2 klar: Danach \n11 \n\n \n \n7 \nfördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen \nund Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 28. Januar 1992 a. a. O.; Kischel a. a. O.). Dem schließt sich der Senat an. \nVor diesem Hintergrund erweist sich das vom Schulleiter der... Oberschule festgelegte \nund angewandte Auswahlkriterium der Herstellung einer zahlenmäßigen Gleichheit \nzwischen Jungen und Mädchen in den Eingangsklassen 5 als sachgerecht, in dessen \nErgebnis die 82 verfügbaren Ausbildungsplätze mit 41 je zur Hälfte an Jungen und \nMädchen vergeben wurden. Hierbei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass die nach \nAufnahme der vorab ausgewählten 24 Bewerber noch freien (82 - 24 =) 58 Plätze \nnicht unter allen verbliebenen (121 - 24 =) 97 Bewerbern ausgelost wurden, sondern \nzwei Lostöpfe eingerichtet wurden, wobei sich im Lostopf für Jungen (53 - 15 =) 38 \nLose und im Lostopf für Mädchen (68 - 9 =) 59 Lose befanden. Die sodann \ndurchgeführte Auslosung von (41 - 15 =) 26 Plätzen unter 38 Jungen und (41 - 9 =) 32 \nPlätzen unter 59 Mädchen hat zwar zur Folge, dass die Chance der Antragstellerin zu \n3. wie aller Mädchen, ausgelost zu werden, geringer ist als die der Jungen. Insofern \nmag das so ausgestaltete Losverfahren, jedenfalls formal betrachtet, nicht allen \nBewerbern die gleiche (Los-)Chance für die Aufnahme in die Schule eröffnet haben. \nDies ist indes der Tatsache geschuldet, dass sich für das Schuljahr 2020/2021 mit 68 \nMädchen gegenüber 53 Jungen etwa ein Drittel mehr Mädchen als Jungen angemeldet \nhaben. Das Verhältnis zwischen der Anzahl der angemeldeten Jungen und Mädchen in \neinem Schuljahr ist allerdings ebenso zufällig wie die Anzahl der vorab \naufgenommenen Jungen und Mädchen. Hieraus folgt mit Blick auf das \nAufnahmekriterium einer gleichen Anzahl von Jungen und Mädchen, dass dieser \nGrundsatz im Losverfahren nur gewahrt werden kann, wenn unter beiden \nBewerbergruppen nur so viele Plätze ausgelost werden können, wie Jungen und \nMädchen bis zum Erreichen ihres jeweiligen hälftigen Anteils an der Gesamtzahl der \nPlätze noch zustehen. Nur auf diese Weise lässt sich ein vor Durchführung des \nLosverfahrens bestehendes zahlenmäßiges Ungleichgewicht zwischen Jungen und \nMädchen beseitigen und die mit dem Kriterium angestrebte gleichberechtigte \nAufnahme von Jungen und Mädchen erreichen. Der Grundsatz würde hingegen \nverfehlt, wenn Gleichheit innerhalb des Losverfahrens hergestellt würde, indem alle \nnoch zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze unterschiedslos unter den \nverbliebenen Bewerbern verlost werden. Insofern hat die Grundsatzentscheidung des \n12 \n\n \n \n8 \nSchulleiters zur Aufnahme einer gleichen Anzahl von Jungen und Mädchen \nAuswirkungen \nauf \ndie \nChancengleichheit \nim \nLosverfahren. \nDa \ndie \nGrundsatzentscheidung, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist, stellt sich \ndas gesamte Auswahlverfahren als rechtmäßig dar. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts \nist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. \n14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, \nSonderbeilage Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \n Hahn \n \n \n \n Henke \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-19/2-b-270-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-19/2-b-270-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487634","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.316098+00:00"}}