{"status":"available","doknr":"OLD487633","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-19","aktenzeichen":"2 B 234/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 234/20 \n \n3 L 204/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \ndieses vertreten durch Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen \nDübener Landstraße 4, 04129 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nEinstellung in die Laufbahnausbildung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 19. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 26. Mai 2020 - 3 L 204/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.260,62 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem \nangefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ihn im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu Recht verpflichtet, über die Bewerbung der Antragstellerin für die \nEinstellung in die Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene der \nFachrichtung Polizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. \n1. Die Antragstellerin bewarb sich im Jahr 2019 bei dem Präsidium der \nBereitschaftspolizei \ndes \nAntragsgegners \num \ndie \nEinstellung \nin \nden \nVorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2.1. Sie bestand das im Juli 2019 \ndurchgeführte Auswahlverfahren; im Oktober 2019 wurde sie nach polizeiärztlicher \nUntersuchung für polizeidiensttauglich befunden; zugleich wurde attestiert, dass sie \nmit 1,58 m die Mindestgröße nicht erreiche. Der Antragsgegner lehnte die Einstellung \nam 15. Oktober 2019 wegen Unterschreitens der festgelegten Mindestkörpergröße von \n1,60 m ab. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die Antragstellerin \nam 2. März 2020 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Auf ihren am 30. März \n2020 \ngestellten \nAntrag \nauf \nvorläufigen \nRechtsschutz \nverpflichtete \ndas \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2020 - 3 L 204/20 - den \nAntragsgegner vorläufig, über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Neben dem \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nAnordnungsgrund liege auch ein Anordnungsanspruch vor, denn die Antragstellerin \nkönne aufgrund ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs die ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über ihre Bewerbung verlangen. Die vom Antragsgegner für seine \nErmessensausübung herangezogene Verwaltungsvorschrift VwV NachwuchsPol, die \ngeschlechterundifferenziert ausnahmslos eine Mindestgröße der Bewerber von 160 cm \nzur Voraussetzung mache, stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage einer \nZugangsschranke zum Vorbereitungsdienst dar. Das Rechtsstaats- und das \nDemokratieprinzip \nverpflichteten \nden \nGesetzgeber, \ndie \nfür \ndie \nGrundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu \ntreffen. Im grundrechtsrelevanten Bereich seien als „wesentlich“ Regelungen zu \nverstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben \nund sie besonders intensiv betreffen. Die in Ziffer I.3 a) a) VwV NachwuchsPol \nfestgelegte Mindestkörpergröße betreffe die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG/ Art. \n28 Abs. 1 SächsVerf sowie aus Art. 33 Abs. 2 GG/ Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Die \nRegelung bestimme und konkretisiere die verfassungsimmanenten Schranken der \nvorbehaltlos gewährten Grundrechte. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz des Art. 33 \nAbs. 2 bedürften grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, bei der auch \nunionsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen seien. Die Verwaltungsvorschrift \nkonkretisiere nicht lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen der „Eignung“. \nDagegen spreche auch, dass in anderen Bundesländern teilweise auf eine \nMindestgröße für den Polizeidienst verzichtet werde, ebenso auf Bundesebene. Offen \nbleiben könne, ob eine Mindestgröße im Rahmen der Ermächtigung nach § 133 Abs. 1 \nund 2 SächsBG durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt werden könne. \nDenn die derzeit vorhandene Regelung im Rahmen einer internen und auch nicht \nöffentlich zugänglichen Verwaltungsvorschrift reiche als Rechtsgrundlage nicht aus. \nHiergegen wendet der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung ein, entgegen \nder Annahme des Verwaltungsgerichts unterliege die Regelung zur Mindestgröße als \nbloße Konkretisierung des Erfordernisses der körperlichen Eignung dem weiten \nBeurteilungsspielraum des Dienstherrn. Sie bilde - wie auch die Konkretisierung der \nPolizeidiensttauglichkeit in der PDV 300 - den heranzuziehenden Eignungsmaßstab. \nEine einheitliche Mindestgröße könne auch im Erlasswege festgelegt werden (vgl. \nOVG NRW, Urt. v. 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, juris). Unerheblich sei, dass der \nAntragsgegner zwecks Erweiterung des Bewerberkreises die Mindestgröße von \n 3 \n\n \n \n4 \nursprünglich 165 cm auf 160 cm abgesenkt habe. Auf die Rechtslage im Bund und in \nanderen Ländern komme es nicht an. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom \n18. Oktober 2017 - C-409/16 -, juris betreffe eine Mindestgröße von 170 cm und sei \nmangels Vergleichbarkeit nicht heranzuziehen. \nDie Antragstellerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. \n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und \ndie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen \nliegen vor. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das \nBeschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \na) Die Zulassung zur Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene \nder Fachrichtung Polizei richtet sich nach der aufgrund von § 30 Satz 1 und 2 \nSächsBG erlassenen Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die \nFachrichtung Polizei (SächsAPOPol) vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471). Nach \n§ 3 SächsAPOPol kann in den Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei \neingestellt werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat und \ndas aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- \nund \nEinzelgespräch \nsowie \nder \npolizeiärztlichen \nUntersuchung \nbestehende \nAuswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Zudem ist gemäß § 35 SächsAPOPol \nvor \nBeginn \ndes \nStudiums \nregelmäßig \nder \nNachweis \ndes \nErwerbs \nder \nFahrerlaubnisklasse B zu erbringen. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung \nwerden nicht benannt. \n \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nDie zwanzigjährige Antragstellerin hat das Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 5 Sächs-\nAPOPol unstreitig erfolgreich durchlaufen; insbesondere ist sie laut polizeiärztlicher \nStellungnahme vom 9. Oktober 2019 polizeidiensttauglich. \nb) Ein Ausschluss der Antragstellerin von der Zulassung zum Vorbereitungsdienst \nkann nicht auf Ziffer I.3 a) a) VwV NachwuchsPol gestützt werden, wonach \nVoraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren neben den beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen eine Mindestgröße von 160 cm ist. Denn diese \nals interne Verwaltungsvorschrift getroffene Bestimmung stellt keine hinreichende \nRechtsgrundlage dar. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 10 \nff.), verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den Gesetzgeber, \ndie für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen \nselbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der \nExekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung \neiner Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom \njeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. \nIm grundrechtsrelevanten Bereich sind als wesentlich Regelungen zu verstehen, die \nfür die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 52 m. w. N.). Bei \nGesetzen, die zu Rechtsverordnungen ermächtigen, müssen die wesentlichen \nEntscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Den für \nbundesrechtliche \nVerordnungsermächtigungen \ngeltenden \nrechtsstaatlichen \nAnforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht Art. 75 Abs. 1 SächsVerf. \nHiernach kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch \nGesetz erteilt werden, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung \nbestimmt werden müssen; die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. \nDie in Ziffer I.3 a) aa) VwV NachwuchsPol festgelegte Mindestkörpergröße betrifft \ndie vorbehaltlos gewährten Grundrechte Art. 12 Abs. 1 GG/ Art. 28 Abs. 1 SächsVerf \nund Art. 33 Abs. 2 GG/ Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und konkretisiert deren \nverfassungsimmanente Schranken (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. \nO. Rn. 58 f.). Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung \n \n \n \n \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nund den Ausgleich zwischen dem Grundsatz von Eignung, Befähigung und Leistung \ndes Art. 33 Abs. 2 GG/Art. 91 Abs. 2 SächsVerf und anderen in der Verfassung \ngeschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom diesem Grundsatz beim Zugang \nzum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-\n)gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. O. Rn. 60 m. w. \nN.). Die Festsetzung einer Mindestkörpergröße kann demnach nur in einer diesen \nAnforderungen genügenden Rechtsnorm erfolgen. Dies setzt mindestens die Regelung \nim Rahmen einer auf einem parlamentarischen Gesetz fußenden Rechtsverordnung \nvoraus (vgl. bereits für die Festsetzung einer Einstellungshöchstaltersgrenze \nSenatsbeschl. v. 26. Juni 2016 - 2 B 220/16 -, juris). Hier hätte eine Regelung im \nRahmen der aufgrund von § 30 Satz 1 und 2 SächsBG erlassenen Sächsischen \nAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei nahe gelegen, wie \ndies \netwa \nim \nBereich \nder \nFeuerwehr \nim \nRahmen \nder \nSächsischen \nFeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. \nS. 218) geschehen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 Sächs-FwAPO). Dies ist indes im Rahmen \nvon § 3 SächsAPOPol nicht erfolgt. \nc) Eine Regelung im Erlasswege bzw. durch die hier gewählte Verwaltungsvorschrift \nreicht dagegen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht aus. \nDer Senat teilt nicht die Auffassung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. September 2017 - 6 \nA 916/16 -, juris Rn. 36 ff.), wonach die Regelung der Mindestkörpergröße lediglich \neine Konkretisierung der körperlichen Eignung, nicht aber eine Einschränkung des in \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes darstelle. Dem steht \nentgegen, dass gemäß § 31 Abs. 1 SächsLVO in eine Laufbahn der Fachrichtung \nPolizei eingestellt werden kann, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die \nBerufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis seine \nPolizeidiensttauglichkeit \nnachweist. \nDie \nPolizeidiensttauglichkeit, \nalso \ndie \ngesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, wird vom \nAntragsgegner nach der bundeseinheitlich geltenden Polizeidienstvorschrift „Ärztliche \nBeurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300), \nAusgabe 2012, geprüft. Diese enthält in der Anlage 1.1 unter Nr. 1.3 den Hinweis: \n„Die Beurteilung der Körperlänge für Bewerber richtet sich nach den vom Dienstherrn \nerlassenen Bestimmungen. Bei Unterschreitung oder Überschreitung des festgelegten \nRahmens ist der für die Personalentscheidung zuständigen Stelle die Körperlänge \n12 \n\n \n \n7 \nanzugeben.“ Als Merkmale, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen, sind unter \nNr. 1.3.1 (ausschließlich) Kleinwuchs und Hochwuchs genannt. Medizinisch spricht \nman von Kleinwuchs, wenn Erwachsene eine Körpergröße von unter 1,50 m \naufweisen (vgl. Wikipedia). Nach der die gesundheitliche Eignung für den \nPolizeivollzugsdienst konkretisierenden PDV 300 ist die Körpergröße damit für die \nPolizeidiensttauglichkeit irrelevant, sofern sie nicht die Merkmale von Klein- oder \nHochwuchs erfüllt. Das Erfordernis einer bestimmten Mindestkörpergröße stellt \nfolglich keinen Aspekt der körperlichen/ gesundheitlichen Eignung dar, sondern eine - \nder Festlegung von Altersgrenzen ähnliche - Einschränkung des Leistungsgrundsatzes, \ndie zum Ausschluss des Zugangs zur Laufbahn führt. \nd) Einer Regelung durch oder aufgrund eines parlamentarischen Gesetzes bedarf es \nschließlich deshalb, weil der Vergleich mit Regelungen in anderen Bundesländern und \nauf Bundesebene zeigt, dass das Kriterium der Körpergröße offenbar keiner \neinheitlichen Einschätzung unterliegt, sondern im Gegenteil durchaus unterschiedlich \nbewertet wird. So sehen einige Bundesländer und die Bundespolizei gar keine \nMindestkörpergröße \nvor, \nwährend \nandere \nBundesländer \nunterschiedliche \nKörpergrößen als Voraussetzung festlegen (vgl. den vom Antragsgegner vorgelegten \nBericht der Bund-Länderarbeitsgruppe „Polizeiliche Nachwuchsgewinnung im Lichte \ndes demografischen Wandels“ sowie BA S. 13). Auch hieraus folgt die Notwendigkeit \neiner Abwägung der verschiedenen rechtlichen Positionen - nicht zuletzt auch wegen \nder zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben, wie vom Verwaltungsgericht \nangesprochen - in einem rechtsförmigen Verfahren. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden \nStreitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die sich die Beteiligten \nnicht gewendet haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-19/2-b-234-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-19/2-b-234-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487633","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.292130+00:00"}}