{"status":"available","doknr":"OLD487632","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-20","aktenzeichen":"1 A 1253/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 1253/18 \n \n7 K 903/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nAufhebung eines Kostenbescheids \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober ohne \nmündliche Verhandlung \n \nam 20. August 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. \nSeptember 2018 - 7 K 903/16 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid für die Durchführung einer \nBauzustandsbesichtigung. \n \nAuf den Antrag des Klägers erteilte die Beklagte ihm unter dem 17. Juli 2015 eine \nBaugenehmigung zur Anbringung von Werbeanlagen an der Fassade des Gebäudes \n....................................... Das im vereinfachten Verfahren (§ 63 SächsBO) genehmigte \nVorhaben \nbestand \naus \ndem \naus \nEinzelbuchstaben \nzusammengesetzten \nLeuchtschriftzug \n„Apotheke\", \neiner \nzweiteiligen \nLichtleiste \nund \neinem \nApothekensignet „A\" mit Kreuz. Mit Formularschreiben vom 26. August 2015 \n(eingegangen am 2. September 2015) zeigte der Kläger den Baubeginn zum 15. \nSeptember 2015 sowie die beabsichtigte Nutzungsaufnahme (§ 82 Abs. 2 SächsBO) \nzum 1. Oktober 2015 an. \n \nBei einem am 7. Januar 2016 durchgeführten Ortstermin stellten Bedienstete des \nBauaufsichtsamt der Beklagten fest, dass die Werbeanlagen für die Apotheke des \nKlägers keine sichtbaren Mängel, Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen \n1 \n \n2 \n \n3 \n\n \n \n3 \noder Verstöße gegen geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften aufwiesen. Dies teilte \ndie Beklagte dem Kläger am selben Tag schriftlich unter Hinweis auf die \nKostenpflicht \nder \nAmtshandlung \ngemäß \n§§ \n1 \nund \n2 \ndes \ndamaligen \nVerwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 27. Januar 2012, SächsGVBl. S. 130 - nachfolgend SächsVwKG a. F.) mit. \n \nDurch Bescheid vom 7. Januar 2016 setzte die Beklagte Kosten für die \nBauzustandsbesichtigung in Höhe von 47,85 € unter Bezugnahme auf § 6 \nSächsVwKG a. F. i. V. m. lfd. Nr. 17, Tarifstellen 4.9.2.2 und 4.1.4 des Neunten \nSächsischen Kostenverzeichnisses (9. KVZ vom 21. September 2011, geändert durch \nGesetz v. 3. März 2014, SächsGVBl. S. 100) fest. \n \nDen dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Landesdirektion Sachsen \ndurch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 mit der Begründung zurück, die \nKostenerhebung sei nach Grund und Höhe rechtmäßig. Die Beklagte habe anlässlich \nder Anzeige zur beabsichtigten Nutzungsaufnahme am 7. Januar 2016 eine \nBauzustandsbesichtigung \nhinsichtlich \nder \nneu \nangebrachten \nWerbeanlagen \ndurchgeführt; dies werde durch den Inhalt der Verfahrensakte belegt. Als Veranlasser \nder auf der Grundlage von § 82 Abs. 3 SächsBO ergangenen Amtshandlung sei der \nKläger Kostenschuldner i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. Das \nKostenverzeichnis in seiner nunmehr geltenden Fassung enthalte einen gesonderten \nGebührentatbestand für die bauliche Abnahme von Werbeanlagen. Durch die \nentsprechende Änderung des Kostenverzeichnisses habe der Verordnungsgeber \nrechtliche Zweifel an der Kostenerhebung ausgeräumt, die nach dem vom Kläger \nzitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2011 - 7 K 109/10 - \nhinsichtlich der Frage entstanden seien, ob eine Bauzustandsbesichtigung nach § 82 \nAbs. 3 SächsBO zur Feststellung der Nutzbarkeit bei Werbeanlagen überhaupt \ndenkbar sei. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Dresden seinerzeit \nentschiedenen Verfahren habe es sich hier auch nicht um Werbeanlagen gehandelt, die \nseit langem bestanden hätten und erst nachträglich genehmigt worden seien. Des \nWeiteren sei zu bedenken, dass Werbeanlagen oftmals (wie auch hier) in den \nöffentlichen Straßenraum ragten oder an diesen angrenzten, weshalb entsprechende \nBauzustandsbesichtigungen durchaus gerechtfertigt seien. \n \n \n4 \n \n5 \n \n\n \n \n4 \nDie am 24. Mai 2016 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Dresden \ndurch Urteil vom 11. September 2018 - 7 K 903/16 - abgewiesen, wobei es die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Der \nKostenbescheid \nder \nBeklagten \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids \nder \nLandesdirektion Sachsen sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen \nRechten. Die Heranziehung zu den Kosten sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe \nnach gerechtfertigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. dürfe die Beklagte für \nTätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehme (Amtshandlungen), \nVerwaltungsgebühren \nund \nAuslagen \n(Kosten) \nnach \nden \nVorschriften \ndes \nVerwaltungskostengesetzes erheben. Dies gelt auch für Handlungen in Erfüllung der \nihr als Weisungsaufgabe übertragenen Bauaufsicht. Entgegen den Ausführungen des \nKlägers sei er als Kostenschuldner i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. \nheranzuziehen. Nach der genannten Vorschrift sei zur Zahlung der Kosten verpflichtet, \nwer die Amtshandlung veranlasst habe, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die \nAmtshandlung \nvorgenommen \nworden \nsei. \nDer \nKläger \nhabe \ndie \nBauzustandsbesichtigung zwar nicht beantragt, aber durch sein am 2. September 2015 \nbei der Bauaufsicht der Beklagten eingegangenes Schreiben über die beabsichtigte \nNutzungsaufnahme veranlasst. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen Definition \nsei Veranlasser einer Amtshandlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. - nicht \nanders als nach bundesrechtlichen Maßstäben - derjenige, dem die Amtshandlung \nindividuell zugerechnet werden könne, unabhängig davon, ob sie in seinem Interesse \nvorgenommen worden sei und ihm einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringe. \nNicht ausreichend für die kostenrechtliche Inanspruchnahme sei die allgemein \ngegebene Kausalität zwischen Bauaufnahme und bauaufsichtlicher Tätigkeit. Die \n„Abwälzbarkeit“ anfallender Kosten richte sich in erster Linie nach den für die \nordnungsrechtliche Verantwortlichkeit geltenden Regeln. Unter dem Blickwinkel einer \nhinreichenden \nBestimmtheit \ngesetzlicher \nErmächtigungsgrundlagen \nsei \ndie \nkostenrechtliche Inanspruchnahme wegen Überwachungsmaßnahmen nur zu billigen, \nwenn deren Anlass aus sich heraus abgrenzbar sei gegen die zahlreichen \nÜberwachungs-, Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen, zu denen sich der Staat aus guten \nGründen veranlasst sehe, ohne dass eine Abwälzung der damit zusammenhängenden \nKosten auf Nichtstörer auch nur erwogen werde. \n \n6 \n \n\n \n \n5 \nDaran gemessen sei die streitige Bauzustandsbesichtigung gerade keine allgemeine \nÜberwachungsmaßnahme, wie sie der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf bauliche \nAnlagen nach der Generalklausel des § 58 Abs. 2 SächsBO stets obliege. Die \nBauzustandsbesichtigung sei von solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen \nhinreichend abgrenzbar, wobei die angezeigte Nutzungsaufnahme zugleich eine im \nBauverlauf bedeutsame Zäsur bilde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n11. April 2011 - 7 K 109/10 -, auf das sich der Kläger stütze, stehe seiner \nKostentragungspflicht nicht entgegen. Dem dortigen Verfahren habe ein wesentlich \nabweichender Sachverhalt zugrunde gelegen, weil die Nutzbarkeit der baulichen \nAnlage gerade nicht vorab geprüft worden sei. Auch der mit der Neufassung der \nSächsischen Bauordnung im Jahr 2004 (SächsGVBl. S. 200) verbundene \nSystemwechsel stelle die Gebührenerhebung für Bauzustandsbesichtigungen nicht in \nFrage, vielmehr knüpfe die Gebührenpflicht nunmehr bereits an die Anzeige der \nbeabsichtigten Nutzungsaufnahme (§ 82 Abs. 2 SächsBO) an statt - wie nach § 79 \nAbs. 1 SächsBO a. F. - an die Anzeige der Rohbaufertigkeit und der abschließenden \nFertigstellung. Nicht anders als nach altem Recht stehe die Bauzustandsbesichtigung \nim Ermessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2011 - 7 \nK 109/10 - geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SächsBO auf \nWerbeanlagen seien nicht berechtigt, zumal die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut \nauch auf die sichere Benutzbarkeit der Anlage abstelle. Ein entsprechendes Bedürfnis \nbestehe gerade bei Werbeanlagen in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen \nVerkehrsanlagen. Ermessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung, eine \nBauzustandsbesichtigung durchzuführen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. \nAuf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte nachvollziehbar \ndargelegt, dass sie Bauzustandsbesichtigungen bei Werbeanlagen nur stichprobenartig \ndurchführe; eine Überprüfung sämtlicher Anlagen sei aus personellen Gründen nicht \nmöglich. Dies erscheine sachgerecht. Hinsichtlich der Höhe der Kosten sei auf die \nzutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids zu verweisen (§ 117 Abs. 5 \nVwGO), denen der Kläger nichts entgegen gesetzt habe. \n \nDer Kläger hat gegen das ihm am 18. Oktober 2018 zugestellte Urteil am 25. Oktober \n2018 Berufung eingelegt und diese am 18. Dezember 2018 begründet. \n \n7 \n \n8 \n \n\n \n \n6 \nEr trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als Kostenschuldner \nangesehen. Er habe die Bauzustandsbesichtigung vom Januar 2016 nicht veranlasst. \nDie Verwirklichung des Bauvorhabens reiche zur Begründung einer Gebührenpflicht \nebenso wenig aus wie die allgemeine Kausalität zwischen der Baumaßnahme und der \nbauaufsichtlichen Tätigkeit. Schon wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem \nEingang seines Schreibens vom 26. August 2015 und dem Ortstermin sei von einer \nbloßen allgemeinen Bauüberwachungsmaßnahme auszugehen, nicht von einer \nBauzustandsbesichtigung. § 82 Abs. 3 SächsBO, der ohnehin nur die sichere Nutzung \nder baulichen Anlagen betreffe, sei auf Werbeanlagen wie die des Klägers nicht \nanwendbar. Eine Bauüberwachung für Anlagen dieser Art sehe die Sächsische \nBauordnung nicht mehr vor, vielmehr nehme sie für deren sichere Nutzbarkeit nur \nnoch den Bauherrn in die Pflicht. Ob Gefahren von der Anlage selbst ausgingen, sei \nbereits im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der umfangreichen \nBauvorlagen zu prüfen; insoweit sei auf das Informationsblatt der Beklagten für \nWerbeanlagen (Anlage BB1 zum Schriftsatz v. 18. Dezember 2018) zu verweisen. \nUnabhängig davon sei eine anlasslose Überprüfung der Apothekenwerbung des \nKlägers \nnicht \ngerechtfertigt. \nBei \nnur \nstichprobenartig \ndurchgeführten \nBauzustandsbesichtigungen könne von einer Veranlassung der Amtshandlung durch \neine Nutzungsanzeige keine Rede sein, vielmehr bleibe die Durchführung der \nAmtshandlung dem Zufall überlassen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2018 - 7 K \n903/16 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2016 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 27. \nApril 2016 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bauzustandsbesichtigung sei im normalen \nGeschäftsgang aufgrund der angezeigten Nutzungsaufnahme erfolgt. Im Rahmen des \nihm eingeräumten Ermessens nehme das Bauaufsichtsamt Ortsbesichtigungen nach \n9 \n \n10 \n11 \n \n \n12 \n\n \n \n7 \nDringlichkeit vor. In einer Großstadt müsse auch unter Prioritätsgesichtspunkten mit \neinem gewissen Bearbeitungszeitraum gerechnet werden; in diesen Zeitraum sei auch \nder Jahreswechsel gefallen. \n \nDie Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (zwei Heftungen) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 \nVwGO), ist unbegründet. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der \nKostenbescheid \nder \nBeklagten \nvom \n7. \nJanuar \n2016 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 27. April 2016 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n \nDie für die Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F., zur Anwendbarkeit \nalten Rechts s. § 28 Abs. 1 SächsVwKG) festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. \n47,85 €) findet ihre Grundlage in Tarifstelle 4.9.2.2 der laufenden Nr. 17 des 9. \nSächsKVZ. Nach dieser Vorschrift wird für die Bauzustandsbesichtigung von \nWerbeanlagen „aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung \nnach \n§ \n82 \nAbs. \n2 \nSächsBO“ \neine \nGebühr \nin \nHöhe \nvon \n33% \nder \nBaugenehmigungsgebühr (Tarifstelle 4.1.4) erhoben, mindestens 30 €. Eine \nBauzustandsbesichtigung der Werbeanlagen des Klägers durch das Bauaufsichtsamt \nder Beklagten ist ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte am 7. Januar 2016 \nerfolgt; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Im Rahmen des an \ndiesem Tag unstreitig durchgeführte Ortstermin, bei dem Bedienstete des \nBauaufsichtsamt festgestellten, dass die Werbeanlagen „keine sichtbaren Mängel, \n \n13 \n14 \n15 \n \n16 \n \n17 \n\n \n \n8 \nAbweichungen von den genehmigten Bauvorlagen oder Verstöße gegen geltende \nöffentlich-rechtliche Vorschriften“ erkennen ließen, wie es im anschließenden \nSchreiben an den Kläger vom 7. Januar 2016 ausgeführt ist, wurde der bauliche \nZustand der unter dem 17. Juli 2018 genehmigten und nachfolgend angebrachten \nWerbeanlagen \ndes \nKlägers \naufsichtsbehördlich \nbesichtigt. \nDiese \nBauzustandsbesichtigung erfolgte auch „aufgrund“ des am 2. September 2015 \neingegangenen \nFormularschreibens \ndes \nKlägers \nüber \ndie \nbeabsichtigte \nNutzungsaufnahme \ngemäß \n§ \n82 \nAbs. \n2 \nSächsBO. \nDen \nvorgelegten \nVerwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass der Ortstermin durch den Eingang des \nFormularschreibens des Klägers vom 26. August 2015 veranlasst wurde, er also nicht \netwa infolge von Beschwerden Dritter oder auf Ersuchen anderer Ämter durchgeführt \nwurde. Der vom Kläger gerügte zeitliche Abstand zwischen dem Eingang seines \nFormularschreibens am 2. September 2015 und der Durchführung des Ortstermins am \n7. Januar 2016 schließt den nach Tarifstelle 4.9.2.2 erforderlichen zeitlichen \nZusammenhang zwischen der Anzeige nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der \nBauzustandsbesichtigung \nunter \nBerücksichtigung \nder \nangemessener \nBearbeitungszeiten bauaufsichtlicher Verfahren nicht aus. Insbesondere ist es dem \nBauaufsichtsamt nicht verwehrt, Außentermine unter Berücksichtigung der \nDringlichkeit und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit durchzuführen, wie es \ndie Beklagte vorgetragen hat. \n \nDaran gemessen ist die etwa ein viertel Jahr nach dem Eingang der Anzeige über die \nbeabsichtigte Nutzungsaufnahme durchgeführte Maßnahme ohne weiteres als \nBauzustandsbesichtigung „aufgrund“ der Nutzungsanzeige anzusehen. Soweit für die \ngebotene \nAbgrenzung \nzwischen \nallgemeinen, \nnicht \ngebührenpflichtigen \nÜberwachungsmaßnahmen auf der einen und Bauzustandsbesichtigungen aufgrund \nvon Nutzungsanzeigen nach § 82 Abs. 2 SächsBO auf der anderen Seite eine „im \nBauablauf bedeutsame Zäsur“ (so VG Dresden, Urt. v. 11. April 2011 - 7 K 109/10 -, \nnicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 5, unter Bezugnahme auf SächsOVG, Urt. v. 27. \nMärz 2006 - 2 B 772/04 ., juris Rn. 29 ff. zur Gebührenerhebung bei \nschulaufsichtsrechtlichen Maßnahmen) gefordert wird, ist diese mit den zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Urteils in der \nNutzungsaufnahme zu sehen, die nach der Neufassung der Sächsischen Bauordnung \nim Jahr 2004 (SächsGVBl S. 200) insbesondere deshalb anzuzeigen ist, um der \n \n18 \n\n \n \n9 \nBauaufsichtsbehörde eine Kontrolle zu ermöglichen. Aus der Regelungssystematik des \n§ 82 SächsBO (oder gar der SächsBO insgesamt) lässt sich für die Auslegung des \nGebührentatbestands \nder \nTarifstelle \n4.9.2.2 \nnichts \nAbweichendes \nableiten. \nInsbesondere schließt die vom Kläger herangezogene Regelung des § 82 Abs. 3 \nSächsBO, nach der eine bauliche Anlage erst benutzt werden darf, wenn sie selbst, \nZufahrtswege, \nWasserversorgungs- \nund \nAbwasserentsorgungs- \nsowie \nGemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, weder \nnach ihrem Wortlaut noch ihrem Normzweck aus, dass Werbeanlagen - wie andere \ngenehmigungspflichtige und von der Genehmigungspflicht freigestellte (§ 62 \nSächsBO) bauliche Anlagen auch (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger u. a., \nBauordnungsrecht Sachsen, Bearbeitungsstand Juni 2020, § 82 SächsBO Rn. 9) - auf \neine Nutzungsanzeige hin von der Bauaufsichtsbehörde auf ihren Zustand besichtigt \nwerden, zumal § 82 SächsBO den Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung nicht \nbegrenzt (vgl. Kober, in: Dammert/Kober/Rehak, Die neue Sächsische Bauordnung, 2. \nAufl., § 82 Rn. 11), wie es der Kläger ausführt. Sein im Berufungsverfahren vertiefter \nEinwand, einer gebührenpflichtigen Bauzustandsbesichtigung bedürfe es schon \ndeshalb nicht, weil bereits im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sei, ob vom \nVorhaben \nGefahren \nausgingen, \nträgt \nweder \ndem \ngesetzlich \nbeschränkten \nPrüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO) noch \ndem Umstand Rechnung, dass Gefahren auch durch eine technisch mangelhafte oder \ngenehmigungswidrige Bauausführung entstehen können, etwa im Fall unzureichend \nverankerter oder zu niedrig angebrachte Werbeträger, die auf einen Fußweg ragen. \nSchon angesichts der auch von Werbeanlagen ausgehenden abstrakten Gefahren \nspricht nichts dafür, „anlasslose“ und stichprobenartige Bauzustandsbesichtigungen \nvom Anwendungsbereich der Tarifstelle 4.9.2.2 auszunehmen oder die Vereinbarkeit \ndieser Gebührenregelung mit höherrangigem Recht (etwa der Sächsischen \nBauordnung oder dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitssatz) in Zweifel zu ziehen. \n \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht den Kläger auch als Kostenschuldner i. S. v. \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. angesehen. Ob die Amtshandlung schon deshalb \nals auch in seinem privaten „Interesse“ (Satz 1 zweite Alternative) liegend anzusehen \nist, weil ihm im Ergebnis der beanstandungsfreien Bauzustandsbesichtigung \nGewissheit darüber verschafft wurde, dass die an seiner Apotheke angebrachten \nWerbeanlagen bauaufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden sind (zu Vorteilen im \n \n19 \n\n \n \n10\nRechtsverkehr als „Interesse“ i .S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG a. F. vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 2. März 2015 - 5 A 60/12 -, juris 42) kann dahinstehen, weil der \nKläger die Bauzustandsbesichtigung durch sein Formularschreiben zur beabsichtigten \nNutzungsaufnahme (§ 82 Abs. 2 SächsBO) vom 26. August 2015 veranlasst hat i. S. v. \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SächsVwKG a. F.). Die auf die angezeigte \nNutzungsaufnahme durchgeführte Bauzustandsbesichtigung stellte keine allgemeine \nÜberwachungsmaßnahme dar, vielmehr war sie dem Kläger aufgrund der angezeigten \nNutzungsaufnahme individuell zurechenbar (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. November \n2017 - 5 A 274/17 - , juris Rn. 22), zumal eine Nutzungsaufnahme sowohl rechtlich \n(vgl. § 82 Abs. 3 SächsBO) als auch tatsächlich eine wesentliche Zäsur in jedem \nBauverlauf bildet, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. \n \nDie Höhe der festgesetzten Gebühr ist ebenso wenig zu beanstanden; ihre Berechnung \nentspricht dem Gebührentatbestand in Tarifstelle 4.9.2.2 der laufenden Nr. 17 des 9. \nSächsKVZ. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. \nV. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n \n \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Kober \n \nBeschluss vom 20. August 2020 \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47,85 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Kober \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/1-a-1253-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/1-a-1253-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487632","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.264484+00:00"}}