{"status":"available","doknr":"OLD487631","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-20","aktenzeichen":"1 A 1194/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 1194/17 \n \n4 K 64/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nbeigeladen: \n1. Frau \n2. Herr \nbeide wohnhaft: \n \n \n\n \n \n2 \n3. Große Kreisstadt Markkleeberg \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nRathausplatz 1, 04416 Markkleeberg \n \n \nprozessbevollmächtigt zu 1. und 2.: \n \n \n \nwegen \n \n \nVerpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten \nhier: Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 20. August 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 30. August 2017 - 4 K 64/15 -, soweit mit diesem die Klage abgewiesen \nwurde, geändert. \n \nDer Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf \nEinschreiten vom 26. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nzu entscheiden. \n \nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. \n \nDie Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu 1 und \n2 als Gesamtschuldner zu ¼, der Beklagte zu 5/8 und die Beigeladenen zu 1 und 2 als \nGesamtschuldner zu 1/8. Die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Kläger zu 1 und 2 als \nGesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1 \nund 2 als Gesamtschuldner zu ¼. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen \nKosten selbst. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n3 \nTatbestand \nDie Kläger verfolgen mit der Berufung ihr auf bauaufsichtliches Einschreiten des \nBeklagten gerichtetes Begehren zur Beseitigung einer von den Beigeladenen zu 1 und \n2 auf dem Dach ihrer grenzständigen Garage errichteten Luftwärmepumpe weiter. \nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks \n..................................................... im Stadtgebiet der Beigeladen zu 3. Die \nBeigeladenen zu 1 und 2 sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks \n....................................................... das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. \nBeide Grundstücke liegen in einem faktischen reinen Wohngebiet. \nAuf den Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 vom 27. April 2010 erteilte der Beklagte \nunter dem 10. Juni 2010 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Einfamilienhaus \nmit Einliegerwohnung und Garage“; genehmigt wurde eine grenzständige Garage mit \neiner Höhe von 2,88 m über der „OKG“ (Oberkante Gelände) und einer Länge von 9 \nm. Mit Nr. 2 seines ersten Nachtrags zur Baugenehmigung vom 26. Mai 2011 erklärte \nder Beklagte geänderte Bauvorlagen (Planzeichnungen Z 18 und 19) als verbindlich \nfür die weitere Ausführung des Vorhabens; auf einer der vorgenannten \nPlanzeichnungen ist u. a. eine Luftwärmepumpe dargestellt. \nDer Beklagte genehmigte auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 mit zweitem \nNachtrag zur Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 die Errichtung einer \nSchallschutzwand auf dem Flachdach der Garage; zugleich erteilte er eine \nAbweichung von den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO. Der größte Teil \nder von der Schallschutzwand umschlosssenen Wärmepumpe liege unter dem \nDachüberstand des Wohngebäudes, weshalb es keine nachteiligen Auswirkungen auf \ndie Belichtung von Aufenthaltsräumen des Nachbargebäudes gebe; auch der \nBrandschutz sei gewährleistet. Andere öffentlich-rechtlich geschützten Belange \nwürden ebenso wenig beeinträchtigt. \nDie Kläger legten hiergegen am 31. Januar 2014 Widerspruch ein. Mit an den \nBeklagten gerichteten Schriftsatz vom 26. August 2014 beantragten sie ein \nbauaufsichtliches Einschreiten zur Beseitigung der Wärmepumpe. \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nIm Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) holte das Landgericht \nLeipzig im Verfahren - 3 O 12/14 - ein Gutachten des öffentlich bestellten und \nvereidigten Sachverständigen für Lärmschutz Dr.-Ing. T......., L......, zu den vom \nBetrieb der Wärmepumpe verursachten Geräuschimmissionen am Gebäude der Kläger \nein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Geräuschimmissionen dort \nzwischen 42,8 dB(A) und 41,2 dB(A) liegen und damit den Immissionsrichtwert der \nTA Lärm nachts von 35 dB(A) überschritten, nicht jedoch den tags anzusetzenden \nWert von 55 dB(A). Eine Verlegung des Standorts der Wärmepumpe auf dem \nGaragendach zur Straßenseite in Kombination mit einer 1,5 m hohen einseitigen \nLärmschutzwand oder der Austausch der Wärmepumpe mit einer zweiseitigen \nSchallschutzwand in Höhe von 1,8 m führe zur Einhaltung auch der Nachtwerte. Unter \ndem 26. Februar 2015 erläuterte Dr.-Ing. T....... sein Gutachten schriftlich gegenüber \ndem Landgericht Leipzig. \nAm 16. Januar 2015 haben die Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht \nLeipzig erhoben. \nAuf den Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 vom 22. Mai 2015 erteilte der Beklagte \nmit dem dritten Nachtrag zur Baugenehmigung vom 1. September 2015 eine weitere \nAbweichung nach § 67 Abs. 1 SächsBO zur Errichtung einer vertikalen \nSchallschutzwand für die Wärmepumpe mit einer zusätzlichen horizontalen \nSchallschutzabdeckung. \nMit Urteil vom 30. August 2017 - 4 K 64/15 - hat das Verwaltungsgericht Leipzig die \nNachträge zur Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 und vom 1. September 2015 \naufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die beiden Nachträge zur \nBaugenehmigung seien ermessensfehlerhaft und verletzten die Kläger in ihren \nRechten. Der Beklagte sei bei den Abweichungsentscheidungen von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Entgegen seiner Annahme sei die \nWärmepumpe nicht mit der Baugenehmigung vom 10. Juni 2010 und ihrem ersten \nNachtrag \nvom \n26. \nMai \n2011 \nbestandskräftig \ngenehmigt \nworden. \nDie \nzugrundeliegenden Bauvorlagen seien zu unbestimmt; es fehle an der Festlegung des \nkonkreten Standorts und damit an einem atypischen Fall, der die Zulassung einer \nAbweichung rechtfertige. Die Wärmepumpe sei den Klägern gegenüber unstreitig \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nrücksichtslos, da die für das Baugebiet maßgeblichen Schallimmissionsrichtwerte \nzumindest in den Nachtstunden nicht eingehalten würden. Soweit die Kläger eine \nBeseitigungsanordnung beanspruchten, sei ihre Klage unzulässig. Es handle sich \ninsoweit um eine Form des vorbeugenden Rechtsschutzes, für die das notwendige \nbesondere Rechtsschutzinteresse fehle. Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen \nBescheidungsklage fehle die Spruchreife. \nGegen das den Klägern am 9. Oktober 2017 zugestellte Urteil haben diese am 9. \nNovember 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag am \nMontag, den 11. Dezember 2017 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli \n2019 die Berufung zugelassen. \nDie Kläger tragen vor, rechtmäßige Zustände könnten nur durch die Beseitigung der \nLuftwärmepumpe herbeigeführt werden; der Beklagte sei deshalb verpflichtet, eine \nBeseitigungsanordnung zu erlassen. Über ihren entsprechenden Antrag vom 26. \nAugust 2014 habe er bis heute nicht entschieden, obwohl das Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nzu \nihrem \nAnfechtungsbegehren \nseit \nmehreren \nJahren \nrechtskräftig sei. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten die Wärmepumpe ohne \nBaugenehmigung \nerrichtet. \nDiese \nsei \nwegen \nder \nVerletzung \ndes \nRücksichtnahmegebots auch nicht genehmigungsfähig; die für ein reines Wohngebiet \ngeltenden Immissionsrichtwerte würden nachts sowie an Sonn- und Feiertagen \nüberschritten. \nLärm \nsei \nein \nStressfaktor und könne zu gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen führen. \nSoweit die Beigeladenen zu 1 und 2 der Auffassung seien, dass die Wärmepumpe \naufgrund von ihnen in der Zwischenzeit getroffener Lärmminderungsmaßnahmen \ninstalliert bleiben könne und ein Betrieb tagsüber möglich sei, führe dies zu keiner \nanderen Beurteilung. Insbesondere würde mit der nächtlichen Außerbetriebnahme der \nWärmepumpe durch den Energieversorger der Beigeladenen kein rechtmäßiger \nZustand geschaffen. Die Wärmepumpe halte den nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 \nSächsBO erforderlichen nachbarschützenden Mindestabstand nicht ein; § 6 Abs. 7 und \n8 SächsBO seien nicht einschlägig. Von der Anlage gehe - wie von jeder anderen \ngrößeren technischen Anlage - auch eine Brandgefahr aus. Eine atypische \nFallkonstellation, wie sie für die Erteilung einer Abweichung erforderlich sei, liege \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nnicht vor, zumal Standortalternativen auf dem Grundstück bestünden. Aufgrund der \nmit dem Betrieb der Wärmepumpe einhergehenden Beeinträchtigungen sei das \nErmessen des Beklagten in Bezug auf ein Einschreiten auf Null reduziert. Daran \nändere der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 Umbaumaßnahmen realisiert \nhätten, nichts. \nDie Kläger zu 1 und 2 beantragen, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2017 - 4 K 64/15 - \nteilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der \nWärmepumpe auf dem Garagendach der Beigeladenen zu 1 und 2 anzuordnen, \nhilfsweise, \nden Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Einschreiten \nvom 26. August 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr trägt vor, den Klägern stehe ein Beseitigungsanspruch nicht zu. Sein Ermessen sei \nnicht auf Null reduziert, zumal eine Überschreitung von Lärmrichtwerten nunmehr \nausgeschlossen sei. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten nach dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts geeignete Lärmschutzmaßnahmen ergriffen. Ihr Stromversorger \nstelle sicher, dass die Wärmepumpe in der Nacht ausgeschaltet bleibe. Die \nWärmepumpe verstoße auch nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO. Durch die \nWärmepumpe bestehe weder eine Brandgefahr noch beeinträchtige sie die Belichtung \ndes benachbarten Grundstücks; der soziale Friede werde vom Schutzumfang des § 6 \nSächsBO nicht umfasst. \nDie Beigeladenen zu 1 und 2, die im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt \nhaben, sind der Auffassung, dass den Klägern ein Anspruch auf Beseitigung der \nWärmepumpe nicht zustehe. Weder seien nachbarliche Belange beeinträchtigt noch \ndas Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Es könne offen bleiben, ob es sich um \neine verfahrensfrei zulässige Anlage handle. Dafür spreche, dass sie lediglich \n13 \n14 \n \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nBestandteil einer baulichen Anlage sei; sie diene der Beheizung des Wohnhauses, an \ndem sie angebracht sei. Die Wärmepumpe stehe mit materiellem Baurecht in \nEinklang. Sie verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die für ein \nfaktisches reines Wohngebiet tagsüber geltenden Immissionsrichtwerte würden auch \nsonn- und feiertags eingehalten. Ein nächtlicher Betrieb der Wärmepumpe finde nicht \nmehr statt. Dies sei durch die vom Stromversorger vorgenommene Programmierung \nund Verplombung vertraglich sichergestellt. Für eine Wärmeerzeugung in der \nNachtzeit seien die Beigeladenen zu 1 und 2 auf eine nachträglich eingebaute kleine \nGastherme angewiesen, soweit die gespeicherte Wärme nicht ausreiche (etwa in \nWinternächten). § 6 SächsBO sei nicht anwendbar, zumal von der Wärmepumpe keine \ngebäudegleiche Wirkung ausgehe. Sollte nach Auffassung des Senats von einem \nVerstoß gegen § 6 SächsBO auszugehen sein, seien jedenfalls die von dieser Norm \ngeschützten Belange nicht beeinträchtigt; dem Wohngrundstück der Kläger drohe \nweder eine Verschattung noch eine Brandgefahr. Die Wärmepumpe sei mit einer \nAbweichungsentscheidung \ngem. \n§ 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO genehmigungsfähig. Die von den Klägern geforderte \nvollständige Beseitigung, mit der massiv in die Gebäudestruktur eingegriffen werde, \nwäre ermessensfehlerhaft. Ein Absehen von einer Beseitigungsanordnung sei nach der \nRechtsprechung des Senats gerechtfertigt, wenn der Nachbar trotz der Verletzung \nnachbarschützender \nVorschriften \nnicht \nspürbar \nbeeinträchtigt \nwerde. \nDiese \nVoraussetzungen seien erfüllt. \nDie Beigeladene zu 3 hat keinen Antrag gestellt. Sie hat auf ihre geringe Betroffenheit \nhingewiesen und ist in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2020 nicht \nerschienen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (2 Bände) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (2 Heftungen \nund Widerspruchsakte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \n17 \n18 \n\n \n \n8 \nDer Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 3 verhandeln und \nentscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). \nDie Berufung der Kläger ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. \nDie Kläger haben jeweils einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag \nauf bauaufsichtliches Einschreiten vom 26. August 2014 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); insoweit hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. \nDie als Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 2 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 \nAbs. 1 VwGO) ist zulässig. Ein zureichender Grund dafür, dass der Beklagte über den \nAntrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 26. August 2014 bis zum \nZeitpunkt der Berufungsverhandlung - also über einen Zeitraum von knapp sechs \nJahren - noch nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Entgegen der Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts war das Verpflichtungsbegehren nicht deshalb auf die \nGewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet, weil es im Wege der objektiven \nKlagehäufung mit der Anfechtungsklage gegen den zweiten und dritten Nachtrag zur \nBaugenehmigung verbunden war (zur Zulässigkeit solcher Nachbarklagen vgl. \nBVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. 26). Eines qualifizierten \nRechtsschutzinteresses, wie es für vorbeugend erhobene Klagen anerkanntermaßen \nerforderlich ist, bedarf es deshalb nicht. \nDas \nmit \ndem \nHauptantrag \nauf \nbauaufsichtliches \nEinschreiten \ngerichtete \nVerpflichtungsbegehren ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte \nAnspruch auf ein solches Einschreiten nach § 80 Satz 1 SächsBO im Zeitpunkt der \nBerufungsverhandlung mangels einer Ermessensreduzierung auf Null nicht zu. Die \nKläger haben jedoch einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags auf \nbauaufsichtliches Einschreiten gegen die Wärmepumpe, wie sie es hilfsweise \nbeantragt haben (zum Verhältnis von Verpflichtungs- und Bescheidungsantrag vgl. \netwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 51 m. w. N.). \nNach § 80 Satz 1 SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder \nvollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu \n19 \n \n20 \n21 \n \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9 \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf \nandere \nWeise \nrechtmäßige \nZustände \nhergestellt \nwerden \nkönnen \nDie \nBauaufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die erforderlichen \nMaßnahmen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2019 - 4 C 10.18 -, juris Rn. \n26 ff.; Senatsurteile v. 18. Oktober 2018 - 1 A 84/16 -, juris Rn. 28. und v. 19. Februar \n2008 - 1 B 182/07-, juris Rn. 17 ff.). \nDavon ausgehend besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die \nbauliche Anlage nicht durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt wird, die \nAnlage materiell rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten \nverletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde \nauf Null reduziert ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 32 \nff. und Urt. v. 30. August 2013 - 1 A 823/10 -, juris Rn. 57 ff., jeweils m. w. N.). \nDiese Erfordernisse sind nicht sämtlich erfüllt, denn das vom Beklagten auszuübende \nErmessen ist nicht auf Null reduziert. \nDie \nWärmepumpe \nsteht \nim \nmaßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt \nder \nBerufungsverhandlung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die \nerforderliche Baugenehmigung fehlt. Als Teil des einheitlich zu beurteilenden, \ngenehmigungspflichtigen (§ 63 SächsBO) Vorhabens „Einfamilienhaus mit \nEinliegerwohnung und Garage“, dessen Genehmigung die Kläger im Jahr 2010 \nbeantragt haben, unterliegt auch die Luftwärmepumpe der Baugenehmigungspflicht. \nOb sie als ortsfeste bauliche Anlage i. S. v § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBO bei isolierter \nBetrachtung genehmigungsfrei wäre, wie es der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1 \nund 2 in der Berufungsverhandlung ausgeführt haben, kann dahinstehen. Die am \nGebäude angebrachte Wärmepumpe ist nicht Bestandteil der vom Beklagten am 10. \nJuni 2010 erteilten Baugenehmigung in Gestalt ihres ersten Nachtrags vom 26. Mai \n2011; dies ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschieden. Das in Bezug auf \nden Anfechtungsstreit gegen den zweiten und dritten Nachtrag zur Baugenehmigung \nrechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2020 - 4 K \n64/15 - entfaltet insoweit Bindungswirkung (§ 121 Nr. 1 VwGO). \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n10\nDie Wärmepumpe steht ferner nicht mit materiellem Baurecht in Übereinstimmung. \nSie ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsverhandlung zwar \nbauplanungsrechtlich zulässig, jedoch sind die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 \nSatz 1 SächsBO erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger nicht \ngewahrt. \nEin Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauNVO, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, liegt im \nZeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr vor. Die Beigeladenen zu 1 und 2 \nhaben die programmierten Betriebszeiten ihrer Luftwärmepumpe dahingehend \ngeändert, dass die Anlage zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr abgeschaltet wird. Die \nEinhaltung dieser Abschaltzeiten durch die verplombte Steuerungsanlage haben die \nBeigeladenen zu 1 und 2 durch das in der Berufungsverhandlung vorgelegte Schreiben \nder Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ) vom 5. September \n2017 zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Damit in Einklang steht, dass die \nKlägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats angab, \nnunmehr nachts bei offenem Fenster schlafen zu können. \nDer Betrieb der Luftwärmepumpe ist auch tagsüber gegenüber den Klägern nicht \nrücksichtslos (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), da die für ein \nreines Wohngebiet geltenden Lärmrichtwerte von 50 dB(A) tagsüber gem. Nr. 6.1 \nBuchst. f) TA Lärm eingehalten werden. Zu Richtwertüberschreitungen kommt es \ninsoweit auch an Sonn- und Feiertagen nicht. Die auch an diesen Tagen für ein reines \nWohngebiet geltenden Lärmimmissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags gem. Nr. 6.1 TA \nLärm werden eingehalten. Soweit an diesen Tagen ein Zuschlag bei der Ermittlung des \nBeurteilungspegels in den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen zwischen 6.00 bis 9.00 \nUhr, 13.00 bis 15.00 Uhr oder 20.00 Uhr bis 22.00 von 6 dB(A) vorzunehmen ist (Nr. \n6.5 TA Lärm), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach der Stellungnahme \ndes Dr.-Ing. T....... vom 26. Februar 2015, die im Rahmen des vor dem Landgericht \nLeipzig durchgeführten Beweissicherungsverfahrens im Zusammenhang mit dem von \nihm erstellten Gutachten vom 20. November 2014 eingeholt wurde und die der Senat \nauch im vorliegenden Verfahren zugrunde legt, werden die Immissionsrichtwerte von \n50 dB (A) auch an Sonn- und Feiertagen bei Berücksichtigung eines Zuschlags für \nTageszeiten mit erhöhter Geräuschempfindlichkeit eingehalten (vgl. S. 2, 4 der \n28 \n \n29 \n30 \n\n \n \n11\nStellungnahme). Dabei wurde bei der Schallimmissionsmessung ein Zuschlag für \nRuhezeiten berücksichtigt (vgl. S. 17, 20 des Gutachtens vom 21. Mai 2014 i. V. m. S. \n2, 4 der Stellungnahme vom 26. Mai 2014). Gründe, die im Rahmen des \nRücksichtnahmegebots eine Anwendung strengerer Richtwerte als jener der TA Lärm \ngebieten könnten, liegen nach Überzeugung des Senats ebenso wenig vor wie ein \nVerstoß gegen andere Vorschriften des Bauplanungsrechts. \nBauordnungsrechtlich liegt hingegen ein Verstoß gegen den grundsätzlich \nnachbarschützenden § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 5 Satz 1 SächsBO vor (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 23. Dezember 2019 - 1 B 287/19 -, juris Rn. 18 und 17. November 2009 - 1 \nA 122/09 -, juris Rn. 10). Nach diesen Vorschriften sind vor Außenwänden von \noberirdischen Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen freizuhalten. Die Tiefe der \nAbstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens aber drei Meter (§ 6 Abs. 5 Satz 1 \nSächsBO). Eine Abweichungsentscheidung (§ 67 SächsBO) hinsichtlich der \nAnforderungen des § 6 SächsBO liegt im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht \nvor, denn die mit dem zweiten und dritten Nachtrag zur Baugenehmigung erteilten \nAbweichungen sind durch das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des \nVerwaltungsgerichts aufgehoben worden. \nDie Beigeladenen zu 1 und 2 können sich ferner nicht auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 \nSächsBO berufen, denn die dort geregelte Privilegierung für ihre grenzständige \nGarage ist mit der Errichtung der Wärmepumpe auf dem Dach entfallen. Nach der \ngenannten Vorschrift sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene \nAbstandsflächen \nGaragen \neinschließlich \nAbstellraum \nund \nGebäude \nohne \nAufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer \nGesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig, auch wenn sie nicht an der \nGrundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Eine solche Grenzgarage \nliegt hier nicht vor, da die Garage auch einer weiteren Nutzung - nämlich dem Betrieb \nder Wärmepumpe - dient (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25. Oktober 2018 - 10 A 399/17 \n-, juris Rn. 5). Die bauliche Anlage, die als einheitliche Anlage zu betrachten ist, hält \ndie für sie damit geltende Abstandsfläche gem. § 6 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 SächsBO von \n0,4 H (mindestens aber 3 m) damit nicht ein. \n31 \n \n32 \n\n \n \n12\nDes Weiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 SächsBO \nnicht erfüllt, wonach bei der Bemessung der Abstandsflächen Maßnahmen zum \nZwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden \nunabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, \naußer Betracht bleiben. Es handelt sich bei der Luftwärmepumpe auf dem \nGaragendach weder um eine Solaranlage noch ist sie als Teil einer Maßnahme zur \nEnergieeinsparung - wie etwa Dämmmaßnahmen - anzusehen. \nVerstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, ist ein Einschreiten der \nBauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche \nUmstände vorliegen, die ein Absehen vom Einschreiten rechtfertigen können. Das \nErmessen ist beim Vorliegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften \nnicht frei, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes sog. intendiertes \nErmessen. Von einem Einschreiten kann die Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen \ngrundsätzlich \nnur \nabsehen, \nwenn \neine \natypische \ngrundstücksbezogene \nFallkonstellation vorliegt. \nEine solcher Fall ist schon deshalb anzunehmen, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 \nunter dem 24. Februar 2020 in Bezug auf das veränderte Vorhaben eine Abweichung \nbeantragt haben, über die der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung \nnicht entschieden hat; bislang wurde - soweit ersichtlich - nicht einmal die gem. § 70 \nAbs. 1 Satz 1 SächsBO gebotene Nachbarbeteiligung durchgeführt. Nach \nÜberzeugung des Senats erscheint es beim derzeitigem Erkenntnisstand nicht etwa \nausgeschlossen, dass die beantragte Abweichung von den Anforderungen des § 6 \nSächsBO hinsichtlich der auf dem Garagendach befindlichen Luftwärmepumpe zu \nerteilen ist. \nInsoweit ist mit der Senatsrechtsprechung (u. a. Beschl. v. 11. Oktober 2011 - 1 B \n230/11 -, juris) von Folgendem auszugehen: \n„Der beschließende Senat hat bereits mit Urteil vom 28. August 2005 (JbSächsOVG \n13, 270, 281 ff. = SächsVBl. 2006, 183; ebenso Senatsbeschl. v. 8. April 2009 - 1 B \n419/08 -; zuletzt Urteile v. 31. Mai 2011 - 1 A 296/09 - und 1 A 297/09 - ...) \nentschieden, dass eine Abweichung von der Abstandsflächenvorschrift des § 6 \nSächsBO auch nach der vom Gesetzgeber im Jahr 2004 vorgenommenen Verkürzung \n \n33 \n \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n13\ndes Abstandsmaßes von 1 H auf 0,4 H erfolgen kann, wenn dies mit den Schutzzielen \ndes Abstandsflächenrechts vereinbar ist, das Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen \nfehlerfrei bestimmt und mit den für eine Abweichung streitenden Gründen sowie den \nöffentlichen und geschützten Nachbarinteressen abgewogen wurde. \nBei der Erteilung einer Abweichung ist zu berücksichtigen, dass die einschlägigen \nBelange und Interessen regelmäßig schon durch die sonstigen baurechtlichen Vor-\nschriften in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit \ndes Gesetzesvollzugs kein beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landes-\nbauordnungen gestattet, andererseits jedoch § 67 SächsBO eine Flexibilisierung insbe-\nsondere bei der Verwirklichung der betroffenen Schutzgüter eröffnet (vgl. SächsOVG, \nUrt. v. 28. August 2005 a. a. O. S. 281 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). \nBei der Beurteilung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang eine Abweichung in \nBetracht kommt, sind zunächst die Schutzziele des § 6 SächsBO (Brandschutz und die \ngesundheitsrelevante Belichtung von Aufenthaltsräumen) und das Ausmaß ihrer Be-\neinträchtigung auf der Grundlage einer zutreffenden Berechnung der Abstandsflächen \nfehlerfrei zu bestimmen. Neben diesen durch § 6 SächsBO geschützten Belangen sind \ndie weiteren nachbarlichen Belange in die Abwägung einzustellen, soweit sie \nöffentlich-rechtlich geschützt sind. Dies betrifft namentlich die Schutzgüter des § 3 \nAbs. 1 SächsBO („öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesund-\nheit und die natürlichen Lebensgrundlagen“), wobei der weit gefasste Begriff der \nöffentlichen Belange nicht allein auf die spezifischen baurechtlichen Belange be-\nschränkt ist. In diesem Rahmen kommt dem Vorliegen einer atypischen, von der ge-\nsetzlichen Regelung nicht hinreichend erfassten atypischen Fallgestaltung, wie sie sich \netwa bei einem besonderen Grundstückszuschnitt ergeben kann, eine besondere Be-\ndeutung zu.“ \nBesonderheiten, die zur Rechtfertigung einer Abweichung führen, können sich dabei \nsowohl aus tatsächlichen Verhältnissen als auch aus rechtlichen „Besonderheiten“ \nergeben (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. Januar 2010 - 8 S 1977/09 -, juris Rn. 10 ff. m. \nw. N. zum dortigen Landesrecht). \nBei Anwendung dieser Maßstäbe spricht nichts dafür, dass die zurückgesetzt auf dem \nGaragendach unter dem Dachüberstand des Wohngebäudes errichtete Wärmepumpe \ndie Belichtung auf dem Grundstück der Kläger beeinträchtigt. Auch eine Erhöhung \nder Brandgefahr ist nach dem ergänzenden Brandschutzkonzept vom 18. Juni 2015 \nnicht anzunehmen. Nicht ersichtlich ist ferner, dass eine Bebaubarkeit des \nGrundstücks der Kläger durch die auf dem als Grenzgarage genehmigten Gebäude \nerrichtete \nWärmepumpe, \ndie \nin \nihrem \näußeren \nErscheinungsbild \neinem \nuntergeordneten Vorbau i. S. v. § 6 Abs. 6 SächsBO nahe kommt, eingeschränkt wird. \n \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n14\nEine im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung noch bestehende Gefahr der \nÜberschreitung von Lärmrichtwerten liegt nicht vor (s.o.). Die Wahrung des sozialen \nFriedens gehört nicht mehr zu den Schutzgütern des § 6 Abs. 1 SächsBO (vgl. \nSenatsurt. v. 28. August 2005 a. a. O.). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Kläger \nhinsichtlich der in § 3 Satz 1 SächsBO genannten Schutzgüter in eigenen Rechten \nverletzt werden. \nIm Übrigen ist ein Absehen von einem bauaufsichtlichen Einschreiten nach § 80 Satz \n1 SächsBO auch dann gerechtfertigt, wenn der Nachbar trotz der Verletzung \nnachbarschützender \nVorschriften \nausnahmsweise \ntatsächlich \nnicht \nspürbar \nbeeinträchtigt ist (Senatsurt. v. 19. Februar 2008 - 1 B 182/07 -, juris Rn. 26 m. w. N. und \nLeitsatz). Auch dies wird der Beklagte bei seiner Entscheidung über den \nEinschreitensantrag der Kläger in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu \nberücksichtigen haben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Da die Beigeladenen zu 1 und 2 im ersten Rechtszug Sachanträge gestellt \nhaben, sind ihnen neben dem Beklagten im Umfang ihres Unterliegens anteilig die \nKosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ferner entspricht es der Billigkeit im Sinne von \n§ 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1und 2 sowie \nzu 3 nicht für erstattungsfähig zu erklären, soweit sie keinen Sachantrag gestellt \nhaben. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n15\n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Kober \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 47, 52 \nAbs. 1 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n\n \n \n16\ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Kober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/1-a-1194-17","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/1-a-1194-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487631","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.233304+00:00"}}