{"status":"available","doknr":"OLD487630","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-20","aktenzeichen":"4 B 159/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 159/11 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \nbeigeladen: \n \n1. \n \n2. \n \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n\n \n \n2\n \n \nPlanfeststellung Erdgasfernleitung OPAL \nhier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \n \nam 20. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anträge werden abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens als Gesamtschuldner \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDer Streitwert für das Abänderungsverfahren wird unter Änderung des Beschlusses \ndes Senats vom 22. März 2012 - 4 B 159/11 - auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren die Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2010 - 4 \nB 444/09 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \n(4 C 19/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom \n9. Juli 2009 abgelehnt worden ist, der den Trassenabschnitt der Erdgasfernleitung \n„Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung“ (OPAL) von Großenhain bis Olbernhau zum \nGegenstand hat. \nMit ihrem am 15. Juli 2011 gestellten Antrag machen sie geltend, dass ihnen erstmals \nim Rahmen der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens am 5. Juli 2011 \nbekannt geworden sei, dass die Erdgasfernleitung OPAL bereits in Betrieb sei. Das \nBestehen und insbesondere das Betreiben der „Ausblasstation“ sei in diesem \nZusammenhang zu betrachten, da der Betrieb der Leitung und insbesondere der \n„Ausblasstation“ einen erheblichen Sicherheitsmangel darstelle. Der Mindestabstand \nzwischen den Windkraftanlagen und der streitgegenständlichen Erdgasfernleitung sei \n1 \n2 \n\n \n \n3\nzu gering. Anders als noch in der Bauphase bestehe jetzt die konkrete Möglichkeit \neiner unmittelbaren Gefährdung. Es sei von einer Gefahr für Leib und Leben von \nAnwohnern auszugehen. Der Senat sei in seiner Zwischenentscheidung (Beschluss \nvom 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09) nur hinsichtlich der Bauarbeiten davon \nausgegangen, dass die vorgenannten Gefährdungen nicht zu besorgen seien. Ein \nÄnderungsgrund \nergebe \nsich \nauch \nim \nHinblick \nauf \ndie \nÄnderung \ndes \nUmweltrechtsbehelfsgesetzes. Nach der alten Fassung dieses Gesetzes habe keine \nMöglichkeit bestanden, Verfahrensfehler i. S. v. § 4 UmwRG geltend zu machen und \ndamit eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu bewirken. Mit dem Antrag \nwendeten sich die Antragsteller jetzt auch gegen die Verletzung von „Art. 4 Absatz 1 \nSatz 1 Nr. 1 und 1a UmwRG“. Es liege ein absoluter Verfahrensfehler vor, weil der \nPlanfeststellungsbeschluss keine begründete Bewertung i. S. v. § 25 Abs. 1 UVPG \nenthalte. Ein relativer Verfahrensfehler liege vor, weil die zusammenfassende \nDarstellung der Umweltauswirkungen (§ 24 Abs. 1 UVPG) unvollständig und damit \nfehlerhaft sei. In den Planunterlagen sei „zu einer Ausblasstation letztlich nichts \nenthalten“. Eine Nutzung derselben würde dazu führen, dass die bereits vorhandenen \nWindkraftanlagen zumindest zeitweise abgeschaltet werden müssten „bzw. ansonsten \nein erhebliches Explosionsrisiko“ bestehe. Während des Mediationsverfahrens sei \nkeine Gefahr von der „Ausblasstation“ ausgegangen, da die Betreiberin der OPAL \nausdrücklich zugesichert habe, diese im fraglichen Gebiet der Windenergieanlagen \nnicht zu benutzen. Da das Mediationsverfahren „einseitig“ beendet worden sei und der \nSenat beschlossen habe, das seit dem 8. August 2011 ruhende Verfahren fortzusetzen, \nbestehe nun die Gefahr, dass die „Ausblasstation“ auch tatsächlich benutzt werde. \nDie Antragsteller beantragen zuletzt, \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 C 19/09) gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 für \ndie Erdgasfernleitung OPAL anzuordnen, \n \nhilfsweise, \n \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage (4 C 19/09) gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 9. Juli 2009 für \ndie Erdgasfernleitung OPAL insoweit anzuordnen, dass bezüglich der Absperr- \nund Ausblasstation auf dem Grundstück Flurstück F1 der Gemarkung D. keine \nGas-Ausblasung stattfinden darf. \n3 \n\n \n \n4\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß, \n \ndie Anträge abzulehnen. \nEntgegen dem Vortrag der Antragsteller sei die Absperrstation D. mit Ausbläser in \nden Planunterlagen enthalten sowie im Technischen Erläuterungsbericht beschrieben. \nVon dieser gehe keine Gefahr für Leib und Leben von Anwohnern oder anderen \nPersonen aus. Sie stelle auch keine Gefahr für Windenergieanlagen und den Betrieb \nder Anlagen dar. Hinsichtlich des gerügten Sicherheitsabstands zwischen der \nGasleitung und den Windenergieanlagen habe der Senat bereits in der \nZwischenverfügung (Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 4 B 444/09) dargelegt, dass \ninsbesondere der Mindestabstand im Hauptsacheverfahren zu klären sei. Die \nAntragsteller hätten zu den Mindestabständen keine veränderten Umstände dargelegt, \ndie im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu berücksichtigten wären, sondern \nlediglich ihren bisherigen Vortrag wiederholt. \nDie Beigeladenen beantragen, \n \ndie Anträge abzulehnen. \nDas öffentliche Interesse an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses \nüberwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller bereits deswegen, weil die \nKlage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Antragsteller \nbeschränkten \nsich \nauf \neine \nWiederholung \nihres \nVorbringens \naus \ndem \nHauptsacheverfahren. Die OPAL werde inzwischen seit fast neun Jahren betrieben, \nohne dass sich die von den Antragstellern behaupteten „Gefahren für Leib und Leben \nvon Anwohnern“ auch nur ansatzweise verwirklicht oder nur als plausibel erwiesen \nhätten. Sofern die Existenz dieser Station den Antragstellern im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung tatsächlich noch nicht bekannt gewesen sei, liege dies \njedenfalls nicht an dem verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss, der die \nStation beschreibe. Die Nutzung der Absperrstation sei selbst im ohnehin höchst \nseltenen Fall eines Ausblasevorgangs ohne weiteres mit dem Betrieb der \nWindkraftanlagen zu vereinbaren. Dies ergebe sich aus der im Verfahren vorgelegten \nAusbreitungsberechnung des TÜV Nord vom 9. April 2017 sowie dem Gutachten des \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nTÜV Rheinland vom 27. Mai 2011, mit denen sich die Antragsteller nicht \nauseinandersetzten. \nDie Antragsteller haben repliziert, dass das Gutachten des TÜV Rheinland nahezu \nzehn Jahre alt sei und daher „nicht ernsthaft noch als Argumentation dienen“ könne. \nDie Aussagen des TÜV Nord seien aufgrund zahlreicher Mängel nicht haltbar. \nDer Senat hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 8. August 2011 - 4 B \n159/11 - das Verfahren zum Ruhen gebracht, da beim Verwaltungsgericht Dresden für \ndie Hauptsache ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde (100 M 13/11). Nach der \nerfolglosen Beendigung dieses Verfahren ist dieser Beschluss aufgehoben und das \nVerfahren fortgesetzt worden (Senatsbeschl. v. 22. Juni 2020 - 4 B 159/11). \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten zum vorliegenden Verfahren (1 Band) sowie dem vorangegangenen \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 4 B 444/09 - (5 Bände) verwiesen, die \nGegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDer Antrag ist zulässig. \nGemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann ein Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden \nWirkung \nder \nAnfechtungsklage \ngegen \neinen \nPlanfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats \nnach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. \nTreten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nrechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte gemäß § \n43e Abs. 2 EnWG einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ninnerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit \ndem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese \nFrist aus dem Fachplanungsrecht findet auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO entsprechende Anwendung (Senatsbeschl. v. 5. Mai 2020 - 4 B 81/20 - [zur \nVeröffentlichung vorgesehen]; BVerwG, Beschl. v. 16. August 2018 - 9 VR 2.18 -, \n8\n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\njuris Rn. 1 [zu § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VerkPBG; § 17e Abs. 4 FStrG]; BVerwG, \nBeschl. v. 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, juris LS 1 und Rn. 2 [zu § 20 Abs. 5 Satz 6 \nAEG]; NdsOVG, Beschl. v. 15. April 2019 - 7 MS 73/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.; a. A. \nHoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 133 a. E.). Die entsprechende \nAnwendung des § 43e Abs. 2 EnWG auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO \nbedeutet, dass dieser innerhalb der Antragsfrist von demjenigen gestellt werden muss, \nder von der Entscheidung beschwert ist, deren Änderung oder Aufhebung begehrt \nwird. Der Senat geht zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass sie tatsächlich \nerstmals in der (ersten) mündlichen Verhandlung der Hauptsache (4 C 19/09) am 5. \nJuli 2011 davon erfahren haben, dass die streitgegenständliche Erdgasfernleitung \nOPAL bereits ihren Betrieb aufgenommen hatte, so dass der am 15. Juli 2011 \neingegangene Änderungsantrag die Antragsfrist gewahrt hat. \nDer Antrag ist aber unbegründet. \nDie Antragsteller haben keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachten Umstände dargelegt, die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO für die beantragte Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2010 - 4 B \n444/09 - erforderlich sind. \nDer Vortrag der Antragsteller, aus dem Betrieb der OPAL sowie der Absperrstation D. \nmit Ausbläser - von den Antragstellern als „Ausblasstation“ bezeichnet - ergäben sich \nandere Gefahren als dies während der Bauphase der Fall gewesen sei, mag zwar \nabstrakt zutreffen. Der Verweis auf die (zweite) Zwischenverfügung des Senats, in \ndem dieser nur hinsichtlich der Bauarbeiten davon ausgegangen ist, dass die von den \nAntragstellern geltend gemachten Gefährdungen für Leib und Leben der Anwohner \nsowie den Betrieb der Windenergieanlagen nicht zu besorgen seien (Senatsbeschl. v. \n11. Dezember 2009 - 4 B 444/09 -, juris Rn. 12), verschweigt, dass der Senat in seiner \nEndentscheidung bei der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage „hinsichtlich der von den Beigeladenen für Herbst 2011 \nvorgesehenen Betriebsphase der Erdgasfernleitung“ erwogen (Senatsbeschl. v. 23. Juli \n2010 - 4 B 444/09 -, BA S. 37 = juris Rn. 91 a. E.), und seine Entscheidung auf die \nbereits vor dem Bau der OPAL bestehende Situation gestützt hat (BA S. 37 f.): \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\n„Gegen eine solche Betrachtung spricht zunächst, dass der von den \nAntragstellern geforderte Sicherheitsabstand zur Erdgasfernleitung der \nBeigeladenen \ndeutlich \nüber \nden \nSchutzabständen \nzwischen \netlichen \nWindkraftanlagen des Windparkbereichs P. und den beiden dort bereits von \nAnfang an vorhandenen Gasleitungen liegt. Zahlreiche Windkraftanlagen \nwurden \nin \nden \nvergangenen \nJahren \noffenbar \nbaurechtlich \noder \nimmissionsschutzrechtlich genehmigt, ohne dass der nunmehr von den \nAntragstellern im gerichtlichen Verfahren geforderte Sicherheitsabstand von \n200 m auch nur ansatzweise gewahrt wurde. Dies erschließt sich insbesondere \naus dem als Anlage K 5 von den Antragstellern vorgelegten „Übersichtsplan \nmit Grenzdarstellung“ im Maßstab 1: 4000 (Gerichtsakte Bd. I, S. 103) des \nVermessungsbüros Dipl.-Ing. (FH) F. vom 13.8.2009. So weisen etwa die dort \nals „WEA 6alt“, „WEA 7alt“ „WEA 9alt“, „WEA 10alt“ und „WEA 16alt“ \neingezeichneten Windkraftanlagen des Windparkbereichs P. einen Abstand von \nzum Teil deutlich weniger als 200 m zu den - bereits früher errichteten und im \nÜbersichtsplan als „Altleitungen“ bezeichneten - Gastrassen der D......... GmbH \nund der V. aus. Die Betreiber dieser Gasleitungen halten ausweislich der \nBegründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 248) einen Sicherheitsabstand \nvon 200 m zu Windkraftanlagen nicht für erforderlich. \nWeiter berücksichtigt der Senat, dass die Antragsteller die von ihnen eingehend \ndargelegten Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung - ungeachtet eines \ndamit verbundenen Haftungsrisikos als Grundstückseigentümer und Verpächter \n- bislang offenbar selbst nicht zum Anlass genommen haben, auf eine \nVerringerung oder gar Einstellung des Gefahr erhöhenden Betriebs von \nWindkraftanlagen in einem Umkreis von 150 m oder 200 m um die bereits \nvorhandenen Gasleitungen der D. GmbH und der V. hinzuwirken. Dass die \nAntragsteller \nihre \nEinflussmöglichkeiten \nals \nGesellschafter \nder \nU......................... GmbH & Co. KG (Antragsteller zu 1 und 2) oder als \nGeschäftsführer der W.............. GmbH (Antragsteller zu 2) zu solchen \nMaßnahmen genutzt hätten, ist ebenso wenig aktenkundig. Stattdessen hat der \nAntragsteller zu 1 trotz der von ihm behaupteten Gefahrenlage vorprozessual \nmit Anwaltsschreiben vom 9.3.2009 gefordert, dass Windkraftanlagen künftig \nbis zu 5 m (!) an die Gasleitung der Beigeladenen heran gebaut werden \ndürfen.“ \nDie \nAusführungen \nder \nAntragsteller \nzum \nMindestabstand \nzwischen \nden \nWindkraftanlagen und der streitgegenständlichen Erdgasfernleitung wiederholen den \nVortrag aus dem Hauptsacheverfahren sowie dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; \nveränderte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen insoweit nicht vor. \nEin Änderungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht \nim Hinblick auf die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen des Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetzes. Der Vortrag, nach der „alten Fassung“ dieses Gesetzes habe \nkeine Möglichkeit bestanden, Verfahrensfehler i. S. v. § 4 UmwRG geltend zu machen \n16 \n17 \n\n \n \n8\nund damit eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu bewirken, ist \nunzutreffend. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthielt bereits in seiner bis zum 28. \nJanuar 2013 geltenden Ursprungsfassung aus dem Jahr 2006 (BGBl. I S. 2816) in § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Bestimmung, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die \nZulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden \nkonnte, \nwenn \neine \nnach \nden \nBestimmungen \ndes \nGesetzes \nüber \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung, \nnach \nder \nVerordnung \nüber \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden \nlandesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \ndurchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies galt gemäß § 4 Abs. 3 \nUmwRG 2006 entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 \nVwGO. Ein im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Antragsteller vom 8. Juli \n2020 zitierter „Art. 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a UmwRG“ existiert nicht. Die \nvermutlich gemeinte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG 2017 \nsieht vor, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines \nVorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden kann, wenn \neine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, \nnach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben \noder \nnach \nentsprechenden \nlandesrechtlichen \nVorschriften \nerforderliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Da es \nsich bei der OPAL ersichtlich um ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG \nhandelt, ist die Änderung der Vorschrift nicht entscheidungserheblich. \nIm Übrigen übersehen die Antragsteller, soweit sie Verfahrensfehler geltend gemacht \nhaben, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich auf die Sach- und \nRechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73-96, juris Rn. 24 m. w. N.; st. \nRspr.). Das ist vorliegend der 9. Juli 2009, wogegen die im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller vom 8. Juli 2020 in Bezug genommenen §§ \n24, 25 UVPG erst am 29. Juli 2017 in Kraft getreten sind. \nDer auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - beschränkt auf den \nBetrieb der Absperrstation D. mit Ausbläser - gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls \nunbegründet. Der Senat kann dabei offen lassen, ob es sich bei den im vorliegenden \n18 \n19 \n\n \n \n9\nVerfahren geltend gemachten Gefahren aus dem Betrieb der vorgenannten \nAbsperrstation mit Ausbläser um Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO handelt, \ndie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemacht \nworden sind. Hieran bestehen schon deshalb Zweifel, weil - entgegen dem Vortrag der \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller - die Station in den Planunterlagen \nenthalten und im Technischen Erläuterungsbericht beschrieben wird. \nDa ausweislich der Planunterlagen (Beschreibung der Absperrstation D., S. 2) im \nDurchschnitt alle 70 Jahre ein Ausblasevorgang pro Absperrstation durchgeführt wird \nund die mündliche Verhandlung der Hauptsache bereits terminiert ist, kann der Senat \noffen lassen, ob der Vortrag der Antragsteller, wonach der Betrieb der Absperrstation \nmit Ausbläser dazu führe, dass zur Vermeidung eines „erheblichen Explosionsrisikos“ \ndie bereits vorhandenen Windkraftanlagen „zumindest zeitweise“ abgeschaltet werden \nmüssten bzw. die geltend gemachten Gefahren bestünden, geeignet ist, die Richtigkeit \nder Ausbreitungsberechnung für die Freisetzung von Erdgas aus der Absperrstation D. \ndes TÜV Nord vom 9. April 2017 sowie der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV \nRheinland (Prognose zur Gasausbreitung, insbesondere im Hinblick auf die \nAusdehnung zündfähiger Bereiche am Ausbläser D. im Landkreis „...............\" \n[Freistaat Sachsen]) vom 27. Mai 2011, in Frage zu stellen, die beide zu dem Ergebnis \ngelangen, dass keine Gefährdung der benachbarten Windenergieanlagen durch eine \nzündfähige Atmosphäre besteht. Die geltend gemachte „Gefahr“, dass nach der \nzwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Mediationsverfahrens die Beigeladenen die \nAbsperrstation D. mit Ausbläser in Betrieb nähmen, ist die Folge der in § 43e Abs. 1 \nSatz \n1 \nEnWG \ngesetzlich \nangeordneten \nsofortigen \nVollziehbarkeit \ndes \nstreitgegenständlichen \nPlanfeststellungsbeschlusses. \nWeder \nvorgetragen \nnoch \nersichtlich ist zuletzt, dass an der Absperrstation D. der nunmehr seit mehr als neun \nJahren betriebenen Ferngasleitung ein Ausblasevorgang unmittelbar bevorstehen \nkönnte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu \nerklären, weil sie einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren gefördert haben. \n20 \n21 \n\n \n \n10\nDie Streitwertfestsetzung unter Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. März 2012 - \n4 B 159/11 - von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) beruht auf § 63 Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Für die Festsetzung des Streitwerts \nhat sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert, der im Planfeststellungsrecht für die \nKlage eines drittbetroffenen Privaten in Nr. 34.2.5 einen Wert von 15.000 € vorsieht \n(vgl. Senatsbeschl. v. 27. November 2019 - 4 C 18/18 -, juris Rn. 54). Dieser ist \nvorliegend zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhandelt (Streitwertkatalog 2013 Nr. 1.5). Eine Erhöhung des Streitwerts, weil der \nAntrag von den Antragstellern gemeinschaftlich gestellt worden ist, hat der Senat nicht \nvorgenommen, sondern diese als Rechtsgemeinschaft i. S. v. Nr. 1.1.3 des \nStreitwertkatalogs 2013 angesehen und ihnen die Kosten als Gesamtschuldner \nauferlegt. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick auf den Hilfsantrag ist \nunterblieben (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDr. Pastor \n \n \n \nDr. John \n \n \n \nDr. Helmert \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/4-b-159-11","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 43e","ref_norm":"43e","n":4},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/4-b-159-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487630","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.206700+00:00"}}