{"status":"available","doknr":"OLD487629","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-20","aktenzeichen":"3 B 233/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 233/20 \n \n6 L 268/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Neukirchen \nvertreten durch den Bürgermeister \nHauptstraße 77, 09221 Neukirchen \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKindergartenrechts; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, Groschupp und Dr. John \n \nam 20. August 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 29. Mai 2020 - 6 L 268/20 - geändert. Der Antrag der Antragsteller \nwird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als \nGesamtschuldner. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren als Personensorgeberechtigte ihres am 2. März 2017 \ngeborenen Sohnes L. im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, diesen in der Kindertageseinrichtung „...“ bis zum 31. Juli 2021 ohne \nVorlage eines Nachweises über ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen \nMasern zu betreuen. \nDas Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes vom 22. Mai 2020 mit dem angefochtenen Beschluss vom \n29. Mai 2020 statt. Zur Begründung führte es aus, ein Anordnungsgrund ergebe sich \nbereits daraus, dass der Sohn der Antragsteller einen unbedingten Anspruch aus § 24 \nSGB VIII auf individuelle Förderung in einer Tageseinrichtung habe und den \nAntragstellern insoweit ein korrespondierender Anspruch auf Aufnahme zustehe. Da \ndie Gewährung von Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren offensichtlich zu spät \nkäme, sei ein Anordnungsgrund gegeben. Zudem liege auch ein Anordnungsanspruch \nvor. \nDer \nnach \n§ 20 \nAbs. 9 \nIfSG \nerforderliche \nNachweis \nüber \neine \nMasernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern könne von den Antragstellern \nderzeit nicht verlangt werden, da die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des \n§ 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG vorlägen. Danach seien bis zum 31. Juli 2021 insbesondere \n1 \n2 \n\n \n \n3\nPersonen, welche am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 \nNr. 1 bis 3 IfSG betreut würden, von der Nachweispflicht befreit. Dies treffe auf den \nSohn der Antragsteller zu, da er sich zum Stichtag 1. März 2020 in einer \nKindertagespflege, und somit in einer Einrichtung nach § 33 Nr. 2 IfSG befunden \nhabe. Es sei der Vorschrift des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG nicht zu entnehmen, dass der \nnachträgliche Wechsel von der Kindertagespflege in die Kindertageseinrichtung die \nNachweispflicht wieder aufleben lassen könnte. Der vorübergehende Wegfall der \nNachweispflicht sei nicht an eine bestimmte Einrichtung und dem dortigen Verbleib \ngebunden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm seien die Einrichtungen nach \n§ 33 Nr. 1 bis 3 IfSG einander gleichgestellt. Hätte der Gesetzgeber die Bindung an \neine bestimmte Einrichtung gewollt, wäre - schon vor dem Hintergrund der nicht \nunerheblichen Grundrechtsrelevanz der neu eingeführten Impfpflicht - ohne Weiteres \nzu erwarten gewesen, dass dies in der Vorschrift klar zum Ausdruck gekommen wäre. \nDies gelte umso mehr, als es sich hierbei nicht um vernachlässigbare Einzelfälle \nhandeln dürfte, da der gesamte Einschulungsjahrgang 2020, welcher planmäßig im \nSommer von einer Einrichtung i. S. d. § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG in eine solche nach § 33 \nNr. 3 IfSG wechseln werde, von dieser Problematik betroffen sei. \nII. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, \ndie den Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens bestimmen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 \nund 6 VwGO) ergeben, dass ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht im Wege einer \neinstweiligen Anordnung aufgegeben hat, die Betreuung des Kindes der Antragsteller \nin der Kindertageseinrichtung „...“ nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an \neinem Nachweis i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. \nDie Beschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil die Antragsteller nicht i. S. v. § 42 \nAbs. 2 VwGO antragsbefugt sind, wie die Beschwerde zu Recht vorträgt. Denn der \nAnspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung \nnach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht allein dem Kind und nicht (auch) dessen \npersonensorgeberechtigten Eltern zu, die das Kind bei der Durchsetzung des \nAnspruchs lediglich vertreten (BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, \njuris Rn. 47). \n3 \n4 \n\n \n \n4\nDarüber hinaus hat die Beschwerde auch deswegen Erfolg, weil der Antrag, wenn er \nvon den Antragstellern lediglich als Vertreter ihres Sohnes gestellt worden wäre, \nunbegründet wäre. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass \ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts \ndes Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige \nAnordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller \nglaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht (sog. \nAnordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. \nAnordnungsgrund). \nDie Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch (ihres Sohnes) glaubhaft \ngemacht. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung dürfte dem Anspruch ihres Kindes aus § 24 Abs. 1 SGB VIII \nauf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung „...“ \nentgegenstehen, dass ihr Kind der Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG \nbislang nicht nachkommen ist. Denn nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG darf eine Person, \ndie ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 \nSatz 1 IfSG vorlegt, in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG nicht \nbetreut werden. \n§ 20 IfSG ist durch Art. 1 Nr. 8 e) des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur \nStärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. \n148) mit Wirkung zum 1. März 2020 um die Absätze 8 bis 14 ergänzt worden (Art. 4 \nMasernschutzgesetz). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ist es Ziel des \ndieses Gesetzes, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von verletzlichen \nPersonengruppen \nsowie \neinen \nausreichenden \nGemeinschaftsschutz \nvor \nMaserninfektionen \nzu \nerreichen. \nMasern \ngehören \nzu \nden \nansteckenden \nInfektionskrankheiten \ndes \nMenschen. \nSie \nverlaufen \nschwer \nund \nziehen \nKomplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Eine Masern-Infektion sei - so die \nBegründung weiter - damit anders als verbreitet angenommen keine harmlose \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nKrankheit. Der Fokus der Neuregelungen liege insbesondere bei Personen, die \nregelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in \nKontakt kämen. Von einem Gemeinschaftsschutz profitieren würden insbesondere \njene Personen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung \nnicht in Anspruch nehmen könnten. Durch eine deutliche Steigerung der Impfquoten \nin Deutschland könne mittelfristig auch die Elimination der Masern in Deutschland \nund das von der WHO vorgegebene globale Ziel der Masernelimination erreicht \nwerden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit werde vorgesehen, dass Personen in \nbestimmten Einrichtungen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern \noder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Wer sich einer Impfung \ngegen Masern verweigere, setze nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen \nGefahr aus, sondern erhöhe auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die zum \nBeispiel auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen \nnicht geimpft werden könnten. Deshalb müsse eine entsprechende Impfpflicht in \nbestimmten Einrichtungen möglichst früh ansetzen und vor allem da gelten, wo \nMenschen täglich in engen Kontakt miteinander kämen (BT-Drs. 19/13452, S. 1 f.). \nDas Bundesverfassungsgericht hat in zwei Verfahren den Erlass einstweiliger \nAnordnungen in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Neuregelungen zur \nMasernimpfpflicht abgelehnt (BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2020 - 1 BvR 469 u. 470/20 \n-, juris). \nNach § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG müssen unter anderem Personen, die in einer \nGemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden oder dort tätig \nsind, ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder Immunität gegen Masern \naufweisen. Der Nachweis ausreichenden Impfschutzes oder Immunität gegen Masern \nist der jeweiligen Leitung der Einrichtung nach Maßgabe von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 \nbis 3 IfSG vor Beginn der Betreuung vorzulegen. Danach kann dieser Nachweis von \nden Verpflichteten geführt werden durch eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 \nund 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 \nAbs. 2 Satz 4 IfSG des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein \nnach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen \nMasern besteht (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) sowie durch ein ärztliches Zeugnis \ndarüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer \nmedizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 9 Satz 1 \n8 \n\n \n \n6\nNr. 2 IfSG) oder durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer \nanderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis \nnach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 IfSG bereits vorgelegen hat (§ 20 Abs. 9 Satz 1 \nNr. 3 IfSG). \nDanach ist der Sohn der Antragsteller verpflichtet, den Nachweis vor Beginn der \nbegehrten Betreuung in der Kindertageseinrichtung „...“ gegenüber der dortigen \nLeitung zu führen. Infektionsschutzrechtlich sind Kindertageseinrichtungen nach § 33 \nNr. 1 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen. \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fällt der Sohn der Antragsteller nicht \nunter die Regelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG, die ergänzende Regelungen zur \nNachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorsieht. Danach haben unter anderem \nPersonen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 \nbis 3 IfSG betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung erst bis zum Ablauf \ndes 31. Juli 2021 einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. \nHier kann dahinstehen, ob diese Regelung hier schon deswegen keine Anwendung \nfinden kann, weil der Sohn der Antragsteller seit 1. April 2020 nicht mehr in einer \nKindertageseinrichtung oder anderen Gemeinschaftseinrichtung i. S. v. § 33 Nr. 1 bis \n3 IfSG betreut wird und seit dem Stichtag 1. März 2020 mithin dort nicht \nununterbrochen betreut wurde. Der in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG geregelte Aufschub \nzum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen \nMasern nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG greift nicht bei einem Wechsel zwischen \nGemeinschaftseinrichtungen i. S. v. § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG. Der Anwendungsbereich ist \nvielmehr auf den „Betreuungsbestand“, also auf diejenigen Personen beschränkt, die \nseit dem Stichtag 1. März 2020 in derselben Gemeinschaftseinrichtung betreut werden \noder tätig sind (so auch VG Magdeburg, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 6 B 251/20 -, juris; \nVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10. August 2020 - 9 B 16/20 -, juris). \nZwar ist die Vorschrift des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG ihrem Wortlaut nach nicht \neindeutig. Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass die Formulierung „in \nGemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG“ auch so verstanden werden \nkann, dass die Nachweispflicht nicht an eine bestimmte Einrichtung und den dortigen \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nVerbleib gebunden ist, der Gesetzgeber also die Gemeinschaftseinrichtungen in § 33 \nNr. 1 bis 3 IfSG gleichstellen wollte. Bei diesem Verständnis des Tatbestandmerkmals \n\"in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG\" läge es auch nicht fern, \ndas Tatbestandsmerkmal „Leitung der jeweiligen Einrichtung“ - unabhängig vom \nVerbleib in derselben Gemeinschaftseinrichtung oder dem Wechsel in eine andere \nGemeinschaftseinrichtung - schlicht als aktuelle Gemeinschaftseinrichtung auszulegen \nmit \nder \nFolge, \ndass \nder \nNachweis \nim \nFalle \neines \nWechsels \nder \nGemeinschaftseinrichtung \ngegenüber \nder \nLeitung \ndieser \n(neuen) \nGemeinschaftseinrichtung zu führen wäre. Die amtliche Begründung hilft hier zum \nVerständnis des Gesetzgebers nicht weiter, da sie im Wesentlichen nur den Wortlaut \nder Vorschrift wiedergibt (BT-Drs. 19/13452, S. 29). \nSowohl systematische Gründe als auch der Zweck der § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG \nsprechen allerdings für eine Auslegung dieser Vorschrift, wonach der vorübergehende \nAufschub der Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021 an die Betreuung und den \nVerbleib in einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung seit dem Stichtag \n1. März 2020 gebunden ist und mit „Leitung der jeweiligen Einrichtung“ in § 20 \nAbs. 10 Satz 1 IfSG somit die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung gemeint ist, in \nder die zum Nachweis verpflichtete Person seit dem Stichtag ununterbrochen betreut \nwird oder tätig ist. \nSystematisch spricht für dieses Verständnis die Regelung in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 \nIfSG. Aus ihr ergibt sich indirekt, dass der Nachweis ausreichenden Impfschutzes oder \nImmunität gegen Masern von der verpflichteten Person nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG \nauch in Fällen eines Wechsels der Gemeinschaftseinrichtung vor Beginn ihrer \nBetreuung oder Tätigkeit gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu \nerbringen ist; nur lässt der Gesetzgeber hier eine Bescheinigung von einer staatlichen \nStelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten \nEinrichtung darüber genügen, dass ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Nr. 1 oder 2 IfSG \nbereits vorgelegen hat. Nichts spricht dafür, dass § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 IfSG nur in \nFällen eines Wechsels der Gemeinschaftseinrichtung nach dem 31. Juli 2021 gelten \nsoll. Würde man das in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG enthaltene Tatbestandsmerkmal wie \ndas Verwaltungsgericht „in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG“ \n13 \n14 \n\n \n \n8\nweit auslegen, widersprächen sich folglich § 20 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 \nIfSG. \nAuch nach dem Zweck des § 20 Abs. 10 IfSG sowie des Masernschutzgesetzes im \nAllgemeinen sprechen bei summarischer Prüfung dafür, dass der vorübergehende \nAufschub der Nachweispflicht bis zum 31. Juli 2021 in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG an \ndie Betreuung und den Verbleib in einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung seit \ndem Stichtag 1. März 2020 gebunden ist. Zweck dieser Vorschrift ist nämlich in erster \nLinie nicht die Privilegierung von Personen, die zum Stichtag in einer \nGemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden oder dort tätig \nsind. Vielmehr soll § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG offensichtlich sicherstellen, dass die \nVerpflichtung zur Nachweisführung nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG auch gegenüber \ndiesem Personenkreis in überschaubarer Zukunft durchgesetzt wird, da er eben nicht \nunter die Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 IfSG fällt. Weshalb der Gesetzgeber hierfür \neine verhältnismäßig lange Frist vorgegeben hat, lässt sich der Gesetzesbegründung \nzwar nicht entnehmen. Auf diese Frage kommt es hier allerding auch nicht an. Denn \nfür die oben dargelegte Auslegung der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes \nspricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Wille des \nGesetzgebers, die mit dem Masernschutzgesetz verfolgten Zielsetzungen zeitnah zu \nerreichen. \nSelbst wenn man die Erfolgsaussichten als offen ansehen würde, hätte die Beschwerde \nErfolg. Im Rahmen der dann gebotenen Folgenabwägung müsste das Interesse des \nSohnes der Antragsteller, fortan in der Kindertageseinrichtung „...“ betreut zu werden, \ngegenüber dem Interesse einer Vielzahl anderer Personen an der Abwehr \ninfektionsbedingter Risiken für Leib und Leben hier zurücktreten. Angesichts der \nAnsteckungsgefahr, der Schwere des Verlaufs der Masernkrankheit, ihrer \nKomplikationen und möglichen Folgeerkrankungen überwiegen die Nachteile, die der \nAntragsteller im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache einstweilen hinzunehmen \nhätte, in Ausmaß und Schwere nicht - und schon gar nicht deutlich - die Nachteile, die \nmit einem Aufschub der Nachweispflicht für andere Personen nach § 20 Abs. 9 Satz 1 \nIfSG verbunden wären (vgl. zur Folgenabwägung: BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2020 a. \na. O. Rn. 13, 16). \n15 \n16 \n\n \n \n9\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 39, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKober \n \nGroschupp \n \nJohn \n \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/3-b-233-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":32},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-20/3-b-233-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487629","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.182191+00:00"}}