{"status":"available","doknr":"OLD487627","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-25","aktenzeichen":"2 B 277/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 277/20 \n \n5 L 456/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAufnahme in die Grundschule W C im Schuljahr 2020/2021 \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 25. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. Juli 2020 - 5 L 456/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem \nangegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 1 der Grundschule \nW C im Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, entsprochen. Die hiergegen mit der \nBeschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nSchulpflichtige Kinder sind nach § 4 Abs. 1 Schulordnung Grundschulen (SOGS) in \ndie Klassenstufe 1 aufzunehmen; hierüber entscheidet nach § 4 Abs. 2 SOGS der \nSchulleiter. Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 SächsSchulG hat jede Grundschule einen \nSchulbezirk, wobei Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers ist; bestehen dort mehrere \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nGrundschulen, \nkann \nder \nSchulträger \nEinzelschulbezirke \noder \ngemeinsame \nSchulbezirke bestimmen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG). So liegt es hier: Der \nStadtrat der Großen Kreisstadt C hat am 7. November 2012 die Bildung eines \ngemeinsamen Schulbezirks „Stadt C“ ab dem Schuljahr 2013/2014 beschlossen; dieser \nbesteht aus den Grundschulen Mitte, West und Brockwitz. \nDie Aufnahme in eine Grundschule bzw. eine bestimmte Grundschule des \ngemeinsamen Schulbezirks setzt eine entsprechende Aufnahmekapazität dieser \nGrundschule voraus, bei deren Ermittlung von den in § 4a SächsSchulG genannten \nKriterien, insbesondere der in Absatz 2 festgelegten Klassenobergrenze und der \nfestgelegten Zügigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8 \nff., und v. 29. August 2013 - 2 B 416/13 -, juris Rn. 7, 8) auszugehen ist. Im Hinblick \nauf die für Grundschulen geltende Sprengelpflicht muss der Schulleiter bei seiner \nAufnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 2 SOGS vorrangig diejenigen Kinder \naufnehmen, die in dem/den seiner Grundschule zugeordneten Schulbezirk(en) \nwohnen. Übersteigt deren Zahl die ermittelte Aufnahmekapazität der Schule, muss, \nwenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Schulgesetz noch in der \nanzuwendenden Schulordnung Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem \nAuswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten \nKriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten \nsollen. Solche Kriterien sind neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder Länge \ndes Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass ein oder mehrere \nGeschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von \neng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B \n316/08 -, v. 16. August 2012 - 2 B 270/12 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, \nalle juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen \nErmessen des Schulleiters (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, \n189, 190 Rn. 6). \nGemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der Grundschule W auf der \nGrundlage von 28 Ausbildungsplätzen, denen 46 Anmeldungen gegenüberstanden, \ndurchgeführte Auswahlverfahren den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- \nund verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend \ngenannten Abwägungskriterien. \n4 \n5 \n\n \n \n4\na) Die (neben dem Kriterium „ein Geschwisterkind ist bereits Schüler der Klasse 1 bis \n3 unserer Schule“ bzw. „der Grundschule W“) Heranziehung des Kriteriums \n„Wohnortnähe (Entfernung vom Elternhaus zur Schule - Google Maps)“ bzw. \n„Entfernung zur Schule - berechnet mit Google Maps (Fußweg)“ durch die \nSchulleiterin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge des Schulwegs bietet \nebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei \nder Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. Davon ist jedenfalls dann \nauszugehen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. In \ndiesen Fällen sind beide Kriterien gleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg \nzwischen Wohnung und Schule zu ermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. \nInsoweit gilt: Je länger die Wegstrecke ist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den \nSchulweg. Dies rechtfertigt die pauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche \nDauer des Schulwegs im Wesentlichen entsprechen. \nHinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend \ndargelegt, im Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters stehen. Dieser/diesem \nobliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall \nnach ihrem/seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von daher beschränkt sich die \ngerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des \nGleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das \nKriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in \nAnwendung \ndieses \nKriteriums \nergangene \nAufnahmeentscheidung \nals \nermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das von der Schulleiterin der Grundschule W \nherangezogene Auswahlkriterium „Wohnortnähe“ indessen nicht zu. Von daher \nkommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein anderes \nKriterium zu einer aus Sicht des Gerichts „gerechteren“, „richtigeren“, besseren oder \nangemesseneren Auswahlentscheidung geführt hätte oder führen würde. \nAus dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - (juris) ergibt \nsich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 9, \n10), nichts anderes. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass die Länge des \nSchulwegs einen sachlichen Grund für eine Differenzierung von Schülern bietet. \nSoweit das Kriterium im Folgesatz dahingehend eingeschränkt wird (Rn. 13), \nentscheidend sei nach Sinn und Zweck des Kriteriums - Verkürzung der Schulwege - \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nder zeitliche Bedarf für den Schulweg und nicht die Länge der Wegstrecke, ist diese \nEinschränkung in den in den Folgeschuljahren ergangen Senatsentscheidungen nicht \nenthalten und findet sich dort daher auch nicht wieder. Der Senat hat seither vielmehr \nin ständiger Rechtsprechung, wie vorstehend dargelegt, die Auffassung vertreten, dass \nsowohl die zeitliche Dauer als auch die Länge des Schulwegs sachgerechte \nAuswahlkriterien darstellen und der Aufnahmeentscheidung zugrunde gelegt werden \nkönnen. Insoweit ist der Beschluss vom 8. Dezember 2008 vereinzelt geblieben und \nhat der Senat hieran nicht (mehr) festgehalten. \nb) Die Aufnahmeentscheidung ist im Grundsatz auch insofern nicht zu beanstanden, \nals die Schulleiterin die Entfernung zwischen der Wohnung der angemeldeten und \nnicht vorab nach dem Kriterium „Geschwisterkind“ ausgewählten Schüler und der \nSchule mit dem Routenplaner Google Maps berechnet hat. Von daher ist die \nSchulleiterin/der Schulleiter im Regelfall nicht gehalten, die auf diese Weise oder mit \neinem \nanderen \n(vorab \nbekannt \ngegebenen \nund \neinheitlich \nangewandten) \ninternetbasierten Routenplaner ermittelten Ergebnisse anhand der tatsächlichen \nVerhältnisse „vor Ort“ oder unterschiedlicher Routenplaner einer Plausibilitätsprüfung \nzu unterziehen. Sich hieraus ergebende Pauschalierungen und Typisierungen müssen \nvielmehr von den Eltern und Schülern grundsätzlich hingenommen werden. Insofern \nkann, anders als der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung meint, keine Rede \ndavon sein, die Schulleiterin müsse „bei jedem einzelnen Schüler den Schulweg mit \ndem Pedometer abgehen und sich zudem bei den Ortskundigen nach allen möglichen \n„Schleichwegen“ erkundigen“. Muss sich der Schulleiterin/dem Schulleiter indessen \nim Einzelfall förmlich aufdrängen, dass die vom angewandten Routenplaner \nberechnete Wegstrecke bzw. der vom Routenplaner der Berechnung zugrunde gelegte \nVerlauf der Wegstrecke nicht dem kürzest möglichen und/oder von einer Vielzahl von \nSchülern der Schule üblicherweise genutzten fußläufigen Schulweg entspricht, ist \nausnahmsweise der tatsächliche Schulweg zu berücksichtigen, an dem die \nSchulleiterin/der Schulleiter ihre/seine Auswahlentscheidung daher auszurichten hat. \nHiervon muss der Senat aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nvorliegend ausgehen. \n9 \n\n \n \n6\nWie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Einzelnen dargelegt hat \n(Beschlussabdruck S. 11, 12), würde der Antragsteller zu 1. nach dem Vortrag der \nAntragsteller nicht auf dem vom Routenplaner Google Maps vorgeschlagenen 1,9 km \nlangen Fußweg zur Grundschule W laufen, sondern den vom Routenplaner Marco \nPolo vorgeschlagenen, über den (von Google Maps nicht ausgewiesenen) Weg „A B“ \nführenden und mit 1,46 km etwas über 400 m kürzeren Fußweg wählen. Der Senat \nschließt sich diesen Ausführungen, gegen die sich letztlich auch der Antragsgegner \nnicht wendet, an und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Weg \n„A B“ verbindet - zunächst als Sackgasse und im letzten Teil als Fußgängerweg über \neine im Jahr 2016 im Rahmen der Hochwasserschadensbeseitigung neu gebaute \nBrücke über den L - die A mit der Wstraße. Er mündet gegenüber dem nördlichen \nEingang in das Bildungszentrum W, zu dem neben der Grundschule W die die Grund- \nund Primarstufe umfassende Evangelische Schule C und die Kindertagesstätte \nLöwenzahn gehören, in die Wstraße und befindet sich somit, worauf das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, in unmittelbarer Nähe der \nGrundschule. Die Einrichtungen des Bildungszentrums werden täglich von einer \nVielzahl von Kindern und Jugendlichen besucht. Dabei nutzen die, wie der \nAntragsteller zu 1., nördlich des Ls wohnenden Schüler ersichtlich mindestens seit \nFertigstellung der Brücke über den L Ende 2016 den auf der der Schule \ngegenüberliegenden Straßenseite endenden Fußweg „A B“. Aus diesem Grund hat die \nStadt C zur Gewährleistung einer besseren Schulwegsicherheit im April 2020 im \nMündungsbereich „A B/Wstraße“ eine Pflasterfläche mit einem Geländer zur Wstraße \nhergestellt, um ein gefahrloseres Überqueren der Wstraße sicherzustellen. Diese \nbereits langjährig existierenden Gegebenheiten konnten der Schulleiterin der \nGrundschule W, unbeschadet dessen, ob sie selbst in C wohnt oder nicht, nicht \nverborgen geblieben sein. Dies behauptet auch der Antragsgegner nicht. Unter diesen \nUmständen war die Schulleiterin daher gehalten, für eine zutreffende Anwendung des \nvon ihr, wie dargelegt, zulässigerweise ausgewählten Aufnahmekriteriums der \n„Wohnortnähe“ Sorge zu tragen. Dies gilt umso mehr, weil vor allem für Schüler, die \nnördlich der Grundschule W jenseits des Ls wohnen, der Weg zur (nächstgelegenen) \nGrundschule Mitte entfernungsmäßig und zeitlich erheblich weiter ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n10 \n11 \n\n \n \n7\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts \nist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. \n14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, \nSonderbeilage Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-25/2-b-277-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-25/2-b-277-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487627","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.125424+00:00"}}