{"status":"available","doknr":"OLD487626","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-28","aktenzeichen":"6 A 49/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 49/19 \n \n7 K 822/12 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nForstrechts; Wiederaufforstungsanordnung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und Ranft \n \nam 28. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 19. November 2018 - 7 K 822/12 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen eine forstrechtliche Anordnung, die \nkahlgeschlagenen Flächen von drei im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken \n(F1, F2 und F3 der Gemarkung U........) mit einer Gesamtgröße von 2,57 ha nach \nbestimmten Maßgaben in der nächsten Pflanzperiode nach Bestandskraft des \nBescheids wiederaufzuforsten, abgewiesen. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage \nder mit Bescheid vom 14. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nBeklagten vom 30. Juli 2012 angeordneten Wiederaufforstung (§ 40 Abs. 4 Satz 2, \nAbs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 SächsWaldG) lägen vor. Bei den \nstreitgegenständlichen Flächen handele es sich um Wald im Rechtssinn. Nach § 2 Abs. \n2 SächsWaldG gälten als Wald auch kahlgeschlagene Flächen. Ausweislich einer \nLuftbildaufnahme aus dem Jahr 1998 seien alle drei Flurstücke gleichmäßig bestockt \nund bewaldet gewesen, wobei an den Grundstücksgrenzen jeweils auch durch den \nSchattenwurf ersichtlich sei, dass es sich um Nadelbäume gehandelt habe. Die \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nBestockung des Flurstücks F2 habe mit den beiden anderen Flurstücken eine Einheit \ngebildet. Die Behauptung der Klägerin, sie habe auf dem Flurstück F2 nur \nHolunderbüsche abgeholzt, verfange daher nicht. Im dafür maßgeblichen Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung sei die Klägerin ihrer Wiederaufforstungspflicht \nnicht nachgekommen. Die Anordnung sei auch frei von Ermessensfehlern. Das \nErmessen sei im Fall des ungenehmigten Kahlhiebs intendiert. Die Forstbehörde habe \nihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass eine \"zunehmende Verwilderung\" nicht \nmehr geduldet werden könne und die Anordnung erforderlich sei. Es seien im Übrigen \nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin die Wiederaufforstung nicht \nzumutbar sei. \n1. Die dagegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerichteten \nEinwände der Klägerin, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A \n740/19 -, juris Rn. 9; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. \nRspr.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. \na) Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht deshalb, weil die Klägerin bestreitet, \nauf dem Flurstück F2 einen Kahlhieb nach § 19 Abs. 1 SächsWaldG vorgenommen \nzu haben. \nNach § 20 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 SächsWaldG sind \"kahlgeschlagene oder stark \nverlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 1\" ordnungsgemäß innerhalb von drei \nJahren wiederaufzuforsten. Da § 19 Abs. 1 SächsWaldG lediglich den Begriff \n\"Kahlhiebe\" als waldbauliches Verfahren definiert und sich zu verlichteten Flächen \nsowie zum Waldbegriff nicht verhält, bezieht sich der Rechtsnormverweis in § 20 \nAbs. 1 lediglich auf die in § 19 Abs. 1 bestimmte Mindestgröße \"ab einer Größe von \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \n1,5 Hektar Fläche\". Unterwirft § 20 Abs. 1 SächsWaldG mithin Waldflächen ab dieser \nGrößenordnung, gleichgültig ob kahlgeschlagen oder stark verlichtet, der gesetzlichen \nWiederaufforstungspflicht, ist es für deren Bestehen unerheblich, ob die Klägerin, auf \ndem Flurstück einen Kahlhieb im Sinne des § 19 Abs. 1 SächsWaldG durchgeführt \nhat, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob ihr Vortrag zutrifft, dass \nsie dort Hiebsmaßnahmen zur Einleitung von Naturverjüngungen vorgenommen hat, \ndie nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 SächsWaldG nicht als Kahlhiebe gelten (vgl. \nBrockmann/Sann, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, 2008, SächsWaldG § 20 Rn. \n3). Denn unter der für beide Fälle geltenden Voraussetzung, dass es sich um Wald \n(dazu b) ab einer Flächengröße von 1,5 ha (c) handelt, besteht auch im zweiten Fall \ndie Wiederaufforstungspflicht, weil unstreitig ist, dass die Fläche, nachdem die \nNaturverjüngung nicht gegriffen hat, stark verlichtet ist. \nWelche Alternative zutrifft, kann offen bleiben, da es beim Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils um eine Kontrolle der \nErgebnisrichtigkeit des Urteils geht, für die gegebenenfalls einzelne Rechtsfehler beim \nSubsumtionsvorgang, der Beweiswürdigung oder Ungenauigkeiten bei den \ntatsächlichen Feststellungen unberücksichtigt bleiben können, wenn sie sich auf das \nErgebnis nicht auswirken (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 -, \njuris Rn. 10, Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 124 Rn 7a). \nb) Ohne Erfolg stellt die Klägerin auch die Waldeigenschaft des Flurstücks F2 in \nFrage. Nach § 2 Abs. 1 SächsWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und \nWaldsträucher) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe (regelmäßig mindestens \n0,2 ha, vgl. BT-Drs. 7/889 zu § 2 BWaldG; Brockmann/Sann a. a. O. § 2 Rn. 5) \ngeeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion auszuüben. Es kann \ndahinstehen, ob das 1,1 ha große Flurstück F2 in seiner Gesamtheit oder aber nur mit \nAusnahme seines nordöstlichen Teils, der nach mehreren Luftbildern aus den Jahren \n2011 (vgl. Bl. 10 und 29 der VwAe) - also noch nach den Beseitigungsmaßnahmen im \nJahr 2008 - eine dichte Bestockung aufweist, ebenso wie - unstreitig - die beiden \nanderen Flurstücke die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SächsWaldG nicht (mehr) \nerfüllt. Denn selbst wenn das gesamte Flurstück F2 nicht mehr bestockt wäre, folgt \nseine Waldeigenschaft, was auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, aus \n§ 2 Abs. 2 SächsWaldG, wonach unter anderem kahlgeschlagenen oder verlichtete \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nGrundflächen als Wald gelten. Die Vorschrift bezieht vorübergehend nicht mit \nForstpflanzen bestockte Grundflächen unabhängig von der Art ihres Entstehens \naufgrund menschlichen Tuns oder infolge von Naturereignissen im Wege der Fiktion \nin den Waldbegriff ein. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin wirkt es sich für die Bewertung als Wald nicht \naus und ist daher ohne Bedeutung, ob das Verwaltungsgericht der Luftbildaufnahme \naus dem Jahr 1998 (Bl. 35 der Gerichtsakte) zu Recht entnommen hat, dass das \nFlurstück F2 seinerzeit ebenso wie die angrenzenden Flurstücke mit Nadelbäumen \nanstatt - wie sie vorträgt - größtenteils mit Holunderbüschen bestockt gewesen ist. \nDenn auch eine ausschließlich mit Waldsträuchern (Holunder) bestockte Fläche hätte \ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SächsWaldG erfüllt und würde dementsprechend \nnach deren Beseitigung in kahlgehiebtem oder verlichtetem Zustand die \nVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 SächsWaldG erfüllen. Dies folgt aus der im \nUnterschied zu § 2 Abs. 1 BWaldG erweiterten Legaldefinition von Forstpflanzen, die \nnach § 2 Abs. 1 SächsWaldG neben Waldbäumen auch Waldsträucher umfasst (vgl. \nauch VGH BW, Beschl. v. 26. Mai 2015 - 5 S 1417/14 -, juris Rn. 15 und Urt. v. 20. \nDezember 1993 - 3 S 2356/91 -, juris Rn. 32) und entspricht dem Normzweck und der \nEntstehungsgeschichte. Danach sollte keine Rolle spielen, ob Waldbäume oder \nWaldsträucher allein oder überwiegend die Bestockung bilden (vgl. SächsLT-Drs. \n1/924, Einzelbegründung zu § 2). Der von der Klägerin in der Antragsbegründung \nangebotene Zeugenbeweis dafür, dass sie auf dem Flurstück F2 Holunderbüsche und \nlediglich vereinzelte Bäume entfernen ließ, kann daher ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel begründen. \nDie Waldeigenschaft vermag die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis in Zweifel zu \nziehen, dass das Flurstück F2 aufgrund seines felsigen Untergrunds als eine Art \nfelsig/hügeliges Trockenbiotop einzustufen und damit für eine forstliche Nutzung und \nals Wald im Sinne des Waldgesetzes nachhaltig nicht geeignet sei. Soweit sie damit \ndie Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts samt dessen Feststellung, dass \ndas Flurstück \"nicht generell 'wald-ungeeignet'\" sei, beanstandet und geltend macht, \ndass sie das Gegenteil durch das Schreiben des Diplom-Gartenbauingenieurs M. A. \nvom 17. Oktober 2018 \"nachgewiesen\" habe, was vom Verwaltungsgericht ebenso \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nwie das \"Beweisangebot\" nicht berücksichtigt worden sei, kann sie damit nicht \ndurchdringen. \nBei Einwänden gegen die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kommt die Zulassung \nder Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur \nin Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen \nÜberzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf \nentscheidungserhebliche \nTatsachen \nvon \neinem \nunzutreffenden \nSachverhalt \nausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten \naufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den \nGesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem \nSachverhalt \noder \noffensichtlich \nsachwidriger \nund \ndamit \nwillkürlicher \nBeweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2017 - 5 ZB \n17.340 -, juris Rn. 39; SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2011 - 1 A 646/09 -, juris Rn. \n7; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124 Rn. 26g m. w. \nN.). Derartige Mängel hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist zu \nseiner Überzeugung, dass das Flurstück als Waldfläche für eine Wiederaufforstung \ngeeignet sei, vornehmlich durch das in der Verwaltungsakte befindliche Luftbild aus \ndem Jahr 1998 gelangt, das eine dichte Bestockung mit Forstpflanzen (sei es mit \nNadelbäumen, sei es mit schwarzen Holunderbüschen) zeigt. Zudem hat es die Fläche \nin Augenschein genommen. Ausgehend von der Überzeugungsbildung des \nVerwaltungsgerichts drängte sich eine weitere Beweiserhebung nicht auf, zumal die \nBehauptung der Klägerin, das Flurstück sei \"als Wald im Sinne des Waldgesetzes \nnachhaltig nicht geeignet\", in dem von ihr vorgelegten Schreiben des Diplom-\nGartenbauingenieurs so nicht aufgestellt wird. Zwar führt dieser aus, die \nBodenstruktur mit seinem flachgründigen Diabasfelsen eigne sich seines Erachtens in \nkeinster Weise für eine flächendeckende Forstkultur. Zugleich bezeichnet er aber die \nvon der Forstbehörde empfohlene Schaffung von Baumscheiben, mit bis zu \nmetrischem Durchmesser nur unter der Bedingung für ungeeignet, dass diese nicht \nabgemulcht und gepflegt werden. Außerdem hält er das in der vorgefundenen \nGrasnarbe befindliche Mikroklima für Naturverjüngung und Verbuschung förderlich \nund empfiehlt abschließend, \"diese Flächen auf natürliche Art verbuschen zu lassen\". \nDa auch Büsche, z. B. Holunder, wie sie nach dem Vortrag der Klägerin schon 1998 \nvorhanden waren, Forstpflanzen darstellen, kann keine Rede davon sein, dass das \n11 \n\n \n \n7 \nSchreiben den Nachweis enthalte, das Flurstück sei keine Waldfläche oder \"wald-\nungeeignet\". Unter diesen Umständen hätte es der Klägerin oblegen, durch die \nStellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere \nAufklärung hinzuwirken. \nc) Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe die Einzelgrößen der \nFlurstücke nicht beachtet und ohne die ihrer Ansicht nach unzulässige Hinzurechnung \ndes 1,1 ha großen Flurstücks F2 sei die in § 19 Abs. 1 SächsWaldG bestimmte \nMindestgröße von 1,5 ha nicht erfüllt, vermag sie damit ebenfalls nicht \ndurchzudringen. \nDer in §§ 19 und 20 SächsWaldG verwendete Begriff der Waldfläche kann wie der \nWaldbegriff in § 2 Abs. 1 ein Grundstück im rechtlichen Sinn, ein Teil davon (vgl. \nLT-Drs. 1/924 Einzelbegründung zu § 2) oder auch eine Zusammenfassung aus \nmehreren Buchgrundstücken bezeichnen. Entscheidend ist nach der Legaldefinition \nvon Wald in § 2 Abs. 1 SächsWaldG (ebenso § 2 Abs. 1 BWaldG) nicht die Größe \neines einzelnen Grundstücks im Rechtssinn, sondern die Größe der mit Forstpflanzen \nbestockten \"Grundfläche\". Das Waldrecht stellt dementsprechend nicht auf das \nBuchgrundstück ab, sondern auf die Waldfläche als solche. So können bestockte \nBuchgrundstücke auch dann \"Wald\" im Sinne des Gesetzes sein, wenn sie als Flächen \nunter 0,2 ha für sich genommen zu klein sind, um alleine einen \"Wald\" zu bilden (vgl. \nEndres, BWaldG, 2014, § 2 Rn. 15); es genügt, dass sie zusammen mit anderen \nFlächen rechtlich \"Wald\" sind. Buchgrundstücke können mithin durch ihre \nAngrenzung an andere bestockte Flächen gleichsam in den Anwendungsbereich des \nWaldrechts \"hineingeklammert\" werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. \nMai 2019 - 9 B 4.17 -, juris Rn. 16; Endres a. a. O. Rn. 14). Gemessen daran bilden \nhier nicht nur die drei im Eigentum der Klägerin stehenden und aneinander \nangrenzenden Flurstücke mit einer Größe von insgesamt 2,57 ha eine einheitliche \nWaldfläche, sondern sie sind zudem Teil einer größeren Waldfläche, die sie \nzusammen mit den angrenzenden Waldgrundstücken bilden. \nd) Die Berufung ist schließlich nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, weil die \nKlägerin im Rahmen ihrer Gehörsrügen unter III. der Antragsbegründung beanstandet, \ndass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise von einem ungenehmigten Kahlhieb \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nausgegangen sei; sofern überhaupt ein Kahlschlag vorgelegen habe, sei eine \nGenehmigung aufgrund des Borkenkäferbefalls nach § 19 Abs. 6 Nr. 3 SächsWaldG \nnicht erforderlich gewesen. Diese Rüge genügt unter den gegebenen Umständen nicht \nden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel, die nach § 124a Abs. 4 Satz \n4 VwGO eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit den Gründen der \nangegriffenen Entscheidung und insbesondere bei mehreren selbstständig tragenden \nErwägungen eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen verlangen (st. Rspr.; vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nAllerdings hat das Gericht zunächst im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des \n§ 20 Abs. 3 SächsWaldG ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, weshalb der \nKahlschlag erfolgt sei und ob er borkenkäferbedingt gewesen sei, weil \"die \nWiederaufforstungspflicht unabhängig von einer etwaigen Genehmigungsfreiheit nach \n§ 19 Abs. 6 SächsWaldG besteht\". Damit hatte es zunächst noch offengelassen, ob die \nBeseitigungsmaßnahmen der Genehmigung bedurft hätten oder nicht. Im Widerspruch \ndazu geht das Gericht sodann bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensgründe \nzwar tatsächlich von einem ungenehmigten Kahlhieb aus. Die diesbezüglichen \nAusführungen des Gerichts lassen sich aber dahin verstehen, dass es die angegriffenen \nBescheide aus zwei selbstständig tragenden Erwägungen für ermessensfehlerfrei hält: \nzum einen deshalb, weil im Falle eines ungenehmigten Kahlschlags das Ermessen der \nBehörde im Sinne einer Wiederaufforstungsanordnung \"intendiert\" sei und ein \nAusnahmefall nicht vorliege und zum anderen deshalb, weil die von der Forstbehörde \nangeführten Gründe für die Ermessenausübung nicht zu beanstanden seien. Die \nBeklagte hat im Widerspruchsbescheid zwar ebenfalls angenommen, dass die Klägerin \neinen ungenehmigten Kahlhieb vorgenommen habe; es ist aber nicht ersichtlich und \nwird auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass diese Annahme für ihre \nErmessensausübung entscheidend gewesen ist. Jedenfalls ist sie anders als das \nVerwaltungsgericht insoweit nicht von einem Fall intendierten Ermessens \nausgegangen, sondern hat unter anderem ausgeführt, warum eine weitere Duldung des \nzunehmend verwilderten Zustandes nicht mehr möglich und die angeordneten \nMaßnahmen zu Schutz und Pflege der Kultur erforderlich seien. Kann die darauf \nbezogene zweite Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 8, zweiter Absatz) \ndie gerichtliche Ermessensüberprüfung daher selbstständig tragen, so hätte sich die \n15 \n\n \n \n9 \nKlägerin damit auseinander setzen und darlegen müssen, dass und gegebenenfalls \nwarum sie nicht selbstständig trägt. Daran fehlt es. \n2. Die Darlegungen der Klägerin ergeben auch nicht, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, \nwenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierig-\nkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. \n19; Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O. S. 194). Solche sind - wie die Ausführungen zu 1 \nzeigen, nicht gegeben. \n3. Die Berufung ist ferner nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten \nVerfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. \nSoweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht ihre Zweifel an der ehemals \nvorherrschenden Bestockung des Flurstücks F2 nicht zur Kenntnis genommen habe, \nkann das Urteil jedenfalls auf keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen, weil \nes für die Bewertung als - der Wiederaufforstungspflicht unterliegendem - Wald ohne \nBedeutung ist, ob das Grundstück ehedem mit Nadelbäumen oder größtenteils mit \nHolunderbüschen bestockt gewesen ist (vgl. oben 1.b). Gleiches gilt, soweit die \nKlägerin \nrügt, \ndas \nVerwaltungsgericht \nhabe \ndie \nvon \nihr \ndurchgeführte \nNaturverjüngung nicht berücksichtigt, die keinen Kahlhieb gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 \nSächsWaldG darstelle. Auch dieser Umstand ist für das Bestehen der \nWiederaufforstungspflicht nicht entscheidend (vgl. oben 1.a). \nDes Weiteren beanstandet die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht auf ihren \nKlagevortrag zur \"derzeitigen Ausgangssituation (u. a. Wachstumsbedingungen)\" auf \ndem Flurstück F2 in ihren Schriftsätzen vom 21. September 2018 und 18. Oktober \n2018 sowie zur Frage, ob sie einer Wiederaufforstung inzwischen bereits \nnachgekommen ist, nicht näher eingegangen ist. Sie habe in den vorgenannten \nSchriftsätzen ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass sie sämtliche erforderlichen \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nund möglichen Maßnahmen ihrerseits durchgeführt habe und dass eine noch weitere \nAufforstung aufgrund der vorherrschenden Verhältnisse auf dem Flurstück F2 nicht \nmehr zumutbar sei. Auch das sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt \nworden. Darin liegt jedoch kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zwar \ndie Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern \nergeht, \nwelche \nihren \nGrund \nin \nunterlassener \nKenntnisnahme \nund \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Recht, im \nGerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst aber nicht einen Anspruch darauf, dass \nsich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der \nBeteiligten auseinandersetzt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Februar 2008 - 1 BvR \n2722/06 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 -, juris; st. \nRspr.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus \nGründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerwG, \nBeschl. v. 17. November 2015 - 9 BN 3/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.). \nSo verhält es sich hier. Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht mit Zulassungsgründen angegriffen und \ndie der Senat daher nicht zu überprüfen hat, kam es für die Frage, ob sie ihrer Pflicht \nzur Wiederaufforstung nachgekommen ist, maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung, mithin auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2012, an. \nDie Ausführungen samt Beweisangeboten in den Schriftsätzen vom 21. September \n2018 und 18. Oktober 2018, deren Berücksichtigung die Klägerin vermisst, beziehen \nsich aber auf die schwierigen Wachstumsbedingungen in der \"derzeitigen \nAusgangssituation\", in der die Verwilderung gegenüber 2012 offenbar noch weiter \nfortgeschritten \nwar. \nEbenso \nbezieht \nsich \nihr \nVortrag \nnicht \nauf \nWiederaufforstungsbemühungen bis Juli 2012, sondern erst in den Jahren ab 2015. \nDamit waren sie vom maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des \nVerwaltungsgerichts nicht erheblich. Dass die Klägerin bereits bis Juli 2012 \nausreichende Maßnahmen unternommen hatte, mit der Folge, dass ihr weitergehende \nWiederaufforstungsbemühungen nicht mehr zumutbar waren, hat sie in den genannten \nSchriftsätzen nicht vorgetragen. \n21 \n\n \n \n11\n4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nZur Klärung der von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Berechnung der in § 20 \nAbs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 SächsWaldG bestimmten Mindestgröße einer Waldfläche \nvon 1,5 ha \"grenzüberschreitend erfolgen kann oder die Fläche auf ein Flurstück \nbegrenzt ist\", bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sie sich \nin Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentierung zweifelsfrei \nim Sinne der ersten Alternative beantworten lässt. Zur Begründung wird auf die \nAusführungen zu 1.c) verwiesen. Soweit die Klägerin des Weiteren für fraglich hält, \nob auch \"Flächen in die Berechnung mit einbezogen werden dürfen, sofern die Fläche \nnicht generell 'wald-ungeeignet' ist bzw. Bestockung mit Forstpflanzen bisher nicht \ngegeben war\", führt dies ebenfalls nicht zu einer grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache. Denn soweit damit - wie im Streitfall - Flächen gemeint sind, die früher \nmit Forstpflanzen (Waldbäumen oder Waldsträuchern) bestockt waren, später \nkahlgehieben oder sonstwie stark verlichtet wurden und wieder aufgeforstet werden \nkönnen, ist die Frage eindeutig zu bejahen (vgl. oben 1.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n22 \n23 \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-28/6-a-49-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BWaldG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-28/6-a-49-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487626","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.098226+00:00"}}