{"status":"available","doknr":"OLD487625","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-28","aktenzeichen":"2 B 281/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 281/20 \n \n7 L 381/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 der I-K-Schule/Gymnasium der Stadt L im Schuljahr \n2020/2021; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 28. August 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. August 2020 - 7 L 381/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, die \nKosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums \nI-K-Schule in L im Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, entsprochen. Die vom \nAntragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren \nPrüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein \nSchüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\naufgenommen, wenn, wie beim Antragsteller zu 3., die Bildungsempfehlung für das \nGymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA \nder Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. So ist der Schulleiter \nder F.-A.- B-Schule verfahren und hat mit Bescheid vom 4. Juni 2020 den \nAntragsteller zu 3. zum Schuljahr 2020/2021 an seiner Schule aufgenommen. \nLediglich hierüber hat er, wie sich bereits aus dem Betreff des Bescheids \n„Aufnahmeverfahren an der F.-A.- B-Schule/Gymnasium für das Schuljahr \n2020/2021“ ohne weiteres ergibt, entschieden und entscheiden wollen. Soweit der \nSchulleiter ausführt, die von den Antragstellern zu 1. und 2. beantragte Aufnahme \nihres Sohnes an der I-K-Schule sowie an den Schulen des Zweit- und Drittwunsches \nhabe „aus den nachfolgenden Gründen“ nicht erfolgen können, sind diese Erwägungen \nersichtlich der Begründung für die Aufnahme des Antragstellers zu 3. an der F.-A.- B-\nSchule zuzuordnen und nicht Teil des Tenors. Da der Antragsteller zu 3. mangels, wie \nvom Schulleiter im Einzelnen dargelegt, ausreichender Ausbildungsplätze an den \nSchulen des Erst-, Zweit- und Drittwunsches nicht aufgenommen werden konnte, \nwurde der Aufnahmeantrag, wie im Anmeldeformular angekündigt, an eine Schule mit \nfreien Ausbildungsplätzen weitergeleitet; dies war hier die F.-A.- B-Schule. Eine \nAblehnung der Aufnahme an den Schulen des Erst-, Zweit- und Drittwunsches enthält \nder Aufnahmebescheid entgegen der Auffassung der Antragsteller sonach erkennbar \nnicht; sie wurde vom Schulleiter auch sonst nicht verfügt. \n2. Bei der Ermittlung der gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA am Gymnasium verfügbaren \nAusbildungsplätze ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. \n8. Dezember 2018 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. \n29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. \n2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9) von \nden in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort \nfestgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der \nAufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und \nVerordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen \nSchulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren \nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber \nentschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. \nSachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die \n4 \n\n \n \n4\nBerücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des \nAufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B \n189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine \nbestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). \na) Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der I-K-Schule auf der \nGrundlage von - ein Platz für einen Wiederholer wurde nicht frei gehalten - 84 \nAusbildungsplätzen, denen 138 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte \nAuswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und \nverfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten \nAbwägungskriterien. \naa) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; \nst. Rspr.), muss der Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht selbst die Kriterien der \nAufnahme in ein Gymnasium verbindlich festlegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip \nden Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen \nund nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Ob eine Maßnahme wesentlich ist und \ndamit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund \neiner inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) ergehen darf, richtet sich danach, ob sie als \ngrundrechtsrelevant zu qualifizieren sind. Hierzu gehören alle Entscheidungen, die im \ngrundrechtsbedeutsamen Bereich ergehen und „wesentlich für die Verwirklichung der \nGrundrechte“ sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 258 \nf.; Beschl. v. 21. Dezember 1977, BVerfGE 47, 46, 78 f. und Beschl. v. 21. \nJanuar 1976, BVerfGE 45, 400, 417 f.). Für das Schulverhältnis in erheblichem Maße \ngrundrechtsrelevant sind einerseits der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 \nGG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf und andererseits das Erziehungsrecht der Eltern aus \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf und das Zugangsrecht zu den \nöffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 29 Abs. 2 SächsVerf sowie die \npersönliche Handlungs- und Ausbildungsfreiheit des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG, \n5 \n6 \n\n \n \n5\nArt. 15 SächsVerf und Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf (vgl. \nSenatsbeschl. v. 20. Oktober 2016, SächsVBl. 2017, 18, 20). \nNach diesen Maßstäben ist zwar das Recht zum Besuch der Schule einer bestimmten \nSchulart (§ 4 Abs. 1 SächsSchulG), etwa der Oberschule oder des Gymnasiums, für \ndie Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf \nsowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 \nSächsVerf von erheblicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2016 a. a. \nO.). Allerdings geht es vorliegend nicht um die freie Wahl zwischen den vom Staat \nzur Verfügung gestellten Bildungswegen, sondern um die Aufnahme (des \nAntragstellers zu 3.) in eine bestimmte Schule, die von den Antragstellern ausgewählte \nI-K-Schule. Der Besuch einer bestimmten Schule ist für die Verwirklichung des \nelterlichen Erziehungsrechts und des Rechts des Kindes auf Schulbildung (Art. 12 \nAbs. 1 GG, Art. 102 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 SächsVerf; § 1 SächsSchulG) indessen von \ndeutlich geringerem Gewicht als die Wahl des Bildungswegs selbst. Aus der in Art. 29 \nAbs. 1 SächsVerf gewährleisteten freien Wahl der Ausbildungsstätte folgt insoweit \nnichts anderes. Als Ausbildungsstätten in diesem Sinne sind nur berufsbezogene \nEinrichtungen, die der Ausbildung für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen dienen, \nnicht aber allgemeinbildende Schulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG) anzusehen (vgl. \nRozek, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, \n3. Aufl., Art. 29 Rn. 3). Das Recht auf Zugang zu den vorhandenen \nstaatlichen/öffentlichen Ausbildungs- und Bildungseinrichtungen, also nicht nur zu \nden berufsbezogenen Einrichtungen, wird demgegenüber durch Art. 29 Abs. 2 \nSächsVerf geschützt und hat nach gleichen Maßstäben unter erschöpfender Nutzung \nder vorhandenen Kapazitäten zu erfolgen (vgl. Rozek a. a. O., Rn. 2, 9 und 10). Von \ndaher \nkann \nder \nGesetz- \nund \nVerordnungsgeber \ndie \nKriterien \nfür \ndie \nAufnahmeentscheidung an Gymnasien in das Ermessen der Schulleiterin/des \nSchulleiters stellen. Dieser/diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und \nAufnahme der Bewerber im Einzelfall nach ihrem/seinem pflichtgemäßen Ermessen \n(vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). \nbb) Die Eingangsklasse 5 der I-K-Schule ist im Schuljahr 2020/2021 dreizügig zu \nführen. Dies ergibt sich aus dem vom Stadtrat am 27. Juni 2019 beschlossenen und mit \nBescheid des Staatsministeriums für Kultus vom 1. Juli 2020 genehmigten \n7 \n8 \n\n \n \n6\nSchulentwicklungsplan der Stadt Leipzig - Fortschreibung 2019. Dieser weist für die \nim Planungsraum Zentrum Süd (Ortsteil Südvorstadt) liegende I-K-Schule einen \nKapazitätsrichtwert von 3,5 Zügen aus. Das 1882 errichtete Schulgebäude wurde im \nJahr 2012 saniert und für 3,5 Züge ausgelegt, wird derzeit aber über dem \nausgewiesenen Kapazitätsrichtwert betrieben. Eine bauliche Erweiterung am Standort \nist nicht möglich, so dass, wie im Genehmigungsbescheid vom 1. Juli 2020 \nfestgehalten, auch künftig kein Kapazitätszuwachs stattfinden wird. Ausweislich des \nGenehmigungsbescheids sind die Gymnasien im Planungsraum Zentrum Süd derzeit \nstark ausgelastet und bilden meist Klassen einen halben Zug über dem \nKapazitätsrichtwert. Dies ist, wie die Schulleiterin und der Antragsgegner dargelegt \nhaben, auch bei der I-K-Schule seit langem der Fall. In den Schuljahren 2015/2016, \n2016/2017, 2017/2018 und 2019/2020 wurden jeweils vier Züge und im Schuljahr \n2018/2019 fünf Züge gebildet. Dies hat dazu geführt, dass die Schule im Schuljahr \n2019/2020 die rechnerische Aufnahmekapazität von (3,5 x 28 Schüler x 8 Klassen =) \n784 Schülern mit tatsächlich vorhandenen 822 Schülern erheblich überschritten hat. \nDie von der Stadt Leipzig geplante Einrichtung von wiederum vier Zügen für die \nEingangsklassen 5 im Schuljahr 2020/2021 hätte daher, wie die Schulleiterin in ihrer \nStellungnahme vom 9. Dezember 2019 ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der \nAbgänge in der Jahrgangsstufe 12 eine weitere Erhöhung der Schülerzahl über den \nRichtwert zur Folge gehabt. Unter Hinweis auf die im Schulnetzplan festgeschriebene \nalternierende drei/vier Zügigkeit, die zur Verfügung stehenden Unterrichtsräume, den \nFluchtplan und das Brandschutzkonzept bat die Schulleiterin um Prüfung der \nAufnahmekapazität, in deren Ergebnis in Absprache mit der Stadt Leipzig als \nSchulträgerin im Schuljahr 2020/2021 die Bildung von drei Eingangsklassen \nbeschlossen wurde. Von der so festgelegten Zügigkeit, die im Übrigen § 4a Abs. Abs. \n3 SächsSchulG entspricht, wonach Gymnasien mindestens dreizügig geführt werden, \nist auszugehen. Sie ist daher auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die \nAufnahmeentscheidung der Schulleiterin maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar \n2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8 und v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463). \ncc) Die auf der Internetseite der Schule veröffentlichten und von der Schulleiterin \nallein angewandten Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Kinder mit dem kürzesten \nFußweg vom Hauptwohnsitz zur Schule, entsprechend der Ermittlung durch Google \nMaps“ sind sachgerecht. \n9 \n\n \n \n7\naaa) Die vorrangige Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ entspricht der \nständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/18 -\n, juris Rn. 13, v. 4. März 2015 - 2 B 208/14 -, juris Rn. 10, 11 und v. 19. \nSeptember 2019 - 2 B 230/19 -, juris Rn. 5; zuletzt Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B \n270/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Hiernach hat die Schulleiterin \nzunächst 31 Bewerber aufgenommen. Unter diesen befand sich ein Inklusionsschüler \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und \nmotorische Entwicklung, für den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sächsische \nKlassenbildungsverordnung (SächsKlassBVO) ein Gewichtungszuschlag von 0,5 zu \nberücksichtigen \nist. \nDies \nführt \ndazu, \ndass \ndie \nnach \ndem \nKriterium \n„Geschwisterkinder“ aufgenommenen Schüler (31 + 0,5 =) 31,5, gerundet 32 Plätze \neinnehmen. Die danach noch vorhandenen (84 - 32 =) 52 Plätze hat die Schulleiterin \nsodann unter den verbliebenen Bewerbern nach dem Kriterium „Kinder mit dem \nkürzesten Fußweg vom Hauptwohnsitz zur Schule, entsprechend der Ermittlung durch \nGoogle Maps“ vergeben, zu denen der Antragsteller zu 3. nicht gehört. Hiergegen \nbestehen keine rechtlichen Bedenken. \nbbb) Die Länge des Schulwegs bietet ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs \neinen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule \naufzunehmenden Bewerber. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der \nSchulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. In diesen Fällen sind beide \nKriterien gleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule \nzu ermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. Insoweit gilt: Je länger die \nWegstrecke ist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den Schulweg. Dies rechtfertigt \ndie pauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche Dauer des Schulwegs im \nWesentlichen entsprechen. \nHinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend \ndargelegt, im Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters stehen. Dieser/diesem \nobliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall \nnach ihrem/seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von daher beschränkt sich die \ngerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des \nGleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das \nKriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8\nAnwendung \ndieses \nKriteriums \nergangene \nAufnahmeentscheidung \nals \nermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das von der Schulleiterin der I-K-Schule \nherangezogene Auswahlkriterium „Kinder mit dem kürzesten Fußweg vom \nHauptwohnsitz zur Schule, entsprechend der Ermittlung durch Google Maps“ indessen \nnicht zu. Von daher kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Umstände des \nEinzelfalls ein anderes Kriterium zu einer aus Sicht des Gerichts „gerechteren“, \n„richtigeren“, besseren oder angemesseneren Auswahlentscheidung geführt hätte oder \nführen würde. \nDabei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass sämtliche nach Anwendung des \nKriteriums „Geschwisterkinder“ verbliebene 52 Plätze nach dem Kriterium „kürzester \nFußweg zu Schule“ vergeben wurden. Die danach aufgenommenen Bewerber wohnen \nim Umkreis von 120 m bis 700 m um die Schule. Ob man darin, wie das \nVerwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (S. 4, 5) meint, die „faktische \nEinführung eines Schulbezirks“ sehen will, kann dahinstehen. Darauf kommt es nicht \nentscheidungserheblich an. Grundlage der rechtlichen Prüfung ist und bleibt vielmehr \nallein, \nob \ndie \nSchulleiterin \nihre \nAuswahlentscheidung \nan \nsachgerechten \nAufnahmekriterien ausgerichtet hat. Ist dies, wie hier der Fall, hat es damit sein \nBewenden. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die \n„faktische Einführung eines Schulbezirks“ sei „bei weiterführenden Schulen nicht mit \nder grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit der Eltern und Schüler der \nvierten Klasse, welche weiterführende Schule besucht werden soll, vereinbar“, \nrechtfertigt diese Überlegung nach den vorstehenden Ausführungen (unter 2. a) aa) \nkeine andere Betrachtung. \nAus den Beschlüssen des Senats vom 20. August 2018 - 2 B 304/18 - und \n8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - (beide juris) vermag das Verwaltungsgericht \nebenfalls nichts für seine Auffassung, das Kriterium „Länge des Schulwegs“ sei nicht \nsachgerecht, herzuleiten. Im zuletzt genannten Beschluss heißt es ausdrücklich, dass \ndie Länge des Schulwegs einen sachlichen Grund für eine Differenzierung von \nSchülern bietet. Soweit das Kriterium im Folgesatz dahingehend eingeschränkt wird \n(juris, Rn. 13), entscheidend sei nach Sinn und Zweck des Kriteriums - Verkürzung \nder Schulwege - der zeitliche Bedarf für den Schulweg und nicht die Länge der \nWegstrecke, ist diese Einschränkung in den in den Folgeschuljahren ergangen \n13 \n14 \n\n \n \n9\nSenatsentscheidungen nicht enthalten und findet sich dort daher auch nicht wieder. \nDer Senat hat seither vielmehr in ständiger Rechtsprechung, wie vorstehend dargelegt, \ndie Auffassung vertreten, dass sowohl die zeitliche Dauer als auch die Länge des \nSchulwegs sachgerechte Auswahlkriterien darstellen und der Aufnahmeentscheidung \nzugrunde gelegt werden können. Insoweit ist der Beschluss vom 8. Dezember 2008 \nvereinzelt geblieben und hat der Senat hieran nicht (mehr) festgehalten (vgl. \nSenatsbeschl. v. 25. August 2020 - 2 B 277/20 -, zur Veröffentlichung in juris \nvorgesehen). Im Beschluss vom 20. August 2018 - 2 B 304/18 - (juris, Rn. 5) hat der \nSenat ein Aufnahmeverfahren gebilligt, in dem die nach Anwendung der Kriterien \n„Geschwisterkinder“ und „Wohnortnähe zur Schule (kürzester Schulweg - Grundlage \nRoutenplaner - Grenze 1,5 km)“ übrigen Ausbildungsplätze unter den verbliebenen \nBewerbern verlost wurden. Maßgebend hierfür war, dass der Schulleiter die Auswahl \nauf der Grundlage der genannten sachgerechten Kriterien getroffen hat, nicht \nhingegen, welche und wie viele Kriterien er letztlich tatsächlich herangezogen und \nangewandt hat. Im Übrigen hatte auch in diesem Fall die Aufnahme von Bewerbern \naufgrund einer im Vorhinein bestimmten Schulweglänge zur Folge, dass innerhalb der \nso festgelegten Grenzen ein „faktischer Schulbezirk“ entstanden ist; hieran hat auch \ndas sich anschließende Losverfahren nichts geändert. \nccc) Die Aufnahmeentscheidung ist auch insofern nicht zu beanstanden, als die \nSchulleiterin die kürzeste fußläufige Entfernung zwischen der Wohnung der \nangemeldeten und nicht vorab nach dem Kriterium „Geschwisterkind“ ausgewählten \nSchüler und der Schule mit dem Routenplaner Google Maps berechnet hat. Im \nRegelfall ist die Schulleiterin/der Schulleiter nicht gehalten, die auf diese Weise oder \nmit einem anderen (vorab bekannt gegebenen und einheitlich angewandten) \ninternetbasierten Routenplaner ermittelten Ergebnisse anhand der tatsächlichen \nVerhältnisse „vor Ort“ oder unterschiedlicher Routenplaner und auch nicht anhand, so \ndie Antragsteller im Beschwerdeverfahren, vom Staatsbetrieb Geobasisinformation \nund Vermessung bereitgestellter „amtlicher Geodaten“ einer Plausibilitätsprüfung zu \nunterziehen. Sich hieraus ergebende Pauschalierungen und Typisierungen müssen \nvielmehr von den Eltern und Schülern grundsätzlich hingenommen werden. \nAbweichendes mag gelten, wenn sich der Schulleiterin/dem Schulleiter im Einzelfall \nförmlich aufdrängen muss, dass die vom angewandten Routenplaner berechnete \nWegstrecke bzw. der vom Routenplaner der Berechnung zugrunde gelegte Verlauf der \n15 \n\n \n \n10\nWegstrecke nicht dem kürzest möglichen und/oder von einer Vielzahl von Schülern \nder Schule üblicherweise genutzten fußläufigen Schulweg entspricht, so dass \nausnahmsweise der tatsächliche Schulweg zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschl. v. \n25. August 2020 - 2 B 277/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Derartige \nUmstände haben die Antragsteller indessen nicht vorgetragen; sie sind für den Senat \nauch sonst nicht ersichtlich. \nb) Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme des Antragstellers zu 3. in die G-\nT-Schule und die L-O-P-Schule begehren, haben sie weder im Ausgangs- noch im \nBeschwerdeverfahren hierauf bezogene, über die gegen die Rechtmäßigkeit des an der \nI-K-Schule \ndurchgeführten \nAufnahmeverfahrens \nvorgebrachten \nEinwände, \nhinausgehende Gründe oder Gesichtspunkte vorgetragen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts \nist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. \n14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, \nSonderbeilage Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n11\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 02.09.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nGürtler \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-28/2-b-281-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-28/2-b-281-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487625","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.071646+00:00"}}