{"status":"available","doknr":"OLD487624","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-08-28","aktenzeichen":"2 A 996/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 996/19 \n \n3 K 699/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie W Hochschule Z (FH) \nvertreten durch den Rektor \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewährung von Leistungsbezügen im Zeitraum 2018 bis 2020 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 28. August 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2019 - 3 K 699/18 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.400 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die \nvon ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO \nliegen nicht vor. \n1. Der Kläger ist Hochschullehrer für Antriebstechnik/Fahrzeugkonzepte bei der \nBeklagten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (BesGr W 3). Er begehrt die \nGewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Höhe von insgesamt \nneun Stufen in den Bereichen Forschung, Lehre und Sonstiges. Der Prodekan schlug \ndem Rektorat die Gewährung von zehn Stufen vor. Der Empfehlung der \nLeistungsbezügekommission folgend beschloss das Rektorat am 17. Januar 2018 die \nGewährung von drei Leistungsstufen für den Bereich Lehre. Mit Bescheid vom 2. \nFebruar 2018 gewährte die Beklagte gemäß § 5 ihrer Leistungsbezügeordnung einen \nbesonderen Leistungsbezug in Höhe von 450 € monatlich (drei Leistungsstufen), \nbefristet für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März \n2018 mit der Begründung zurück, der Antrag könne sich nur auf einen der in § 5 Abs. \n1 Satz 1 der Leistungsbezügeordnung genannten Bereiche beziehen. \nDie am 18. April 2018 vom Kläger erhobene Bescheidungsklage wies das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2019 ab. Die Ablehnung der Gewährung \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nvon mehr als drei Leistungsstufen sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in \nseinen Rechten; er habe keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen \nAntrag. Die auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 40 SächsBesG, § 3 Abs. 1 \nSatz 2 und § 9 SächsHLeist-BezVO sowie §§ 1, 5 Leistungsbezügeordnung ergangene \nEntscheidung sei formell und materiell rechtmäßig. Die nach § 10 Satz 1 und 2 \nLeistungsbezügeordnung eingesetzte Leistungsbezügekommission sei ordnungsgemäß \nbesetzt gewesen; an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Rektorats bestünden \nkeine Zweifel. Materiell stehe die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach \nden genannten Vorschriften im Ermessen der jeweiligen Hochschule. Wie sich aus der \nGesetzesbegründung zu § 36 SächsBesG und aus § 5 Abs. 5 Leistungsbezügeordnung \nergebe, stehe dem einzelnen Professor kein Rechtsanspruch auf Gewährung von \nLeistungsbezügen zu. Gerichtlicher Entscheidungsmaßstab sei § 114 Satz 1 VwGO. \nDem Wortlaut des § 36 SächsBesG lasse sich nicht entnehmen, ob eine alternative \noder eine kumulative Berücksichtigung der einzelnen möglichen Leistungsbereiche \nbei der Gewährung der Leistungsbezüge gewollt gewesen sei; Gleiches gelte für die \nGesetzesbegründung. Die Beklagte sei daher keinen Einschränkungen bei der \nFestlegung der genauen Modalitäten der Vergabe unterworfen, auch nicht unter dem \nGesichtspunkt \nder \namtsangemessenen \nAlimentation. \nDie \nGewährung \nvon \nLeistungsstufen in nur einem Bereich stelle sich als ermessensfehlerfrei dar. Die \nBeklagte habe sich insoweit durch ständige Praxis selbst gebunden. Selbst wenn ihre \nSatzung unwirksam wäre, bliebe dem Kläger lediglich der in Gesetz und Verordnung \nvorgesehene \nErmessensanspruch. \nDie \nBegrenzung \nder \nGewährung \nvon \nLeistungsbezügen auf einen Bereich beruhe auf dem Umstand, dass der Beklagten nur \nein bestimmtes finanzielles Budget zur Verfügung stehe und sie deshalb \nbeschränkende Modalitäten für die Vergabe habe finden müssen. Auf die Frage der \nordnungsgemäßen Ermittlung des Vergabebudgets komme es nicht an, weil der Kläger \nnur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung innerhalb des Budgets habe. Die \nBeklagte habe das ihr zur Verfügung stehende Budget unstreitig ausgeschöpft. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel geltend (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts leide der \nBescheid der Beklagten an Ermessensfehlern. Die Beklagte habe sich irrtümlich durch \ndie Satzung auf die Festlegung nur eines Leistungsbereiches gebunden gesehen, \nobwohl ihr das Gesetz wie auch § 5 der Leistungsbezügeordnung einen weiteren \n4 \n\n \n \n4\nErmessensspielraum einräumten. Das Rektorat habe nur die Anzahl der \nLeistungsstufen, nicht aber der Leistungsbereiche in seine Ermessensentscheidung \neinbezogen. Auch habe es nur über die Gesamtzahl der Leistungsstufen, nicht aber \nüber deren Verteilung auf die Hochschullehrer entschieden; einen solchen Beschluss \nenthalte der Verwaltungsvorgang nicht. Auch habe dem Rektorat zwar die Tabelle Bl. \n70 vorgelegen, nicht aber die „Empfehlung der Leistungsbezügekommission“ Bl. 67. \nDies führe zu einem Ermessensausfall. Zudem liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, \nweil für die vom Entscheidungsvorschlag des Dekans abweichende Entscheidung des \nRektorats ein sachlicher Grund fehle; ein solcher könne nicht in den Empfehlungen \nder Leistungsbezügekommission gesehen werden. Die Beklagte habe schließlich nicht \ndargelegt, dass sie ihr Verteilungsermessen auf der Grundlage des gesetzlich \ndefinierten Vergabebudgets i. S. d. § 38 SächsBesG ausgeübt und dieses \ngesetzeskonform ermittelt habe. Hierauf beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts. \nDie Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \nDie Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. \n2. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be-\nstehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze \noder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge-\ngenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, \ndass der Beklagten im Rahmen ihrer formell rechtmäßigen Entscheidung über die \nGewährung von Leistungsbezügen an den Kläger keine nach § 114 Satz 1 VwGO \nbeachtlichen Ermessensfehler unterlaufen sind. Der Senat verweist hierzu auf die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 ff.) und macht sie sich zu \neigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Darlegungen des Klägers im \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nZulassungsantrag geben keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung \nabzuweichen. \na) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Ermessensunterschreitung nicht darin, \ndass die Beklagte in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Leistungsbezügeordnung in \nständiger \nVerwaltungspraxis \njeweils \nnur \nfür \neinen \nder \ndort \ngenannten \nLeistungsbereiche Leistungsstufen gewährt. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt \nhat, lässt sich weder aus § 36 SächsBesG noch aus der aufgrund von § 40 Abs. 1 \nSächsBesG erlassenen Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung noch aus \nder Satzung der Beklagten entnehmen, dass bei Erfüllung der Leistungskriterien in \nmehreren Leistungsbereichen zwingend aus allen Bereichen Stufen gewährt werden \nmüssten. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Die sich aus Gesetz und \nVerordnung ergebenden Vorgaben für die Vergabe von Leistungsstufen lassen \nvielmehr offen, wie die Hochschule insoweit die Verteilung vornimmt. Dass damit \nauch die vom Kläger für richtig gehaltene Vorgehensweise mit den genannten \nrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen dürfte, steht der von der Beklagten \ngewählten Methode nicht entgegen. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht \ndarauf, dass im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen ist, ob die dort \ngenannten Voraussetzungen eingehalten wurden, nicht dagegen, ob vielleicht andere \nLösungen zweckmäßiger gewesen wären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § \n114 Rn. 4). Der Senat hat keine Zweifel, dass die von der Beklagten gewählte \nVerfahrensweise sachgerecht ist, im Einklang mit dem Wortlaut der rechtlichen \nVorgaben steht und sich die zugrunde liegende Satzung der Beklagten innerhalb des \nvon § 40 Abs. 1 SächsBesG, §§ 1, 3, und 9 SächsHLeistBezVO eingeräumten \nRahmens hält. Für eine Ermessensunterschreitung liegen keine Anhaltspunkte vor; die \nBeklagte hat vielmehr den ihr zustehenden Ermessensspielraum in einer bestimmten, \nauf sachlichen Erwägungen beruhenden Weise ausgeschöpft. \nb) Ein Ermessensausfall wegen fehlender Entscheidung über die individuell verteilten \nStufen und Nichtberücksichtigung von Unterlagen ist für den Senat nicht ersichtlich. \nDass das Rektorat auch über die individuelle Verteilung der Leistungsstufen \nentschieden hat, ergibt sich unmittelbar aus der Übersicht Bl. 70 des \nVerwaltungsvorgangs, die für sämtliche Antragsteller die von der Kommission \nvorgeschlagenen und die vom Rektorat jeweils beschlossenen Leistungsstufen \n \n9 \n10 \n\n \n \n6\ngesondert \nausweist. \nDafür, \ndass \ndem \nRektorat \ndie \n„Empfehlung \nder \nLeistungsbezügekommission“ Bl. 67 des Verwaltungsvorgangs nicht vorgelegen \nhaben sollte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Die Empfehlung ist Teil des \nVerwaltungsvorgangs. Die Beklagte hat zudem bereits erstinstanzlich zur \nVerfahrensweise vorgetragen, wie die Beschlussfassung des Rektorats im Einzelnen \nvorbereitet wurde und dass den Rektoratsmitgliedern die Übersichten zu den \nEinzelanträgen und den einzelnen Leistungsstufen elektronisch sowie im Büro des \nReferenten des Rektors zur Verfügung gestellt wurden. Nachfolgend sei die \ngemeinsame Diskussion und Entscheidung über die Gewährung von Leistungsstufen \ndurch das Rektorat am 17. Januar 2018 für jeden Antragsteller getrennt erfolgt. Diese \nDarstellung wird mit dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. \nc) Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, weil es an einem sachlichen Grund \nfür die Abweichung der Entscheidung des Rektorats vom Vorschlag des Dekans \nfehlen würde. Gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 Leistungsbezügeordnung entscheidet über \ndie Gewährung der besonderen Leistungsbezüge das Rektoratskollegium auf \nVorschlag \ndes \nDekans \nund \nnach \nVorbereitung \nder \nhierzu \nberufenen \nLeistungsbezügekommission. Dem entspricht die Vorgehensweise der Beklagten. Aus \ndem bloßen Abweichen der Rektoratsentscheidung vom Vorschlag des Dekans lässt \nsich kein Ermessensfehlgebrauch wegen Mangels eines sachlichen Grundes ableiten. \nDas Rektorat ist vielmehr - wie nahezu bei allen Antragstellern, vgl. die Übersicht Bl. \n70 - der Einschätzung der Leistungsbezügekommission gefolgt, was für sich \ngenommen keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lässt. \nd) Auch der Einwand, die Beklagte habe ihr Ermessen bei der Ermittlung und \nFestlegung \ndes \nVergabebudgets \nfehlerhaft \nausgeübt, \nbegründet \nkeine \nRichtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Festlegung \ndes Vergabebudgets nach Maßgabe des § 38 SächsBesG für den Anspruch des Klägers \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von \nLeistungsbezügen ohne Bedeutung ist. Der Senat teilt diese Einschätzung, denn es ist \nnicht ersichtlich, wie aus einer etwaigen fehlerhaften Festsetzung des Vergabebudgets \nein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung \neiner zusätzlichen vierten Leistungsstufe resultieren sollte. Selbst wenn die Beklagte \ndas Vergabebudget fehlerhaft zu niedrig bemessen haben sollte - wofür der Kläger \n11 \n12 \n\n \n \n7\nnichts vorträgt - stünde ihm deshalb keine weitere Leistungsstufe zu, weil die \nBegrenzung der Gewährung auf die drei im Bereich Lehre erzielten Leistungsstufen, \nwie oben unter 2.a dargelegt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. \n3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). \nDie vom Kläger aufgeworfenen Fragen, \n„1. ob ein sächsischer Hochschullehrer der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bei nicht \ngesetzeskonformer Berechnung oder nicht belegter gesetzeskonformer Berechnung der \nvon der Hochschule für besondere Leistungsbezüge i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 \nSächsBesG insgesamt bereitgestellten finanziellen Mittel einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung für die Höhe der ihm zustehenden besonderen \nLeistungsbezüge geltend machen kann oder ob, wie das Verwaltungsgericht Chemnitz \nmeint, er nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung innerhalb des \n„Vergabebudgets“ hat, \n2. ob das Rektorat einer Hochschule bei einer Entscheidung über die Höhe der einem \nHochschullehrer zustehenden besonderen Leistungsbezüge von der Stellungnahme des \nzuständigen Dekans nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsHLeistBezVO im Hinblick auf die \nBewertung der Leistungsstufen abweichen darf, ohne dass sachliche Gründe \nvorliegen“, \nerfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie bedürfen - unabhängig der Frage ihrer über \nden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung - schon deshalb keiner gerichtlichen \nKlärung, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Der Senat verweist hierzu auf die \nAusführungen unter 2. \n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, \n§ 42 Abs. 1 GKG und ergibt sich aus dem dreifachen Jahresbetrag der geforderten \nweiteren Leistungsbezüge (36 Monate x 900 €). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \nGrünberg \nHahn \nHenke\n \n \n \n \n \n17 \n18 \n19 \n \n\n \n \n9\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 01.09.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-28/2-a-996-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-08-28/2-a-996-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487624","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.046864+00:00"}}