{"status":"available","doknr":"OLD487623","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-01","aktenzeichen":"2 A 118/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 118/19 \n \n2 K 955/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nAnnaberger Straße 119, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \nwegen \n \n \nSchulfinanzierung 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 1. September 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 23. November 2018 - 2 K 955/15 - geändert. \n \nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Umschüler der Berufsfachschule \nfür Altenpflege in C, die sich im Schuljahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr \nbefanden, staatliche Finanzhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu \nzahlen. \n \nDer \nBescheid \ndes \nBeklagten \nvom \n13. \nOktober \n2013 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit er dem \nentgegensteht. \n \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Gewährung weiterer staatlicher Finanzhilfe für die \nvon der Klägerin in C in freier Trägerschaft betriebene Berufsfachschule für \nAltenpflege im Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014. \nMit Bescheid vom 23. September 2010 erteilte die Sächsische Bildungsagentur \n(nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung) der Klägerin die Genehmigung, ab \ndem Schuljahr 2010/2011 eine Berufsfachschule für Altenpflege als Ersatzschule zu \nerrichten und zu betreiben. Unter dem 3. Mai 2012 stimmte die Sächsische \nBildungsagentur der Durchführung der Ausbildung in berufsbegleitender Form \n(Teilzeit) ab dem Schuljahr 2012/2013 zu. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 wurde \ndie Ersatzschule staatlich anerkannt. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nSeit dem 16. März 2010 war die Klägerin zugelassene Trägerin von Maßnahmen für \ndie Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und \nArbeitnehmern nach dem Recht der Arbeitsförderung zum Erwerb der Kenntnisse und \nFähigkeiten nach Zielsetzung der Ausbildung gemäß § 3 AltpflG. Im Schuljahr \n2013/2014 galt (überwiegend) die bis zum 1. September 2016 gültige Zulassung vom \n2. September 2013. \nUnter dem 25. April 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung staatlicher \nFinanzhilfe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die Sächsische Bildungsagentur \nmit, dass die Finanzierung mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 aufgenommen \nwerde, Abschläge in Höhe eines Zwölftels der voraussichtlichen Gesamtsumme des \nZuschusses für ein Schuljahr monatlich ausgezahlt würden und die erste Rate zum 15. \nAugust 2013 überwiesen werde. Aufgrund der von der Klägerin angegebenen \nSchülerzahl vom 12. Juli 2013 errechnete die Sächsische Bildungsagentur für 72 \nSchüler in Vollzeit und 21 Schüler in Teilzeit einen monatlichen Abschlag von \n19.713,12 €, der am 15. August, 15. September, 15. Oktober und 15. November 2013 \ngezahlt wurde. Aufgrund der Schülerzahl vom 16. Oktober 2013 errechnete die \nSächsische Bildungsagentur für 58 Schüler in Vollzeit und 22 Schüler in Teilzeit einen \nmonatlichen Abschlag von 16.736,49 €, von dem am 15. Dezember 2013 4.829,98 € \nund am 15. Januar, 15. Februar, 15. März, 15. April und 15. Mai 2014 jeweils \n16.736,49 € gezahlt wurden. Aufgrund der Schülerzahl vom 13. Mai 2014 errechnete \ndie Sächsische Bildungsagentur für durchschnittlich 62 Schüler in Vollzeit und 22,5 \nSchüler in Teilzeit einen monatlichen Abschlag von 17.719,33 €, worauf am 15. Juni \n2014 27.547,77 € und am 15. Juli 2014 (insgesamt) 17.719,39 € gezahlt wurden. \nAusweislich der Abrechnung vom 3. Juli 2014 erhielt die Klägerin im Schuljahr \n2013/2014 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 212.632,07 €. \nNachdem ein im Juli 2014 durchgeführter Abgleich der von der Klägerin gemeldeten \nSchülerzahlen mit der amtlichen Schulstatistik ergeben hatte, dass sich unter den \ngemeldeten Schülern auch Umschüler befanden, bewilligte die Sächsische \nBildungsagentur der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 für das Schuljahr \n2013/2014 eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von 68.743,18 €. Berücksichtigt \nwurden 19,5 Schüler in Vollzeit mit einer Pauschale von 2.695,81 € je Schüler \n(insgesamt: 52.568,30 €) und acht Schüler in Teilzeit mit einer Pauschale von \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n2.021,86 € je Schüler (insgesamt: 16.174,88 €). Da Zuschüsse in Höhe von insgesamt \n212.632,07 € ausgezahlt worden seien, ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von \n143.888,89 €, die zurückgefordert werde. Den Widerspruch der Klägerin wies die \nSächsische Bildungsagentur mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 zurück. Der \nWiderspruch sei zulässig, aber unbegründet. Bei den Umschülern handele es sich um \nArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, denen gemäß §§ 81 ff. SGB III durch Übernahme \nder Weiterbildungskosten die berufliche Weiterbildung ermöglicht werde. Dies werde \nmit \neinem \nBildungsgutschein \nbescheinigt, \nmit \ndem \ndie \nÜbernahme \nder \nWeiterbildungskosten zugesichert werde. Diese orientierten sich konkret an \nsämtlichen im Rahmen der Ausbildung/Maßnahme entstehenden Kosten des \nSchulträgers. Die Klägerin verfüge für den Ausbildungsgang Altenpflege über eine \nentsprechende Zertifizierung und habe entsprechende Maßnahmen für Umschüler \nanbieten \ndürfen. \nAus \ndem \nim \nGenehmigungsverfahren \nvorgelegten \nFinanzierungskonzept ergebe sich, dass die Klägerin bereits vor der Genehmigung des \nBildungsgangs davon ausgegangen sei, dass ihr entsprechende kostendeckende Mittel \nder Bundesagentur für Arbeit zufließen würden, die sich an den Lehrgangskosten \norientierten, wie dies regelmäßig bei Umschülern mit Bildungsgutscheinen praktiziert \nwerde. Demnach sei eine Kostenerstattung durch die Bundesagentur für Arbeit, mithin \neinen \nanderen \nöffentlichen \nTräger, \nvorgesehen \ngewesen. \nDa \nsich \ndie \nWeiterbildungskosten an den konkreten Personal- und Sachkosten orientierten, sei von \neiner vollen Übernahme der bei der Klägerin entstehenden Kosten auszugehen. \nMit Urteil vom 23. November 2018 - 2 K 955/15 - wies das Verwaltungsgericht \nChemnitz die Klage ab. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Ob die \nKlägerin rechtzeitig Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid erhoben habe, müsse \nnicht näher untersucht werden. Bei - wie hier - einseitig belastenden Verwaltungsakten \nstehe der Widerspruchsbehörde ein Ermessen zu, durch eine Sachentscheidung über \neinen verfristeten Rechtsbehelf den Rechtsweg neu zu eröffnen. Eine solche \nSachentscheidung \nhabe \ndie \nSächsische \nBildungsagentur \nmit \ndem \nWiderspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 getroffen. Die Klage sei aber unbegründet. \nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf einen höheren als den festgesetzten Zuschuss. \nNach § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 SächsFrTrSchulG erhielten Ersatzschulen für jeden an \nder Schule beschulten Schüler Zuschüsse des Landes, wobei Zuschüsse dann nicht \n6 \n7 \n\n \n \n5 \ngezahlt würden, wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen \nöffentlichen Träger erfolge. Der Zuschuss für Umschüler sei nicht wegen einer \nanderweitigen Kostenerstattung eines öffentlichen Trägers ausgeschlossen, weil die \nZahlungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters an die Klägerin keine \nKostenerstattungen seien, weil sie nicht der Förderung der Klägerin, sondern der \nFörderung der Umschüler dienten. Die Übernahme der durch die Weiterbildung \nunmittelbar entstehenden Lehrgangskosten diene der Begleichung der dem \nArbeitnehmer unmittelbar beim Träger der Maßnahme entstehenden Kosten und nicht \ndem Ersatz der dem Träger selbst entstehenden Kosten. Die Direktzahlung der \nLeistungen an den Träger betreffe lediglich die Zahlungsabwicklung des weiterhin \ndem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Förderung der beruflichen \nWeiterbildung. \nDie Umschüler seien Schüler der Schule der Klägerin. Nach § 4 Abs. 2 AltPflG werde \nder Unterricht zur Ausbildung in der Altenpflege in Schulen erteilt. Dieser \nbundesrechtliche Begriff der Schule sei nicht identisch mit dem landesrechtlichen \nBegriff nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, wie aus § 5 Abs. 1 Satz \n1 AltPflG hervorgehe. Danach müsse die für die Ausbildung gesamtverantwortliche \nEinrichtung entweder eine Schule nach Landesrecht oder eine gesondert staatlich \nanerkannte Bildungsstätte sein. Die Ausbildung in der Berufsfachschule für \nAltenpflege der Klägerin sei an einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach \nLandesrecht durchgeführt worden. Dementsprechend seien die Umschüler Schüler. \nGleichwohl könnten die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe für Ersatzschulen \nauf Umschüler keine Anwendung finden. §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG knüpften an die \nVerpflichtung des Staates aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf an, das \nprivate Ersatzschulwesen als Institution zu fördern und seinen Bestand zu schützen. \nAngesichts der auf der „Einnahmenseite“ vorhandenen Einschränkungen des \nSchulträgers und der auf der „Ausgabenseite“ bestehenden Anforderungen an den \nSchulträger müsse der Staat dem Ersatzschulwesen Schutz und Förderung zukommen \nlassen. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der beruflichen Qualifizierung sei \nvorrangig Ausübung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. \n28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 3 SächsVerf. Sie präge das Bildungsverhältnis zu den \nUmschülern dergestalt, dass die Regelungen, die für diejenigen ergangen seien, die ihr \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nGrundrecht auf Privatschulfreiheit nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ausübten, \nnicht anwendbar seien. Die Zulassung der Klägerin für die Weiterbildungsmaßnahme \n„Altenpflegerin/Altenpfleger“ sei nicht an eine bestimmte bzw. in Bezug auf eine \nbestimmte von ihr betriebene Altenpflegeschule, sondern an die Klägerin als solche \nerfolgt. Die Ausbildung der Umschüler erfolge durch die Klägerin als zugelassene \nTrägerin einer zugelassenen Maßnahme nach SGB III. Voraussetzung und alleiniger \nGrund für den Besuch der Einrichtung durch die Umschüler sei die Zulassung der \nKlägerin als Trägerin einer Maßnahme und die Zulassung der konkreten beruflichen \nWeiterbildungsmaßnahme nach SGB III. Hierbei sei nicht von Relevanz, ob die \nAusbildungsstätte für die Maßnahme eine durch die zuständige Behörde anerkannte \nAltenpflegeschule oder eine Schule nach Landesrecht sei. Zur Durchführung der \nberuflichen Weiterbildung habe sich die Klägerin lediglich der ihr zur Verfügung \nstehenden personellen und sächlichen Ressourcen bedient, die sie mit der \nBerufsfachschule als staatlich anerkannter Ersatzschule in C vorgehalten habe. Anders \nals bei Ausübung des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \nhabe die Klägerin im Bereich der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern im \nWettbewerb unter den Bildungsträgern gestanden und unter Beachtung der Einhaltung \ndes üblichen Kostenrahmens grundsätzlich gewinnorientiert wirtschaften können. \nGegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. \nDas Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Zuschuss für \nUmschüler nicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG ausgeschlossen sei und \ndass es sich bei den Umschülern um Schüler i. S. v. § 15 SächsFrTrSchulG handele. \nDie weitere Argumentation, wonach die Finanzierung dennoch ausgeschlossen sei, sei \naber fehlerhaft. Es könne dahinstehen, ob die Beschulung, die sie durchgeführt habe, \nin Ausübung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG oder des Grundrechts aus Art. 7 \nAbs. 4 GG erfolgt sei. Beide Grundrechte eröffneten weder einen unmittelbaren \nAnspruch auf Finanzierung noch untersagten sie dem Landesgesetzgeber, Tätigkeiten \nin Ausübung eines der Grundrechte finanziell zu unterstützen. Selbst wenn der \nLandesgesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Beschulung von Umschülern \nmit der Beschulung von Erstauszubildenden in der Altenpflege gleich zu behandeln, \nstehe nach den eigenen Ausführungen des Gerichts fest, dass er dies getan habe. \nInsoweit stehe es den Verwaltungsgerichten nicht zu, eine Entscheidung des \n10 \n\n \n \n7 \nGesetzgebers, die sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt hätten, aus \nverfassungsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden. In Betracht komme allenfalls ein \nVorlagebeschluss, der allerdings zusätzlich voraussetze, dass ihre Grundrechte verletzt \nwären. Ein zusätzlicher Zuschuss, der verfassungsrechtlich nicht geboten sei, verletze \nihre Grundrechte aber nicht. \nDie Klägerin beantragt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. November 2018 wird \nabgeändert \nund \nder \nBeklagte \nverpflichtet, \nden \nZuschuss \nfür \ndie \nBerufsfachschule für Altenpflege der Klägerin in C im Zeitraum vom 1. \nAugust 2013 bis 31. Juli 2014 auf 212.632,07 € festzusetzen und den Bescheid \nvom 13. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai \n2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die \nAkten des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Die Klägerin \nhat für die Umschüler ihrer Berufsfachschule für Altenpflege in C, die sich im \nSchuljahr 2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befanden, Anspruch auf Zahlung \nstaatlicher Finanzhilfe. Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts daher \ngeändert und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom \n13. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2015 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Zahlung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nSatz 2 VwGO). Hingegen hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die Klägerin auch \nfür die Umschüler im ersten und zweiten Ausbildungsjahr die Zahlung staatlicher \nFinanzhilfe verlangt; insoweit bleibt es daher bei dem die Klage abweisenden Urteil \ndes Verwaltungsgerichts. \n1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Gesetz über Schulen in freier \nTrägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2011 in \nKraft getretenen Fassung von Art. 10 Haushaltbegleitgesetz 2011/2012 vom 15. \nDezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396; SächsFrTrSchulG). Dieses ist gleichzeitig \nmit dem am 1. August 2015 in Kraft getretenen Sächsischen Gesetz über Schulen in \nfreier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 202) außer Kraft getreten (§ 23 \nAbs. 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier \nTrägerschaft n. F. findet indessen auf solche Ansprüche auf staatliche Finanzhilfe, die \nbereits beendete Schuljahre betreffen, keine Anwendung. Für diese bleibt es vielmehr \nbei der damaligen Gesetzes- und Rechtslage (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 2018, \nSächsVBl. 2018, 141 Rn. 16; st. Rspr.). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruchs auf staatliche Finanzhilfe für das Schuljahr 2013/2014 ist daher \n§ 14 SächsFrTrSchulG in der Fassung vom 1. August 2011. \n2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten die als Ersatzschulen \ngenehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes. Der \nZuschuss wird erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. \n3 Satz 1 SächsFrTrSchulG). Für Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als \ngenehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, findet § 14 Abs. 3 Satz 1 \nSächsFrTrSchulG in der vor dem 1. August 2011 geltenden Fassung Anwendung (§ \n19a Abs. 4 SächsFrTrSchulG). Für die Klägerin gilt daher eine dreijährige Wartefrist, \ndie mit Ablauf des Schuljahrs 2012/2013 endete. \nNach § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG werden Zuschüsse dann nicht gezahlt, \nwenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger \nerfolgt. Die Regelung wurde durch Art. 7 Nr. 1 a Haushaltbegleitgesetz 2001/2002 \nvom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das \nGesetz eingefügt und soll nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 3/2401 S. 86) eine \nDoppelförderung aus öffentlichen Mitteln verhindern, indem sie die Nachrangigkeit \nder Finanzierung nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft normiert. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n9 \na) Gemessen daran steht der Klägerin ein Zuschussanspruch lediglich für die \nUmschüler ihrer Berufsfachschule für Altenpflege zu, die sich im Schuljahr 2013/2014 \nim dritten Ausbildungsjahr befanden. \naa) Die Rechtsverhältnisse der Umschüler ergeben sich aus dem Dritten Buch \nSozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III). Zu den Leistungen der aktiven \nArbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 SGB III) gehören Leistungen bei beruflicher \nWeiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, die ein öffentlicher Träger, die Agentur für \nArbeit, aus von ihr vereinnahmten bzw. sonst zur Verfügung stehenden \nHaushaltsmitteln und damit aus öffentlichen Mitteln erbringt. Nach § 81 Abs. 1 SGB \nIII können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung unter \nden in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch Übernahme der \nWeiterbildungskosten gefördert werden. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird \ndas \nVorliegen \nder \nVoraussetzungen \nfür \neine \nFörderung \nbescheinigt \n(Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und \nauf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin/dem \nArbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Arbeitsagentur den Bildungsgutschein vor \nBeginn der Maßnahme vorzulegen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB III). Mit dem \nBildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit gegenüber der Arbeitnehmerin/dem \nArbeitnehmer verbindlich fest, dass sie/er die Voraussetzungen für eine Förderung der \nberuflichen Weiterbildung erfüllt, dass eine Weiterbildung dem Grunde nach \nnotwendig ist und die Teilnahme an dieser Maßnahme durch die Gewährung der \ngesetzlichen Leistungen gefördert werden soll (vgl. JurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § \n81 Rn. 104, 108). \nDie Übernahme der Weiterbildungskosten ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 82 \nSatz 1 Nr. 6 SGB III davon abhängig, dass der Bildungsgutschein bei einem \nzertifizierten Bildungsträger eingelöst wird und für die Maßnahme selbst eine \nZertifizierung vorliegt. Hierzu bestimmt § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass Träger der \nZulassung durch eine fachkundige Stelle (§§ 177, 184 SGB III i. V. m. der \nAkkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) bedürfen, um \nMaßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. \nMaßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen gemäß § \n176 Abs. 2 Satz 2 SGB III der Zulassung nach den §§ 179 und 180. Eine Maßnahme \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nist nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zuzulassen, wenn sie nach den Grundsätzen \nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere \ndie Kosten und die Dauer angemessen sind. Für eine Maßnahme der beruflichen \nWeiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III gilt für die Zulassung ergänzend § 180 \nAbs. 4 SGB III. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem \nAbschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, angemessen i. S. \nd. § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden \nBerufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine \nVerkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder \nlandesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu \nzwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die \nFinanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder \nlandesrechtlicher Regelungen gesichert ist. \nbb) Die Klägerin war im vorliegend maßgeblichen Schuljahr 2013/2014 zugelassene \nTrägerin von Maßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung von \nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem SGB III für die Ausbildung in der \nAltenpflege nach § 3 AltPflG. Die Ausbildung in der Altenpflege besteht aus \ntheoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der \nUnterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AltPflG). \nAltenpflegeschulen bedürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AltPflG der staatlichen \nAnerkennung durch die zuständige Behörde, es sei denn, sie sind Schulen im Sinne \ndes Schulrechts der Länder. \nSo liegt es bei der Berufsfachschule für Altenpflege der Klägerin im \nstreitgegenständlichen Schuljahr. Die Schule wurde vom Beklagten nach Maßgabe des \nGesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ab dem Schuljahr 2010/2011 als \nErsatzschule genehmigt und in der Folge staatlich anerkannt. Die Ausbildung in der \nAltenpflege dauert gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG unabhängig vom Zeitpunkt der \nstaatlichen Prüfung drei Jahre; sie kann nach §§ 7, 8 AltPflG verkürzt werden. Soweit \neine \nVerkürzung \nder \nAusbildung \nim \nEinzelfall \nausscheidet, \nwird \nder \nBildungsgutschein nur befristet für eine Förderungsdauer über zwei Drittel der \nregulären \nAusbildungsdauer \nausgestellt \n(vgl. \nden \nvon \nder \nKlägerin \nim \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 vorgelegten \n23 \n24 \n\n \n \n11\nBildungsgutschein). Allerdings muss zugleich die Finanzierung des letzten Drittels der \nAusbildung außerhalb der Förderung durch die Agentur für Arbeit gesichert sein (vgl. \nFachliche Weisungen (FW) Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitslose und \nBeschäftigte Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB \nIII der Bundesagentur für Arbeit, gültig ab 20. Mai 2020 S. 11, 41). \nHieraus folgt, dass die Ausbildung der Umschüler zu Altenpflegerinnen/Altenpflegern \nan der Berufsfachschule der Klägerin nur im ersten und zweiten Ausbildungsjahr als \nMaßnahme der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit gefördert \nwird, im dritten Ausbildungsjahr indessen nicht mehr. Dem tragen die mit den \nUmschülern (wie auch mit den Schülern in Erstausbildung) abgeschlossenen \nAusbildungs- und Beschulungsverträgen, die die Klägerin im Verwaltungs- und im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegt hast, Rechnung, aus denen zum einen hervorgeht, \ndass Schulgeld und Prüfungsgebühr, soweit sie nicht unmittelbar an die Schule als \nTräger der Ausbildung gezahlt werden, für Umschüler während des gesamten \nAusbildungszeitraums entfallen, und zum anderen, dass, soweit die Förderung um ein \nDrittel verkürzt ist, die Ausbildungsvergütung an Umschüler im dritten \nAusbildungsjahr vom Träger der praktischen Ausbildung gezahlt wird. Liegt eine \nFörderung der Umschüler im dritten Ausbildungsjahr im Rahmen der beruflichen \nWeiterbildung durch die Agentur für Arbeit nicht vor, fehlt es an einer \nKostenerstattung an die Klägerin als Trägerin der als Ersatzschule anerkannten \nBerufsfachschule für Altenpflege durch einen anderen öffentlichen Träger i. S. v. § 14 \nAbs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Gewährung \nstaatlicher Finanzhilfe für die Umschüler ihrer Berufsfachschule, die sich im Schuljahr \n2013/2014 im dritten Ausbildungsjahr befanden. Die Ermittlung der Finanzhilfe nach \nUmfang und Höhe obliegt dem Beklagten. \nDer Einwand des Beklagten, die Agentur für Arbeit lege der Berechnung der an die \nzugelassenen Träger von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der \nAltenpflege gezahlten Kostensätze die Gesamtdauer der (dreijährigen) Ausbildung in \nUnterrichtseinheiten zugrunde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die so \nerrechneten Kostensätze mögen dazu führen, dass die Förderung durch die Agentur für \nArbeit insgesamt höher ausfällt als dies bei der (bloßen) Zuschussgewährung nach §§ \n14, 15 SächsFrTrSchulG der Fall wäre. Dies ändert indessen nichts daran, dass eine \n25 \n26 \n\n \n \n12\nfinanzielle Förderung und damit eine Kostenerstattung an den Maßnahmeträger im \nletzten Ausbildungsdrittel nicht stattfinden. Hierbei decken sich Förderung und \nstaatliche Finanzhilfe, weil beide auf das Schul- bzw. Ausbildungsjahr abstellen. Von \ndaher kommt es auch nicht zu einer Doppelförderung, die durch § 14 Abs. 1 Satz 3 \nSächsFrTrSchulG nach Sinn und Zweck ausgeschlossen werden soll. \nb) Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Zuschussanspruch für die \nUmschüler, die sich im Schuljahr 2013/2014 im ersten und zweiten Ausbildungsjahr \nbefanden, steht § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG entgegen, weil für diese Schüler \neine Kostenerstattung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist. \naa) Ob eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger die Gewährung \nstaatlicher Finanzhilfe ausschließt, beurteilt sich nach Sinn und Zweck der Regelung \nin § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG. Dieser besteht, wie vorstehend dargelegt, \ndarin, eine Doppelförderung aus öffentlichen Mitteln zu verhindern, indem die \nNachrangigkeit des Zuschussanspruchs aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG \nnormiert wird. Hiergegen bestehen keine (verfassungs-) rechtlichen Bedenken, die \nletztlich auch von der Klägerin nicht erhoben werden. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. \n3 SächsVerf gewährleistet die Freiheit zur Errichtung von Schulen in freier \nTrägerschaft und enthält darüber hinaus die Verpflichtung des Staates, das private \nErsatzschulwesen als Institution zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. \nAufgrund der Förderpflicht muss der Staat Leistungen erbringen, die sicherstellen, \ndass die Genehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 \nAbs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer \nerfüllt werden können und auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (vgl. \nSächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 88). Die Errichtung \nund der Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft betrifft zugleich die durch Art. 12 \nAbs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte Freiheit der Berufswahl. Das \nGrundrecht sichert die Freiheit des Einzelnen, jede - auch selbständige - Tätigkeit als \nBeruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (vgl. \nBaumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. \n28 Rn. 2, 4). Vor diesem Hintergrund ist für eine unterschiedliche Behandlung der \nBetätigung der Klägerin als Trägerin einer staatlich anerkannten Ersatzschule \n27 \n28 \n\n \n \n13\neinerseits und als Trägerin der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III \nandererseits kein Raum. \nbb) Ausgehend davon handelt es sich bei den Leistungen, die die Agentur für Arbeit \nfür die an ihrer Berufsfachschule ausgebildeten Umschüler im Rahmen der beruflichen \nWeiterbildung an die Klägerin erbringt, um Kostenerstattungen. Dabei bleibt es auch \nin Ansehung dessen, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsFrTrSchulG keine Zuschüsse \ngezahlt werden, soweit für die dort ausdrücklich genannten Schulen nach § 2 Nr. 1 a \ni. V. m. § 17a oder § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), zu denen die \nBerufsfachschule für Altenpflege indessen nicht gehört, eine Kostenerstattung \nvorgesehen ist, während § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG allgemein darauf \nabstellt, ob eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt. Mit \nder letztgenannten Regelung hat der Gesetzgeber vielmehr bewusst eine „offene“ \nFormulierung gewählt und sich gegen eine Auflistung konkreter Ausnahmetatbestände \noder Regelbeispiele entschieden, bei deren Vorliegen keine Zuschüsse gewährt \nwerden. Auf diese Weise soll nach dem Willen des Gesetzgebers seinem hinter § 14 \nAbs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG stehenden Anliegen, eine Doppelförderung aus \nöffentlichen Mitteln zu verhindern, Rechnung getragen werden. Hat die private \nErsatzschule Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe, besteht kein \nBedürfnis dafür, dass sie auch als Ersatzschule im Sinne des Gesetzes über Schulen in \nfreier Trägerschaft einen Zuschuss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhält. \nDie Klägerin kann sich nicht darauf berufen, von einer Kostenerstattung könne nur \ndann die Rede sein, wenn ihre tatsächlich erbrachten Aufwendungen vom öffentlichen \nTräger ersetzt würden, wie dies etwa bei einer Weiterbildung als Leistung zur \nTeilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI und SGB IX durch die Deutsche \nRentenversicherung \nder \nFall \nsei. \nBei \nUmschulungsmaßnahmen \nder \nRentenversicherung handele es sich, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \ndes Verwaltungsgerichts, um Sachleistungen, weil die Rentenversicherung die Kosten \n„im schriftlich anerkannten Umfang“ unmittelbar ihr gegenüber als Maßnahmeträgerin \nübernehme. Sie gehe deshalb davon aus, dass sie in diesen Fällen keinen Anspruch auf \nstaatliche Finanzhilfe des Beklagten habe. Hierbei verkennt die Klägerin indessen, \ndass eine unmittelbare Kostenübernahme- bzw. Kostenerstattungserklärung des \nöffentlichen Trägers, hier: der Agentur für Arbeit, im Anwendungsbereich von § 14 \n29 \n30 \n\n \n \n14\nAbs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG unerheblich ist. Entscheidend ist nach Sinn und \nZweck der Vorschrift vielmehr allein, ob der Klägerin die Erstattungsleistungen \ntatsächlich zugeflossen sind. Dass dies insbesondere hinsichtlich der in der Anlage zur \nZulassung vom 2. September 2013 ausgewiesenen Gesamtausbildungskosten je \nTeilnehmer in Höhe von (2.340 Unterrichtseinheiten x 5,23 € je Teilnehmer und \nUnterrichtseinheit =) 12.238,20 €, aber auch der unmittelbar bei ihr entstandenen \nWeiterbildungskosten im Übrigen (§§ 83, 84 SGB III) für die in Rede stehenden \nUmschüler des ersten und zweiten Ausbildungsjahrs nicht der Fall gewesen wäre, \nbehauptet die Klägerin selbst nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Dann aber \nsteht der Klägerin kein Zuschussanspruch gegen den Beklagten zu, weil ansonsten \neine Doppelförderung durch die öffentliche Hand vorläge. \nAnders als die Klägerin meint, ist eine Doppelförderung nicht wegen der für die vom \nBeklagten gewährten Zuschüsse gemäß § 19 Nr. 13 SächsFrTrSchulG i. V. m. § 9 \nZuschussVO 2007 geltenden Nachweis- und Verwendungspflicht zu verneinen. \nDanach hat der Schulträger die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse \ninnerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Beklagten nachzuweisen. Für die \nLeistungen der Agentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von \nUmschülern besteht eine solche Verwendungspflicht hingegen nicht; sie können vom \nErsatzschulträger grundsätzlich als Gewinn vereinnahmt werden. Diese Überlegungen \nsind indessen mit der aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf folgenden \nFörderpflicht des Staates, die der Zuschussgewährung nach §§ 14, 15 \nSächsFrTrSchulG zugrunde liegt, nicht vereinbar. Die Zuschüsse sollen sicherstellen, \ndass die Ersatzschule die Genehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 \nGG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf, §§ 3 ff. SächsFrTrSchulG gleichzeitig \nund dauerhaft erfüllen kann, nicht aber der Förderung der Ersatzschule als \nWirtschaftsunternehmen dienen. Dies wäre indes im Ergebnis der Fall, wenn die \nKlägerin die Aufwendungen für die Umschüler mit den Zuschüssen des Beklagten \nbestreiten und die für die Umschüler gezahlten Erstattungsleistungen der Agentur für \nArbeit im Wesentlichen als Gewinn bzw. Rücklage verbuchen würde und dürfte. \ncc) Wie vorstehend (unter Ziff. 2 Buchst. a aa) ausgeführt, ist Voraussetzung für die \nFörderung von Arbeitnehmern bei der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme \nder Weiterbildungskosten, dass die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die \n31 \n32 \n\n \n \n15\nFörderung von einer fachkundigen Stelle zugelassen sind (§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nSGB III). Eine Maßnahme ist nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III zuzulassen, \nwenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und \ndurchgeführt wird, insbesondere die Kosten angemessen sind. Eine Maßnahme der \nberuflichen Weiterbildung ist nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III von der \nZulassung ausgeschlossen, wenn die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen \nKostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich \nermittelt werden, es sei dann, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle \nstimmt den erhöhten Maßnahmekosten zu. §§ 179, 180 SGB III werden durch §§ 3, 4 \nAZAV weiter konkretisiert. Nach § 3 Abs. 3 AZAV berücksichtigt die fachkundige \nStelle bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, insbesondere \ndie Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer Kalkulation. Nach § 4 Abs. 2 AZVO \nsoll die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nSGB III von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme \nund dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer \noder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig \nmachen. \nDie in § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III angesprochenen Grundsätze der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, mit denen \neine Mittel-Zweck-Relation beschrieben wird, die das Ziel hat, bei der Verwendung \nvon Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten. Sie sind nur \ndann gewahrt, wenn Kosten und Dauer der Maßnahme angemessen sind. Die Kosten \nsind angemessen, wenn sie sich an den notwendigen Aufwendungen des \nMaßnahmeträgers für die bestimmte Maßnahme orientieren, d. h. an den Kosten, die \ndem Maßnahmeträger für die Maßnahme in personeller und sächlicher Hinsicht \nentstehen (vgl. jurisPK-SGB III a. a. O., § 179 Rn. 19 ff.). \nMit dieser Verfahrensweise sollen die Träger finanziell und wirtschaftlich in die Lage \nversetzt werden, die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit Erfolg durchführen \nund beenden zu können. Dies gilt in besonderem Maße für solche Maßnahmen, die - \nwie die Ausbildung in der Altenpflege an der Berufsfachschule der Klägerin - auf \nBerufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder in bundes- oder \nlandesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten. Hierzu dienen in erster Linie die von \n33 \n34 \n\n \n \n16\nder Bundesagentur für Arbeit für das jeweilige Bildungsziel jährlich ermittelten \n(Bundes-) Durchschnittskostensätze. In deren Berechnung fließen die bei den Trägern \nüblicherweise anfallenden Aufwendungen für die Maßnahme ein, wie etwa Honorare \nund Gehälter der Fach- und Lehrkräfte, Kosten für Lehr- und Lernmittel, Mieten \neinschließlich Neben- und Betriebskosten für Schulungs- und Unterrichtsräume oder \nallgemeine Verwaltungskosten (Personal- und Raumkosten, Versicherungen, Beiträge \netc.). Auch wenn die Kostenermittlung auf einem durchschnittlichen Kostenansatz für \ndie Maßnahme und nicht auf den bei dem Träger für die Maßnahme konkret \nentstandenen Kosten beruht, zielt die Kostenerstattung durch die Agentur für Arbeit \njedenfalls auf einen Ersatz der Kosten in einem angemessenen, d. h. notwendigen, \naber auch ausreichenden Umfang ab. Dass der Erstattungsbetrag für die Umschüler an \nder Berufsfachschule der Klägerin, wie er sich aus der Anlage zur Trägerzulassung \nergibt, diese Vorgaben verfehlt, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin \nnicht vorgetragen. Unter diesen Umständen war eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts nicht veranlasst. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die auf die Zahlung \nstaatlicher Finanzhilfe für alle Umschüler ihrer Berufsfachschule im Schuljahr \n2013/2014 gerichtete Klage hat lediglich hinsichtlich der Umschüler Erfolg, die sich \nim dritten Ausbildungsjahr befanden. Dies war ausweislich der vom Beklagten nach \nÜberprüfung der Stichtagsmeldungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren erstellten \nÜbersicht bei einem Umschüler in Vollzeit der Fall. Bei einem Zuschusssatz von \n2.695,81 € obsiegt die Klägerin gemessen am festgesetzten Streitwert mit einem \nbetragsmäßig geringen Teil, weshalb sie die Kosten des Verfahrens insgesamt zu \ntragen hat. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \n35 \n36 \n\n \n \n17\nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \n\n \n \n18\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \n \n \nGrünberg \nHahn \nHenke \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 143.888,89 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nGrünberg \nHahn \nHenke \n \n \n \n1 \n2 \n \n\n \n \n19\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 13.10.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-01/2-a-118-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":4},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"AZAV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AZAV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-01/2-a-118-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487623","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.011218+00:00"}}